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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1969, Az.: BVerwG II C 23.66

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht; Weiterzahlung von Dienstbezügen ; Verkürzung einer Ausbildungsdauer eines Kriegsteilnehmers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 23.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.11.1965 - AZ: II A 65/64

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. November 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1927 als Sohn eines Lehrers in I. geborene Kläger ist Spätheimkehrer. Die erste juristische Staatsprüfung bestand er im Mai 1955 mit der Note "ausreichend". Der Oberlandesgerichtspräsident in Oldenburg stellte ihn durch Verfügung vom 15. Juli 1955 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und des Staatsanwalts ein und ernannte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Referendar. In der Verfügung heißt es u.a.:

"Ihr Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich 3 Jahre ...

...

...

Mit den Bestimmungen der Justizausbildungsordnung wollen Sie sich alsbald vertraut machen."

2

Die zweite juristische Staatsprüfung bestand der Kläger am 25. September 1959 ebenfalls "ausreichend".

3

Bald nach dem mündlichen Examen ließ sich der Kläger im Oberlandesgericht in Oldenburg Bewerbungsformulare für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts aushändigen. Er sah zunächst von einer Bewerbung für den höheren Justizdienst ab, bewarb sich jedoch alsbald nach bestandener Prüfung ohne Erfolg bei dem Niedersächsischen Minister des Innern und bei anderen öffentlichen Verwaltungen um Übernahme in den höheren Verwaltungsdienst. Der Senator für Justiz und Verfassung der Stadt B. ließ ihm im November 1959 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. und gleichzeitig bei dem Landgericht B. zu. Als Rechtsanwalt war der Kläger bis zum 15. August 1960 bei einer Anwaltfirma in B. im Angestelltenverhältnis tätig. Danach bezog er Arbeitslosenunterstützung, bis er am 16. Januar 1961 bei der Deutschen Bundespost in den höheren Dienst eingestellt wurde.

4

Noch während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bewarb sich der Kläger durch Schreiben vom 9. Juni 1960 bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten in O. um Übernahme in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen. Seine Bewerbung lehnte der Niedersächsische Minister der Justiz durch Bescheid vom 2. August 1960 ab. Im anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren erstritt der Kläger ein obsiegendes Urteil. Das Berufungsgericht stellte durch Urteil vom 5. März 1963 - II OVG A 132/60 - fest, daß der Bescheid des Ministers vom 2. August 1960 rechtswidrig sei und daß der Minister verpflichtet gewesen sei, den Kläger als Anwärter für das Amt des Richters und Staatsanwalts einzustellen.

5

Auf Grund des Urteils verfügte der Niedersächsische Minister der Justiz am 7. November 1963 die Auszahlung der Dienstbezüge, die dem Kläger im Falle seiner Einstellung als Gerichtsassessor bis zur Übernahme als Postassessor in den Dienst der Deutschen Bundespost am 16. Januar 1961 zugestanden hätten. Bei der Berechnung der Bezüge ging der Minister davon aus, daß der Kläger sich im Falle einer am 2. August 1960 genehmigten Einstellung im Dienst vom 16. August 1960 an befunden haben würde. Den gegen die Berechnung erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Minister durch Bescheid vom 13. Januar 1964 zurück.

6

In dem daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid vom 7. November 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1964 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, weiter für die Zeit vom 26. September 1958 bis zum 15. August 1960 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich des während des juristischen Vorbereitungsdienstes erhaltenen Unterhaltszuschusses und des Verdienstes aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 6.900 DM.

7

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage durch Urteil vom 30. April 1964 abgewiesen.

8

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 30. November 1965 die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Der Kläger stütze sein Begehren zu Unrecht auf die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Dem Beamten stehe zwar ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Dienstherr seine in den einschlägigen Bestimmungen näher umschriebene Fürsorge- und Treuepflicht verletze. Die Fürsorgepflicht müsse jedoch schuldhaft verletzt sein, wenn der Beamte daraus Ersatzansprüche herleiten wolle (BVerwGE 13, 17 ff., 14, 222 [BVerwG 24.08.1961 - BVerwG II C 165.59] [229]; 15, 3 [10]). Der Kläger habe mithin ebenso wie für einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) darzutun, daß der Beklagte oder die von ihm beauftragten Beamten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Für ein schuldhaftes Verhalten der Beamten des beklagten Landes gebe der Sachverhalt jedoch nichts her. Streitig sei zwischen den Beteiligten nur, ob das beklagte Land über die für die Zeit vom 16. August 1960 bis zum 15. Januar 1961 gezahlten Bezüge hinaus dem Kläger, der am 25. September 1959 seine zweite juristische Staatsprüfung bestanden habe, auch die Bezüge für die Zeit vom 26. September 1958 bis zum 15. August 1960 zu zahlen habe, und zwar unter Anrechnung der Einnahmen des Klägers aus dieser Zeit. Die Zahlung der Bezüge für die gesamte Zeit käme nur dann in Betracht, wenn Beamte des beklagten Landes die nach § 34 Abs. 2 der Justizausbildungsordnung vom 15. Januar 1949 (VOBl. Brit. Zone 1949, S. 21) - JAO 1949 - für Kriegsteilnehmer und ihnen gleichgestellte Personen zulässige Abkürzung des Vorbereitungsdienstes schuldhaft vereitelt hätten und, wie der Kläger meint, verpflichtet gewesen wären, ihn auf § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S. 917) hinzuweisen. Weder das eine noch das andere sei der Fall.

10

Zwar bestimme § 34 Abs. 2 Satz 2 JAO, daß sich für Kriegsteilnehmer und ihnen gleichgestellte Personen die Ausbildungsdauer auf insgesamt 27 Monate verkürze. Die Abkürzung sei aber nach dieser Bestimmung, von weiteren Voraussetzungen abgesehen, von der Feststellung des Oberlandesgerichtspräsidenten abhängig, daß sie nach den Leistungen des Referendars unbedenklich sei. Bei dieser Rechtslage habe jedenfalls, wie das Gericht des ersten Rechtszuges mit überzeugender Begründung ausgeführt habe, dann keine Abkürzung erfolgen können, wenn der durch § 34 Abs. 2 JAO Begünstigte eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen einer nachhaltigen und gründlichen Ausbildung nicht wollte. Bei dieser Sachlage sei es nicht zu beanstanden, wenn der Oberlandesgerichtspräsident in O. der nach dem Inkrafttreten der Justizausbildungsordnung in einigen Fällen die Ausbildungsdauer auf 27 Monate von Amts wegen festgesetzt hatte, dazu übergegangen sei, den Vorbereitungsdienst nur noch auf Antrag zu verkürzen. § 55 Abs. 1 der späteren Niedersächsischen Ausbildungsordnung für Juristen vom 28. Juni 1962 (GVBl. 1962 S. 61) habe dieser vernünftigen Handhabung auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung getragen. Daß ein solcher Antrag von Referendaren des Oberlandesgerichtsbezirks O. unter Berufung auf § 34 Abs. 2 JAO vom 15. Januar 1949 wiederholt gestellt worden sei, habe der Vertreter des Beklagten in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht unbestritten und glaubwürdig vorgetragen. Gerade bei Referendaren mit durchschnittlichen Leistungen habe sich das geübte Verfahren besonders angeboten, zumal davon habe ausgegangen werden können, daß den Referendaren die Bestimmungen der Justizausbildungsordnung bekannt waren. Auch dem Kläger sei in der Einstellungsverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in O. vom 15. Juli 1955 aufgegeben worden, sich mit der Justizausbildungsordnung alsbald vertraut zu machen. Sein Einwand, es sei einem in der Ausbildung befindlichen Beamten nicht zuzumuten, von sich aus die im Gesetz für ihn vorgesehenen Vergünstigungen zu beantragen, gehe fehl. Es sei auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weswegen ein Beamter die ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte gegenüber seinem Dienstherrn nicht wahrnehmen sollte. Andere Referendare des Oberlandesgerichtsbezirks O. hätten jedenfalls, wie der insoweit nicht bestrittene Sachvortrag des Beklagten zeige, die Bedenken des Klägers nicht geteilt.

11

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß Amtsträger des beklagten Landes ihn nicht vor der zweiten juristischen Staatsprüfung auf die Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 16. Mai 1939 hingewiesen hätten. Zu einem ausdrücklichen Hinweis auf die Vorschriften der Laufbahnverordnung seien die Amtsträger des beklagten Landes nicht verpflichtet gewesen. Den Spätheimkehrern stehe ein Rechtsanspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst gegen einen bestimmten (Landes-)Dienstherrn nach dem Gesetz nicht zu, sie könnten nur die Einbeziehung in den Bewerberkreis und die gesetzmäßige Ausübung des Ermessens der Behörde durch angemessene Berücksichtigung ihrer Belange erwarten. Eine Hinweispflicht könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn der Betroffene erst wenige Monate vor seiner zweiten Staatsprüfung heimgekehrt sei. So liege der Fall hier aber nicht. Der Kläger habe sich, als er zur zweiten juristischen Staatsprüfung vorgestellt wurde, rund zehn Jahre in der Bundesrepublik befunden. Es habe von ihm erwartet werden können, daß er sich selbst mit den Vorschriften der Laufbahnverordnung vertraut machte.

12

Der Kläger habe es auch zu vertreten, daß er sich nicht unmittelbar nach bestandener Staatsprüfung um das Amt eines Richters beworben habe. Selbstverständliche Voraussetzung eines Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung sei, daß der Betroffene von sich aus alles versucht habe, um zu seinem vermeintlichen Recht zu kommen. Hierzu gehöre auch die schriftliche Bewertung, um gegebenenfalls ablehnenden Gründen entgegentreten zu können.

13

Soweit der Kläger schließlich meine, sein Bewerbungsgesuch vom 9. Juni 1960 hätte mindestens schon im Juli 1960 beschieden sein müssen, könne seinem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den beigezogenen Akten ergebe sich, daß sein Bewerbungsgesuch am 11. Juni 1960 beim Oberlandesgericht in O. eingegangen und daß er bereits am 18. Juni 1960 gebeten worden sei, seinen Übernahmeantrag entsprechend der AV des früheren Reichs ustizministers vom 6. Juni 1939 zu ergänzen. Das sei am 29. Juni 1960 geschehen. Daraufhin habe der Oberlandesgerichtspräsident in O. den Kläger bereits am 1. Juli 1960 zur Vorstellung aufgefordert. Dieser Aufforderung sei der Kläger am 7. Juli 1960 nachgekommen. Daraufhin hätten am 15. Juli 1960 der Oberlandesgerichtspräsident und der Generalstaatsanwalt in O. dem Minister den Vorstellungsbericht vorgelegt. Die Bewerbung sei am 2. August 1960 abgelehnt worden. Mit einer früheren Einstellung sei nicht zu rechnen gewesen. Es könne nach der Erfahrung auch davon ausgegangen werden, daß im allgemeinen zwischen der Genehmigung der Einstellung und der tatsächlichen Einstellung ein Zeitraum von zwei Wochen liege. -

14

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision sinngemäß mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 30. April 1964 nach den Klageanträgen zu erkennen.

15

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haften.

18

Das gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichtete Revisionsvorbringen greift nicht durch.

19

Die Verfahrensrüge mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bezüglich des Berichts des Oberlandesgerichtspräsidenten in O. vom 28. Dezember 1963 den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist schlechterdings unverständlich. Die Revision selbst räumt ein, daß das Berufungsgericht diesen Bericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat; diese Tatsache wird zudem durch die Niederschrift über die Sitzung des Berufungsgerichts vom 30. November 1965 bestätigt. Daraus folgt ohne weiteres, daß das Berufungsgericht auch den Inhalt des Berichts vom 28. Dezember 1963 zur Kenntnis genommen hat, weil die Verhandlung über den Bericht dessen Kenntnis voraussetzt; mehr ist zur Aufklärung des Sachverhalts in bezug auf diesen Bericht - wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat - weder nötig noch möglich. Die Anführung dieses Berichts und seines Inhalts im angefochtenen Urteil gehört nicht zur Erfüllung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, ebensowenig die Einbeziehung dieses Berichts in die Prozeßakte. Übrigens befindet sich der Bericht vom 28. Dezember 1965 lose vorn in der Prozeßakte. - Auch das mit dem Bericht zusammenhängende Revisionsvorbringen, die "aus alledem" gezogenen Folgerungen seien widerspruchsvoll und "bei dem Wortlaut des Gesetzes im Hinblick auf den vorerwähnten Bericht denkgesetzlich gar nicht möglich", ist kaum verständlich, jedenfalls unschlüssig. Falls die Revision damit etwa zum Ausdruck hat bringen wollen, daß in den Fällen, in denen - wie im Falle des Klägers nach dem Bericht vom 28. Dezember 1963 - die in § 34 Abs. 2 JAO 1949 bestimmten Voraussetzungen für die Verkürzung der Ausbildungszeit vorlagen, die Verkürzung unabhängig von einem Antrag des betroffenen Kriegsteilnehmers vorzunehmen gewesen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, daß darin - worauf noch einzugehen sein wird - allenfalls eine falsche Rechtsanwendung erblickt werden könnte, nicht aber ein Verstoß gegen die Denkgesetze im revisionsverfahrensrechtlichen Sinne. Denn ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn ein Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung - also im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen - einen denkgesetzlich unmöglichen (tatsächlichen) Schluß gezogen hat.

20

Unschlüssig ist ferner auch das Vorbringen der Revision zur Begründung ihrer Rüge, auf einem Aufklärungsmangel beruhe die Feststellung des Berufungsgerichts (vgl. Seite 11 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils), daß ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit von Referendaren des Oberlandesgerichtsbezirks Oldenburg unter Berufung auf § 34 Abs. 2 JAO 1949 wiederholt gestellt worden sei. Die von der Revision in diesem Zusammenhang als aufklärungsbedürftig bezeichneten Behauptungen des Klägers sind nämlich nicht geeignet, die von der Revision angegriffene Feststellung zu erschüttern. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe nur sehr selten und während der Vorbereitungsdienstzeit des Klägers niemals die von § 34 JAO 1949 vorgeschriebene Kürzung vorgenommen, kann als richtig unterstellt werden, ohne daß dadurch die wiederholte Stellung von - möglicherweise nur selten und während der Vorbereitungsdienstzeit des Klägers in keinem Fall erfolgreichen - Anträgen auf Verkürzung in Frage gestellt wird. Das gleiche gilt für die Behauptung, daß die in § 34 Abs. 2 JAO 1949 vorgesehene Verkürzungsmöglichkeit unter den Referendaren des Oberlandesgerichtsbezirks O. "absolut unbekannt" gewesen sei, wie durch Zeugnis aller "damals" im Oberlandesgerichtsbezirk O. im Vorbereitungsdienst befindlichen Referendare, soweit sie Kriegsteilnehmer waren, unter Beweis gestellt worden sei (zu vgl. Schriftsatz des Klägers vom 15. September 1964); denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß gerade "damals" - nämlich während des Zeitraums, in dem der Kläger seinen Vorbereitungsdienst leistete - Verkürzungsanträge gestellt worden seien, zumal es ihm nicht um die Feststellung ging, ob die Verkürzungsmöglichkeit "damals" den Referendaren bekannt war und zu entsprechenden Anträgen führte, sondern um die Feststellung, daß im zeitlichen Geltungsbereich der Justizausbildungsordnung vom 15. Januar 1949 - also auch vor und (oder) nach der Vorbereitungsdienstzeit des Klägers - Verkürzungsanträge wiederholt von Referendaren gestellt wurden und daß schon dieser Umstand die von dem Kläger gegen die Stellung solcher Anträge geäußerten Bedenken als grundlos kennzeichne. Hiernach hat sich dem Berufungsgericht zu der Feststellung, daß andere Referendare einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit gestellt haben, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von der Revision bezeichneten Richtung nicht aufdrängen können.

21

Aufgedrängt hat sich dem Berufungsgericht ferner nicht, dem Beklagten die Auskunft zur Auflage zu machen, "wieviel Referendaren, die Kriegsteilnehmer waren, zu welcher Zeit der Vorbereitungsdienst mit und ohne Antrag und bei jeweils welchen Stationszeugnissen um welche Zeit gekürzt wurde". Daß der Kläger zu diesem Beweisthema in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Beweisantrag gestellt habe, wie die Revision behauptet, ist der Sitzungsniederschrift vom 30. November 1965 nicht zu entnehmen. Überdies fehlt es in der Revisionsbegründung an der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - erforderlichen Darlegung, aus welchen Gründen der von der Revision für erforderlich gehaltenen Auskunft im vorliegenden Rechtsstreit bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vertretenen materiellrechtlichen Auffassung, daß der Oberlandesgerichtspräsident jedenfalls im Falle des Klägers den Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit abwarten durfte, entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

22

Hiernach ist das Revisionsgericht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

23

In materiellrechtlicher Hinsicht enthält die Begründung des angefochtenen Urteils allerdings einen rechtlichen Mangel. Anknüpfend an die rechtsfehlerfreie Auffassung, daß nur eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht die Verpflichtung des Dienstherrn begründen könne, hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, der Kläger habe "mithin ebenso wie für einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflicht Verletzung (Art. 34 GG, 839 BGB)" darzutun, daß der Beklagte oder die von ihm beauftragten Beamten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Dies ist irrig. Der erkennende Senat hat schon in den Gründen seines Urteils vom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 - (BVerwGE 13, 17 [24 f.]) klargestellt, daß der Beamte im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses bezüglich der Beweislast ungünstiger gestellt ist als in einem auf Schadensersatz wegen Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht gerichteten, unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klageverfahren. Er hat a.a.O. ausgeführt, bei der unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf Ersatz des durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Schadens habe der geschädigte Beamte - anders als im Amtshaftungsprozeß - lediglich die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür zufalle, daß ihn und diejenigen, für die er haftet (§ 278 BGB) kein Verschulden trifft. An dieser Auffassung hält der Senat fest, insoweit bleibt im Einblick auf die im Verwaltungsstreitverfahren geltende Untersuchungsmaxime nur klarzustellen, daß unter "Beweislast" im Verwaltungsstreitverfahren die "materielle" Beweislast zu verstehen ist, deren Verteilung Antwort auf die Rechtsfrage gibt, wer im Rechtsstreit unterliegen muß, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Erschöpfung aller Beweismittel von Amts wegen nicht zur Überzeugung des Gerichts klären läßt. Gleichwohl hat das angefochtene Urteil Bestand; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine - schuldhafte - Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Beklagten verneint, so daß die unrichtige Ansicht des Berufungsgerichts über die Verteilung der materiellen Beweislast sich auf das angefochtene Urteil nicht ausgewirkt hat.

24

Rechtlich fehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht nicht dadurch im Verhältnis zum Kläger verletzt, daß dessen Ausbildungszeit wegen Fehlens eines entsprechenden Antrages unverkürzt blieb. Zwar fordert § 34 Abs. 2 JAO 1949 - anders als § 55 der Niedersächsischen Ausbildungsordnung für Juristen vom 28. Juni 1962 (GVBl. S. 61) - nicht ausdrücklich einen Antrag seitens des Kriegsteilnehmers auf Verkürzung der Ausbildungszeit; und dies mag die Auffassung rechtfertigen, daß der Beklagte nicht in allen Fällen - nämlich jedenfalls nicht in den Fällen derjenigen Kriegsteilnehmer, die überdurchschnittliche Leistungen in der ersten juristischen Staatsprüfung und im Vorbereitungsdienst nachwiesen - berechtigt war, den Antrag auf Verkürzung abzuwarten. Andererseits war aber - darin ist den Gerichten der beiden Vorinstanzen beizupflichten - der Beklagte auch nicht berechtigt, die Ausbildungszeit gegen den Willen des Kriegsteilnehmers zu verkürzen, wenn diesem an einer unverkürzten gründlichen Ausbildung gelegen war, etwa weil er ein über dem Durchschnitt liegendes Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung erstrebte; denn die in § 34 JAO 1949 vorgesehene Verkürzung der Ausbildungszeit entband den Beklagten nicht von der Pflicht, den Kriegsteilnehmern eine Ausbildung von gleicher Dauer wie den übrigen Referendaren zu ermöglichen und ihnen damit die gleichen Chancen für die zweite juristische Staatsprüfung wie den übrigen Referendaren zu eröffnen. Überdies lag es bei Beachtung der Fürsorgepflicht im wohlverstandenen Interesse der Kriegsteilnehmer mit nur durchschnittlichen oder nur unwesentlich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen, die Abkürzung der Ausbildungszeit nicht zu betreiben, weil dem Dienstherrn gerade auch bezüglich der Kriegsteilnehmer aus Gründen der Fürsorgepflicht oberstes Anliegen sein mußte, den Erfolg der zweiten juristischen Staatsprüfung durch eine nachhaltige Ausbildung zu gewährleisten, und weil er deswegen gewärtig sein mußte, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht auch und insbesondere dann in Anspruch genommen zu werden, wenn er einem den Durchschnitt nicht oder doch nicht wesentlich überragenden Kriegsteilnehmer die Abkürzung der Ausbildungszeit nahelegte und dieser dann die zweite Staatsprüfung nicht bestand. Jedenfalls bei diesem Personenkreis war es aus Gründen der Fürsorgepflicht - und auch im öffentlichen Interesse (sparsame Verwaltung öffentlicher Mittel) - gerechtfertigt, die Initiative und damit auch das Risiko den Kriegsteilnehmern zu überlassen, sogar in den Fällen, in denen wie hier - auf Antrags also auf Risiko des Klägers - die Verkürzung vorgenommen worden wäre. Die Leistungen des Klägers im ersten juristischen Staatsexamen wurden nur als "ausreichend" beurteilt; seine Leistungen während des Vorbereitungsdienstes erhielten nur in einzelnen Ausbildungsabschnitten die bessere Bewertung "befriedigend". Der Kläger gehörte also zu den Referendaren, deren Leistungen den Durchschnitt nur unwesentlich überragten. Hiernach verletzte der Beklagte jedenfalls im Verhältnis zum Kläger die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht schon dadurch, daß er sich zu einem Tätigwerden erst auf Antrag für verpflichtet hielt. Daß er diesen Antrag dem Kläger nicht nahelegte, kann ihm schon deswegen nicht als Fürsorgepflichtverletzung zum Vorwurf gereichen, weil dem Kläger am 15. Juli 1955 die schriftliche Weisung erteilt wurde, sich mit den Bestimmungen der Justizausbildungsordnung - also auch mit § 34 JAO 1949 - alsbald vertraut zu machen.

25

Es kommt hinzu, daß § 34 Abs. 2 JAO 1949 eine Fassung erhalten hat, die bezüglich des einzuhaltenden Verfahrens Anlaß zu Zweifeln gibt. Daß diese Vorschrift ein Tätigwerden von Amts wegen vorschreibt, ist ihr trotz Fehlens der Worte "auf Antrag" in Satz 1 nicht eindeutig zu entnehmen. Denn bei der Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 1 JAO 1949 ist auch der übrige Inhalt des Absatzes 2 zu berücksichtigen, und die in Satz 2 dieses Absatzes enthaltene Bestimmung, daß die Verkürzung bei nur unerheblichem Zeitverlust "abgelehnt" werden kann, spricht - ebenso wie die schon erwähnten Erwägungen, daß die Ausbildungszeit gegen den Willen des Kriegsteilnehmers nicht verkürzt werden darf und daß die Förderung der Verkürzung gegen den Dienstherrn Schadensersatzansprüche begründen kann, wenn es sich um Referendare handelt, deren Leistungen den Durchschnitt nicht oder nur unwesentlich überragen - für die Richtigkeit der von dem Beklagten vertretenen Auffassung, daß er schon im zeitlichen Geltungsbereich der Justizausbildungsordnung vom 15. Januar 1949 in allen Fällen berechtigt gewesen sei, vor Stellung des Antrages untätig zu bleiben. Auch angesichts dieser unklaren Rechtslage, die erst durch die Fiedersächsische Ausbildungsordnung für Juristen vom 28. Juni 1962 beseitigt wurde, und zwar im Sinne der von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Auffassung, kann dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch unrichtige Rechtsanwendung nicht zum Vorwurf gemacht werden, soweit es um das Unterbleiben der Verkürzung der Ausbildungszeit geht. - Ein vom Verschulden des Beklagten unabhängiger Anspruch auf "Folgenbeseitigung" ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - für den Kläger nicht begründet (vgl. BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] [162 f.]).

26

Das auf den Antrag bezügliche Vorbringen der Revision, ein Referendar könne nicht gehalten gewesen sein, gegen seinen Dienstherrn vorzugehen, verkennt, daß ein "Vorgehen gegen den Dienstherrn", das in der Geltendmachung gesetzlich zuerkannter Rechte besteht, unbedenklich ist, wie übrigens durch das in der jetzt geltenden Niedersächsischen Ausbildungsordnung vom 28. Juni 1962 bestimmte Antragserfordernis klar zum Ausdruck kommt.

27

Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, der Beklagte und seine Amtsträger seien nicht verpflichtet gewesen, den Kläger vor der zweiten juristischen Staatsprüfung auf die Vorschriften der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 aufmerksam zu machen. Einen Hinweis auf die Vorschriften dieser Laufbahnverordnung enthält § 58 JAO 1949, und der Oberlandesgerichtspräsident in O. erteilte - wie oben erwähnt - dem Kläger schon am 15. Juli 1955 bei dessen Übernahme in das Beamtenverhältnis als Referendar die schriftliche Weisung, sich mit den Bestimmungen der Justizausbildungsordnung "alsbald vertraut" zu machen. Diese Weisung rechtfertigt die Auffassung, daß der Beklagte davon ausgehen durfte, daß dem Kläger außer der schon erörterten Regelung des § 34 auch § 58 JAO 1949 bekannt sei und daß er sich demzufolge auch mit dem Inhalt des § 2 Abs. 2 der Laufbahnverordnung vom 16. Mai 1939 vertraut gemacht habe, zumal ihm, dem Kläger, abgesehen von der zu befolgenden schriftlichen Weisung auch aus Gründen des persönlichen Interesses naheliegen mußte, sich über die ihm eröffneten rechtlichen Möglichkeiten zu unterrichten. Es geht nicht an, von dem Dienstherrn einen Ausgleich für die Nachteile eigener schuldhafter Versäumnisse zu fordern. Schon wegen dieser eigenen Versäumnisse kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundgedanken des Heimkehrergesetzes berufen.

28

Hiernach kann es nur noch darum gehen, ob der Kläger Schadensersatz fordern kann, weil er sich durch das Verhalten des Beklagten - allgemeine "Vereitelung" der Einstellung von Heimkehrern mit nur ausreichenden Leistungen in beiden juristischen Staatsprüfungen - von der Bewerbung um das Amt des Richters unmittelbar im Anschluß an die zweite juristische Staatsprüfung abhalten ließ. Die Verneinung auch dieser Frage durch das Berufungsgericht läßt ebenfalls keinen. Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 347) schon im Mai 1958 klargestellt, daß zu den "fachlichen Voraussetzungen" im Sinne des § 9 a HkG nicht eine Mindestnote in einer bestandenen Staatsprüfung gehöre und daß deshalb das Nichterreichen der Mindestnote es nicht rechtfertigen könne, die Einbeziehung des Heimkehrers in den Kreis der Bewerber um ein Amt abzulehnen. In dieser rechtlichen Sicht ist es vielleicht gerechtfertigt, in der von dem Kläger behaupteten Sinstellungspraxis des Beklagten - über die der Kläger nach seinen Angaben bei der Abholung seiner Bewerbungsgrundlagen unterrichtet wurde - eine nicht unverschuldete fehlerhafte Rechtsanwendung zu erblicken. Eine Verletzung der dem Beklagten gegenüber dem Kläger begründeten Fürsorgepflicht ist darin jedoch nicht zu erblicken, solange der Kläger sich nicht in der üblichen Weise - erfolglos - um Einstellung beworben hatte, also nicht einmal in einem Bewerbungsverhältnis zu dem Beklagten stand. Eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Bescheidung von Bewerbungen anderer Kriegsteilnehmer und die - zutreffende - Unterrichtung des Klägers über diese Ablehnungen stellen keine Fürsorgepflichtverletzung gerade gegenüber dem Kläger dar, schon weil eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn außerhalb des Beamtenverhältnisses nicht anzuerkennen ist, wenn nicht mindestens ein Bewerbungsverhältnis besteht; ob und unter welchen Voraussetzungen bereits ein solches Bewerbungsverhältnis eine Fürsorgepflicht des - künftigen - Dienstherrn begründen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch für die durch die Verzögerung der Bewerbung des Klägers entstandenen Nachteile scheidet daher die Haftung des Beklagten aus. Daß der Haftungsausschluß nicht unbillig ist, wird durch die Erwägung bestätigt, daß die Haftung des Beklagten sogar dann ausgeschlossen wäre, wenn der Kläger auf eine regelrechte Bewerbung abschlägig beschieden worden wäre und ohne hinreichenden Grund keine Rechtsmittel gegen die abschlägige Bescheidung eingelegt hätte. Der Haftungsausschluß würde sich dann aus der Anwendung des in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens des mitwirkenden Verschuldens ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, daß der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB - Nichteintritt der Ersatzpflicht, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden - auch im Beamtenrecht zumindest dann Geltung fordert, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand (vgl. BVerwGE 29, 309 unter Hinweis auf Urteile vom 24. November 1965 - BVerwG VI c 36.63 - und vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 -). Dieser Gedanke klingt auch im angefochtenen Urteil in der Ausführung an, selbstverständliche Voraussetzung eines Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung sei, daß der Betroffene von sich auch alles versucht habe, um zu seinem Recht zu kommen.

29

Rechtsfehlerfrei sind schließlich die von der Revision nicht angegriffenen Darlegungen des angefochtenen Urteils darüber, daß der Beklagte nicht verspätet über das Bewerbungsgesuch des Klägers vom 9. Juni 1960 entschieden habe.

30

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer