Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1980, Az.: BVerwG 2 B 84.79

Verpflichtung zur erneuten Übernahme eines bayerischen Lehramtsanwärters in den Vorbereitungsdienst vor der Wiederholung der nicht bestandenen Zweiten Lehramtsprüfung; Notwendigkeit eines erfolgreichen weiteren Vorbereitungsdienstes für die Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung; Erforderlichkeit der für den Beruf eines Lehrers notwendigen gesundheitlichen Eignung auf Seiten des Lehramtsbewerbers; Fehlen der für den Lehrerberuf erforderlichen gesundheitlichen Eignung aufgrund einer gutachterlich festgestellten psychischen Erkrankung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 84.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 12.07.1977 - AZ: Nr. 3 V 76
VGH Bayern - 19.09.1979 - AZ: Nr. 299 III 77

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes Wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung i.S. dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete und für die Entscheidung des Revisionsgerichts erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).

3

Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob ein bayerischer Lehramtsanwärter vor der Wiederholung der nichtbestandenen Zweiten Lehramtsprüfung erneut in den Vorbereitungsdienst zu übernehmen ist und aus diesem Grunde die dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllen muß. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Die Beantwortung der gestellten Frage ergibt sich ohne weiteres aus den hier einschlägigen Rechtsvorschriften.

4

Gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Bayer. Lehrerbildungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. September 1977 (GVBl. S. 507) richten sich für den Kläger, der die Erste Staatsprüfung im Jahre 1971 abgelegt hat, der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das von ihm angestrebte Lehramt an Volksschulen nach den weiter anzuwendenden Vorschriften der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen - VPO II - von 4. Oktober 1972 (GVBl. S. 445). Hiernach können Prüfungsteilnehmer, die - wie der Kläger - die Prüfung erstmals nicht bestanden haben, diese im Rahmen der nächsten allgemeinen Prüfung wiederholen, wenn sie bis zur Wiederholungsprüfung am Seminar regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen haben und den Anforderrungen entsprechende Leistungen in der Schulführung aufweisen können (§ 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Buchst, a, § 3 Abs. 2 VPO II). Die Verordnung geht mithin davon aus, daß die Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung nur nach einem erfolgreichen weiteren Vorbereitungsdienst möglich ist. Ein solcher Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 VPO II). Dementsprechend sieht § 19 Abs. 1 Satz 4 VPO II auch vor, daß der Prüfungsteilnehmer, dessen Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ablegung der Anstellungsprüfung geendet hat (vgl. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 des Bayer. Beamtengesetzes in der hier anzuwendenden Passung vom 9. November 1970 [GVBl. S. 569]), in Fällen des erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung zugleich mit der Erteilung der darüber auszustellenden Bescheinigung auf seinen Antrag erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden soll. Setzt die Zulassung zu einer ersten Wiederholungsprüfung nach alledem die Ableistung eines weiteren Vorbereitungsdienstes unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf voraus, so ergibt sich hieraus - ohne daß dies der Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedürfte -, daß der erfolglose Prüfungsteilnehmer auch die Voraussetzungen des § 2 VPO II im Zeitpunkt des begehrten Eintritts in den weiteren Vorbereitungsdienst erfüllen, insbesondere die für den Beruf eines Lehrers notwendige gesundheitliche Eignung besitzen muß. - Übrigens ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, daß mangelnde gesundheitliche. Eignung des. Bewerbers ernsthafte Zweifel daran begründet, daß der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann; sie rechtfertigt mithin auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes, in dem Gelegenheit zur Ablegung der Anstellungsprüfung gegeben werden soll, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. Urteil vom 18. Februar 1964 - BVerwG 2 C 58.62 - [Buchholz 237.7 § 46 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1]; Beschlüsse vom 7. September 197"8 - BVerwG 2 B 9-77 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 3], vom 9. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 74.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 3] und vom 23. Juli 1980 - BVerwG 2 B 7.79 -). Liegen aber Umstände vor, die zur Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst berechtigen würden, so kann die Behörde die Einberufung zu einem Vorbereitungsdienst, auch soweit er der Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung dienen soll, von vornherein ablehnen. Ob dem Bewerber die notwendige gesundheitliche Eignung fehlt, läßt sich nur nach den Umständen des Jeweiligen Einzelfalles entscheiden.

5

2.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung nach Auffassung der Beschwerde beruhen soll (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor.

6

Die Beschwerde bemängelt, daß das Berufungsgericht die vom Kläger wiederholt beantragte Einholung eines nervenfachärztlichen Obergutachtens unterlassen hat. Damit habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Denn das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Nervenklinik der Universität München vom 18. Oktober 1976, auf dem die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhten und demzufolge der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung nicht die für den Lehrerberuf erforderliche gesundheitliche Eignung besitze, weise grobe Mängel auf. Dieses Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision indessen nicht.

7

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, auch eines Obergutachtens, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO). Lehnt das Gericht einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens ab, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen mußte. Dies kann der Fall sein, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gegeben sind (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 31, 149[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29.67] [156]; Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 2 B 2.80 -). Derartige schwerwiegende und offenkundige Mängel des eingeholten Gutachtens zeigt die Beschwerde nicht auf.

8

Einen groben Mangel des Gutachtens der Nervenklinik der Universität M ... erblickt die Beschwerde zunächst darin, daß die Richtigstellung der tatsächlichen Peststellungen des in ihm behandelten Vorgutachtens von Dr. S ... von 7. Juni 1970 unberücksichtigt geblieben sei. Dabei läßt sie jedoch außer acht, daß schon die Gutachterin auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 21. März 1977 mitgeteilt hat, die Tatsache, daß Dr. S ... seine Darstellung nachträglich revidiert habe, habe keinen Einfluß auf die inhaltlichen Ergebnisse ihres Gutachtens. Diese Mitteilung wird im übrigen auch durch den Inhalt des Gutachtens selbst sowie durch die vom Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Bescheinigung von Dr. S ... vom 18. Januar 1977 bestätigt. Im Gutachten der Nervenklinik der Universität M ... wird das Gutachten von Dr. S ... nämlich nur im Rahmen einer Darstellung der Aktenlage wiedergegeben. Jenes frühere Gutachten erwähnte danach in seiner Vorgeschichte homosexuelle Beziehungen des Klägers in dessen Schulzeit. Diese Angaben hat Dr. S ... mit seinem Schreiben vom 18. Januar 1977 nunmehr auf Wunsch des Klägers revidiert, weil er nicht ausschließen konnte, die seinerzeit vom Kläger gemachten Angaben zur Anamnese mißverstanden zu haben. Es wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise diese - später eingeschränkten - anamnestischen Angaben des Klägers im früheren Gutachten die spätere Beurteilung durch die Nervenklinik der Universität M ... beeinflußt haben könnten. Auf angebliche homosexuelle Beziehungen des Klägers in seiner Schulzeit greift das jetzt erstattete Gutachten der Universitätsklinik in seiner Beurteilung nicht zurück. Im übrigen sind der eigentliche Befund und die Beurteilung jenes früheren Gutachtens von den Einschränkungen im Schreiben von Dr. S ... vom 18. Januar 1977 unberührt geblieben und werden auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen; insoweit konnte das frühere Gutachten deshalb auch von der Universitätsklinik M ... weiterhin berücksichtigt werden.

9

Die Beschwerde hält es ferner für einen groben Mangel des Gutachtens, daß die Nervenklinik der Universität M ... sich im wesentlichen auf den Inhalt der ihr zugeleiteten Akten gestützt und den Kläger nicht im Umgang mit Schülern beobachtet habe. Indessen mußte sich dem Tatsachengericht auf Grund dieses Angriffs gegen das Gutachten die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens nicht aufdrängen. Denn das vorliegende Gutachten kommt hinsichtlich eines jetzt bestehenden psychopathologischen Befundes gerade auf Grund des in eigener ambulanter Untersuchung gewonnenen Eindrucks von der Person des Klägers zu einer eindeutigen Beurteilung. Die infolge geringer Offenheit des Klägers verbleibende Ungewißheit bezieht sich nach der ausdrücklichen Klarstellung im schriftlichen Gutachten nur auf die Ursachen der Entstehung des festgestellten Befundes und den dynamischen Ablauf einer neurotischen Entwicklungsstörung.

10

Schließlich wendet sich die Beschwerde noch dagegen, daß die Nervenklinik der Universität M ... ihre Behauptung, eine Besserung des festgestellten psychopathologischen Befundes sei nicht zu erwarten, mit fehlender Krankheitseinsicht und fehlender Bereitschaft zu einer psychotherapeutischen Behandlung begründet habe, obwohl der Kläger zu der Frage, ob er zur Aufnahme einer solchen Behandlung bereit sei, nicht gehört worden sei. Auch hieraus ergibt sich indes kein grober Mangel des erstatteten Gutachtens, der das Tatsachengericht zu weiterer Aufklärung hätte veranlassen müssen. Die Gutachterin legt ausdrücklich dar, daß beim Kläger keinerlei Krankheitseinsicht und von daher auch keinerlei Motivation zum Beginn einer langwierigen Behandlung vorhanden sei. An diesem auf Grund eigener Beobachtung ermittelten Eindruck mangelnder Krankheitseinsicht und fehlender Behandlungsmotivation, welche den Erfolg einer Behandlung von vornherein in Frage stellen mußten, hätte auch eine ausdrückliche Befragung des Klägers, wie sie die Beschwerde vermißt, aller Voraussicht nach nichts ändern können.

11

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Entsprechend der ständigen Praxis der mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat als Anhaltspunkt für die Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache den - geschätzten - hälftigen Jahresbetrag der Anwärterbezüge zugrunde gelegt, auf die er als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Anspruch gehabt hätte.

Niedermaier
Sommer
Dr. Müller