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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1978, Az.: BVerwG 2 B 74.77

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 74.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.08.1977 - AZ: IV 2513/76

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1977 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.700,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 1977 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" nämlich schon

"in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden".

3

Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der in § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO genannten Beschwerdefrist von einem Monat geltend gemacht worden sind (Beschluß vom 4. November 1977 - BVerwG 2 B 91.76 -). Daraus folgt, daß in den Schriftsätzen vom 15. November 1977 und 19. Dezember 1977 vorgebrachte Beschwerdegründe nicht mehr berücksichtigt werden können, da die Frist zur Einhaltung der Beschwerde, die mit Zustellung des Berufungsurteils am 3. Oktober 1977 zu laufen begann, bei Eingang dieser Schriftsätze schon verstrichen war.

4

Der in der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 1977 geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

6

Diese Voraussetzung ist bei der unter 1 a) der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfrage, ob der Dienstherr vor der Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wegen unzureichender Leistungen diesem "die Chance zur Verbesserung seiner Leistungen in hinreichendem Maß" geben müsse, nicht erfüllt. Auszugehen ist hierbei von der gesetzlichen Regelung des § 39 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) - LBG -, Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, sofern hierfür - so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 22.65 - [BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67]/157]) - ein sachlicher Grund gegeben ist. § 39 Satz 2 LBG, wonach einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Anstellungsprüfung gegeben werden soll, bedeutet lediglich eine Einschränkung des weiten Ermessens des Dienstherrn dahin, daß die Entlassung eines solchen Beamten nur aus Gründen statthaft ist, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Auch ein Beamter auf Widerruf, der seinen Vorbereitungsdienst ableistet, kann mithin aus Gründen entlassen werden, die - wie beispielsweise unzulängliche Leistungen, mangelnde gesundheitliche Eignung oder erhebliche Dienstpflichtverletzungen - ernsthafte Zweifel daran begründen, daß der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen könne (so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den dem § 39 Satz 2 LBG entsprechenden Vorschriften anderer Beamtengesetze, vgl. Beschluß vom 17. Mai 1962 - BVerwG 6 C 33.62 - [BayVBl. 1962, 280]; Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 85.62 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 8]; Beschluß vom 5. August 1969 - BVerwG 2 B 26.69 -). Ob und in welchem Umfang der Dienstherr verpflichtet ist, vor der Entlassung des Beamten diesem Gelegenheit zu geben, etwa seine fachlichen Leistungen oder sein dienstliches Verhalten zu verbessern, kann nicht losgelöst von den Besonderheiten des jeweilig Einzelfalles beurteilt werden, sondern hängt entscheidend von Art und Gewicht der aufgetretenen Mängel ab und von der Prognose, ob und inwieweit gerade von diesem Beamten in Zukunft eine Besserung erwartet werden kann. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache aber nur, wenn die Klärung von Rechtsfragen zu erwarten ist, die nicht nur für den vorliegenden Einzelfall, sondern für eine umbestimmte Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1962 - BVerwG 8 B 40.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 26] und vom 19. Januar 1978 - BVerwG 2 B 38.77 -; ständige Rechtsprechung).

7

Auch die Ausführungen unter 1 b) der Beschwerdeschrift vermögen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu rechtfertigen.

8

Offenbar hält die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig, ob die Zulassung des Klägers zur Pädagogischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien seiner Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst wegen mangelhafter Leistungen während der schulpraktischen Ausbildung entgegenstand und ob insoweit die Grundsätze über die Rücknahme bzw. den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte hätten Anwendung finden müssen.

9

Diese Rechtsfragen bedürfen indes keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, weil sie sich unmittelbar in Anwendung des geltenden Rechts beantworten lassen. Wie bereits ausgeführt, kann auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst jederzeit aus Gründen, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen, entlassen werden. Grundsätzlich kann daher der Beamte während der gesamten Dauer des Beamtenverhältnisses auf Widerruf entlassen werden, ohne Beschränkung auf die Zeit vor Zulassung zur Anstellungsprüfung. Dies gilt jedenfalls zweifelsfrei in Fällen, in denen die Entlassungsgründe erst nach dieser Zulassung eingetreten oder dem Dienstherrn bekanntgeworden sind, aber auch in solchen Fällen, in denen der Dienstherr die Entlassungsgründe im Zeitpunkt der Zulassung kannte, die Zulassung aber nicht zur Voraussetzung hat, daß keine die Entlassung rechtfertigenden Gründe vorliegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Zulassung zur Anstellungsprüfung ausdrücklich an bestimmte leistungsmäßige Voraussetzungen geknüpft ist und der Dienstherr später trotz Zulassung beabsichtigt, den Beamten wegen angeblicher Mängel zu entlassen, die ihm bereits bei der Zulassung bekannt waren und dort hätten berücksichtigt werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung, da eine derartige Rechtslage vorliegend nicht gegeben ist. Vielmehr ist die Zulassung zur Pädagogischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 17 der Verordnung des Kulturministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und über den Vorbereitungsdienst und die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an der Unter- und Mittelstufe der Gymnasien vom 26. Juli 1967 (GBl. S. 129) nicht an bestimmte Mindestleistungen des Studienreferendars während des schulpraktischen Teils seiner Ausbildung geknüpft.

10

Eine Heranziehung des von der Beschwerde für einschlägig gehaltenen "§ 49 Verwaltungsverfahrensgesetz" scheidet schon deshalb aus, weil es im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers weder im Bereich des Bundes noch im Bereich des Landes Baden-Württemberg ein Verwaltungsverfahrensgesets gab. Aber auch die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte kommt nicht in Betracht, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht eine irgendwie geartete Rücknahme der Zulassung des Klägers zur Pädagogischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien ist, sondern allein die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Umstand, daß der Kläger nach seiner Entlassung die Prüfung nicht mehr ablegen kann und damit die Zulassung zur Prüfung sich als gegenstandslos erweist, ist lediglich eine rechtliche Folge der Entlassung. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich insoweit nicht.

11

Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützen.

12

Mit ihrer Formulierung, Beweisanträge des Klägers seien in der Berufungsinstanz "übergangen" worden, möchte die Beschwerde offenbar eine Verletzung der dem Berufungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht rügen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang "sämtliche Beweisanträge" zum Gegenstand dieser Rüge macht, genügt sie schon deshalb nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil nicht einmal die Tatsachen benannt sind, die das Berufungsgericht angeblich nicht aufgeklärt hat.

13

Aber auch soweit die Beschwerde "insbesondere" die Beweisanträge auf S. 7 der Berufungsbegründungsschrift vom 18. Januar 1977 erwähnt und damit dem Berufungsgericht erkennbar vorwirft, es habe die dort unter Beweis gestellten Tatsachen betreffend die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Studienreferendaren nicht aufgeklärt, genügt sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; eine Aufklärungsrüge ist nämlich nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerde auch darlegt, inwieweit das Berufungsurteil auf der unterbliebenen Ermittlung beruht oder beruhen kann (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212/217 f.]; Urteil vom 29. November 1972 - BVerwG 6 C 21.69 -; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Hierzu hätte die Beschwerde zumindest darlegen müssen, in welcher Hinsicht das Berufungsgericht zu einer anderen Auffassung gelangt wäre oder jedenfalls hätte gelangen können, wenn es die von der Beschwerde als aufklärungsbedürftig bezeichneten Umstände ermittelt hätte. Übrigens scheint die Beschwerde zu übersehen, daß sich das Berufungsurteil auf S. 12 mit dem Vortrag des Klägers auseinandersetzt, er sei hinsichtlich Anzahl und Ablauf der Unterrichtsbesuche anders behandelt worden als die übrigen Studienreferendare. Diesen vom Kläger behaupteten Sachverhalt hat das Berufungsgericht ausdrücklich als richtig unterstellt und ausgeführt, darin könne jedoch kein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gesehen werden. Auf der Grundlage dieser bei Beurteilung einer Aufklärungsrüge maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestand somit kein Anlaß, die vom Kläger angebotenen Beweise zu erheben. In Wahrheit macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang keine Aufklärungsrüge geltend, sondern sie greift in Verkennung der Besonderheiten einer Nichtzulassungsbeschwerde die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an.

14

Die Ausführungen unter 3 der Beschwerdeschrift, worin die Beschwerde aus einigen angeblich beleidigenden Äußerungen in Beurteilungen des Klägers auf ein gegen diesen gerichtetes Komplott schließt, vermögen der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dargelegt (S. 11, 1. Absatz des Berufungsurteils), es stimme der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, wonach keine Anhaltspunkte vorlägen, daß der Kläger "Opfer eines Komplotts" gewesen sei bzw. die Wertungen der Fachlehrer und Fachleiter durch Voreingenommenheit oder berufliche Abhängigkeiten verfälscht worden seien. Soweit die Beschwerde nunmehr erneut Behauptungen dieser Art aufstellt, greift sie lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an; ein Aufklärungsmangel oder ein sonstiger Verfahrensfehler ist damit nicht geltend gemacht.

15

Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag übergangen, den Regierungsrat Metzke dazu zu hören, daß ein Teil der negativen Formulierungen in den Beurteilungen des Klägers freiwillig vom Oberschulamt "herausgenommen" worden sei, kann ebenfalls die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil damit ein Verfahrensmangel nicht einmal schlüssig dargelegt wird. Der von der Beschwerde erwähnte Sachverhalt war dem Berufungsgericht bekannt und ist von ihm ausdrücklich in seiner Entscheidung gewürdigt worden, indem es eine Verbindung zwischen diesen aus den Personalakten entfernten Formulierungen und der Entlassung des Klägers verneinte (S. 12 unten des Berufungsurteils). Auch insoweit hat die Beschwerde das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht einmal schlüssig dargetan.

16

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.700,00 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke