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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1967, Az.: BVerwG VIII B 137.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 137.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 10.02.1967 - AZ: IV VGW Nr. 1/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Anordnungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM und für das Anordnungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur Vorbereitung auf den Beruf eines technischen Kaufmanns nahm er nach Abschluß einer Lehre als Elektromechaniker am 1. Oktober 1966 eine kaufmännische Lehre auf, die bis zum 30. September 1968 dauern wird. Sein Zurückstellungsantrag blieb im Musterungsverfahren erfolglos. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Februar 1967 ab. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht geltend, die Revision sei gemäß § 34 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) zuzulassen, weil die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten sei. Gleichzeitig stellt er den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. In einem etwaigen Revisionsverfahren wäre insbesondere über die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage nicht zu entscheiden.

3

Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der tatsächlichen Feststellung, daß die kaufmännische Lehre des Klägers im Verhältnis zur zuvor abgeschlossenen Lehre als Elektromechaniker einen abtrennbaren Abschnitt der erstrebten Ausbildung für den Beruf eines technischen Kaufmanns darstellt. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Urteil weiter davon aus, daß der Kläger nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG nur zurückgestellt werden könnte, wenn dieser Ausbildungsabschnitt bereits weitgehend gefördert wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, der Kläger habe zu dem für seine Einberufung vorgesehenen Zeitpunkt von der insgesamt 24 Monate dauernden Lehrzeit erst sechs Monate, mithin weniger als ein Drittel, hinter sich gebracht. Das ist rechtlich bedenkenfrei und wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Des Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, ein Ausbildungsabschnitt sei in der Regel erst dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn ein Drittel der für den Abschnitt erforderlichen Ausbildungszeit erreicht sei (vgl. BVerwGE 10, 250; BVerwGE 23, 100;Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG VII C 75.65 -).

4

Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß die Beklagte nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvorschriften für Wehrpflichtige, die eine Hochschule besuchen, einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt schon nach Ablauf von zwei Semestern, für Wehrpflichtige, die eine Ingenieur- oder Bauschule besuchen, schon vom Beginn der Ausbildung an als gegeben erachtet, müßte demgegenüber im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben. Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG gegeben sind, muß unter Berücksichtigung der tatsächlichen unterschiede zwischen den verschiedenen Ausbildungswegen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Besonderheiten beantwortet werden. Mit dem Hinweis auf die Zurückstellungspraxis der Beklagten bei Hoch- und Fachschulbesuchern kann der in einem Lehrverhältnis stehende Kläger daher die Verletzung des Gleichheitssatzes und eine daraus folgende Verletzung seiner Rechte nicht mit Erfolg rügen, so daß der Rechtssache auch unter diesem Gesichtspunkt keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

5

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Das muß zugleich dazu führen, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Erfolg zu versagen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM und für das Anordnungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher