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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1979, Az.: BVerwG 2 CB 30.77

Notwendige Beiladung einer politischen Partei mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen wegen der sich für sie mittelbar aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ergebenden faktischen Nachteile; Berücksichtigung der Kandidatur für eine politische Partei mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen im Rahmen der Verfassungstreueprüfung; Verwertung von Erkenntnissen des Verfassungsschutzes; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung wegen Besorgnisses der Befangenheit; Ständige Unterbrechung eines Rechtsanwalts durch den vorsitzenden Richter; Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 CB 30.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 12.05.1976 - AZ: I E 243/75
VGH Hessen - 27.07.1977 - AZ: I OE 65/76

Fundstellen

  • DVBl 1980, 1056 (Kurzinformation)
  • DokBer B 1980, 17
  • ZBR 1980, 119

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 1977 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 17.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 8. September 1977 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen, nicht aber die weiteren Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 26. Januar 1978, vom 20. Februar 1978 und vom 14. März 1979. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Deshalb sind nur die innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 10. August 1977 vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich.

3

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde zunächst, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es an die Stelle der bei Zweifeln an der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers erforderlichen Einzelfallprüfung, die ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers enthalten und sich auf eine Vielzahl von Elementen stützen müsse, "seine Mutmaßungen über die zukünftige Entwicklung der DKP gestellt und diese Unterstellung auf normativem Wege der Berufungsbeklagten zur Last gelegt" habe. Das Berufungsgericht habe die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Verfahrensweise zur Tatsachenaufklärung im Zusammenhang mit einer als verfassungsfeindlich eingeschätzten Partei verletzt. Es habe im Widerspruch zu "der klaren Ermittlungsanleitung des Bundesverfassungsgerichts ('prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers'; 'gründet sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen und deren Bewertung')" diesen Einzelfall nicht wirklich aufgeklärt und sich nicht "auf induktivem Wege, empirisch ein Bild über diese konkrete Beamtenbewerberin zu verschaffen versucht". Diese im einzelnen noch vertieften Ausführungen der Beschwerde genügen nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Rüge muß deshalb schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben. Die Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Beweise im einzelnen hätten erhoben werden müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten und warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

4

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn sie den zu stellenden formellen Anforderungen genügte. Denn das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72-, vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95 und 96] und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68]). Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde war der ihrer Meinung nach weiter aufzuklärende Sachverhalt jedoch nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - die sie allerdings für fehlerhaft hält - unerheblich. Sie führt im einzelnen aus, daß das Berufungsgericht nur aufgrund seiner, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) ihrer Meinung nach nicht Rechnung tragenden, fehlerhaften Einschätzung der Rechtslage die erforderlichen - im einzelnen in der Beschwerdeschrift aber auch nicht angeführten - Beweise nicht erhoben habe. - Im Grunde genommen macht die Beschwerde insoweit auch keinen Aufklärungsmangel geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Das gilt insbesondere für ihre Angriffe gegen die vom Berufungsgericht unter anderem unter Hinweis auf BVerwGE 47, 330 (360) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73], BVerwGE 52, 313 (334) [BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74], die diesen Revisionsentscheidungen zugrundeliegenden Berufungsurteile und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - (NJW 1976, 1708 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = DÖD 1977, 33) auf die Untersuchung parteioffizieller Verlautbarungen der DKP gestützte Feststellung, daß diese Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, ferner auch für ihre Angriffe gegen die Art der Einzelfallprüfung durch das Berufungsgericht. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 - und vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 -).

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Die Beschwerde macht weiter geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht die von ihm als "verfassungswidrig" eingestufte DKP nicht beigeladen habe (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ein Fall notwendiger Beiladung liegt jedoch nicht vor. Die DKP ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Ernennung zur Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Landes Hessen einzustellen, nicht aber die sich im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG stellende Frage nach der aktiv kämpferischen Haltung einer politischen Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - [BVerwGE 47, 330 [348 f.]]). Wie der beschließende Senat in dem angeführten Urteil vom 6. Februar 1975 und in dem Beschluß vom 26. März 1975 - BVerwG 2 C 11.74 - (BVerwGE 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74] [373]) dargelegt hat, betreffen derartige Entscheidungen des Dienstherrn über die persönliche Eignung eines Beamtenbewerbers den Bestand oder das politische Wirken einer politischen Partei nicht in rechtliche Weise. Die (mittelbaren) Rückwirkungen derartiger Entscheidungen sind vielmehr lediglich ein Reflex und enthalten keinen Eingriff in das Parteienprivileg (Art. 21 GG). In dem von der Beschwerde herangezogenen Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/72 - (a.a.O. [360]) hat ferner das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß eine Partei gegen faktische Nachteile bei der Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern, die sich mittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang zum Staatsdienst und für die Belassung im Staatsdienst ergeben, nicht durch Art. 21 GG geschützt wird. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht auch in der Entscheidung vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 (BVerfGE 40, 287 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvE 1/75] [293]) bestätigt. Deshalb hat der beschließende Senat auch im Beschluß vom 10. September 1979 - BVerwG 2 B 77.77 -, wenn auch nur in einer Hilfsbegründung, ausgeführt, daß Zweifel an der Verfassungstreue einzelner Beamter wegen deren Zugehörigkeit zu einer politischen Partei - dort der NPD - diese nicht zu einer Unterlassungsklage gegenüber dem Dienstherrn berechtigen.

6

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es Rechtsanwalt Kaldor aus Frankreich zu Unrecht nicht als ihren Prozeßbevollmächtigten, sondern nur als ihren Beistand zugelassen habe, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf zwar keiner Darlegung darüber, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß aber schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt wird, was die Klägerin - bzw. ihr Beistand (oder) ihr Prozeßbevollmächtigter - bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und die Darlegung, daß die weiteren Ausführungen zur Klärung der von ihr geltend gemachten Ansprüche geeignet gewesen wären (Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23] und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 -). Das ist aber nicht geschehen. Der Beschwerdeschrift läßt sich nicht entnehmen, daß Rechtsanwalt K. als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin Ausführungen gemacht hätte, die über seinen Vortrag als ihr Beistand hinausgehen. Es bedarf schon deshalb in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob Rechtsanwalt K. vor dem Berufungsgericht auch als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin hätte auftreten können (§ 67 Abs. 2 VwGO und der von der Beschwerde erwähnte Aufsatz von Boie, Ein Schritt zur Freizügigkeit der Rechtsanwälte in den Europäischen Gemeinschaften in NJW 1977, 1567 ff.). Die Beschwerde übersieht auch, daß das Recht auf rechtliches Gehör "nicht versagt" wird, wenn der Betroffene oder sein Vertreter es unterläßt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwGE 19, 221 [BVerwG 28.08.1964 - VI C 35/62] [237]; 36, 264 [266]). Die Klägerin und ihre beiden Prozeßbevollmächtigten haben jedoch nicht darauf bestanden, daß Rechtsanwalt K. ebenfalls als Prozeßbevollmächtigter auftritt, sondern waren im Gegenteil ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 27. Juli 1977 mit seinem Auftreten als Beistand der Klägerin einverstanden. Dementsprechend kann die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht mit der Begründung rügen, der Vorsitzende Richter habe die Verhandlung unsachlich geführt, insbesondere sei der lediglich als Beistand zugelassene Rechtsanwalt Kaldor vom Vorsitzenden Richter in seinem mündlichen Plädoyer - dessen Inhalt er, wie sich aus der Beschwerde und weiterem Vorbringen der Klägerin ergibt, dem Gericht auch in schriftlicher Form überreicht hatte - ständig unterbrochen worden. Insoweit hat sie ebenfalls die verfahrensrechtlichen Mittel der Abhilfe - z.B. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - nicht ergriffen (BVerwGE 24, 264).

7

Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1973 - 1 WB 26.73 - (NJW 1973, 1662 = ZBR 1973, 276) ab. Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Anforderungen, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Abweichung stellt. Denn nach dieser Vorschrift bedarf es nicht nur der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Berufungsentscheidung vermeintlich abweicht, sondern auch der Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen in ihren tragenden Gründen die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung von tragenden Ausführungen in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 55.73 - mit Hinweis u.a. auf den Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG 8 B 159.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 9]). Eine solche Darlegung läßt die Beschwerdeschrift vermissen. Sie führt vielmehr selbst unter Bezugnahme auf BVerwGE 47, 330 (363) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] aus, daß die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen der angefochtene Beschluß abweichen soll, nicht zu dessen tragenden Gründen gehören, sondern eine Hilfsbegründung betreffen. - Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang zudem, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69-, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Der angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts betrifft jedoch nicht wie der vorliegende Rechtsstreit die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - normierte Eignungsvoraussetzung eines Beamtenbewerbers, sondern die Versetzung eines Soldaten. - Darüber hinaus käme selbst dann, wenn eine Abweichung vorläge, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten will, nicht in Betracht, weil hier - wie sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt - lediglich die Abweichung von einer älteren inzwischen überholten Rechtsprechung geltend gemacht wird (Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72]).

8

Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1977 - BVerwG 7 C 17.74 - (BVerwGE 52, 313) wichen von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (a.a.O.) ab, ist unbeachtlich. Denn eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1972 - BVerwG 6 B 65.71 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 89 LS], vom 1. März 1974 - BVerwG 2 B 23.73 - [Buchholz 235.15 § 28 HessBesG Nr. 2] und vom 31. Mai 1978 - BVerwG 7 B 36.78 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 92]). Abgesehen davon kann gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und gemäß § 127 Nr. 1 BRRG nur gerügt werden, daß die angefochtene Entscheidung - nicht aber die Entscheidung eines anderen Gerichts - von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht.

9

Die Zulassung ist ferner nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerechtfertigt.

10

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

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Die Beschwerde bezeichnet zunächst als rechtsgrundsätzlich die Frage:

"Darf ein Beamtenbewerber für das Lehramt an Haupt- und Realschulen allein schon wegen der Mitgliedschaft in einer von der Einstellungsbehörde als verfassungsfeindlich eingestuften Partei und der Kandidatur für diese Partei bei der Wahl zum Bundestag abgelehnt werden?"

12

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Denn sie kann nicht losgelöst von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Sie ist weitgehend keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [359]) und des Bundesverwaltungsgerichts, daß nicht allein schon der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen die Annahme eines Gewährbietens zwingend ausschließen. Die Mitgliedschaft in einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen kann aber bei gebotener Berücksichtigung der Einzelumstände, des jeweils zu entscheidenden Falles Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen, sie muß es aber nicht. In diesem Zusammenhang kann das auf innerer Überzeugung fußende Bekenntnis des Bewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentscheidung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [359]; BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 f.]). In diesem Zusammenhang hat der beschließende Senat im Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (a.a.O. [360]) auch ausgeführt, daß ein aus einem derartigen Verhalten gezogener Schluß, der Beamtenbewerber bekenne sich zu den Zielen einer derartigen politischen Partei und fühle sich ihrer Durchsetzung verpflichtet, durch eine Kandidatur für diese Partei im Bundestagswahlkampf unterstrichen und bestätigt werde. Die Kandidatur im Bundestagswahlkampf ist damit Teil der den jeweiligen Einzelfall betreffenden Eignungsprognose des Dienstherrn. Diese Auffassung steht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - (DÖD 1977, 33 [38] = NJW 1976, 1708 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] [1712]). Denn auch nach dieser Entscheidung hängt die allein maßgebliche persönliche Eignung des Bewerbers davon ab, wieweit er sich die verfassungsfeindlichen Ziele der DKP zu eigen gemacht hat, wobei die Kandidatur auch hiernach bestätigt, daß er sich im besonderen Maße für die DKP einsetzt. Über die persönliche Eignung kann nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts - wie auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats - nicht nach formalen Kriterien, sondern nur aufgrund der persönlichen Beurteilung des Bewerbers durch die Einstellungsbehörde entschieden werden.

13

Abgesehen davon hat sich das Berufungsgericht auch nicht allein auf die formale Zugehörigkeit der Klägerin zur DKP und ihre formale Kandidatur für die DKP Im Bundestagswahlkampf beschränkt. Es hat vielmehr mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) u.a. festgestellt, daß die DKP ihre Mitglieder auf den uneingeschränkten Einsatz für ihre - mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden - Ziele verpflichtet, unbedingten Gehorsam (insbesondere die Erfüllung der Parteitagsbeschlüsse) und Parteidisziplin fordert. Es hat weiter ausgeführt, daß ein Kandidat nur mit seiner Zustimmung von der Partei aufgestellt werden kann und sich der Kandidat der DKP in aller Regel vorher parteiintern bewährt haben, mithin also das besondere Vertrauen der Partei besitzen muß. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht im Rahmen der Eignungsprognose auch noch weitere von der Klägerin nicht bestrittene Aktivitäten berücksichtigt, unter anderem daß sie in dem "Aufruf zur Gründung einer revolutionären sozialistischen Jugendorganisation" vom 27./28. Januar 1968 als Mitglied des Gründungsausschusses aufgetreten ist, daß sie im Mai 1968 in den Bundesvorstand der Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend (SDAJ) gewählt wurde, die neben dem MSB Spartakus und den "Jungen Pionieren" als eine Unterorganisation der DKP anzusehen ist, im Oktober 1969 an den Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Gründung der DDR in Ost-Berlin, am 7. November 1971 an der Festveranstaltung der DKP-Landesorganisation Hessen in Offenbach zum 54. Jahrestag der Oktoberrevolution und im August 1972 an einer Delegationsreise der DKP-Landesorganisation Hessen in die DDR teilgenommen hat. - Im übrigen wendet sich die Klägerin in diesem Zusammenhang in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und einer Revision in Wahrheit lediglich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung und Insbesondere die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Das betrifft insbesondere die Ausführungen, mit denen sie zu begründen versucht, das Berufungsgericht verkenne das Gebot der Einzelfallprüfung, es gehe von einem falschen, weil unvollständigem Sachverhalt aus und stelle sachwidrige Erwägungen an, indem es mit Unterstellungen arbeite, statt sich mit der Aussage der Klägerin unter anderem zum Prinzip der Unabhängigkeit der Gerichte und vor allem auch ihrer Persönlichkeitsstruktur zu befassen. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer Abweichung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]) und wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125]).

14

Die ebenfalls als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob aus der Kandidatur der Klägerin im Bundestagswahlkampf nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen, bedarf ebenfalls keiner Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Die Beschwerde meint, der Grundsatz der freien Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 GG gewähre nicht nur das subjektive Wahlrecht, er verbiete gleichzeitig auch objektiv dem an die verfassungs mäßige Ordnung gebundenen Staat, einen Bürger wegen der Wahrnehmung dieses Rechts zu benachteiligen. Richtig ist, daß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch dem Bürger ein subjektives Recht auf Teilnahme an den Wahlen einräumt und ein aktives und passives Wahlrecht gewährleistet. Als passives Wahlrecht gewährleistet es das Recht, sich selbst um einen Sitz im Bundestag zu bewerben, diesen gegebenenfalls anzunehmen und innezuhaben. Soweit die Annahme des Mandats in Betracht kommt, ergänzt und konkretisiert Art. 48 Abs. 2 GG, nach dem niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben, und nach dem eine Kündigung und Entlassung aus diesem Grunde unzulässig ist, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Dementsprechend verweist Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, an der von der Klägerin zur Begründung der Beschwerde herangezogenen Fundstelle (Art. 38 Rdnr. 47) im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Androhung von Nachteilen irgendwelcher Art gegenüber Kandidaten auf Art. 48 Abs. 2 GG (vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 38 Rdnr. 29, 41 und Art. 48 Rdnr. 7). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, daß der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG insbesondere nur durch eine Regelung berührt wird, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat (BVerfGE 42, 512). Auch die Prüfung der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers ist in keiner Weise von der Zielrichtung bestimmt, die Übernahme oder Ausübung eines Abgeordnetenmandats zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, sondern erfolgt in Ansehung der Sicherung des Verfassungsstaates vor Gefahren aus dem Kreis seiner Beamten (vgl. auch hierzu BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [359]). Die sich hieraus ergebenden, von der Beschwerde hervorgehobenen faktischen Nachteile für die Kandidaten einer politischen Partei mit verfassungsfeindlich erachteten Zielsetzungen werden durch Art. 48 Abs. 2 GG mithin nicht erfaßt. Aus diesem Grunde hat auch der beschließende Senat im Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (a.a.O. [360]) nicht beanstandet, daß im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung eine Kandidatur im Bundestagswahlkampf berücksichtigt worden ist.

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Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist weiter die Frage, ob Art. 21 Abs. 1 GG verbietet, bei der Beurteilung der beamtenrechtlichen Verfassungstreue Mitgliedschaft und Kandidatur eines Beamtenbewerbers in einer nicht verbotenen Partei zu berücksichtigen. Die sich bei der Verfassungstreueprüfung von Beamtenbewerbern aus Art. 21 GG ergebenden Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (a.a.O. [357 ff.]) entschieden. Hiernach wird die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten näher regeln, durch Art. 21 GG nicht eingeschränkt. Die von der Beschwerde herangezogene vorangehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft - wie dieses selbst in dem angeführten Beschluß klargestellt hat - den normalen Status des politischen Aktivbürgers in der Gesellschaft, nicht aber den Bürger in seiner besonderen rechtlichen Stellung als Beamter. Was der Beamte darf oder nicht und welche Folgerungen der Dienstherr aus der ansonsten als parteioffizielle Tätigkeit eines Funktionärs und Anhängers einer Partei zu qualifizierenden Tätigkeit ziehen darf, ist nicht Gegenstand jener Entscheidungen gewesen. Mit dieser Auslegung des Art. 21 GG im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 steht im übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zu Art. 21 Abs. 2 GG, der die Beschränkung des Grundrechts aus Art. 21 Abs. 1 GG und deren Voraussetzungen und Grenzen regelt (BVerwGE 47, 330 [344 ff.]; 365 [373] sowie 52, 313 [327 f.]) und auch die des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - (a.a.O.) im Einklang.

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Auch die unter IV, 3 der Revisions- und Beschwerdeschrift formulierte Frage,

"Verstößt ein Dienstherr gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wenn er bei der Entscheidung über die Eignung eines Beamtenbewerbers Material zugrunde legt, das ihm vom Verfassungsschutz zur Verfügung gestellt wird, obwohl es zu ganz anderen Zwecken gesammelt wurde?"

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ist nicht klärungsbedürftig in dem angeführten Sinne. Sie würde sich in dieser Allgemeinheit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Die Klägerin selbst hatte auf Befragen bei dem Gespräch am 12. August 1974 im Regierungspräsidium in Kassel erklärt, Mitglied der DKP zu sein und zu der Zielsetzung der DKP, den Sozialismus zu verwirklichen, zu stehen. Ihre Kandidatur zur Bundestagswahl am 2. Oktober 1976 auf der Landesliste der DKP ergab sich aus der Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 3. September 1976 (StAnz. S. 1638). Die ihr vorgehaltenen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, die sie bei dem Gespräch am 12. August 1974 nicht in Abrede stellte, hat das Berufungsgericht (S. 34 ff. der Urteilsausfertigung) zudem lediglich in einer Hilfsbegründung zusätzlich zu den aus anderen Quellen bekannten Tatsachen berücksichtigt und darüber hinaus auch gewürdigt, daß die Klägerin dem Senat jede weitere Aufklärung über ihr Verhältnis zur DKP verwehrt hat. Dies ist nicht zu beanstanden. So hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Beschluß vom 18. Juli 1977 - BVerwG 6 B 28.76 - unter anderem ausgeführt:

"Die Beschwerde meint weiterhin, die in der Berufung angegriffenen Ermessensfehler bei der Entscheidung der Einstellungsbehörde, die sich aus der Hinzuziehung von systematisch gewonnenen Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden ergäben, ließen dieser Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Insoweit meint das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht nur (a.a.O. S. 357) - wie in der Beschwerde angeführt -, daß

'solche Ermittlungen und die Speicherung Ihrer Ergebnisse für Zwecke der Einstellungsbehörden schwerlich vereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Verhältnismäßigkeit'

seien, sondern es hat vorangeschickt, daß Ermittlungen dieser Art insofern eine Gefahr bildeten, als ihre Speicherung allzu leicht mißbraucht werden könne. Gerade diese Gefahr jedoch hat das Berufungsgericht deutlich erkennbar vermieden.

Es hat nicht nur die durch den Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1974 bekanntgewordenen Tatsachen im einzelnen, unabhängig voneinander und unabhängig von diesem Erlaß selbständig gewürdigt, sondern auch darüber hinaus andere auch von der Einstellungsbehörde für ihre Beurteilung herangezogene Vorgänge seiner Beweiswürdigung unterzogen und geprüft, ob der Kläger sich von den früher von ihm verfolgten Zielen abgewandt habe. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dies ist hier geschehen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, ist selbstverständlich und deshalb nicht klärungsbedürftig und ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, daß starre Beweisregeln positiver oder negativer Art mit dem im Verwaltungsstreitverfahren aufgrund der Untersuchungsmaxime besonders ausgeprägten Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar wären (so auch Beschluß vom 7. April 1977 - BVerwG VI B 47.76 -)."

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Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Falle. Hätte die Klägerin recht, so müßte ein Bewerber eingestellt werden, bei dem die Zweifel gegen die Verfassungstreue - auch - auf Informationen des Verfassungsschutzes gestützt werden, nicht aber - bei im übrigen gleicher. Sachverhalt - ein anderer Bewerber, wenn die die Zweifel an der Verfassungstreue begründenden Umstände auf andere Weise, etwa durch Befragen des Bewerbers, zur Kenntnis der Einstellungsbehörde gelangt waren (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1979 - BVerwG 2 B 21.79 -).

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Die sinngemäß schließlich noch gestellte Frage, ob die Verwaltungsgerichte die "Verfassungswidrigkeit" der DKP feststellen könnten, beantwortet sich unmittelbar aus Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie bedarf damit keiner höchstrichterlichen Klärung. Danach entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit allein das Bundesverfassungsgericht. - Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich das Berufungsgericht auch keine allein dem Bundesverfassungsgericht zustehende Entscheidungskompetenz angemaßt oder anmaßen wollen, schon weil die DKP am Verfahren überhaupt nicht beteiligt war. Das ergibt sich weiter eindeutig auch aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 21 Abs. 2 GG. Dabei hat er in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, daß auch ohne eine dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei die Überzeugung gewonnen und vertreten werden darf, die Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele und sei deshalb politisch zu bekämpfen. Das Berufungsgericht geht mithin davon aus, daß im Rahmen der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu prüfenden Eignung des Beamtenbewerbers weder der Begriff der Rechtswidrigkeit von Bedeutung ist, noch mit dem Bescheid, der Bewerber sei nicht geeignet, ein Unwerturteil verbunden wird (BVerwGE 47, 330 [347]). Aus dem ersichtlich versehentlich verwandten Begriff "Verfassungswidrigkeit der DKP" auf Seite 31 der Urteilsausfertigung können nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe keine gegenteiligen Rückschlüsse gezogen werden.

20

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach alledem zurückzuweisen.

21

Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt.

22

Das Vorbringen der Klägerin, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein Fall notwendiger Beiladung vorgelegen habe, stellt selbst dann, wenn es sachlich zuträfe, keinen Verfahrensmangel dar, mit dem die zulassungsfreie Verfahrensrevision begründet werden könnte. Die wesentlichen Verfahrensmängel, auf die die Revision ohne Zulassung gestützt werden kann, sind in § 133 VwGO abschließend aufgezählt. Eine unterbliebene notwendige Beiladung gehört dazu nicht. Die überhaupt nur in Betracht kommende Regelung des § 133 Nr. 3 VwGO betrifft den Fall, daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Wer nicht beigeladen worden ist, aber beizuladen gewesen wäre, ist aber nicht Verfahrensbeteiligter. Denn die Rechtsstellung eines Beteiligten am Verfahren (§ 63 Nr. 3 VwGO) erlangt ein Beizuladener erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1977 - BVerwG 7 CB 74.75 - [Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 45]). Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, liegt ein Fall notwendiger Beiladung außerdem ohnehin nicht vor.

23

Auch einen Verfahrensmangel gemäß § 133 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Sie begründet die Revision insoweit lediglich damit, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit der Sachaufklärung durch die von ihr beantragte Vernehmung des Hessischen Kultusministers Hans Krollmann nicht gesehen und im Urteil nicht behandelt habe. Sie habe den Kultusminister zum Beweis der Tatsache als Zeugen benannt, daß es bei ihr keinen zwangsläufigen Gewissenskonflikt zwischen der Zielsetzung der DKP einerseits und ihrer Verpflichtung zur Verfassungstreue und ihren Dienstpflichten andererseits gegeben habe. Dieser Mangel des Urteils sei so gravierend, daß er so betrachtet werden müsse, als wäre ein gewichtiger und für die Urteilsfindung wesentlicher Teil der Sachverhaltsaufklärung und -würdigung nicht behandelt worden. Bei diesem Vorbringen vernachlässigt die Klägerin, daß eine Urteilsbegründung schon dann den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt, wenn sie die das Urteil tragenden Überlegungen vollständig wiedergibt (vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 68.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 49]). Diesen Anforderungen wird das ausführliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gerecht. So setzt er sich auf Seite 37 f. der Urteilsausfertigung eingehend mit dem von der Klägerin erwähnten Beweisantrag auseinander und führt unter anderem aus, daß selbst dann, wenn diese Behauptung als wahr unterstellt werde, ein Gewissenskonflikt für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO kann aber nur in völlig anders gelagerten Fällen vorliegen, wenn überhaupt eine Begründung unterblieben oder unverständlich oder verworren ist (vgl. Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]). Im Ergebnis rügt die Klägerin lediglich, daß die beanstandeten Urteilsgründe falsch oder unzulänglich seien. Damit aber kann ein Formfehler im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO nicht geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 5 C 214.62 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 3]). Im übrigen könnte damit auch nicht mit Erfolg eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhoben werden.

24

Die Revision der Klägerin ist daher zu verwerfen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 17.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Nach ständiger Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer auf Einstellung in den öffentlichen Dienst gerichteten Klage, soweit es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe handelt, der - geschätzte - hälftige Wert des jährlichen Endgrundgehalts zugrunde zu legen (vgl. Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 -).

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer