Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1980, Az.: BVerwG 2 B 43.79
Entlassung eines Beamten auf Widerruf ; Übernahme in ein anderes Beamtenverhältnis; Entlassung als Wissenschaftlicher Assistent
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 43.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 16796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.04.1979 - AZ: VI A 1147/77
- nachfolgend
- BVerfG - 06.06.1980 - AZ: 2 BvR 453/80
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1972
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 12. Juni 1979 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen, nicht aber die Ausführungen des Klägers in seinem weiteren Schriftsatz vom 16. Juli 1979. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden." Deshalb sind nur die innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist nach Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 16. Mai 1979 vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich.
Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde zunächst, das Berufungsgericht habe keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, welche Erwägungen des Beklagten für den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers ausschlaggebend gewesen seien. Bei der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte es festgestellt, daß für die Entscheidung des Beklagten "gerade nicht der Zeitablauf, sondern das Votum des Prof. S. mit allen Verunglimpfungen des Klägers maßgeblich gewesen ist." Auch nach den weiteren - nicht näher konkretisierten - Ausführungen der Beschwerde, der Minister für Wissenschaft und Forschung habe sich zunächst für eine Übernahme des Klägers in einen anderen Beamtenstatus und gegen eine Entlassung ausgesprochen und hiervon erst nach den gegen den Kläger erhobenen schweren Vorwürfen abgesehen, brauchte sich dem Berufungsgericht eine Beweisaufnahme insoweit nicht aufzudrängen. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, einen Beamten auf Widerruf zu entlassen, sind nicht die ihr notwendigerweise vorangehenden Erwägungen und Überlegungen, sondern der schließlich für sie maßgebliche Grund. Außerdem ist Gegenstand dieses Verwaltungsstreitverfahrens nicht die Übernahme des Klägers in ein anderes Beamtenverhältnis, sondern seine Entlassung als Wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf, für die der Rektor der Universität zuständig ist (§ 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1972 [GV.NW. S. 242]). Mithin sind allein dessen Erwägungen für die Entlassung des Klägers maßgebend. Soweit die Beschwerde die "Unzulänglichkeit der Sachaufklärung" durch das Berufungsgericht rügt, macht sie übrigens in Wahrheit geltend, daß das Berufungsgericht aus den ihm vorliegenden Akten nicht die Schlüsse gezogen hat, die es nach Auffassung des Klägers hätte ziehen müssen. Aus einem solchen Vorbringen ergibt sich indes kein Aufklärungsmangel. - Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem gesamten Lauf des Verfahrens hätte zur Vermeidung eines Rügeverlusts auch von dem anwaltlich vertretenen Kläger auf Grund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden müssen, daß er in bezug auf die nunmehr für so bedeutsam gehaltenen Beweisfragen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht formelle Beweisanträge stellt (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Das ist jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 30. April 1979 nicht geschehen.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die unter 2 Buchst. b der Beschwerdeschrift zu entnehmende Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf drei Gründe gestützten Ermessensentscheidung von den Verwaltungsgerichten alle drei Gründe zu überprüfen sind, würde sich weder in dieser Allgemeinheit noch in abgewandelter Form in einem künftigen Revisionsverfahren stellen. Denn der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden - wie das Oberverwaltungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat - seine Entscheidung, den Kläger nach 14jähriger Dienstzeit als Wissenschaftlicher Assistent aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, maßgeblich auf den Zeitablauf gestützt und andere Erwägungen nur hilfsweise angestellt. Es ist eindeutig, daß derartige Erwägungen unbeachtlich sind, wenn bereits der Hauptgrund die getroffene Entscheidung rechtfertigt.
Auch die weitere Frage,
"ob dann, wenn der Dienstherr einen Beamten in einem Status festhält, der mit der Funktion unvereinbar ist, der Dienstherr sich nach den Statusverhältnissen von dem Beamten trennen kann, ohne auf die von ihm selbst dem Beamten übertragenen Funktionen Rücksicht nehmen zu müssen,"
ist nicht klärungsbedürftig. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 22.65 - (BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]) entschieden, daß sich die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Beamtenverhältnis beendet werden kann, allein aus der durch den Ernennungsakt begründeten Art des Beamtenverhältnisses ergeben. Die Art der tatsächlichen Verwendung ist - unabhängig davon, ob der Beamte bei fehlerfreier Rechtsanwendung in ein Beamtenverhältnis anderer Art hätte berufen werden müssen - ebenso unbeachtlich wie es die Absichten des Dienstherrn hinsichtlich der weiteren Verwendung des Beamten sind (vgl. auch Beschluß vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 3]). Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß auch die weiter von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob ein Beamter auf Widerruf entlassen werden kann,
"wenn der Dienstherr dem Beamten in Aussicht stellt, ihn auf Lebenszeit übernehmen, ihm also einen der Funktion entsprechenden Status zu verleihen,"
und die Frage,
"ob der Grundsatz von Treu und Glauben nicht auch das normierte und formalisierte System des Beamtenrechts überlagert, also eine Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch Widerruf ausscheidet oder mindestens von konkreten Übergangsregelungen abhängig zu machen ist, wenn dieses Beamtenverhältnis auf Widerruf vielfach verlängert und dem Beamten darüber hinaus in Aussicht gestellt worden ist, es in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überzuleiten"
nicht zur Zulassung der Revision führen können. Die Beschwerde vernachlässigt zudem, daß die - vom Berufungsgericht zutreffend dargelegte - rechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf seine unbegrenzte Dauer ausschließt und zwar auch dann, wenn der Wissenschaftliche Assistent auf Grund der Länge der bisherigen Dienstzeit nur schwer einen anderen angemessenen Tätigkeitsbereich findet (vgl. auch Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG. Nr. 2]; vgl. auch die gesetzliche Regelung des § 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes [HRG] vom 26. Januar 1976 [BGBl. I S. 185]).
Mit ihrem weiteren Vorbringen, insbesondere auch mit ihrem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - (BVerfGE 43, 154), greift die Beschwerde in Nichtbeachtung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit solchen Angriffen kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat.
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht in dieser statusrechtlichen Streitigkeit auf § 13 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Klage der - geschätzte - hälftige Wert des jährlichen Endgrundgehalts zugrunde zu legen.
Dr. Franke
Sommer