Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1981, Az.: BVerwG 2 B 79.80
Entlassungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit ohne längere Erkrankung; Bezeichungserfordernisse im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ; Gerichtliche Hinweispflicht hinsichtlich der bevorstehend entscheidungstragenden rechtlichen Gesichtspunkte und Begründungen; Nichteinholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens als Verfahrensmangel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 79.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 18930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.06.1980 - AZ: IV 3990/78
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1980 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.600,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerde vorbringen ergeben sich keine Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Soweit die Beschwerde unter 1. der Beschwerdeschrift rügt, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1980 zwar auf die Möglichkeit der Entlassung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG - in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225), nicht aber auch auf den das Berufungsurteil tragenden rechtlichen Gesichtspunkt der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ohne längere Erkrankung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 LBG) hingewiesen und insoweit auch keine vorbereitenden Maßnahmen getroffen, ist trotz des Hinweises der Beschwerde auf § 273 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO (vgl. im übrigen § 87 VwGO) schon nicht eindeutig ersichtlich, welcher Verfahrensmangel damit geltend gemacht werden soll. Das Vorbringen der Beschwerde genügt jedenfalls den Erfordernissen für die Darlegung eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Diese sind im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision die gleichen wie im Revisionsverfahren (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Hiernach sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. - Sollte die Beschwerde eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht oder der Hinweispflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 VwGO) geltend machen wollen, so fehlt in ihrem Vortrag die erforderliche Darlegung, hinsichtlich welcher nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblicher Tatumstände vorbereitende Maßnahmen oder Hinweise veranlaßt gewesen wären, um welche Maßnahmen oder Hinweise es sich dabei hätte handeln müssen und inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts auf dem Unterbleiben derartiger vorbereitender Maßnahmen oder Hinweise beruht oder beruhen kann (vgl. zur Verletzung der Aufklärungspflicht u.a. Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164]). Soweit die Beschwerde insbesondere bemängelt, daß keiner der Sachverständigen zur Erläuterung der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstatteten schriftlichen Gutachten geladen worden sei (vgl. § 98 VwGO in Verbindung mit § 411 Abs. 3 ZPO), legt sie nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht hier eine solche, in sein Ermessen gestellte Anordnung aufdrängen mußte und inwiefern eine solche Maßnahme sich in der Entscheidung zugunsten der Klägerin hätte auswirken können. Sollte die Beschwerde mit ihrem Vorbringen geltend machen wollen, das Berufungsgericht habe durch eine "Überraschungsentscheidung" den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, so muß sie ebenfalls wegen nicht hinreichender Darlegung eines solchen Verfahrensmangels scheitern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert zwar mit Rücksicht auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegung darüber, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Sie muß aber schlüssig erhoben werden. Das erfordert eine substantiierte Darlegung dessen, was die Klägerin bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter - bei nach ihrer Meinung ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs - noch vorgetragen hätten, sowie die Darlegung, daß solche weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeignet gewesen wären (vgl. Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105]; Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23] und vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109]). Der Beschwerdeschrift läßt sich nicht entnehmen, was die Klägerin ihrerseits auf die von ihr vermißten vorbereitenden Maßnahmen und Hinweise vorgebracht hätte. Im übrigen konnten die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter aus dem Hinweis des Vorsitzenden in der Ladung nicht entnehmen, daß es auf andere in dem Hinweis nicht erwähnte rechtliche Gesichtspunkte, wie sie im Verfahren bisher schon erörtert worden waren, nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr ankomme. Sie hatten also weiterhin Anlaß und auch Gelegenheit, alles vorzutragen, was nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Gerichts erheblich sein konnte. Das Berufungsgericht war schließlich nicht verpflichtet, die Klägerin bzw. ihren Prozeßbevollmächtigten vorab darauf hinzuweisen, auf welche von mehreren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im einzelnen begründen werde (vgl. Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG 7 C 73.68 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 36]; Beschlüsse vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - [a.a.O.] und vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - [Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12]).
Das Beschwerdevorbringen unter 2. der Beschwerdeschrift, mit dem an das Verhalten des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung die im wesentlichen auf die gleichen Erwägungen wie unter 1. der Beschwerde gestützte Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geknüpft wird, ist aus den schon erörterten Gründen ebenfalls nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts darzulegen. Insbesondere war das Berufungsgericht nach den Ausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, seine Entscheidung auf solche rechtlichen Gesichtspunkte zu stützen, für die es auf die von der Klägerin "fürsorglich" gestellten Beweisanträge nicht ankam, die aber im bisherigen Verfahren schon erörtert worden waren.
Auch die unter 3. der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung der fürsorglich erhobenen Beweisanträge auf Einholung weiterer gutachtlicher Stellungnahmen zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch eines Obergutachtens, steht im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO). Lehnt das Gericht einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens ab, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen mußte. Dies kann der Fall sein, wenn die bisher vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche auf weisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit eines Gutachters besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. BVerwGE 31, 149 [156]; Beschlüsse vom 23. Dezember 1977 - BVerwG 6 B 50.77-, vom 2. Juni 1980 - BVerwG 2 B 2.80 - und vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 2 B 84.79 -). Derartige schwerwiegende und offenkundige Mängel der eingeholten Gutachten zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt ferner nicht substantiiert dar, inwiefern das Berufungsgericht aus den erst im Verwaltungsstreitverfahren eingeholten Gutachten hier keine hinreichend sichere Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung gewinnen konnte und sich ihm aus diesem Grunde eine weitere Sachaufklärung aufdrängen mußte.
Soweit sich die Beschwerde unter 4. der Beschwerdeschrift dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die in den beigezogenen Personalakten der Klägerin enthaltenen Berichte des Staatlichen Schulamts und die Beurteilungen durch die Schulleiter herangezogen hat, ohne die Klägerin vorher auf deren mögliche Erheblichkeit hinzuweisen, ergibt sich aus dem Vorbringen ebenfalls kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht hat - auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin - nicht etwa Tatsachen verwertet, die der Klägerin bis dahin unbekannt waren und zu denen sie nicht hätte Stellung nehmen können. Von ihrem Recht auf Einsicht in die beigezogenen Personalakten (§ 100 Abs. 1 VwGO) hat die Klägerin ausweislich der Akten des Berufungsgerichts durch ihren Prozeßbevollmächtigten Gebrauch gemacht. Im übrigen ist den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die sich verschlechternden schulischen Leistungen der Klägerin, wie sie sich aus den genannten Berichten und Beurteilungen ergeben, nicht etwa als neuen selbständigen Grund (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBG) für die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe herangezogen, sondern lediglich als Anzeichen für ihre Dienstunfähigkeit zur Zeit der Entlassungsverfügung verwertet hat. Mit dieser unterstützenden Heranziehung weiterer Unterlagen in den Personalakten hat das Berufungsgericht nicht etwa dem Rechtsstreit unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Wendung gegeben, mit der die Klägerin nicht rechnen konnte (vgl. Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98] mit weit. Nachw.). Soweit die Beschwerde in diesem Zusazammenhang ferner die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht angreift, betrifft ihr Vorbringen allein die Anwendung des sachlichen Rechts. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird damit nicht dargetan.
Ohne Erfolg muß schließlich auch die unter 5. der Beschwerdeschrift erhobene Rüge bleiben, die Entlassung der Klägerin verstoße wegen Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an ein ordentliches und faires Verfahren gegen die Fürsorgepflicht. Soweit sich die Klägerin dabei auf die Fürsorgepflicht ihres früheren Dienstherrn beruft, ist ihr Vorbringen im Rahmen der auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Beschwerde unerheblich. Als Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift können nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens - und zwar ausschließlich dem Verfahren des Berufungsgerichts anhaftende Mängel - gerügt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 3] mit weit. Nachw.). Etwaige Mängel des behördlichen Verfahrens können zwar, wenn sie vom Gericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt werden sollten, zu einer Verletzung des sachlichen Rechts führen. Die Verletzung sachlichen Rechts rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO oder des § 127 Nr. 1 BRRG. Diese sind hier nicht erfüllt und werden von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. - Soweit sich die Beschwerde auf die Verletzung einer gerichtlichen Fürsorgepflicht beruft, geht ihr allgemein gehaltenes Vorbringen nicht über die schon unter 1. bis 4. der Beschwerdeschrift vorgebrachten und - wie dargelegt - erfolglosen Rügen hinaus.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.600,00 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Entsprechend seiner ständigen Praxis hat der Senat in dieser den Status der Klägerin als Beamtin auf Probe betreffenden Streitsache als Anhaltspunkt den - geschätzten - hälftigen Wert des jährlichen Endgrundgehalts zugrunde gelegt.
Sommer
Dr. Müller