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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1967, Az.: BVerwG VIII C 34.64

Anspruch auf Ausgleich wegen einer gesundheitliche Schädigung als Wehrdienstbeschädigung ; Herbeiführung der Schädigung durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall.; Unfall während der Ausführung eines Befehls innerhalb der Freizeit; Abgrenzung der Zeit, in der der Soldat seinen Wehrdienst ausübt, von seiner Freizeit ; Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 34.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.1963 - AZ: VI A 511/63

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 12 - 18
  • DÖV 1968, 586 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 354 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hatte ein Soldat einen Befehl während der Freizeit, innerhalb derselben aber zu einer beliebigen Zeit auszuführen, dann hat er einen Unfall nur dann "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlitten, wenn er mit der Ausführung des Befehls beschäftigt war. Im Zeitpunkt des Unfalls war die Freizeit beendet und hatte die Ausübung des Wehrdienstes begonnen, wenn der Soldat den Entschluß gefaßt hatte, den Befehl unmittelbar auszuführen, und diesen Entschluß betätigt hatte durch eine Handlung, die einen Anfang der Ausführung des Befehls enthielt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Wegen eines Unfalls, den der Kläger in der Truppenunterkunft erlitten hat, erhebt er Anspruch auf Ausgleich gemäß § 85 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG -, das jetzt anzuwenden ist in der Passung vom 20. Februar 1967 (BGBl. I S. 202). Sein Antrag, seine Beschwerde und seine weitere Beschwerde hatten keinen, seine Klage hatte nur im ersten Rechtszug Erfolg; auf die Berufung der Beklagten wurde sie abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, der Unfall habe sich ereignet nicht während der Ausübung des Wehrdienstes, sondern in der dienstfreien Zeit.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

3

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

4

II.

Die Revision ist begründet.

5

Die gesundheitliche Schädigung des Klägers ist eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG, wenn sie herbeigeführt worden ist durch einen "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlittenen Unfall.

6

Dem Kläger war am Sonnabend nach Dienstschluß von seinem Kompanieführer der Befehl erteilt worden, bis zum Dienstbeginn am Montag früh einen Schießplan für das an diesem Tage vorgesehene Schießen der Unteroffizierlehrkompanie auszuarbeiten und vorzulegen sowie einen Erfahrungsbericht über den Besuch italienischer Offiziere abzuändern. Die versorgungsrechtlich bedeutsame Eigenart dieses Befehls bestand darin, daß er zwar auszuführen war innerhalb des vom Sonnabend mittag bis Montag früh dauernden Urlaubs, innerhalb dieser Zeitspanne aber ausgeführt werden durfte zu einer Zeit, die der Kläger selbst bestimmen konnte: Er konnte ihn sofort ausführen und dann seinen Urlaub antreten; er konnte von seinem Urlaub so rechtzeitig zurückkehren, daß er den Befehl noch vor dem Dienstbeginn ausführen konnte; er konnte schließlich seinen Urlaub zur Ausführung des Befehls unterbrechen und danach fortsetzen. Auch wegen des Ortes der Ausführung war ihm keine Weisung erteilt; es stand in seinem Belieben, ob er ihn ausführte in dem Geschäftszimmer der Kompanie, in dem ihm als Unterkunft zugewiesenen Zimmer oder an einem sonstigen Ort innerhalb oder außerhalb des Kasernenbereichs. Da er sich den Geschäftszimmerschlüssel sowie Schreibmaschine und Schreibpapier bereitlegen ließ und darüber hinaus Unterlagen benötigte, die er in seinem Zimmer verwahrte, kann davon ausgegangen werden, daß er aus Gründen der Zweckmäßigkeit als Ort der Ausführung das Geschäftszimmer der Kompanie vorgesehen hatte.

7

Hatte ein Soldat einen Befehl zwar während der Freizeit, innerhalb derselben aber zu einer beliebigen Zeit auszuführen, dann hat er einen Unfall nur dann "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlitten, wenn er mit der Ausführung des Befehls beschäftigt war.

8

In seinem Urteil vom 9. April 1964 - BVerwG VIII C 184.62 -, Buchholz BVerwG 238.41, § 27 Nr. 1 = NJW 1964 S. 2031 = DVBl. 1964 S. 926, hat der erkennende Senat ausgeführt, die Zeit des Wehrdienstverhältnisses setze sich zusammen aus Abschnitten, in denen der Soldat "im Dienst" stehe, also den Wehrdienst "auszuüben" habe, und Zeitabschnitten, in denen er sich "außerhalb des Dienstes" befinde, diesen also nicht auszuüben habe, sondern nach Belieben über seine Zeit verfügen könne; ein vom Dienst beurlaubter Soldat übe den Wehrdienst nicht aus, Gesundheitsschäden, die er während des Urlaubs erleide, seien mithin keine Folgen, die durch die Ausübung des Wehrdienstes herbeigeführt würden.

9

Die Abgrenzung der Zeit, in der der Soldat seinen Wehrdienst ausübt, von seiner Freizeit ergibt sich in der Regel aus der Einteilung des militärischen Dienstes. Hat aber ein Soldat während seiner Freizeit einen Befehl auszuführen und ist es im übrigen in sein Belieben gestellt, wann er ihn ausführt, dann bedarf es wahrnehmbarer äußerer Tatsachen, die einen Schluß darauf zulassen, daß er zur Zeit des Unfalls mit seiner Ausführung beschäftigt war.

10

Der Kläger hatte als Ort der Ausführung das Geschäftszimmer der Kompanie gewählt; der Unfall ereignete sich aber nicht im Geschäftszimmer, sondern im Flur des zum Kasernenbereich gehörenden Hauses, in dem er sein Zimmer hatte. Ob er an dieser Stelle und in diesem Zeitpunkt bereits mit der Ausführung des Befehls beschäftigt war, hängt davon ab, ob der Weg, den er auf dem Flur seines Unterkunftsgebäudes zurücklegte, rechtlich und tatsächlich schon zur Ausführung des Befehls gerechnet werden kann.

11

Im Zeitpunkt des Unfalls war die Freizeit beendet und hatte die Ausübung des Wehrdienstes begonnen, wenn der Soldat den Entschluß gefaßt hatte, den Befehl unmittelbar auszuführen, und diesen Entschluß betätigt hatte durch eine Handlung, die einen Anfang der Ausführung des Befehls enthielt. Was im einzelnen zur Ausführung des Befehls gehört, hängt von dessen Inhalt ab.

12

Beim Kläger begann die Ausführung des Befehls noch nicht mit seiner Weisung, ihm den Geschäftszimmerschlüssel, die Schreibmaschine und Schreibpapier bereitzulegen. Diese Weisung hatte er zwar sogleich nach dem Empfang des Befehls gegeben; er hatte aber unmittelbar danach das Truppenlager verlassen, um außerhalb desselben seinen Urlaub zu verbringen. Seine Weisung diente deshalb nur der Vorbereitung für die spätere Ausführung des Befehls; er hatte in diesem Zeitpunkt noch nicht den Entschluß gefaßt, den Befehl unmittelbar auszuführen. Auch sein Weg zurück zum Truppenlager, innerhalb desselben zum Unterkunftsgebäude und innerhalb dieses Gebäudes in sein Zimmer war noch kein Anfang der Ausführung des Befehls. Dieser Weg unterschied sich von dem Rückweg, den er ohne den Sonderauftrag angetreten hätte, lediglich durch die Vorverlegung des Zeitpunkts. Die Bestimmung dieses Zeitpunkts lag ebenso in seinem Belieben, als wenn er aus einem privaten Grunde vorzeitig zurückgekehrt wäre und die weitere Freizeit bis zum Dienstbeginn am Montagmorgen im Truppenlager verbracht hätte; dieser Weg läßt deshalb noch nicht erkennen, daß der Kläger entschlossen war, den Befehl unmittelbar auszuführen.

13

Das Berufungsgericht hat, der Sachdarstellung des Klägers im Verwaltungsverfahren folgend, festgestellt, der Unfall habe sich ereignet auf dem Wege in die Unterkunft und nicht etwa auf dem Wege zur Schreibstube. Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger angegeben, beim Betreten seiner amtlich zugewiesenen Unterkunft sei er auf dem Dibenol-Spachtelboden ausgerutscht. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Weg bis zur Dienstunterkunft könne nicht zur Ausübung des Wehrdienstes gerechnet werden. Unmittelbarer Dienstweg sei nur der Weg vom Zimmer des Klägers im Hause Nr. 69 zum Geschäftszimmer gewesen; er habe frühestens mit dem Aufsuchen der Arbeitsunterlagen im Zimmer des Klägers beginnen können. Der Unfall habe, sich aber schon vorher zugetragen.

14

Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen, und zwar auch insoweit, als es sich um denjenigen Teil des Weges handelt, der innerhalb des Hauses Nr. 6.9 vom Zimmer des Klägers in der Richtung auf das Geschäftszimmer zurückzulegen war. War dem Kläger ein Zimmer in einem Hause innerhalb des Kasernenbereichs zugewiesen und befand sich das Geschäftszimmer in einem anderen Hause des Kasernenbereichs - ausdrückliche Feststellungen hierüber fehlen -, dann gehörte ein zu glatter Fußboden in dem Flur des Unterkunftsgebäudes nicht zu den Besonderheiten des häuslichen Wirkungskreises, auf dessen Gestaltung der Dienstherr keinen Einfluß nehmen kann. Auf einen solchen Sachverhalt ist daher nicht die für das Dienstunfallrecht der Beamten entwickelte Rechtsansicht zu übertragen, daß der Weg von und nach der Dienststelle nicht schon innerhalb des Hauses beginne, in dem sich die Privatwohnung eines Beamten befinde, sondern erst an der Haustüre.

15

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, nach der Lebenserfahrung sei mit Sicherheit anzunehmen, daß der Kläger nicht die Absicht gehabt habe, unmittelbar nach seiner Ankunft im Truppenlager an die Arbeit zu gehen, sondern daß er erst einige Stunden geschlafen hätte. Es hat dies gefolgert daraus, daß er den vorausgehenden Tag und die Nacht zuerst im Dienst und später in Lokalen und bei Bekannten bei Alkoholgenuß ohne Schlaf verbracht hatte. Ist die Feststellung richtig, daß der Unfall sich ereignet hat, noch ehe der Kläger in sein Zimmer gelangt war, dann kommt es auf die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe sofort an die Arbeit gehen wollen, nicht an; denn er hatte diese Absicht noch nicht durch Handlungen betätigt, die bereits ein Anfang der Ausführung des ihm erteilten Befehls waren. Eine solche Handlung wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erst das Ergreifen der im Zimmer des Klägers abgelegten Unterlagen für die Erledigung des dienstlichen Auftrags gewesen, und zwar auch nur dann, wenn er die Absicht hatte, sich im unmittelbaren Anschluß daran in das Geschäftszimmer zu begeben, um dort den Schießplan auszuarbeiten und den Erfahrungsbericht abzuändern.

16

Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich zur Zeit des Unfalls erst auf dem Wege in sein Zimmer befunden. Sie beruft sich hierbei auf die Aussage, die der im gleichen Hause des Truppenlagers wie der Kläger wohnende Hauptmann Schreiber während des Verwaltungsverfahrens bei seiner Vernehmung durch einen Offizier der Infanterieschule gemacht hat: Er sei morgens gegen 5.10 Uhr erwacht von Geräuschen, die von schweren unregelmäßigen Schritten auf dem unteren Flur des Hauses 69 hergerührt hätten. Die Schritte seien näher gekommen, und dann sei die Türe an dem Zimmer des Klägers aufgeschlossen worden. Die Schritte seien verstummt und gleich darauf auf dem Gang hörbar geworden. Ein dumpfer Schlag, als ob gegen einen Blechkasten geschlagen würde, sei zu hören gewesen, dann sei für einen Augenblick Ruhe gewesen. Kurz darauf seien die Schritte erneut hörbar geworden, die vermutlich von der Toilette zurück zum Zimmer geführt hätten. Das Zimmer sei wieder verlassen worden, und es habe geschienen, als ob sich die Person zum Ausgang habe begeben wollen; sie sei jedoch gleich wieder zum Zimmer zurückgekehrt. Dann sei das Zimmer abgeschlossen worden, und die Schritte hätten sich entfernt durch die vordere Haustüre zur Straße und sich in Richtung Schule verloren.

17

Diese Aussage legt die Schlußfolgerung nahe, der Kläger habe, als er den Unfall erlitt, sein Zimmer bereits wieder verlassen. Sie läßt die Möglichkeit offen, daß er in seinem Zimmer bereits die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Arbeitsunterlagen ergriffen hatte und sich auf dem Wege in das Geschäftszimmer befand. Trifft dies zu, dann hätte er seinen Entschluß, den Befehl auszuführen, bereits durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung des Befehls enthielten, und sein Unfall hätte sich infolgedessen ereignet "während der Ausübung des Wehrdienstes". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob die Aussage des Hauptmanns Schreiber richtig ist und ob festgestellt werden kann, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls sich auf dem Wege in das Geschäftszimmer befand und sich hierzu bereits die Arbeitsunterlagen aus seinem Zimmer geholt hatte.

18

Das Berufungsgericht hat die Aussage des Hauptmanns Schreiber im "Tatbestand" seines Urteils im Wortlaut wiedergegeben, aber für die in den "Entscheidungsgründen" enthaltene Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung nicht berücksichtigt. Es hat sich nicht geäußert zu der Frage, ob und in welchem Umfange zwischen den im Verwaltungsverfahren gegebenen Sachdarstellungen des Klägers und des Hauptmanns Schreiber Widerspruch besteht und wie ein etwaiger Widerspruch zu erklären ist, insbesondere ob das Erinnerungsvermögen des Klägers durch den Unfall oder durch andere Umstände gelitten hatte. Dem Kläger konnte dieser Unterschied der Sachdarstellung unwesentlich erscheinen, weil er, wie das Verwaltungsgericht, von der Auffassung ausging, die Ausübung des Wehrdienstes habe für ihn schon mit der Rückkehr in seine Unterkunft begonnen. Von der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts her gesehen kam es aber gerade darauf an, ob der Unfall sich ereignet hatte, ehe der Kläger sein Zimmer betrat, oder erst, nachdem er es bereits wieder verlassen hatte. Aus diesem Grunde durfte sich das Berufungsgericht nicht darauf beschränken, von der für den Kläger ungünstigen, aber ursprünglich von ihm selbst gegebenen Sachdarstellung auszugehen, ohne die Richtigkeit der Aussage des Hauptmanns Schreiber zu prüfen und sie, wenn sie als richtig befunden wurde, auch in der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.

19

Die im Berufungsurteil wiedergegebene Aussage des Hauptmanns Schreiber gehört zu dem "Gesamtergebnis des Verfahrens", aus dem gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die richterliche Überzeugung zu gewinnen war. Diese Aussage hätte Veranlassung geben müssen, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Zu diesem Zwecke waren alle vorhandenen Beweismöglichkeiten zu erschöpfen, ehe der Kläger mit dem Nachteil der Beweislosigkeit belastet wurde. Zu den vorhandenen Beweismöglichkeiten gehörten insbesondere die Vernehmung des Hauptmanns Schreiber als Zeuge, die persönliche Anhörung des Klägers und notfalls seine Vernehmung als Partei, sowie die Ermittlung der räumlichen Verhältnisse, deren Kenntnis für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlich ist, insbesondere der Lage der Zimmer des Klägers und des Hauptmanns Schreiber sowie des Geschäftszimmers. Der Klärung bedurfte ferner, welche Arbeitsunterlagen der Kläger in seinem Zimmer verwahrte und ob er sie zur Zeit des Unfalls bei sich hatte. Hatte der Kläger zur Zeit des Unfalls sein Zimmer bereits wieder verlassen, dann hätte möglicherweise auch eine Vernehmung des Hauptmanns Nüsser, den der Kläger kurz zuvor in seinem Fahrzeug mitgenommen und vor dessen Unterkunft abgesetzt hatte, über etwaige Äußerungen des Klägers vor oder während der Fahrt zur Klärung der Frage beigetragen, ob der Kläger sich unmittelbar nach seiner Rückkehr an die Ausführung des dienstlichen Auftrags begeben wollte und ob er, ohne zuvor geschlafen zu haben, hierzu noch imstande gewesen wäre.

20

Dadurch, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht aus dem ihm vorliegenden Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat und auch nicht von Amts wegen den rechtlich erheblichen. Sachverhalt hinreichend erforscht hat, hat es die sich aus dem § 86 Abs. 1 Satz 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Pflichten verletzt.

21

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache war an die Vorinstanz zurückzuverweisen zu dem Zwecke, die tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen, gegebenenfalls zuberichtigen, und die festgestellten Tatsachen in vollem Umfange zu würdigen.

22

Diese Entscheidung entspricht in der sachlich-rechtlichen Würdigung im allgemeinen der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

23

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Berlin-Charlottenburg, den 28. September 1967

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher