Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1977, Az.: BVerwG VI B 47.76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 47.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 15037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 04.02.1976 - AZ: III/2-E 71/71
- VGH Hessen - 06.09.1976 - AZ: I OE 45/76
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgericht
am 7. April 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.782 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat des dargelegt, daß es für den vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowohl am Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der fehlerhaften Handhabung der "Vorläufigen Richtlinien für die Bewertung der Dienstposten" und dem geltend gemachten Schaden einer entgangenen Beförderung zum Regierungsamtmann fehle als auch an dem Nachweis eines Verschuldens des mit der Bewertung der Dienstposten der Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit betrauten Beamten beim Hessischen Minister der Innern. Das Berufungsgericht hat also seine Verneinung des Anspruchs des Klägers auf zwei Komplexe gestützt, die gleichgewichtig und voneinander rechtlich unabhängig sind, nämlich einmal auf das Fehlen der Kausalität, zum anderen auf das Fehlen eines Verschuldens.
Zu dem letzteren Komplex, dem Fehlen des Verschuldens, macht die Beschwerde die Zulassungsgründe der Abweichung, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1 und Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde bringt vor, das Berufungsgericht habe durch die Inbezugnahme der Bundesgerichtshofrechtsprechung zur Amtshaftung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 13, 17 ff, verstoßen; darauf beruhe das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht hat insoweit die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Verschuldensfrage bei der Amtspflichtverletzung, und zwar insbesondere zur Frage des sogenannten Rechtsanwendungsverschuldens, herangezogen. Aus der von der Beschwerde erwähnten Entscheidung BVerwGE 13, 17 ergibt sich kein anderer Verschuldensbegriff. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auf diesen Verschuldensbegriff, gerade auch auf den des Rechtsanwendungsverschuldens, zurückgegriffen. So ist bereits im Urteil vom 7. Juni 1962 (BVerwGE 14, 222 [230, 231]) für den Verschuldensbegriff die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen und ausgeführt, es mache keinen Unterschied, daß im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht wegen Verletzung einer Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB, sondern allein wegen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anerkannt werden könnte. ImUrteil vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 121.62 - ist ausgeführt, verschuldete unrichtige Rechtsanwendung werde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 839 BGB grundsätzlich nicht angenommen bei unrichtiger Auslegung von unklaren und lückenhaften Vorschriften (RGZ 59, 381, 388), zumal wenn die Bestimmungen neu und die Zweifelsfragen höchstrichterlich noch ungeklärt seien (BGHZ 36, 144, 149) [BGH 06.12.1961 - III ZR 143/60]; es seien bei der Prüfung der Verschuldensfrage lediglich diejenigen Anforderungen zugrunde zu legen, die an einen pflichtgetreuen durchschnittlichen Beamten zu stellen seien. ImUrteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 45.67 - (Buchholz 235 § 21 BBesG Nr. 7) ist unter umfangreicher Anführung der früheren Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs ausgeführt, ein Rechtsanwendungsverschulden im Rahmen der Fürsorgepflicht sei dann offensichtlich nicht gegeben, wenn es sich um die Anwendung einer Vorschrift handele, deren Inhalt zweifelhaft sein könne und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt sei, auch wenn sich die von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung in einem späteren Gerichtsverfahren als unrichtig erweisen sollte. Im Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 107.65 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 27) ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1959 (BGHZ 30, 19, 22) [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] wörtlichübernommen und dazu ausgeführt, daß mit dieser Auffassung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im wesentlichen übereinstimme. Entsprechend ist die Übereinstimmung in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in der Frage des Verschuldens in solchen Fällen in den Beschlüssenvom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 59.73 - und vom 20. Dezember 1976 - BVerwG II B 17.76 - betont. Es liegt also insoweit die von der Beschwerde angenommene Abweichung nicht vor.
Die Beschwerde führt weiterhin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die Unterschiede zur Amtshaftung gerade in der Frage der Beweislast herausgestellt. Dies bedeute, daß die Verwaltung sich freibeweisen müsse. Die objektive Unrichtigkeit (Rechtswidrigkeit) impliziere ein Verschulden, es sei denn, die Verwaltung beweise, daß ein Verschulden fehle. Das Berufungsgericht aber impliziere trotz Rechtswidrigkeit ein Nichtverschulden. Es ist richtig, daß in dem Urteil BVerwGE 13, 17 (24, 25) [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59]entschieden ist, der Beamte sei im Rahmen des Amtshaftungsprozesses hinsichtlich der Beweislast ungünstiger gestellt; bei einer unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den Dienstherrn habe er lediglich die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür zufalle, daß ihn und diejenigen, für die er hafte (§ 278 BGB), kein Verschulden treffe. Dasselbe ist erneutim Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 23.66 - entschieden. Dabei aber - und dies übersieht die Beschwerde - handelt es sich um die Frage der sogenannten "materiellen" Beweislast. Dazu ist in dem letztgenanntenUrteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 23.66 - folgendes ausgeführt:
"Insoweit bleibt im Einblick auf die im Verwaltungsstreitverfahren geltende Untersuchungsmaxime nur klarzustellen, daß unter 'Beweislast' im Verwaltungsstreitverfahren die 'materielle' Beweislast zu verstehen ist, deren Verteilung Antwort auf die Rechtsfrage gibt, wer im Rechtsstreit unterliegen muß, - wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Erschöpfung aller Beweismittel von Amts wegen nicht zur Überzeugung des Gerichts klären läßt. Gleichwohl hat das angefochtene Urteil Bestand; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine - schuldhafte - Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Beklagten verneint, so daß die unrichtige Ansicht des Berufungsgerichts über die Verteilung der materiellen Beweislast sich auf das angefochtene Urteil nicht ausgewirkt hat."
Hier hat das Berufungsgericht die gesamten Umstände rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß ein Verschulden des Beklagten oder seiner Organe erwiesenermaßen nicht vorliegt. Es ist also auch hier kein Raum für die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, d.h. wer unterliegen müßte, wenn sich der Sachverhalt nicht aufklären ließe. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ausgesprochen, daß es auf die Frage der Beweislast in Anbetracht der Feststellung fehlenden Verschuldens nicht mehr ankommt. Eine Abweichung des Berufungsurteils von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt insoweit nicht vor.
Weder aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung BVerwGE 13, 17 noch aus einer anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Verschuldens beim Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht, ergibt sich, daß die objektive Unrichtigkeit (Rechtswidrigkeit) ein Verschulden impliziert, wie die Beschwerde annimmt. Die Beschwerde meint sodann auch, daß die Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe, ob die festgestellte Rechtswidrigkeit ein Verschulden impliziere. Dies ist nicht der Fall. Es kann keinem Zweifel unterliegen, ist selbstverständlich und deshalb nicht klärungsbedürftig und ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, daß eine solche starre Beweisregel, nach welcher aus der festgestellten Rechtswidrigkeit stets auf das Vorliegen eines Verschuldens geschlossen werden müßte, mit der im Verwaltungsstreitverfahren auf Grund der Untersuchungsmaxime besonders ausgeprägten Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) unvereinbar wäre. Dies findet sich bestätigt in der - vorstehend nur zum Teil wiedergegebenen oder erwähnter - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, in welcher stets der isolierten Untersuchung des Verschuldens maßgebende Bedeutung beigemessen ist. Es liegt insoweit weder eine Abweichung noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor.
Die Beschwerde führt weiterhin aus, das Berufungsgericht habe einen Verfahrensfehler durch mangelnde Sachaufklärung insoweit begangen, als es der Beweisanregung des Beschwerdeführers vom 6. September 1976 nicht Rechnung getragen habe; wäre das Berufungsgericht dieser Beweisanregung gefolgt, so hätte sich auf Grund der Bekundungen der dort genannten Zeugen ergeben, daß die Unrichtigkeit der Dienstpostenbewertung im Falle des Klägers sowie die daran scheiternde Beförderung von Anfang an erkannt worden sei. Diese von der Beschwerde erwähnte Beweisanregung ging nach der Anlage zur Verhandlungsniederschrift vom 6. September 1976 in dem hier zu erörternden Punkt dahin, daß Beweis darüber erhoben werden solle, daß die Unrichtigkeit der Bewertung des Dienstpostens des Klägers von Anfang an erkannt wurde. Dafür werden in der Beweisanregung mehrere Zeugen benannt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beweisanregung überhaupt bestimmt genug war, um vom Berufungsgericht beachtet werden zu können. Es kann ebenso dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich - insbesondere mit Rücksicht darauf, daß ein entsprechenden Beweisantrag in der ersten Instanz durch begründeten Beschluß abgelehnt worden war - mit einer bloßen Beweisanregung begnügen durfte. Das Berufungsgericht hat sich jedenfalls mit der sich aus dieser Anregung ergebenden Frage auseinandergesetzt und dazu folgendes ausgeführt:
"Eine andere Beurteilung der Verschuldensfrage ergäbe sich auch dann nicht, wenn der zuständige Referent des Innenministeriums oder andere mit der Dienstpostenbewertung befaßte leitende Beamte davon ausgegangen sein sollten, daß die Bewertung der Dienstposten, auch die der Beamten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht so sehr von den einzelnen Merkmalen als vom Gesamtergebnis hör zu betrachten sei und dabei die Richtigkeit der Zuordnung der Urkundsbeamten zur Besoldungsgruppe A 10 HBesG in Frage gestellt hätten. Sollte diese Zuordnung - etwa aus vorweggenommen Gesichtspunkten der Koordinierung mit den Ergebnissen bei entsprechenden Beamtengruppen anderer Gerichtsbarkeiten angeordnet worden sein, so hätte dies doch keine Bedeutung für das hier allein interessierende Subsumtionsverschulden bei Merkmalreihe V."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, und zwar in diesem Zusammenhang ungeachtet dessen, ob das Beschwerdegericht diese Rechtsauffassung für rechtlich einwandfrei hält oder nicht(Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] mit weiteren Nachweisen). Aus der vorstehend wiedergegebenen Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich, daß es der Beweisanregung keine rechtliche Relevanz beigemessen hat. Es brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen, dieser nachzugehen. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.
Die vom Berufungsgericht frei von beschwerde- und revisionsrechtlich relevanten Fehlern getroffene Feststellung, daß ein Verschulden des Beklagten oder seiner Organe nicht vorliegt, trägt für sich allein die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es kommt daher auf die Ausführungen zur Frage der Kausalität nicht an. Demnach erübrigt sich eine Erörterung der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß in dem auch vom Berufungsgericht einleitend erwähntenUrteil vom 11. August 1971 - BVerwG VI C 50.68 - (BVerwGE 38, 269 [274]), das von der Beschwerde anscheinend nicht hinreichend beachtet worden ist, folgendes ausgeführt wird:
"Der erkennende Senat hat zwar in der Entscheidung BVerwGE 36, 192 (213 ff.) [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68] die Auffassung vertreten, daß 'eine nach den Richtlinien gebotene Höherbewertung im räumlichen und seitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinien dem Inhaber des Dienstpostens grundsätzlich eine rechtlich nicht zu ignorierende und folglich auch vom Dienstherrn zu beachtende und zu sichernde Position vermittelte'. Dabei ging es um die Frage, ob der Beamte einen Anspruch auf Korrektur einer etwa richtlinienwidrig zu niedrigen Bewertung seines Dienstpostens (Anspruch auf 'richtige' Bewertung) gehabt hätte. Diese Frage hat der erkennende Senat in zusammenfassender Würdigung der besonderen Verhältnisse dieser Aktion in Hessen bejaht. Er hat aber in diesem Zusammenhang unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß einer Handhabung, derzufolge nach Auhebung der höher bewerteten Dienstposten ausnahmslos jeder Inhaber einer solchen angehobenen Planstelle auch befördert worden wäre, die hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätze (Art. 33 Abs. 5 GG) entgegengestanden hätten und daß der Dienstposteninhaber das Ergebnis einer Bewertung seines Dienstpostens auch in Hessen nicht habe dazu benutzen können, um durch 'Konstruktion von Ansprüchen oder Schadensersatzansprüchen aus Fürsorgepflicht' das Fehlen einer gesetzlichen Fundierung dort, wo sie erforderlich ist, also gerade - wie hier - bei besoldungsrechtlichen Zahlungsansprüchen, zu 'überspielen' (vgl. insbesondere BVerwGE 36, 192 [216-218]).
Nach alledem könnte der Kläger, selbst wenn sein Dienstposten mit einem. Wertfaktor von 41 bis 50 Punkten bewertet worden wäre und deshalb der BesGr. A 11 hätte zugeordnet werden müssen, mit dem von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch, nicht durchdringen."
Mit dieser Entscheidung steht das hier zur Erörterung stehende Berufungsurteil im Ergebnis in voller Übereinstimmung.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.782 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 und 2 GKG.
Dr. Nehlert
Niedermaier