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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1967, Az.: BVerwG VIII B 142.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 142.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 16.02.1967 - AZ: IV 410/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst. Er steht nach dem unanfechtbaren Musterungsbescheid vom 1. April 1966 an für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Am 9. März 1966 teilte er dem Kreiswehrersatzamt mit, er habe seine Lehre, deretwegen er bis zum 31. März 1966 zurückgestellt worden sei, vorzeitig am 30. September 1965 beendet und am 1. Oktober 1965 mit dem Studium an einer staatlichen Textilfach- und -Ingenieurschule begonnen. Er stehe im zweiten Semester und bitte nunmehr um Zurückstellung bis zum Abschluß des sechssemestrigen Studiums am 15. Juli 1968. Der Antrag blieb im wehrbehördlichen Verfahren erfolglos. Den Widerspruch gegen den inzwischen erteilten Einberufungsbescheid wies die Wehrbezirksverwaltung zurück. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Versagung der Zurückstellung und gegen den Einberufungsbescheid gerichtete Klage ab.

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht geltend, die Revision sei gemäß § 34 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) zuzulassen, weil die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten sei.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen ist im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten.

4

Als rechtsgrundsätzlich sieht der Kläger die Frage an, ob er wegen der Versäumung der 3-Monatsfrist, innerhalb deren nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WehrPflG ein Zurückstellungsantrag wegen nachträglich entstandener Zurückstellungsgründe gestellt sein muß, mit seinem auf den Fachschulbesuch gestützten Zurückstellungsbegehren ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang sei ferner die Frage zu klären, ob sein Vertrauen in die Richtigkeit des ihm bei der Musterung überreichten amtlichen Merkblatts, das entsprechend der damals geltenden Fassung des Wehrpflichtgesetzes einen Hinweis auf die Antragsfrist nicht enthalten habe, sein Verschulden an der Fristversäumnis im Sinne des § 60 VwGO ausschließe.

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen des Klägers zu einer rechtsgrundsätzlichen Entscheidung führen könnte. Denn auf die von ihm aufgeworfenen Fragen käme es in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht an.

6

Das Urteil des Verwaltungsgerichts nimmt zwar an, daß der Kläger die für die Stellung des Zurückstellungsantrags vorgeschriebene Frist von 3 Monaten versäumt habe und daß ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, weil er trotz des fehlenden Hinweises in dem ihm bei der Musterung ausgehändigten Merkblatt nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Stellung des Antrages verhindert gewesen sei. Das Urteil beruht aber weiter auf der Erwägung, für den Kläger habe im Zeitpunkt der letzten wehrbehördlichen Verwaltungsentscheidung ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG tatsächlich nicht bestanden, weil seine Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt damals nicht unterbrochen haben würde. Von dieser Feststellung, hinsichtlich deren innerhalb der Beschwerdefrist (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WehrPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) keine zulässigen und begründeten Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind, wird das Urteil getragen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die vom Wehrpflichtigen begehrte Zurückstellung von der Wehrbehörde zu Recht abgelehnt worden ist, auf den Zeitpunkt der letzten wehrbehördlichen Entscheidung oder, wenn dieser Zeitpunkt schon feststeht, auf den Einberufungstermin abzustellen ist (BVerwGE 22, 238). Davon ausgehend, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Kläger habe in dem hier maßgebenden Zeitpunkt sein zweites Studiensemester noch nicht beendet gehabt, durch die Einberufung werde daher nicht ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, ein Ausbildungsabschnitt sei in der Regel erst dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn ein Drittel der für den Abschnitt erforderlichen Ausbildungszeit erreicht sei (BVerwGE 10, 250; zuletztBeschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG VIII B 137.67 -). Zu den Ingenieur- oder Bauschulen, bei deren Besuch die Wehrbehörden nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvorschriften einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt von diesem Grundsatz abweichend schon vom Beginn der Fachschulausbildung an als gegeben erachten, gehört die vom Kläger besuchte Lehranstalt nicht.

7

Besteht demnach die Versagung der Zurückstellung schon deshalb zu Recht, weil die gesetzlichen Zurückstellungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, so könnte ein etwaiges Revisionsverfahren zu einer Klärung der in der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen offensichtlich nicht führen.

8

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher