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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1982, Az.: BVerwG 2 B 122.81

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Zuständigkeit für den Erlass eines Widerspruchsbescheides ; Anhörung eines Beamten auf Probe vor dessen Entlassung ; Notwendigkeit der Begründung von Verwaltungsbescheiden; Fehlerhafter Ermessensgebrauch bei Entlassung eines Beamten auf Probe bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Entlassungsvoraussetzungen; Notwendigkeit der Abmahnung des Beamten auf Probe vor seiner Entlassung; Anforderungen an die Bezeichnung eines Aufklärungsmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 122.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.05.1981 - AZ: 1 A 331/79

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Frage, ob die Beigeladene oder der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - BMA - für den Erlaß des Widerspruchsbescheides zuständig war, ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Die Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbescheides ist in § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in Verbindung mit § 158 Satz 1 des Reichskanppschaftsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Errichtung der Bundesknappschaft (Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz - BKnEG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) eindeutig dahin geregelt, daß dies der Vorstand der Bundesknappschaft als oberste Dienstbehörde ist. Für eine vom klaren Wortlaut abweichende Auffassung ist kein Raum. Dabei ist unerheblich, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 157 Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des BKnEG die von Abs. 1 dieser Vorschrift nicht erfaßten Beamten der Bundesknappschaft auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesknappschaft ernennt und entläßt. Hieraus könnte sich allenfalls die weitere Frage ergeben, ob und inwieweit die Widerspruchsbehörde auch die Ermessenserwägungen des Bundesministers überprüfen kann und im Innenverhältnis befugt ist, die Entscheidung aufzuheben. Dementsprechend hat der beschließende Senat auch unter Ablehnung der vom Verwaltungsgericht Köln im Beschluß vom 24. April 1978 - 3 L 357/78 - (ZBR 1978, 402 [BVerwG 30.06.1978 - BVerwG 6 C 27.75]) vertretenen Auffassung zu der vergleichbaren Fallgestaltung der Entlassung eines politischen Beamten im Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 12.80 - dargelegt, daß in jenem Falle der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Widerspruchsbehörde war, obwohl für die zugrundeliegende Entlassungsentscheidung der Bundespräsident zuständig war. In diesem Urteil ist auch ausgeführt, daß sich aus der in BVerwGE 23, 295 (297)[BVerwG 24.02.1966 - VIII C 115/64] abgedruckten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die Sonderregelung des § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG und für die Zuständigekit zur Entscheidung über den Widerspruch keine Folgerungen ziehen lassen.

4

Auch die Frage, welche Anforderungen an die vorherige Anhörung eines Beamten auf Probe vor dessen Entlassung zu stellen sind, bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Es ist eindeutig, daß grundsätzlich - unabhängig von der Regelung des § 28 VwVfG - eine Pflicht zur vorherigen Anhörung des zu entlassenden Beamten auf Probe besteht, auch wenn das jeweilige Landesbeamten recht eine ausdrückliche Regelung hierüber nicht enthält (BVerfGE 43, 154 [166 f.]; BVerwGE 51, 205 [209]; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 42 Erl. 4; Niedermaier/Günther in ZBR 1977, 238 [240]). Die Anhörung kann in der Regel schriftlich erfolgen. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß der Dienstherr die Stellungnahme des Beamten auf Probe zu seiner beabsichtigten Entlassung nicht nur entgegenzunehmen, sondern sie auch zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihr auseinanderzusetzen hat. Welche Anforderungen im Einzelfall hiernach an eine Anhörung zu stellen sind, hängt jedoch von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen. - Im übrigen hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Erfordernis, einer vorherigen Anhörung des Klägers in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

5

Ohne grundsätzliche Bedeutung ist auch die Frage, "ob die Entlassungsverfügung gemäß § 39 Abs. 2 Ziffer 2 VwVfG ohne Begründung herausgehen durfte" und "ob gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung des Verwaltungsaktes bei Ermessensentscheidungen wenigstens erkennen lassen muß, daß überhaupt Ermessen ausgeübt worden ist". Schon nach der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - bestehenden Rechtslage galt für die Begründung von Verwaltungsentscheidungen - auch von Ermessensentscheidungen - allgemein der Grundsatz, daß der Staatsbürger, in dessen Rechte die Verwaltung eingreift, einen Anspruch darauf hat, die dafür maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann in der Lage ist, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen. Dies ist nunmehr in § 39 VwVfG ausdrücklich geregelt. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Verwaltungsbescheide haben muß und in welcher Weise sie dem Betroffenen bekanntzugeben ist, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalles. Aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ergibt sich in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwGE 22, 215 [217 f.] m.w.Nachw.) eindeutig, daß eine Begründung in dem Verwaltungsbescheid unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen kann, wenn die Gründe dem Betroffenen bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar sind. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Entlassungsvoraussetzungen (hier Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) in der Entlassung des Beamten auf Probe in aller Regel - ohne daß dies ausdrücklich der Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch liegt (vgl. u.a. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1] mit Hinweis auf das Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 -; Beschlüsse vom 31. Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 8 LBG Baden-Württemberg Nr. 1] sowie vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 B 19.81 -). Ob und in welcher Weise die Entlassung eines Beamten auf Probe hiernach zu begründen ist, ist der einzelfallbezogenen Würdigung des Tatsachengerichts vorbehalten und damit ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

6

Das gilt auch für die weiter von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein Beamter auf Probe vor seiner Entlassung wegen mangelnder Leistung abgemahnt werden muß. Eine Abmahnung kann in der Regel nur dann geboten sein, wenn es sich um Mängel handelt, deren Behebung nach entsprechender Belehrung in der Probezeit zu erwarten ist (vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 42 Erl. 4). Eine weitergehende Verpflichtung des Dienstherrn ist auch der in BVerfGE 43, 154 (174) [BVerfG 14.12.1976 - 2 BvR 99/76] [BVerfG 15.12.1976 - 2 BvR 841/73] abgedruckten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, die insoweit auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verweist. Maßgebend sind auch insoweit die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

7

Weitere Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung in dem dargelegten Sinne sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, insbesondere auch nicht den Ausführungen, mit denen sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht wendet (S. 8 der Beschwerdeschrift).

8

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen.

9

Das Vorbringen der Beschwerde, der Dienstherr sei bei einer Leistungskontrolle, die möglicherweise die Entlassung nach sich ziehen solle, verpflichtet, objektiv überprüfbares Material zu schaffen, die Beigeladene sei jedenfalls verpflichtet gewesen, die Aktenzeichen der vom Kläger bearbeiteten und anschließend überprüften Vorgänge in einer Liste festzuhalten, ist im Rahmen der auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Beschwerde unerheblich. Als Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift können nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens - und zwar ausschließlich dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftende Mängel - gerügt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 3] und vom 16. September 1981 - BVerwG 2 B 79.80 -).

10

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch geltend machen will, das Berufungsgericht habe seiner Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht genügt, entspricht diese Rüge schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere, nicht aus, weiche konkreten Beweise im einzelnen ihrer Meinung nach hätten erhaben werden sollen und zu welchem konkreten Ergebnis sie geführt hätten und warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

11

Aus den gleichen Gründen kann auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es den zahlreichen Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen sei, keinen Erfolg haben. Auch durch die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze, hier auf den Schriftsatz vom 15. Dezember 1980, kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. September 1979 - BVerwG 2 B 17.78 - und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

12

Zu Unrecht rügt die Beschwerde schließlich, das Berufungsgericht habe sich nicht auf eine Würdigung der vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise beschränken dürfen (§ 96 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Berufungsgericht ohne nochmalige Vernehmung eines Zeugen dessen im Protokoll schriftlich festgehaltene Bekundungen zu einem unverändert gebliebenen Beweisthema selbständig würdigen. Es ist nur unter besonderen Umständen gehalten, den. Zeugen nochmals zu vernehmen, so z.B. dann, wenn es die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders als die Vorinstanzen werten will oder wenn sich in der Vorinstanz schriftlich festgehaltene Zeugenaussagen widersprechen, die Vorinstanz den Widerspruch und die Glaubwürdigkeit der sich widersprechenden Zeugen als für die Entscheidung unerheblich nicht gewürdigt hat, das Berufungsgericht dies aber nachholen muß, weil es seine Entscheidung auf die Aussage zumindest eines dieser Zeugen stützen will (vgl. u.a. Urteile vom 9. Juli 1962 - BVerwG 8 C 64.60 - [DVBl. 1963, 28] und vom 10. Mai 1967 - BVerwG 6 C 136.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58]; Beschlüsse vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/2 C 16.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 85], vom 12. Juni 1973 - BVerwG 6 B 49.72 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 87] und vom 12. Juli 1979 - BVerwG 6 B 81.78 -). Eine derartige Fallgestaltung hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Im Grunde genommen wendet sich die Beschwerde - hier wie in anderem Zusammenhang - in Wahrheit gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, weil dieses die Bekundungen der Zeugen anders gewürdigt hat als sie sie gewürdigt wissen will. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit dem Vorwurf der Verletzung dieser Grundsätze kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierbei hat der Seant entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe betreffen, den - geschätzten - hälftigen Jahresbetrag des dem Kläger zustehenden Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung zugrunde gelegt.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer