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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1978, Az.: BVerwG 2 B 38.77

Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Trunkenheitsfahrten; Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt mit einem Privatkraftwagen als Dienstvergehen; Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 38.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.04.1977 - AZ: 287 III 76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG 2 B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG 6 B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung).

3

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

4

Die Beschwerde trägt zwar vor, es fehle für Trunkenheitsfahrten, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ausgeführt würden, noch an einer speziellen Entscheidung, und es sei im Interesse einer einheitlichen Beurteilung solcher Fahrten geboten, daß das Bundesverwaltungsgericht klarstelle, nach welchen Maßstäben die Entlassung eines Beamten auf Probe in solchen Fällen zu beurteilen sei, insbesondere ob die für gewöhnliche Trunkenheitsfahrten entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend gelten sollen oder ob eine mehr auf die Besonderheiten dieser Fälle abzielende Betrachtungsweise geboten erscheint.

5

Mit diesem - offenbar auf Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 9. November 1970 (GVBl. S. 569) bezogenen - Vorbringen vernachlässigt die Beschwerde den Umstand, daß das Bundesverwaltungsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren an die diese Vorschrift betreffenden Darlegungen im Berufungsurteil gebunden wäre; das Berufungsgericht hat dargelegt, daß das Verhalten eines Beamten auf Lebenszeit, der dienstlich mit der Führung eines Kraftfahrzeugs befaßt sei oder befaßt werden könne und der sich wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt mit seinem Privatkraftwagen disziplinarrechtlich zu verantworten habe, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Disziplinargerichte regelmäßig mit der nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Maßnahme der Gehaltskürzung geahndet werde; das müsse in gleicher Weise für die Ahndung der Gefährdung des Straßenverkehrs im Zustand des Vollrausches gelten, weil nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte eine derartige im Vollrausch begangene Tat dem Beamten bei der Bemessung der Disziplarmaßnahme zuzurechnen sei. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage könnte angesichts dieser Bindungswirkung in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [Buchholz 237.9 § 45 LBG Saarland 1962 Nr. 1] und Beschluß vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 - [ZBR 1976, 52]).

6

Wird die angefochtene Entlassungsverfügung somit bereits durch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG getragen, so kann es schon deshalb auf das weitere - die Regelung des Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayBG betreffende - Beschwerdevorbringen nicht ankommen. Übrigens wendet sich die Beschwerde mit ihrem weiteren Vorbringen, daß die Ansicht des Berufungsgerichts unrichtig sei, die mangelnde Eignung des Klägers für den Beruf des Polizeibeamten sei zu bejahen, weil der von ihm verursachte Unfall zeige, daß er schon unter Einfluß eines verhältnismäßig nicht hohen Blutalkoholgehalts zu dem Beruf eines Polizeibeamten abträglichen Verhaltsweisen neige, - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - gegen die materiellrechtliche Rechtsauffessung des Berufungsgerichts sowie dessen Tatsachen- und Beweiswürdigung. Mit derartigen Angriffen kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden. Zudem stellt die aufgeworfene Frage eindeutig auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ab. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache aber nur, wenn die Klärung von nicht nur für den vorliegenden Einzelfall, sondern für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu erwarten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG 8 B 40.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 26] und ständige Rechtsprechung).

7

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).

Niedermaier
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel