Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1979, Az.: BVerwG 2 B 77.77
Zweifel an der Verfassungstreue einzelner Beamter wegen deren Zugehörigkeit zu einer politischen Partei; Beeinträchtigung des Bestands oder des politischen Wirkens einer politischen Partei; Parteienprivileg; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 77.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 15.12.1976 - AZ: II 114/75
- VGH Baden-Württemberg - 04.10.1977 - AZ: IV 499/77
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1977 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Den allgemeinen Ausführungen der Beschwerde, mit der sie die Zulässigkeit der Klage zu begründen versucht, läßt sich keine konkrete Rechtsfrage in dem angeführten Sinne entnehmen. Die Beschwerde greift vielmehr in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Wahrheit lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen - hier insbesondere zu Art. 21 und Art. 3 Abs. 1 GG - anführt (Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]) und wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125]). Auch der Hinweis der Beschwerde, daß die - im Ergebnis übereinstimmenden - Entscheidungen der Vorinstanzen in der Begründung voneinander abweichen, vermag der Rechtssache nicht schon grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen (Beschluß vom 30. Juni 1970 - BVerwG 6 B 5.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 63]).
Im übrigen bedürfte auch die im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren in Betracht kommende Rechtsfrage, ob eine politische Partei durch die von einem Dienstherrn gegen einzelne Beamte unter Bezugnahme auf deren Parteizugehörigkeit und Identifizierung mit den erklärten Parteizielen ergriffenen Maßnahmen in ihren Rechten verletzt sein und deshalb Unterlassungsklage erheben kann, keiner Klärung mehr in einem künftigen Revisionsverfahren. Wie der beschließende Senat in dem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [348 f.]) und in dem Beschluß vom 26. März 1975 - BVerwG 2 C 11.74 - (BVerwGE 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74] [373]) dargelegt hat, betreffen derartige Entscheidungen den Bestand oder das politische Wirken einer politischen Partei nicht in rechtlicher Weise. Die von der Beschwerde hervorgehobenen (mittelbaren) Rückwirkungen derartiger Entscheidungen sind vielmehr lediglich ein Reflex und enthalten keinen Eingriff in das Parteienprivileg (Art. 21 GG). In dem bereits vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [360]) hat ferner das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß eine Partei gegen faktische Nachteile bei der Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern, die sich mittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang zum Staatsdienst und für die Belassung im Staatsdienst ergeben, nicht durch Art. 21 GG geschützt wird. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht auch in der Entscheidung vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - (BVerfGE 40, 287 [BVerfG 29.10.1975 - 2 BvE 1/75] [293]) bestätigt.
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Idel
Dr. Franke