Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1980, Az.: BVerwG 2 B 50.79
Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Zweifel an der Verfassungstreue; Tätigkeit für die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) und deren Studentenorganisationen (AMS und MSB-Spartakus)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 50.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 16792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.05.1979 - AZ: VI A 1580/77
Rechtsgrundlage
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde zunächst als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage "welche Gründe ... berechtigte Gründe im Rahmen einer Prognosebildung" "bei der Überprüfung der erforderlichen Gewähr der Verfassungstreue" sind, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Sie kann nicht losgelöst von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Sie ist weitgehend keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 - und vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 -). Im übrigen wäre sie in dieser Allgemeinheit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO), war die Klägerin für die Deutsche Kommunistische Partei - DKP - und deren Studentenorganisationen, den AMS - bzw. MSB-Spartakus, aktiv tätig und genoß deren Vertrauen. Sie hat u.a. als Angehörige des MSB-Spartakus und der DKP auf der Liste des MSB-Spartakus bei den Wahlen zur Fachschaftsleiterkonferenz und zu den Fachschaftssekretariaten der Universität Bielefeld vom 1. bis 3. Februar 1972 kandidiert. Sie ist auf der Kreisdelegiertenkonferenz zur Kandidatin für die Kommunalwahl am 25. März 1973 im Neugliederungsraum B. gewählt worden und hat sich in einem Kandidatenbrief als Kandidatin der DKP vorgestellt. Von der Möglichkeit, sich von diesen Vereinigungen zu distanzieren, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht und Fragen nach der Mitgliedschaft in einzelnen abgelehnt. Es ist nicht zweifelhaft, daß ein derartiges Verhalten die Einstellungsbehörde bei der erforderlichen Einzelfallprüfung zu Zweifeln berechtigen kann, ob ein Beamtenbewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. 1970 S. 344) die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Beurteilung des Bewerbers stützt sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen und deren Bewertung, wobei es sich aber stets um ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers, nicht lediglich um die Feststellung einzelner Beurteilungselemente (Äußerungen, Teilnahme an Demonstrationen, politische Aktivitäten und Zugehörigkeit zu irgendwelchen Gruppen, Vereinigungen oder politischen Parteien) handelt (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]). In diesen Zusammenhang kann auch das auf innerer Überzeugung fußende Bekenntnis eines Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere, wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentscheidung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [359]; BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 f.]). Eine Kandidatur für eine derartige Partei und ihre Unterorganisationen rechtfertigt im besonderen Maße den Schluß, der Beamtenbewerber bekenne sich zu deren verfassungsfeindlichen Zielsetzungen und fühle sich ihrer Durchsetzung verpflichtet. Eine derartige Kandidatur kann damit - das bedarf nicht mehr der rechtsgrundsätzlichen Klärung - Teil der den jeweiligen Einzelfall betreffenden Eignungsprognose des Dienstherrn sein (BVerwGE 47, 330 [360]; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 -).
Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß auch die unter 2 der Beschwerdeschrift angeführte Frage, ob die "Mitgliedschaft in der DKP oder die politische Nähe zu dieser Partei das allein relevante Stück der Prognosebildung darstellt", im vorliegenden Falle nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt, daß nicht schon allein der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen die Annahme eines Gewährbietens zwingend ausschließen. Die Mitgliedschaft in einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen, insbesondere dann, wenn der Beamtenbewerber sich über die Mitgliedschaft in einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung hinaus aktiv - etwa wie hier durch eine Kandidatur - für deren Zielsetzungen einsetzt.
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die Frage,
"in welchem Umfang (öffentlich bekannte oder nur den Sicherheitsbehörden bekannte) Ziele und Verhalten von Funktionären und Mitgliedern einer Partei Bewerbern zugerechnet werden dürfen, die Mitglieder dieser Partei sind oder ihr politisch nahestehen."
Es ist eindeutig, daß Äußerungen von Funktionären und Mitgliedern einer Partei, die mit den - insbesondere unter anderem im Parteiprogramm, Parteitagsbeschlüssen und "offiziellen" Erklärungen leitender Funktionäre zum Ausdruck kommenden - Zielsetzungen der Partei nicht im Einklang stehen, unerheblich sind. Inwieweit im übrigen das Verhalten einer Partei von dem jeweiligen Mitglied mitgetragen wird oder ihm "zuzurechnen" ist, hängt von den. Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 52, 313 [337]) jedenfalls eine zulässige Erwägung im Rahmen der Eimzelfallprüfung, wenn Schlüsse daraus gezogen werden, daß es sich bei der betreffenden Partei um eine homogene Partei mit einem ideologisch fest umrissenen, inhaltlich hinsichtlich der Grundauffassungen nicht zur Diskussion stehenden Programm handelt, die Partei zudem ihre Mitglieder streng auf die "Parteilinie" verpflichtet.
Mit dem Vorbringen unter 4 und 5 der Beschwerdeschrift,
"der höchstrichterlichen Entscheidung bedarf weiter die Frage nach den Anforderungen einer Inzidenzscheidung der Verfassungswidrigkeit einer Partei";
"schließlich ist die Frage der Eignung eines Bewerbers im Hinblick auf die sich in Engagement für eine gesellschaftliche Außenseiter-Organisation in einer durch Anpassungstendenzen bestimmten Gesellschaft liegende besondere Qualität eine für das Beamtenrecht grundsätzliche Rechtsfrage",
ist keine konkrete Rechtsfrage in dem angeführten Sinne dargetan. Die Beschwerde vernachlässigt hier wie auch in anderem Zusammenhang, daß durch die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 242 - S. 1008 -], vom 10. Mai 1976 - BVerwG 6 B 25.76-, vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 - und vom 14. September 1979 - BVerwG 2 B 17.78 -).
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.500 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Nach ständiger Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer auf Einstellung in den öffentlichen Dienst gerichteten Klage, soweit es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe handelt, der - geschätzte - hälftige Wert des jährlichen Endgrundgehalts zugrunde zu legen (vgl. Beschlüsse vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - und vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 -).
Dr. Franke
Sommer