Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1978, Az.: BVerwG 2 B 30.77
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 30.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 21.12.1976 - AZ: VI 705/76
- VGH Baden-Württemberg - 19.04.1977 - AZ: IV 163/77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. April 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG 2 B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG 6 B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden; dies erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist zumindest eine für die Revisionsentscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Soweit die Beschwerde (unter Absatz I der Beschwerdebegründung) zunächst vorträgt, die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Streitsache ergebe sich aus dem Umstand, daß "hier ... über die Art und Weise entschieden wurde, in der ein Dienstherr bei der Bildung der Prognose über das künftige Verhalten des Beamten die im Dienst verbrachte Zeit und die dort zu Tage getretenen Tatsachen berücksichtigen müsse", wirft sie keine konkrete Rechtsfrage auf. Allerdings will die Beschwerde mit diesem Vorbringen vermutlich eine Klärung der Rechtsfrage anregen, ob die Verfassungstreue eines Beamten auf Probe - anders als die eines Bewerbers um die Einstellung in das Beamtenverhältnis - vorrangig auf der Grundlage seines Verhaltens im Dienst und der im Dienst zutage getretenen Umstände zu beurteilen ist. Aber selbst wenn zugunsten des Klägers dieses Beschwerdevorbringen so verstanden wird, kann es die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und ist daher nicht klärungsbedürftig, nach welchen Maßstäben insoweit die Prüfung der Verfassungstreue eines Beamten auf Probe im Rahmen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg in der Fassung vom 27. Mai 1971 (Ges. Bl. S. 225) - LBG - zu beurteilen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG muß ein Beamtenbewerber die Gewähr dafür bieten, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, und gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 LBG darf Beamter auf Lebenszeit nur werden, wer die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Daraus folgt ohne weiteres, daß der Beamte auf Probe nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er weder innerhalb noch außerhalb des Dienstes durch sein Verhalten zu Zweifeln an seiner Verfassungstreue Anlaß bietet. Die Prüfung, ob solche Zweifel bestehen, kann sich folglich nicht auf sein Verhalten im Dienst beschränken, und die Frage, ob das Schwergewicht dieser Prüfung im innerdienstlichen oder im außerdienstlichen Bereich zu liegen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ist also nicht generell klärungsfähig (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -). Aus dem aufgezeigten Zusammenhang zwischen § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG ergibt sich ferner ohne weiteres, daß es für die Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Verfassungstreue bestehen, keinen Unterschied machen kann, ob es sich um einen Beamtenbewerber oder um einen Beamten auf Probe handelt.
Die Beschwerde trägt unter Absatz I der Beschwerdebegründung ferner vor, aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) ergebe sich ein Rechtssatz des Inhalts, daß der Dienstherr
"das Verhalten eines Beamten nicht nur berücksichtigen muß, sondern (daß) bei dem Urteil über die Persönlichkeit des Beamten dann, wenn dieser während einer langjährigen Probezeit besonders intensiver Beobachtung offenstand, den dort erkennbar gewordenen Tatsachen ein überwiegendes Gewicht gegenüber anderen Tatsachen zukommt".
Die Beschwerde will also offenbar vortragen, das Berufungsgericht habe einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsatz nicht oder nicht hinreichend Beachtung geschenkt. Mit einem Vorbringen solchen Inhalts ist aber allenfalls geltend gemacht, daß das Berufungsurteil unrichtig sei. Eine rechtsgrundsätzliche, noch klärungsbedürftige Frage ist diesem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen; im Gegenteil macht die Beschwerde gerade geltend, eine Klärung sei insoweit (durch das Bundesverfassungsgericht) bereits erfolgt. Die Beschwerde vernachlässigt mit diesem Vortrag den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und denen an die Begründung einer Revision.
Übrigens kann aus dem vorbezeichneten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Meinung der Beschwerde ein Rechtssatz des zitierten Inhalts aber auch nicht hergeleitet werden. Die Beschwerde beruft sich darauf, daß es in diesem Beschluß unter Nr. 7 c) folgendermaßen heißt (a.a.O. S. 356):
"Hier, wo die Verwaltung unmittelbar sich ein zuverlässiges Bild über den Anwärter machen kann, muß der Schwerpunkt liegen für die Gewinnung des Urteils, ob der Bewerber die geforderte Gewähr bietet oder nicht."
Diesen Satz hat die Beschwerde anscheinend mißverstanden. Er bezieht sich allein auf Bewerber für den (im Beamtenverhältnis oder in einem Angestelltenverhältnis abzuleistenden) Vorbereitungsdienst und dient lediglich der Begründung für die a.a.O. dargelegte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß für den Dienstherrn angesichts der Möglichkeit, einen Bewerber in diesem Vorbereitungsdienst (und gegebenenfalls auch im anschließenden Beamtenverhältnis auf Probe) "intensiv kennenzulernen, ihn zu beobachten und sich schließlich ein Urteil über seine Persönlichkeit zu bilden", bei der Übernahme in den Vorbereitungsdienst eine gewissermaßen "vorläufige" Beurteilung ausreiche. Diese Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts sind entgegen der Meinung der Beschwerde nicht von der Rechtsauffassung getragen, daß bei Beamten auf Probe das Schwergewicht der Prüfung auf im Dienst zutage getretenen Umständen zu liegen habe. Ihnen ist lediglich - und zwar beschränkt auf Bewerber für den Vorbereitungsdienst - hinsichtlich des Prüfungsbereichs eine zeitliche Unterscheidung (Zeit vor und nach Beginn des Vorbereitungsdienstes) zu entnehmen, nicht aber eine "räumliche" Unterscheidung (dienstlicher und außerdienstlicher Bereich) in bezug auf Personen, die sich: bereits im Öffentlichen Dienst befinden.
Möglicherweise will die Beschwerde ferner - ohne daß dies allerdings in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht ist - die Frage aufwerfen, nach welchen Kriterien sich die dem Dienstherrn gemäß § 38 LBG zu treffende Ermessensentscheidung zu richten hat. Diese Frage ist jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt: Hat der Dienstherr im Rahmen seines Beurteilungsspielraums festgestellt, daß der Beamte auf Probe sich nicht bewährt hat, so kann die Entscheidung, ob der Beamte in das Lebenszeitverhältnis übernommen oder aber entlassen werden soll, nicht losgelöst von dieser Feststellung getroffen werden, so daß in aller Regel - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - in der Entlassung kein fehlerhafter Ermessensgebrauch liegt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Bad.-Württ. Nr. 1] mit Hinweis auf Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 -). Hierbei ist zwar grundsätzlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Korrelat der Treuepflicht des Beamten Rechnung zu tragen. Wenn aber eine mangelnde Bewährung in der Probezeit - innerhalb des Beurteilungsspielraums - festgestellt wird und nicht behebbar erscheint, so wird es in der Regel der Fürsorgepflicht gerade entsprechen, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [141] und 19, 344 [348]; ferner Beschluß vom 17. November 1970 - BVerwG 2 B 57.70 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 17]). Ferner ist geklärt, daß die Fürsorgepflicht nicht zu einer Vernachlässigung der berechtigten Interessen des Dienstherrn führen darf (u.a. Urteile vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 153.61 - und vom 28. August 1964 - BVerwG 6 C 179.62 -); die Fürsorgepflicht gebietet keinesfalls ein Außerachtlassen der für die Erhaltung eines angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums ausschlaggebenden Gesichtspunkte der persönlichen und fachlichen Eignung (Urteil vom 10. April 1962 - BVerwG 2 C 41.60 -).
Das Beschwerdevorbringen in Absatz II der Beschwerdebegründung beschränkt sich auf Angriffe gegen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts und vernachlässigt damit wiederum den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und denen an die Begründung einer Revision Schon deshalb kann es keinen Erfolg haben. Übrigens könnte das Vorbringen, das Berufungsgericht habe die durch seine "Wahr-Unterstellung als feststehend zu berücksichtigenden Tatsachen nicht mit dem ihnen gebührenden Stellenwert berücksichtigt", nicht einmal in dem erstrebten Revisionsverfahren durchgreifen. Denn mit diesem und dem weiteren Vorbringen in Absatz II der Beschwerdebegründung wendet sich die Beschwerde gegen die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung; an diese wäre das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. In diesem Zusammenhang gibt das Beschwerdevorbringen Anlaß zu der Klarstellung, daß ein Verstoß gegen die Denkgesetze, die allerdings zu den revisiblen Beweiswürdigungsgrundsätzen gehören, nur dann vorliegt, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann.
Auch das Vorbringen in Absatz III der Beschwerdebegründung kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Im wesentlichen beschränkt es sich auf eine Zusammenfassung der vorangegangenen Beschwerdebegründung. Ebenso vermag der anschließende Hinweis auf die "Vielzahl möglicher Berufungsfälle" die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Denn mit diesem Hinweis ist allenfalls geltend gemacht, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil nur Rechtsfragen einer Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen können. Übrigens hat das Berufungsgericht die Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers nicht "unter bloßem Hinweis auf die Mitgliedschaft des Klägers in einer bestimmten Partei" bejaht.
Die Beschwerde muß nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Idel
Dr. Franke