Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1979, Az.: BVerwG 6 B 81.78
Verlust eines Rügerechts; Beachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch ein Gericht; Freie Beweiswürdigung eines Gerichts bei inhaltlicher Würdigung eines Schreibens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 81.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 16.06.1976 - AZ: 7 K 230/75
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.1978 - AZ: 2 A 103/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VerwRspr 31, 506 - 508
- VwRspr 1980, 506-508 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1979, 372
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juli 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.720 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es sich angesichts der weittragenden Bedeutung der Entscheidung für die Rechtsmittelklägerin nicht auf eine Beweiswürdigung der in der vorherigen Tatsacheninstanz erhobenen Beweise habe beschränken dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Berufungsgericht ohne nochmalige Vernehmung eines Zeugen dessen im Protokoll schriftlich festgehaltenen Bekundungen zu einem unverändert gebliebenen Beweisthema selbständig würdigen. Es ist nur unter besonderen Umständen gehalten, Zeugen nochmals zu vernehmen, so z.B. dann, wenn es die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders als die Vorinstanzen werten will oder entsprechend, wenn sich in der Vorinstanz schriftlich festgehaltene Zeugenaussagen widersprechen, die Vorinstanz den Widerspruch und die Glaubwürdigkeit der sich widersprechenden Zeugen als für die Entscheidung unerheblich nicht gewürdigt hat, das Berufungsgericht dies aber nachholen muß, weil es seine Entscheidung auf die Aussage zumindest eines dieser Zeugen stützen will (vgl. u.a. Urteile vom 9. Juli 1962 - BVerwG 8 C 64.60 - [DVBl. 1963, 28] und vom 10. Mai 1967 - BVerwG 6 C 136.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58]; Beschlüsse vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/2 C 16.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 85] und vom 12. Juni 1973 - BVerwG 6 B 49.72 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 87]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Bereits das Verwaltungsgericht hatte sich eingehend mit den widersprüchlichen Aussagen der Zeugen ... und ... und deren Glaubwürdigkeit befaßt. Das Berufungsgericht hat die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht abweichend, sondern in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gewürdigt und sogar im übrigen weitgehend zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, in denen das Ergebnis der Beweisaufnahme eingehend erörtert und zutreffend gewürdigt worden sei. Auch die von der Beschwerde beanstandete Ausführung des Berufungsgerichts, es sei "nicht auszuschließen, daß es sich lediglich um ein Informationsgespräch gehandelt hat ...", betrifft Umstände, die bereits das Verwaltungsgericht ebenso im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Schmidt gewürdigt hatte.
Abgesehen davon kann die Klägerin den bezeichneten Verfahrensmangel auch deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil sie gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO ihr Rügerecht verloren hat. Ihr Prozeßbevollmächtigter, der in der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung am 22. Februar 1978 zugegen war, wußte, daß die beiden Zeugen ... und ... nicht zur mündlichen Verhandlung geladen waren und hat gleichwohl nach dem Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. § 295 Abs. 2 ZPO schließt diesen Rügeverlust nicht aus, weil § 96 VwGO eine Vorschrift ist, auf deren Befolgung eine Partei wirksam verzichten kann. Das Schweigen zu einem derartigen Verfahrensmangel steht im Rahmen des § 295 Abs. 1 ZPO einem Rügeverzicht gleich (BVerwGE 41, 174 [176 f.]).
Im übrigen wendet sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang in Wahrheit gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, weil dieses die Bekundungen der Zeugen anders gewürdigt hat, als sie die Beschwerdeführerin gewürdigt wissen will. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit dem Vorwurf der Verletzung dieser Grundsätze kann deshalb ein Verfahrensmangel nicht begründet werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. März 1974 - BVerwG 6 B 72.73-, vom 18. März 1976 - BVerwG 6 B 86.75 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 -).
Auch aus dem Vorbringen unter 2. der Beschwerdeschrift, mit dem sich die Klägerin gegen die inhaltliche Würdigung ihres Schreibens vom 16. Juli 1975 durch das Berufungsgericht wendet, ergibt sich kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beschwerdeführerin meint, es sei denkgesetzlich nicht möglich, diese Erklärung gegenüber der ... als Antrag zu werten und die damit materiell völlig kongruente Erklärung des Zeugen ... anläßlich der Vorsprache bei der Versorgungsstelle der Bezirkskasse der Bundesbahn in ... lediglich als Informationsbegehren zu würdigen. Damit werde gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz verstoßen. Die Beschwerde vernachlässigt, daß ein Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Feststellung des dem sachlichen Recht zu subsumierenden Sachverhalts ebenso wie ein Verstoß gegen die Würdigungsgrundsätze den sachlich-rechtlichen Mängeln zuzuordnen ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. April 1967 - BVerwG 6 B 15.67-, vom 15. November 1972 - BVerwG 2 B 49.72 - und vom 7. Januar 1974 - BVerwG 2 B 58.73 -). Im übrigen liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nur vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn auch ein anderer Schluß möglich ist, mag dieser auch vielleicht näherliegen (u.a. Beschluß vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 55.75 - sowie Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 -).
Schließlich ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf zwar keiner Darlegungen darüber, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß aber schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt wird, wozu sich die Klägerin nicht hat äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BVerwGE 28, 17 [BVerwG 28.09.1967 - VIII C 34/64]; Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23] und Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - [Buchholz § 108 VwGO Nr. 105] mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde hat zwar ausgeführt, das Argument des Berufungsgerichts, daß die Klägerin in der Zeit zwischen der Vorsprache bei der Betreuungsstelle in ... vom März ... und der schriftlichen Anfrage an eine andere Dienststelle vom Juli ... nicht mehr vorstellig geworden sei, um sich nach dem Stand ihrer Versorgungsangelegenheit zu erkundigen, sei noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. Juni ... hat jedoch der Zeuge ... vor dem Verwaltungsgericht bekundet, daß er und seine Mutter, die Klägerin, in diesem Zeitraum nichts mehr unternommen hätten, so daß sich die Klägerin hierzu bereits vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hätte äußern können. Hinzu kommt, daß sie auch jetzt nicht dargelegt hat, was sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus noch vorgetragen hätte. Neues Vorbringen ergibt sich auch nicht aus der der Beschwerdeschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen ... in der es lediglich heißt, daß seine Mutter in den Jahren 19... bis 19... verschiedentlich bei der Bundesbahn, Bezirkskasse ..., gewesen sei.
Soweit die Beschwerde auch mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen will, muß diese Rüge schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Zeugen erneut hätten vernommen werden müssen und was sie - insbesondere abweichend von ihren bisherigen Bekundungen - ausgesagt hätten und inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung beruht.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.720 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Nettesheim