Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1975, Az.: BVerwG II C 11.74
Übernahme in Beamtendienst; Freiheitliche demokratische Grundordnung; Verfassungstreuepflicht; Persönliches Eignungsmerkmal; Verfassungsrang; Arten von Beamtenverhältnissen; Tätigkeit eines Studienreferendars; Verbotsverfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Bezeichnungspflicht; Rüge mangelnder Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 11.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 15.05.1973 - AZ: 46 V 73
- VGH Bayern - 07.12.1973 - AZ: 125 III 73
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 GG
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 9 Abs. 1 S. 3 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 2 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 25 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- Art. 79 Abs. 3 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
- Art. 131 Abs. 3 Verf BY
- Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BG BY
- Art. 21 Abs. 2 GG
- Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG
Fundstellen
- BVerwGE 47, 365 - 379
- BayVBl 1975, 455
- EuGRZ 1975, 270
- VerwRspr 27, 145 - 160
- ZBR 1975, 194
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die von Bewerbern um Übernahme in den Beamtendienst geforderte Gewähr des jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist ein persönliches Eignungsmerkmal im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und hat Verfassungsrang.
- 2.
"Gewähr bieten" bedeutet das Fehlen von Zweifeln an der Verfassungstreue eines Bewerbers; zu Zweifeln Anlaß gebende Umstände sind vom Dienstherrn darzutun; die Widerlegung ist Sache des Bewerbers.
- 3.
Die Verfassungstreuepflicht gilt grundsätzlich für alle Arten von Beamtenverhältnissen. Nur bei Ausbildungsverhältnissen können sich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG - aus dem Umfang der übertragenen hoheitsrechtlichen Befugnisse und aus der geringen Selbständigkeit ihrer Wahrnehmung - Ausnahmen ergeben. Die Tätigkeit eines Studienreferendars in Bayern gehört nicht zu diesen Ausnahmen; hier verstößt die Forderung nach uneingeschränkter Verfassungstreue auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- 4.
Das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG und die Beurteilung der beamtenrechtlichen Verfassungstreue sind nach Gegenstand und Voraussetzungen verschieden; die Mitgliedschaft und Betätigung eines Beamtenbewerber in einer nicht verbotenen Partei schließen es daher nicht aus, die damit zusammenhängenden tatsächlichen Umstände unter dem Gesichtspunkt seiner Eignung zum Beamten zu überprüfen.
- 5)
Die Forderung nach Gewähr der Verfassungstreue bei Beamtenbewerbern verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen das für die Bundesrepublik Deutschland verbindliche internationale Recht. Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG; GG Art. 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und 3, 9, 19 Abs. 2, 33; GG Art. 25 in Verbindung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verkündet vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948, der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952 (BGBl. 1952 II S. 685 und 1954 II S. 14) und Art. 2 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 (BGBl. 1956 II S. 1880), Art. 4 d des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (GVBl. Bayern 1964 S. 31), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Februar 1966, ratifiziert durch Bundesgesetz vom 15. November 1973 (BGBl. II S. 1533).
- 6.
Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Bezeichnungspflicht bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Wetzel
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1973 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 1973 werden für unwirksam erklärt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 100 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrte nach Bestehen der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in der Fächerverbindung Geschichte, Germanistik und Sozialkunde vom Beklagten, sie zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien einem im September 1972 beginnenden Pädagogischen Seminar zuzuweisen. Der Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 5. September 1972 mit der Begründung ab, wegen ihrer Mitgliedschaft und Mitarbeit beim Marxistischen Studentenbund - MSB - Spartakus und bei der Deutschen Kommunistischen Partei - DKP - erfülle die Klägerin eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht; sie biete nämlich nicht die Gewähr dafür, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintrete. Hiergegen hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Ihrer Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. September 1972 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien (Pädagogisches Seminar) zuzulassen und zur Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Studienreferendarin" zu ernennen,
hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 15. Mai 1973 entsprochen.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1973 ergangene Urteil das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 9. November 1970 (GVBl. 1970 S. 569) - BayBG - enthaltene Bestimmung, daß Beamter nur werden dürfe, wer die Gewähr dafür biete, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintritt, ergebe sich bereits aus der Verfassung selbst. Indem die Verfassung dem Berufsbeamtentum in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie die Funktion zugewiesen habe, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, bedürfe es der Verfassungstreue der Beamten als einer besonders bedeutsamen Garantie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien sei für die Studienreferendare in Bayern zwar allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des sie begünstigenden Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -. Der bereits nach dem dritten Ausbildungsmonat selbständig und zum Teil unbeaufsichtigt unterrichtende Studienreferendar sei aber wegen dieser ihm zum Zweck seiner Ausbildung übertragenen öffentlichen Aufgaben andererseits auch beamtenrechtlichen Pflichten und vor allem der besonderen Pflichtbindung der Treue zur Verfassung unterworfen. Infolgedessen müsse auch derjenige, der sich um die Zulassung zum Pädagogischen Seminar bewerbe, gleich jedem sonstigen Bewerber für die Berufung in ein Beamtenverhältnis die Gewähr für Verfassungstreue bieten.
Dadurch, daß das Beamtenrecht, der Verfassung entsprechend, von dem Beamten verlange, daß er für die Grundwerte der Verfassungsordnung, nämlich die freiheitliche demokratische Grundordnung, "eintrete", fordere es, daß der Beamte innerhalb und außerhalb des Dienstes durch Wort oder sonstiges Verhalten, also in auch äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - zu diesen elementaren Verfassungsgrundsätzen stehe und gegebenenfalls, den Umständen entsprechend, angemessen für ihre Aufrechterhaltung handele.
Für ein solches Eintreten für die Grundprinzipien der Staatsgestaltung müsse der Beamtenbewerber "Gewähr bieten". Da menschliches Verhalten nicht vorherbestimmbar sei, könne dieses Erfordernis nur bedeuten, daß keine Umstände vorliegen dürften, die nach der Überzeugung der Ernennungsbehörde die künftige Erfüllung der politischen Treuepflicht als zweifelhaft erscheinen ließen. Die Ernennungsbehörde müsse deshalb darüber befinden, welche Umstände sie als hierfür geeignet ansehe. Wenn sich nach den Feststellungen der Ernennungsbehörde begründete Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Bewerbers ergäben, sei es - wie bei allen Eignungsvoraussetzungen - dessen Sache, diese Zweifel auszuräumen. Insoweit träfe ihn die (materielle) Beweislast.
Dazu hat das Berufungsurteil auszugsweise die Grundsatzerklärung der DKP vom April 1969, die Thesen des Düsseldorfer Parteitages der DKP vom November 1971, die Satzung des MSB Spartakus vom Mai 1971 sowie die von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Abhandlung von Dr. Erwin Siemantel "Thesen zu einer rechtspolitischen Einschätzung des Grundgesetzes" und Aufsätze aus dem ebenfalls vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Heft "Marxistische Blätter" - März/April 1972 - (u.a. Aufsatz von Klaus Böwer: "Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung") zitiert.
In Würdigung dieser Erklärungen und Erläuterungen sowie des vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus im beklagten Lande vorgelegten Materials über die Klägerin, ihrer eigenen Angaben in dem Rechtsstreit und in dem gleichzeitig anhängig gewesenen Verfahren über die von ihr begehrte einstweilige Anordnung (VG München Nr. 5201/72; VGH Nr. 110 III 73), insbesondere ihrer Darlegungen in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 1. Januar 1973 und ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat das Berufungsgericht sodann der Überzeugung Ausdruck gegeben, die Einstellungsbehörde des Beklagten habe zu Recht verneint, daß die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG erfülle, und infolgedessen die Aufnahme der Klägerin in das Pädagogische Seminar zutreffend abgelehnt. Zur Begründung hierfür hat das Berufungsgericht u.a. folgendes angeführt: Die Klägerin sei nicht aus einer wissenschaftlich-theoretischen Grundhaltung nominell Mitglied der DKP und des MSB Spartakus. Ihre Mitgliedschaft bei diesen Organisationen entspreche vielmehr - laut ihren Angaben - ihrer innersten Überzeugung. Für sie seien die im Statut bzw. in der Satzung niedergelegten Verpflichtungen dieser Organisationen - u.a. zur Teilnahme an der Tätigkeit ihrer Parteigruppe und zum Einsatz für die Verwirklichung der beschlossenen Politik sowie zur Tätigkeit für die Verbreitung der Publikationen der Partei - Bestimmung zum aktiven Handeln. Sie habe ebenso wie die Organisationen, denen sie zugehöre, eigene Vorstellungen von den Grundprinzipien der Staatsgestaltung, die nicht deckungsgleich mit denen des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung seien. Für sie sei die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht das Gefüge feststehender politischer Prinzipien und elementarer, als absolute Werte zu begreifender Verfassungsgrundsätze - u.a. der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Unabhängigkeit der Gerichte, des Mehrparteienprinzips und der Chancengleichheit für alle politischen Parteien -, sondern eine disponible Basis zur Entwicklung einer neuen Staatsordnung von eigenem Gepräge und Wesensgehalt. Sie verstehe den Begriff der Volkssouveränität, wie ihren Angaben zum Begriff der "Diktatur des Proletariats" zu entnehmen sei, gesellschaftlich als Vorherrschaft der Arbeiterklasse, und nach ihren mit den Intentionen der DKP und des MSB Spartakus voll übereinstimmenden Vorstellungen sei letztlich auch die Staatsmacht allein in der Hand der "Partei der Arbeiterklasse" zu konzentrieren. Es wäre aber nicht denkbar, den schon dargestellten Wesenskern des Grundgesetzes - u.a. die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Chancengleichheit der Parteien - aufrechtzuerhalten, wenn eine Staatsordnung errichtet würde, in der die Gesellschaft und ihre Entwicklung durch die Arbeiterklasse und damit durch die deren fortschrittlichste und klassenbewußteste Kräfte in sich vereinigende Partei bewußt beherrscht würde. Der Grund hierfür liege letztlich in dem tiefgreifenden Unterschied zwischen der marxistischen Auffassung von Freiheit und Gleichheit und derjenigen des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung. Der Staat gewährleiste hier die Freiheit nicht im Rahmen eines dialektischen Verhältnisses zur Notwendigkeit gesellschaftlicher Gesetzmäßigkeiten, sondern als geistige Freiheit, die jedem Menschen in gleicher Weise zukomme.
Die Klägerin möge daher subjektiv mit Recht der Auffassung sein, sie könne sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bekennen, den Diensteid gemäß Art. 66 BayBG leisten, die in der Bayerischen Verfassung genannten Bildungsziele akzeptieren und die ihr im Pädagogischen Seminar zugeteilten Dienstaufgaben im Einklang mit der Verfassung erfüllen. Objektiv treffe dies nicht zu.
Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht, die Wertvorstellungen der Klägerin müßten im Rahmen der Beurteilung ihrer politischen Verfassungstreue deshalb außer Betracht bleiben, weil sie mit denen der DKP und des MSB Spartakus übereinstimmten, die Klägerin zudem Mitglied in jener Partei und dieser Vereinigung sei. Es verkenne dabei, daß in der vorliegenden Sache weder der Klägerin vorgeworfen wird, sie bekämpfe die freiheitliche demokratische Grundordnung oder habe im Rahmen ihrer bisherigen politischen Tätigkeit illegal gehandelt, noch der DKP, sie gehe nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, noch dem MSB Spartakus, sein Zweck oder seine Tätigkeit richte sich im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Darauf komme es hier gar nicht an; denn das Berufungsgericht ziehe nicht Folgerungen auf die Verfassungstreue der Klägerin aus ihren organisatorischen Mitgliedschaften, sondern aus ihrer Überzeugung und ihrem Verhalten. Die Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG diene nicht dazu, eine Partei oder eine Vereinigung unter Umgehung des hierfür vorgesehenen Verfahrens aus dem politischen Leben auszuschalten. Die Fernhaltung eines ihrer Mitglieder vom öffentlichen Dienst wegen mangelnder Eignung sei keine gegen die Partei oder die Vereinigung selbst gerichtete Maßnahme. Bestand und Funktionsfähigkeit der politischen Partei oder Vereinigung würden dadurch weder rechtlich noch tatsächlich unmittelbar berührt. Das Berufsbeamtentum sei nach der Entscheidung der Verfassung ebenso eine Einrichtung des Verfassungslebens wie die politischen Parteien. Auch seine Grundlagen dürften in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Solle es seine Funktion erfüllen, so bedürfe es der Verfassungstreue der Beamten als einer besonders bedeutsamen Garantie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Demzufolge könne eine Güterabwägung auf der Ebene des Verfassungsrechts nur zu dem Ergebnis führen, daß das Parteienprivileg hinter das Postulat der Treue des Beamten zu den Grundprinzipien der Verfassung zurückzutreten habe. -
Gegen dieses Berufungsurteil hat die Klägerin Revision eingelegt und Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zugestimmt.
Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin in Hessen ihre Zweite Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden. Daraufhin haben nach der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 1975 die Parteien im schriftlichen Verfahren mit gegensätzlichen Kostenanträgen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 141, § 125 Abs. 1 in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -); die in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen sind in entsprechender Anwendung des § 271 Abs. 3 ZPO für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Im Rahmen einer solchen Kostenentscheidung soll das Gericht zwar wegen des Grundsatzes der Prozeßökonomie in der Regel nicht nachträglich noch schwierige, für die Entscheidung in der Hauptsache bedeutsame Rechtsfragen klären müssen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 174 [177]; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. November 1967 - BVerwG II C 28.65 - [Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 24 = 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 15]). Indessen besteht hier eine Besonderheit, die eine Abweichung von der soeben erwähnten Regel rechtfertigt. Hier sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vom 6. Februar 1975 gewesen, die vor Abgabe der Erledigungserklärung der Beteiligten stattgefunden hat und in der zur Hauptsache unter Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung verhandelt worden ist. Demzufolge ist hier die Vorarbeit für die Entscheidung in der Hauptsache auch schon vor Abgabe der Erledigungserklärung geleistet worden, so daß Erwägungen der Prozeßökonomie der abschließenden Erörterung der für die Entscheidung in der Hauptsache bedeutsamen Fragen nicht entgegenstehen.
Es erscheint billig, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen; denn die von ihr eingelegte Revision hätte nicht zum Erfolg führen können. Entgegen ihrem Vorbringen stellt sich die Rechtslage auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen, für das Revisionsgericht - wie noch darzulegen sein wird - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach der Überzeugung des beschließenden Senats wie folgt dar:
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintritt. Diese - auch in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026) und in § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182) sowie in den übrigen Landesbeamtengesetzen enthaltene - zwingende gesetzliche Regelung, nach welcher an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers kein Zweifel bestehen darf, konkretisiert und verdeutlicht nur eine bereits bei Ermittlung der Eignung eines Bewerbers für ein öffentliches Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigende Forderung; sie hat also, wie das Berufungsgericht im Ergebnis nicht verkannt hat, Verfassungsrang. Das ergibt sich aus folgendem: Das Grundgesetz hat das Berufsbeamtentum in Art. 33 Abs. 4 und 5 GG als Institution anerkannt. Leitmotiv hierbei war die Sorge um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Staatsaufgaben. Das Berufsbeamtentum sollte, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen (BVerfGE 7, 155 [162, 163]; 11, 203 [216, 217]). Damit ist das Berufsbeamtentum Teil des grundgesetzlichen Verfassungsaufbaus geworden. Seine hergebrachten Grundsätze besagen, daß der Beamte zur Treue gegenüber dem Staat verpflichtet ist. Umfang und Grenzen dieser Treuepflicht sind aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums allerdings nicht genau zu bestimmen; denn die Institution des Berufsbeamtentums im Sinne des Grundgesetzes ist nicht ganz die gleiche wie unter der Weimarer Reichsverfassung (BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55] [343]). Daher ist der Umfang der Treuepflicht des Beamten dem sinngemäß einschlägigen weiteren Inhalt des Grundgesetzes zu entnehmen. Hiernach ist der Beamte als Staatsdiener wie der Staat selbst jedenfalls und stets den obersten Grundwerten des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates verpflichtet, nämlich jenen in den Art. 1, 20 GG enthaltenen elementaren Grundsätzen, die sogar einer Verfassungsänderung entzogen sind (Art. 79 Abs. 3 GG). Diese obersten Grundwerte sind unabdingbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; das Grundgesetz sieht sie innerhalb der staatlichen Gesamtordnung als fundamentales Kernstück an Diese Grundordnung wird vom Berufungsgericht im Anschluß an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 1 [12]; 5, 85 [140]) zutreffend beschrieben als eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit unter Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Der Beamte als Organ der Exekutive ist an diese Grundprinzipien der Verfassung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden und auf Grund der ihm hergebrachtermaßen obliegenden Treuepflicht zu besonderem Einsatz für ihren Fortbestand verpflichtet, so daß sein Dienst unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist und sein muß. Das mag angesichts der großen Zahl von Beamtenfunktionen, die ihrem Gegenstand nach rein technische Verwaltung darstellen, zunächst anspruchsvoll klingen. Indessen ist die ausdrückliche Verfassungsintention zu beachten, daß unter dem Grundgesetz alle Funktionen der Exekutive im Rahmen einer freiheitlichen Demokratie zu erfüllen sind. Ebenso wie der Staat selbst muß deshalb auch der ihm inkorporierte Staatsdiener auf das Grundwertsystem der Verfassung verpflichtet sein und sein Handeln nach ihm ausrichten. Es wäre mithin kein der Verfassung genügender Beamtendienst, wenn der Beamte - in welcher Funktion auch immer - durch seinen Dienst nicht auch der Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen würde. Das wiederum bedeutet, daß derjenige Beamtenbewerber schon von Verfassungs wegen der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Eignung zum Beamtendienst entbehrt, der nicht die Gewähr für das jederzeitige Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet.
Zu Unrecht hat die Revision geltend gemacht, die dienstrechtliche Voraussetzung der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers müsse von dem Merkmal der Eignung in Art. 33 Abs. 2 GG auch deshalb getrennt werden, weil sonst unzulässigerweise der Begriff der "charakterlichen" Eignung in die Verfassungsnorm hineininterpretiert würde; dieser Begriff habe, wie sich aus den Sitzungsprotokollen des Parlamentarischen Rats ergebe, bewußt aus dem Grundgesetz herausgehalten werden sollen. Dieses Vorbringen trifft nämlich nur insofern zu, als in der 44. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats vom 19. Januar 1949 auf Antrag des Abgeordneten Dr. S. das Beiwort "charakterlich" vor dem Wort "Eignung" in der vorgeschlagenen Fassung des Art. 33 Abs. 2 GG fortgelassen wurde; indessen begründete Dr. S. seinen Antrag folgendermaßen: "Nicht weil ich der Meinung wäre, als ob bestimmte charakterliche Vorbedingungen nicht erfüllt werden müßten, wenn jemand in ein solches Amt kommen soll". Aber in der Zeit des Nationalsozialismus sei mit dem Wort charakterliche Eignung viel Unfug angerichtet worden. "Und wenn ich denke, was früher in den Konduite-Listen der preußischen Armee mit dem Wort 'Charakter' alles gemacht wurde, wenn man jemand loswerden wollte, weil er eine bestimmte Meinung hatte, die nicht die seines Regimentskommandeurs war, dann schrecke ich doch etwas zurück." Erläuternd fügte er zu dem Wort "Eignung" hinzu: "... in diesem Wort Eignung steckt der ganze Komplex von Voraussetzungen" (Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 1, von Gerhard Leibholz und Hermann v. Mangoldt, 1951, S. 312/313). Daraus erhellt, daß die Streichung des Beiworts "charakterlich" vor dem Wort "Eignung" lediglich den Sinn hatte, Mißdeutungen und daraus etwa entstehende Interpretationsfehler zu vermeiden.
Nicht aber kann - auch angesichts der oben wiedergegebenen Erläuterung durch den Abgeordneten Dr. S. - zweifelhaft sein, daß der Begriff der Eignung in Art. 33 Abs. 2 GG das umfassendste Qualifikationsmerkmal darstellt, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Gesichtspunkte hinaus erfaßt und damit die beiden anderen Merkmale der Befähigung und der fachlichen Leistung bereits umschließt (vgl. auch Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, RdNr. 19 zu Art. 33 GG). Ob jene persönliche Eignung, die außer der fachlichen Befähigung und der physischen Eignung vom Beamtenbewerber zu fordern ist und die häufig als "charakterliche" Eignung bezeichnet wird (BVerwGE 11, 139 [141] mit Nachweisen; Hamann-Lenz, Das Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 33 GG, Anm. B 2, mit weiteren Nachweisen), hiermit in jedem Falle zutreffend oder jedenfalls unmißverständlich beschrieben ist, mag dahinstehen. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß es über die körperliche und intellektuelle Eignung hinaus hoch einer weiteren persönlichen Eignung des Bewerbers für ein öffentliches Amt bedarf, die z.B. in der Eignung gerade für ein bestimmtes Amt (z.B. mit Publikumsverkehr) bestehen kann. Ist - wie dargelegt - der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als dem jeder Verfassungsänderung entzogenen Kernbereich des Grundgesetzes, so folgt schon aus der Verfassung - und ist in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG ausdrücklich und zwingend gesetzlich geregelt -, daß als persönliches Eignungsmerkmal (Art. 33 Abs. 2 GG) von jedem Beamtenbewerber die Gewähr für die Treue zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gefordert werden muß.
Entgegen der Ansicht der Revision ist durch diese Forderung nicht das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte verletzt worden.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Bayern allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Es geht ferner zutreffend davon aus, daß die zwingende gesetzliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG grundsätzlich für alle Beamten gilt. Bei Berufsbeamten eine Unterscheidung in der Weise zu versuchen, daß auf die Funktion abgehoben wird, die mit dem von dem Beamtenbewerber erstrebten Amt verknüpft ist - etwa unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung von Aufgaben mehr oder weniger hoheitsrechtlicher Natur oder der Unterscheidung nach Aufgaben im Rahmen der Eingriffs- oder der Leistungsverwaltung -, verbietet sich schon deshalb, weil der Berufsbeamte im Laufe seines grundsätzlich auf Lebensdauer angelegten Dienstverhältnisses durch Versetzung, Beförderung usw. zur Wahrnehmung anderer Aufgaben als der ursprünglich für ihn vorgesehenen verpflichtet werden kann und weil die neuen Aufgaben in ganz anderem Maße hoheitsrechtlich geprägt oder sogar in politischer Hinsicht von Bedeutung sein können. Eine solche allgemeine - durch bestimmte Voraussetzungen eingeschränkte - "Umsetzbarkeit" ist für das Institut des Berufsbeamtentums typisch; darauf kann im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden. Bei Beamtenbewerbern, die die Übernahme in ein beamtenrechtlich ausgestaltetes Ausbildungsverhältnis begehren, dessen erfolgreiche Abwicklung - wie die des hier umstrittenen - Voraussetzung für Berufe auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, könnte allerdings Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nach den jeweiligen Umständen eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG in dem Sinne erforderlich machen, daß an die Verfassungstreue des Bewerbers weniger strenge Anforderungen zu stellen sind; denn Art. 33 Abs. 2 GG ist nur dann lex specialis gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG mit der Folge der vollen Verdrängung der zuletzt genannten Verfassungsnorm, wenn es sich um die Wahl eines Berufs im öffentlichen Dienst handelt (BVerfGE 7, 377 [398]; 17, 371 [377]; 33, 303 [331]). Dieser rechtliche Aspekt bedarf im vorliegenden Fall jedoch nicht der abschließenden Erörterung, weil hier eine einschränkende Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG schon aus den folgenden Gründen ausscheidet:
Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG ist subjektive Zulassungsvoraussetzung entsprechend dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der die freie Wahl der Ausbildungsstätte schützt, schließt auch insoweit subjektive Zulassungsvoraussetzungen nicht aus. Diese sind allerdings nur zum Schütze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (BVerfGE 7, 377 [405]; 12, 97 [107]; 19, 330 [337]; 25, 236 [247]). Die freiheitliche demokratische Grundordnung gehört, wie bereits dargelegt, zum unabänderlichen Kernbereich des Grundgesetzes, somit also zu den Grundwerten, die zu verwirklichen Aufgabe aller staatlichen Organe ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie ist daher als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen. Ist es, wie das Berufungsgericht im vorliegenden Falle mit Recht und in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 33, 44 [BVerfG 12.04.1972 - 2 BvR 704/70] [50]) angenommen hat, sachgerecht, daß der Gesetzgeber ein Ausbildungsverhältnis, in dem der Auszubildende zu Tätigkeiten herangezogen werden kann, die eine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse bedeuten, öffentlich-rechtlich regelt und damit in den Bereich des Beamtenrechts im weiteren Sinne einordnet, so folgt daraus zugleich, daß auch der auszubildende Beamte für die Zeit seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Treue zu den Grundwerten der Verfassung als einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut verpflichtet sein muß. Anderenfalls - wenn nämlich öffentlich-rechtliche Belange gar keine Bedeutung haben würden - hätte für den Gesetzgeber kein sachgerechter Anlaß bestehen können, das Ausbildungsverhältnis beamtenrechtlich auszugestalten.
Zu bejahen ist ferner im vorliegenden Falle die Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck, die für die Zulässigkeit der subjektiven Zulassungsvoraussetzung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG deshalb zu fordern ist, weil die Beschränkung der Freiheit der Berufswahl - und der ihr vorgelagerten Ausbildungsstätte - zu dem angestrebten Schutzzweck nicht außer Verhältnis stehen darf (BVerfGE 7, 377 [405, 407]; 28, 364 [374]).
Bei der Prüfung, ob dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan ist, muß auf Art und Umfang der von dem auszubildenden Beamten wahrzunehmenden hoheitsrechtlichen Aufgaben abgehoben werden, die den Gesetzgeber in Ansehung des Art. 33 Abs. 4 GG veranlaßt haben, das Ausbildungsverhältnis als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zu gestalten. Es mögen Ausbildungsverhältnisse denkbar sein, in denen die selbständige Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse durch den Auszubildenden so geringfügig ist, daß es der Inhalt des - zudem zeitlich begrenzten - Dienst- und Treueverhältnisses und der Schutzzweck der subjektiven Zulassungsvoraussetzung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG nicht erfordern, an den eine Ausbildung im Beamtenverhältnis erstrebenden Bewerber die gleichen strengen Anforderungen hinsichtlich seiner Verfassungstreue zu stellen wie an die Berufsbeamten. In solchen Fällen könnte das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vielleicht zu weniger strengen Anforderungen nötigen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Im vorliegenden Falle hätte die Klägerin als Studienreferendarin nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits nach dem dritten Ausbildungsmonat selbständigen und z.T unbeaufsichtigten Unterricht bis zum Höchstmaß von sechs Wochenstunden zu erteilen gehabt und wäre vom sechsten Ausbildungsmonat ab an der Zweigschule regelmäßig mit 16 bis 18 Wochenstunden zu selbständigem Unterricht eingesetzt worden. Damit wäre die Klägerin, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Rahmen ihrer Ausbildung mit der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse betraut und hierbei weitgehend selbständig und unbeaufsichtigt gewesen.
Nach dem oben Dargelegten kann in einem solchen Falle durch die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck nicht verletzt sein. Ein selbständig und unbeaufsichtigt Unterrichtender, der kein positives Verhältnis zu den unabdingbaren Grundwerten der Verfassung hat - auf diese allein bezieht sich Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG -, sondern ihnen bestenfalls neutral gegenübersteht, läuft zumindest unbewußt Gefahr, die Schüler einseitig in einem Sinne zu beeinflussen, der sich mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren läßt. Schüler würden mangels entsprechender Kritikfähigkeit in sehr vielen Fällen wehrlos dagegen sein. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß nach Art. 131 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Bayern die Schüler im Geiste der Demokratie - d.h. im Geiste der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - zu erziehen sind. Diese Verpflichtung ist dem Lehrer als ein den Unterricht in allen Fächern durchwirkendes Unterrichtsprinzip aufgetragen. Übrigens ist selbst der Hochschullehrer gemäß Art. 5 Abs. 3 GG im Rahmen der ihm garantierten und sonst nicht einschränkbaren Freiheit der Lehre von der Treue zur Verfassung nicht entbunden. Die selbständige Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse durch einen Studienreferendar in Bayern rechtfertigt es daher auch in Ansehung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, von ihm uneingeschränkt die Gewähr für Verfassungstreue zu verlangen.
Die Rüge der Revision, Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG seien verletzt, hätte im Falle der Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls nicht durchgreifen können. Die Revision hat den Inhalt dieser beiden Grundrechtsnormen und ihr Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG verkannt. Wie bereits dargelegt worden ist, wird in Art. 33 Abs. 4 und 5 GG das Berufsbeamtentum als Institution anerkannt. Die Institution des Berufsbeamtentums bildet den Rechtfertigungsgrund dafür, daß der Beamte in Genuß und Ausübung bestimmter, ihm zustehender Grundrechte eingeschränkt werden kann, soweit sich das aus den ihm obliegenden Beamtenpflichten ergibt (vgl. auch BVerwGE 30, 29 [31]; 42, 79 [82]). Hier besteht eine Wechselwirkung zwischen den Grundrechten des Beamten und seinem Statusverhältnis. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt (vgl. BVerfGE 28, 243 [261] mit Nachweisen) ausgeführt, mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte - wie die Institution des Berufsbeamtentums - seien mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechtein einzelnen Beziehungen zu begrenzen. Dabei auftretende Konflikte ließen sich nur lösen durch die Ermittlung, welche Verfassungsvorschrift für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht habe. Die Verfassungsnorm mit geringerem Gewicht dürfe - unter Wahrung mindestens ihres Grundwertgehaltes - zurücktreten.
Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung kann durchaus davon ausgegangen werden, daß Art. 33 Abs. 3 GG nicht lex specialis zu Art. 3 Abs. 3 GG ist, vielmehr beide Verfassungsnormen nebeneinander gelten (vgl. u.a. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, RdNr. 4 und 24 zu Art. 33 GG; Bonner Kommentar, Anm. II 4 zu Art. 33 GG). Beide Differenzierungsverbote werden indessen wegen der hervorragenden Bedeutung der Verfassungstreuepflicht des Beamtenbewerbers von Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkt, weil der Bewerber dann nicht für ein öffentliches Amt geeignet ist, wenn er politische Überzeugungen vertritt, die ihn voraussichtlich in Konflikt mit seiner Treuepflicht gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bringen würden. Das ergibt sich aus folgendem: Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG ist ein Freiheitsrecht des Bürgers gegen den Staat. Der Staat erfüllt dieses Recht durch seine Bediensteten, zu denen in erster Linie die Beamten gehören. In Ansehung dieses Umstandes verpflichtet Art. 3 Abs. 3 GG zwangsläufig den Staat, die Erfüllung des durch diese Verfassungsvorschrift an ihn gerichteten Differenzierungsverbots dadurch zu gewährleisten, daß er nur solche Personen in das Beamtenverhältnis übernimmt, die voraussichtlich in ihrem dienstlichen Verhalten dieses Differenzierungsverbot beachten werden. Daher darf und muß der Staat bei der Übernahme von Beamtenbewerbern in das Beamtenverhältnis im Rahmen des Art. 33 Abs. 2, 3 GG u.a. prüfen, ob der Bewerber die Gewähr für die Erfüllung des den Bürgern aus Art. 3 Abs. 3 GG zustehenden Grundrechts bietet. Die Grundrechte des Bürgers (Art. 3 Abs. 3 GG) bestimmen also das Amtsrecht (Art. 33 Abs. 2, 3 GG). Die Grundrechte der Beamten sind demgemäß positiv wie negativ zielbestimmt und mediatisiert vom Recht des Bürgers aus Art. 3 Abs. 3 GG; der Bürger soll sicher sein können, daß die Beamten ihr Amt unbefangen ausüben (vgl. auch Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, RdNrn. 8 bis 17 zu Art. 33 Abs. 3 GG).
Das öffentliche Dienstrecht wird mithin durch Art. 3 Abs. 3 GG nicht erweitert, sondern eingeengt. Der Bürger hat mit diesem gegen den Staat gerichteten Grundrecht zugleich ein Recht auf verfassungstreue Beamte, die allein dieses Grundrecht gewährleisten können. Das Eignungsmerkmal des Gewährbietens für Verfassungstreue in Art. 33 Abs. 2 GG muß daher die Art. 3 Abs. 3 und 33 Abs. 3 GG einschränken, weil sonst das Grundrecht des Bürgers aus Art. 3 Abs. 3 GG gefährdet würde; zudem gebietet schon die Pflicht der Verfassungstreue dem Beamten, sein Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 und 33 Abs. 3 GG insoweit zurücktreten zu lassen. Täte er dies nicht, so würde der Beamte verkennen, daß Art. 3 Abs. 3 GG als Grundrecht aller von ihm ein bestimmtes Dienen in einer bestimmten Form verlangt, und er würde sich gleichsam gegen den Bürger auf ein Grundrecht berufen können.
Übrigens hat die Revision selbst - zu Recht - darauf hingewiesen, daß das Dienstrecht bei der Konkretisierung des Begriffs der Eignung in Art. 33 Abs. 2 GG auch in anderen - besonderen - Fällen trotz der Differenzierungsverbote in Art. 3 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 3 GG des Bürgers wegen durchaus differenzieren, z.B. bei einem Lehrer für eine Bekenntnisschule (BVerwGE 19, 252 [260]) oder einem Anstaltsgeistlichen die Berücksichtigung der Religion, bei Wärterinnen für Frauenhaftanstalten oder Sportlehrerinnen an Mädchenschulen die Berücksichtigung des Geschlechts vorsehen darf. Entgegen der Auffassung der Revision kann sogar eine Differenzierung bei dem Merkmal "Rasse" gerechtfertigt sein. Im Entwicklungsdienst z.B. kann nämlich ein Afrikaner oder Asiate zum Einsatz in den entsprechenden Ländern durchaus geeigneter sein als ein gleichbefähigter Deutscher; dasselbe gilt für die behördliche Betreuung oder Überwachung solcher Gruppen im Inland.
Diese Fälle sind nicht, wie die Revision irrigerweise gemeint hat, grundsätzlich verschieden von dem Fall, in dem die Verfassungstreue als Eignungsmerkmal eines Bewerbers für ein öffentliches Amt gefordert werden darf. Entscheidend für die Zulässigkeit solcher Differenzierungen ist allein, daß nicht eine Umgehung des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG angestrebt wird (Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, RdNr. 19 zu Art. 33 GG). Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall, wenn von einem Beamtenbewerber das Essentiale, die Treue zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlangt wird, ohne die sein Dienst kein der Verfassung genügender Beamtendienst wäre.
Ohne Erfolg hätte auch die Rüge der Revision bleiben müssen, Art. 4 Abs. 1 GG sei verletzt. Zwar wäre der Revision bei Entscheidung in der Hauptsache ohne weiteres darin zuzustimmen gewesen, daß es sich bei dieser Verfassungsnorm um einen Ausfluß des Toleranzprinzips im religiösen und weltanschaulichen Bereich handelt (BVerfGE 33, 23 [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71] [32]) und daß durch sie auch der theoretische Marxismus als weltanschauliches Bekenntnis geschützt werden soll (Maunz-Dürig-Herzog RdNr. 67 zu Art. 4 GG). Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil geht es im Fall der Klägerin aber nicht um das Bekenntnis zu einer Weltanschauung marxistischer Prägung, sondern um das auf innerer Überzeugung beruhende - möglicherweise auf der erwähnten Weltanschauung fußende - Bekenntnis zu einem System von politischen Erklärungen und Regeln, die darauf gerichtet sind, die Staatsmacht allein in der Hand der "Partei der Arbeiterklasse" zu konzentrieren. Dieses Bekenntnis ist aber nicht durch Art. 4 Abs. 1 GG "gedeckt". Denn das Grundrecht der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses findet - wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner Entscheidung BVerwGE 37, 344 (364) ausgeführt hat - seine Grenzen in den Schranken, "die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat" (BVerfGE 12, 1 [4]; vgl. auch BVerfGE 28, 243 [261]). Auch hier gilt, daß die Vorschriften des Grundgesetzes in ihrem Zusammenhang zu sehen und miteinander in Einklang zu bringen sind. Nicht gedeckt wird überdies ein auf weltanschaulicher Grundlage beruhendes Tätigwerden, mit dem konkrete tagespolitische Ziele verfolgt werden (BVerfGE 25, 44 [63, 64]) und das erhebliche Rechtsgüter und Gemeinschaftswerte beeinträchtigen kann (BVerfGE 25, 230 [BVerfG 12.02.1969 - 1 BvR 42/69] [233, 234]). So liegt es indessen nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier. Danach gehörte die Klägerin eine Wahlperiode lang zum dreiköpfigen Vorstand des Spartakus - Assoziation Marxistischer Studenten - an der Universität M. Im Rahmen dieser Gruppe beteiligte sie sich im Sommersemester 1970 an der Durchführung einer kleineren, auf das Projekt DDR ausgerichteten Arbeitsgruppe sowie an der einmal wöchentlich stattfindenden Veranstaltung eines Büchertisches mit marxistischer Literatur in der Mensa der Universität in M. Ein Arbeitsplan des "MSB Spartakus Uni M." für das Sommersemester 1972 vom 19. April 1972 führte sie u.a. als Mitglied der Vorbereitungsgruppe für die vom 11. Mai bis 23. Mai 1972 geplante Aktionswoche Berufsverbot an sowie als Mitglied des Ausschusses Soziales. In der Wahlzeitung zu den Konventwahlen des Sommer Semesters 1972 an der Universität München beschrieb die Klägerin ihre politischen Ansichten und die von ihr demgemäß angestrebten Ziele wie folgt:
"Materielle und personelle Verflechtung von Universität und Kriegsindustrie, Liquidierung der verfaßten studentischen Organe, verschärfte soziale Auslese durch das BAföG, Kriminalisierung kommunistischer und demokratischer Lehrer und aller antimonopolistischen Kräfte an der Hochschule, organisierte Reaktion im Bund 'Freiheit' der Wissenschaft! Die Rechtsentwicklung geschieht nicht im Selbstlauf. Die Einheit aller Demokraten und Sozialisten im Kampf um eine demokratische Hochschule wird sie aufhalten!"
Diese Feststellungen tragen den Schluß, daß die Klägerin nicht die wissenschaftliche Theorie des Marxismus-Leninismus verkündet, sondern als Mitglied einer zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe ihre konkreten tagespolitischen Ziele verfolgt hat (vgl. auch BVerfGE 5, 85 [146]). Ein solches Handeln wird von Art. 4 Abs. 1 GG nicht geschützt.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wurde nicht verletzt, weil das beamtenrechtliche Eignungserfordernis des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG als allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen und daher geeignet ist, die allgemeine Meinungsfreiheit einzuschränken (vgl. auch BVerwGE 1, 57 [59]). Denn durch, Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG wird nicht eine Meinung als solche verboten; diese Vorschrift dient dem Schütze eines schlechthin - ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung - zu schützenden Rechtsguts, dem Schütze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (BVerfGE 28, 282 [BVerfG 26.05.1970 - 1 BvR 657/68] [292]).
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG war ebenfalls nicht verletzt. Diese Eingriffsschranke bezieht sich lediglich auf die Vorzensur. Sie verbietet, daß irgendein Akt der Meinungsäußerung oder -verbreitung von einer vorherigen staatlichen Genehmigung abhängig gemacht wird (vgl. auch Maunz-Dürig-Herzog, RdNr. 78 zu Art. 5 GG). Dies ist hier nicht geschehen.
Zu Art. 21 Abs. 2 GG hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese Verfassungsnorm und Art. 33 GG seien wesensverschieden. Weder werde der Klägerin vorgeworfen, sie bekämpfe die freiheitliche demokratische Grundordnung, noch der Deutschen Kommunistischen Partei, sie wolle die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden; das Gericht habe lediglich Folgerungen aus Überzeugung und Verhalten der Klägerin für die von ihr gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu fordernden Treuepflicht zu ziehen. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts würden im Falle der Entscheidung in der Hauptsache, entgegen der Auffassung, die von der Revision vertreten wird, in ihrem Kern der rechtlichen Prüfung standgehalten haben.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Art. 21 Abs. 2 GG einerseits und Art. 33 Abs. 2, 4, 5 GG andererseits bei Identität des geschützten Rechtsguts - freie demokratische Grundordnung - zwei wesensverschiedene Bereiche der Verfassung regeln. Art. 21 Abs. 2 GG betrifft die Wertung des Verhaltens von Organisationen, nämlich des Verhaltens der politischen Parteien. Diese sind nicht in die staatliche Organisation einbezogen und stellen auch nicht Verfassungsorgane dar (vgl. BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [100, 101]). Das in Art. 21 Abs. 2 GG geregelte sogenannte Parteienprivileg garantiert jeder politischen Partei im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz Teilnahme am politischen Leben und Schutz so lange, bis die Partei wegen aktiv kämpferischer Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verboten worden ist (BVerfGE 5, 85 [140, 141]). Das Verbot der politischen Partei hat zur Folge, daß die verbotene Partei als Organisation nicht mehr fortbesteht. - Die Beurteilung des Eignungsmerkmals der Verfassungstreue (Art. 33 Abs. 2, 4, 5 GG) knüpft dagegen an das individuelle Verhalten des Beamtenbewerbers an, davon ausgehend, daß das Beamtentum unmittelbar in die Organisation des Staates einbezogen und in besonderem Maße zur Verwirklichung und Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung berufen ist.
Das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG und die Beurteilung des Eignungsmerkmals der Verfassungstreue unterscheiden sich jedoch nicht nur nach ihrem verfassungsrechtlichen Gegenstand, sondern auch nach ihren Voraussetzungen. Das zeigt sich in folgendem: Art. 21 Abs. 2 GG verlangt als Verbotsvoraussetzung, wie schon erwähnt, eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung der politischen Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Da die beamtenrechtliche Verfassungstreue dagegen ein Bekenntnis und ein aktives Eintreten für diese Grundordnung fordert, sind dem Dienstherrn bei der Beurteilung der Verfassungstreue des Bewerbers in sachlicher Hinsicht viel engere Grenzen gesetzt als den für die Einleitung des Parteiverbotsverfahrens zuständigen Stellen bei der Entscheidung über den an das Bundesverfassungsgericht zu richtenden Antrag auf Verbot einer politischen Partei (vgl. hierzu BVerwGE 10, 213 [216]). Hinzu kommt, daß die Einleitung des Parteiverbotsverfahrens im politischen Ermessen der Antragsberechtigten steht (vgl. Erklärung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vor der Bekanntgabe der Gründe für das Verbot der KPD [KPD-Prozeß, Dokumentarwerk, 3. Band, S. 583] und BVerfGE 5, 85 [129]), also eine Opportunitätsentscheidung ist, so daß von dem Verbotsantrag abgesehen werden darf, auch wenn die Voraussetzungen für das Parteiverbot als gegeben angesehen werden. Dagegen muß sich der öffentlich-rechtliche Dienstherr gegen die Übernahme des Beamtenbewerbers entscheiden, wenn dieser nicht die von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG in Anknüpfung an Art. 33 Abs. 2, 4, 5 GG geforderte Gewähr bietet.
Schon der soeben gezeigten Unterschiede wegen ist die Auffassung gerechtfertigt, daß Art. 21 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2, 4, 5 GG selbständig nebeneinander stehen. Allerdings kommt es zwischen diesen beiden Regelungsbereichen zu einem Spannungsverhältnis, wenn das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den Zielen einer politischen Partei, der er angehört, und sein Einsatz für diese Ziele den Dienstherrn daran zweifeln lassen, daß der Bewerber sich nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis jederzeit für die im Grundgesetz niedergelegten unabdingbaren Grundprinzipien einsetzen wird. Daraus folgt indessen nicht, daß der Beklagte bei der Beurteilung der Eignung der Klägerin deren Zugehörigkeit zur DKP und politischen Aktivitäten für die. Ziele dieser Partei unberücksichtigt zu lassen hatte:
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 12, 296 [305, 306]; 13, 46 [52]; 17, 155 [166]) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Parteienprivileg allerdings auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger der Partei (BVerfGE 12, 296 [305, 306]); und vor dem Verbot - so wird durch den Leitsatz 1 zum Urteil BVerfGE 12, 296 [BVerfG 21.03.1961 - 2 BvR 27/60] hervorgehoben - darf niemand die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei rechtlich geltend machen. Hieraus hat die Revision jedoch zu Unrecht geschlossen, ein Mitglied oder Funktionär einer noch nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei müsse bis zum Verbot dieser Partei als verfassungstreu behandelt werden, und zwar von allen Behörden, also Beamtenbewerber von jedem potentiellen Dienstherrn.
Der von der Revision insbesondere aus den Leitsätzen 1 und 2 der Entscheidung BVerfGE 12, 296 gezogene Schluß geht zu weit. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht gesagt, daß jedes Parteimitglied und jeder Funktionär bis zum Parteiverbot als verfassungstreu behandelt werden muß; es ist nur gesagt, wegen der Sonderstellung der politischen Parteien sei ihre Organisation auch dadurch zu schützen, daß die parteioffizielle Tätigkeit ihrer Anhänger vor dem Verbot als rechtmäßig anzusehen ist (BVerfGE 12, 296 [BVerfG 21.03.1961 - 2 BvR 27/60] [307]). Die Betätigung für eine politische Partei vor ihrem Verbot kann daher - als nicht rechtswidrig - weder strafbares Unrecht sein (BVerfGE 12, 296 [307]; 17, 155 [166]) noch darf ein Unwerturteil über sie gefällt werden in dem Sinne, daß sie als politisches Unrecht qualifiziert wird und deshalb etwa den Ausschluß des für die Partei tätig Gewordenen von Entschädigungsleistungen nach sich ziehen kann (BVerfGE 13, 46 [BVerfG 27.06.1961 - 1 BvR 486/59] [50, 52, 53]).
Aus der in diesem Sinne zu verstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nichts zugunsten der Revision zu gewinnen, ganz abgesehen davon, daß die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten, soeben dargelegten Grundsätze sich - ebenso wie die an diese Grundsätze anknüpfende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 1964 - BVerwG VIII C 64.61 - (MDR 1964, 872) - auf das Verhältnis des Art. 21 Abs. 2 GG zu Vorschriften aus dem Bereich des allgemeinen Rechtslebens beziehen und deshalb nicht ohne weiteres auch in bezug auf das Verhältnis des Art. 21 Abs. 2 GG zu einem anderen verfassungs - rechtlichen Regelungsbereich, insbesondere dem Institut des Berufsbeamtentums, und zu den in Vollzug der Regelungen dieses verfassungsrechtlichen Bereichs ergangenen einfachen Gesetzen Geltung beanspruchen. Im Rahmen der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu prüfenden Eignung des Beamtenbewerbers ist weder der Begriff der Rechtswidrigkeit von Bedeutung noch wird mit dem Bescheid, dem Bewerber ermangele es an der erforderlichen Eignung, ein Unwerturteil verknüpft. Das ist bei der physischen Ungeeignetheit ebenso wie bei der mangelnden fachlichen Befähigung ohne weiteres klar: Die Ablehnung eines Bewerbers für ein öffentliches Amt mit der Begründung, daß er über die für das Amt erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht verfüge oder daß seine intellektuellen Fähigkeiten nicht dem zu besetzenden Amt entsprächen, kann keinesfalls als Vorwurf, sich nicht rechtmäßig verhalten zu haben, oder als persönliches Unwerturteil verstanden werden. Genausowenig wird ein solcher Vorwurf demjenigen gemacht, der wegen seiner politischen Haltung nicht das geforderte persönliche Eignungsmerkmal erfüllt, die Gewähr zu bieten dafür, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird. Das Bekenntnis zu den Zielen einer (nicht verbotenen) politischen Partei, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind, und erst recht der aktive Einsatz für diese Ziele machen den Beamtenbewerber - ebenso wie körperliche Behinderungen oder intellektuelle Unfähigkeit - lediglich untauglich für den Beamtendienst; denn der Beamtendienst muß aus den schon dargelegten Gründen notwendigerweise die Gewähr für Verfassungstreue als ein persönliches Eignungsmerkmal des Bewerbers für ein öffentliches Amt fordern.
Ob dieses Eignungsmerkmal vorliegt, ist eine auf die Person des einzelnen Bewerbers beschränkte Tatfrage. Streiten die Beteiligten darüber, so kann dieser Streit vor den hierfür gemäß § 40 VwGO zuständigen Verwaltungsgerichten ausgetragen werden. Das ist nicht, wie die Revision geltend gemacht hat, eine "Streitbarkeit zweiter Ordnung", geführt auf einer - gemessen an Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG - zu niedrigen, weil unterhalb des Bundesverfassungsgerichts liegenden Ebene. Denn Streitgegenstand im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG ist die aus der Ämterverfassung zu beantwortende Frage der persönlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, nicht die sich im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG stellende Frage nach der aktiv-kämpferischen Haltung einer politischen Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die politische Partei ist weder Beteiligte in diesem Verwaltungsstreitverfahren noch wird über sie und ihre Ziele eine Entscheidung gefällt. Das wäre wegen Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG und wegen der in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG formulierten, ganz anders liegenden Voraussetzungen auch gar nicht möglich. Vielmehr wird allein auf Überzeugung und Verhalten des Beamtenbewerbers abgehoben, mag dieser einer politischen Partei angehören oder nicht, weil es sich, wie schon dargelegt, bei Art. 33 Abs. 2 GG um eine Verfassungsnorm handelt, die trotz der Übereinstimmung im geschützten Rechtsgut sich von Art. 21 Abs. 2 GG in der Funktion, in den Voraussetzungen - die Anforderungen, die der Staat an seine Beamten stellen kann, dürfen nach Art. 33 GG höher sein als die, die er nach Art. 21 Abs. 2 GG an die politischen. Parteien stellen will - und ihrer Tragweite unterscheidet.
Die (mittelbare) Rückwirkung einer solchen Entscheidung auf eine politische Partei, deren Mitglieder sich mit den erklärten Parteizielen identifizieren und deshalb für die Ausübung hoheitsrechtlicher Funktionen nicht geeignet sind, ist nur ein Reflex, wie der Oberbundesanwalt mit Recht vorgetragen hat, nicht ein Eingriff in das Parteienprivileg. Denn der Bestand und das politische Wirken einer politischen Partei werden dadurch in rechtlicher Weise nicht betroffen; niemand ist gehindert, sich zu einer nicht verbotenen politischen Partei zu bekennen und sich für ihre Ziele tätig einzusetzen. Nur hat er dann unter Umständen - und das ist eine ganz andere, aus Art. 33 GG zu beantwortende Frage - nicht die von den Beamten geforderte Eignung. Hielte man dies nicht für richtig, so würde das Parteienprivileg überdehnt. Es würde zu einem Anspruch der politischen Parteien darauf führen, ihre Angehörigen in die zur Verfassungstreue verpflichtete Beamtenschaft auch dann zu entsenden, wenn sie sich zu politischen Zielen der Partei bekennen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, und sich sogar aktiv für diese Ziele einsetzen. So weit kann das Parteienprivileg nach dem erkennbaren Willen des Grundgesetzgebers nicht gehen. Zudem ist - wie der Senat im Anschluß an die Meinung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) annimmt - der an das Bundesverfassungsgericht zu richtende Antrag auf Verbot einer politischen Partei durch das Grundgesetz als Opportunitäts entscheidung zugelassen worden. Der die Berücksichtigung von Gründen der Opportunität zulassende Grundgesetzgeber kann sich aber nicht zugleich dafür entschieden haben, aus Gründen einer Vermeidung der soeben erwähnten, für die Parteien - wegen der Abschreckung potentieller Mitglieder - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nachteiligen Reflexwirkung die Unterwanderung der Beamtenschaft mit Personen zuzulassen, die nicht die Gewähr für Verfassungstreue in dem dargestellten Sinne bieten. Eine solche Ausdehnung des Parteienprivilegs würde aus noch darzulegenden Gründen eine so erhebliche Gefahr für die Bewahrung der absoluten Grundwerte der Verfassung in sich bergen, daß der Grundgesetzgeber sie nicht übersehen haben kann und die Ausdehnung mißbilligt haben muß, zumal es ihm - auf dem Hintergrund des gerade überwundenen totalitären Systems des Nationalsozialismus - ganz offensichtlich darum ging, die absoluten Grundwerte der Verfassung wirksam zu sichern (BVerfGE 5, 85 [138]). Deshalb ist davon auszugehen, daß der Grundgesetzgeber den politischen Parteien in dem hier vorliegenden besonderen Zusammenhang den erwähnten tatsächlichen Nachteil zugemutet hat. Die gegenteilige Meinung würde zudem zu einer durch nichts gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Parteimitgliedern, die keine Gewähr für Verfassungstreue bieten, und von Nichtparteimitgliedern, bei denen das gleichfalls so ist, führen.
Die hier vertretene Auffassung verstößt nicht gegen das Toleranzprinzip des Grundgesetzes, wie die Revision fälschlicherweise gemeint hat. Art. 21 Abs. 2 GG, das sogenannte Parteienprivileg, ist ein Ausfluß des Toleranzgedankens im Grundgesetz; ohne diese Verfassungsnorm hätte wegen Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG die Exekutive statt des Bundesverfassungsgerichts ggf. ein Parteiverbot aussprechen müssen. Das war nicht gewollt, weil die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung im Volke so frei wie möglich (vgl. BVerfGE 5, 85 [139]) und nicht schon durch die Verwaltung einschränkbar sein sollte. Der Regelungsbereich des Art. 33 GG ist indessen - wie dargelegt - ein anderer als der des Art. 21 Abs. 2 GG. Er verlangt eine Beamtenschaft, die in der Lage ist, den Kernbereich der Verfassung zu sichern; das kann nur eine Beamtenschaft sein, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung innerlich verpflichtet ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, daß Grundprinzipien der Verfassung durch die Exekutive preisgegeben werden. Auch das Parteienprivileg wäre mit den Intentionen der Verfassung nicht vereinbar, wenn nicht verbürgt wäre, daß die zuständigen Behörden der verfassungstreuen Exekutive ihr Erkenntnismaterial über Tätigkeit und Ziel einer politischen Partei im Bewußtsein ihrer Verpflichtung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sammeln und entsprechend behandeln. Tolerieren kann nur ein in seinen Grundwerten in sich gefestigter. Staat; daher bestimmt sich die Stärke des Staates der Bundesrepublik Deutschland in diesem Falle an der Verfassungstreue seiner Beamtenschaft.
Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG konnte entgegen der von der Revision vorgetragenen Auffassung im vorliegenden Fall nicht verletzt worden sein; denn die Klägerin durfte sich dem MSB Spartakus anschließen und hat dies getan; der MSB Spartakus durfte sich konstituieren. Die Revision hat dies aber wohl auch nicht in Abrede stellen, sondern statt dessen vortragen wollen, das Berufungsgericht habe wegen Art. 9 Abs. 2 GG aus der Zugehörigkeit der Klägerin zum MSB Spartakus hinsichtlich der in diesem Zusammenhang festgestellten Überzeugungen und Aktivitäten der Klägerin keine für sie nachteiligen Schlüsse ziehen dürfen, da die Vereinigung noch nicht von der zuständigen Stelle - in diesem Falle gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) von dem Bundesminister des Innern - verboten worden sei. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch.
Der beschließende Senat pflichtet insoweit allerdings nicht der Auffassung des Oberbundesanwalts bei, es gebe nur ein Parteien-, nicht aber ein Vereinigungsprivileg. In Art. 9 GG, der das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gewährleistet, ist zwar anders als in Art. 21 GG nicht ausdrücklich geregelt, daß es über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Entscheidung bedarf. Daraus folgt jedoch nicht, daß jeder Behörde ohne weiteres das Recht zusteht, die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG (u.a. Verfassungswidrigkeit der Zwecke oder Tätigkeiten einer Vereinigung) festzustellen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Es bedarf vielmehr auch hier in jedem Fall der Konkretisierung durch Verbot, allerdings seitens der hierfür zuständigen Stelle der Exekutive (ebenso schon BVerwGE 4, 188 [189]). Zudem wirkt das Verbot der Exekutive ebenfalls konstitutiv wie das des Bundesverfassungsgerichts im Falle des Parteiverbots (vgl. auch Maunz-Dürig-Herzog RdNr. 73 zu Art. 9 GG). Vorher darf die Vereinigung daher nicht als verboten behandelt werden.
Somit ist die hier im Hinblick auf Art. 9 GG sich stellende Problematik die gleiche wie bei Art. 21 Abs. 2 GG, so daß auf die Ausführungen zu dieser Vorschrift Bezug genommen werden kann. Die Anforderungen, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich der Verfassungstreue an einen Beamtenbewerber gestellt werden dürfen, werden nicht dadurch beeinflußt, daß er einer nach Art. 9 Abs. 2 GG nicht verbotenen Vereinigung angehört.
Aus den bisherigen Darlegungen ergibt sich, daß keines der von der Revision angeführten Grundrechte in seinem Wesensgehalt verletzt sein kann (Art. 19 Abs. 2 GG). Zwar gilt Art. 19 Abs. 2 GG nicht nur für die ein Grundrecht einschränkenden Gesetze, sondern nach herrschender Meinung auch für die Bestimmung der dem Grundgesetz immanenten Schranken der Grundrechte (Bonner Kommentar, Anm. II 2 b zu Art. 19 GG). Der "Wesensgehalt" erfaßt jedoch nur denjenigen Gehalt des Grundrechts, der die notwendige Folgerung des gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unverbrüchlichen Gebots der Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) für das betreffende Einzelgrundrecht darstellt (vgl. hierzu Hamann-Lenz, Grundrechte, 3. Auflage, Anm. 7 zu Art. 19 GG mit Hinweisen, u.a. auf Dürig in AöR 81 (1956), 136, Zeidler in DVBl. 1950, 598 [600] und BVerfGE 22, 180 [219]). In BVerfGE 22, 180, 219 wird eine Verletzung des Wesensgehalts danach beurteilt, "ob besonders gewichtige Gründe den Eingriff in das Grundrecht rechtfertigen". Dem entspricht es, wenn im Anschluß an die - von dem Gedanken der Einheit der Verfassung geprägten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 1 [72, 73]; 7, 198 [208]; 10, 59 [80]; 28, 175 [188 ff.]; 28, 191 [202]) zum Spannungsverhältnis von Grundrechten und anderen Rechtswerten von Verfassungsrang geprüft wird, welchem der geschützten und miteinander in ein Spannungsverhältnis geratenen Verfassungsgüter das geringere Gewicht für die konkret zu entscheidende Frage beizumessen ist mit der Folge, daß es verdrängt werden darf. Danach ist hier verfahren worden. Schon daraus folgt, daß keines der von der Revision angeführten Grundrechte in seinem Wesensgehalt angetastet sein kann.
Auch soweit die Revision vorgebracht hat, das Berufungsgericht habe den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG verkannt, hätte ihr Vorbringen nicht zum Erfolg führen können.
Das Berufungsgericht hat sich bei der Auslegung dieses Begriffs an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 1 [12 ff.]; 5, 85 [140]) gehalten. Es trifft nicht zu, daß das Bundesverfassungsgericht in der letztgenannten Entscheidung (KPD-Urteil) nicht "das Ziel der sozialistischen Gesellschaft", sondern nur die "Kampfmethoden" der (damaligen) KPD diskriminiert habe. In der Entscheidung BVerfGE 5, 85 ff. ist zwar offengeblieben, wie das Endziel der KPD, die Ordnung des Sozialismus-Kommunismus, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verhält (a.a.O. S. 163). Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht die zu diesem Endziel zu durchschreitenden und über ganze Perioden sich erstreckenden Etappen, nämlich die - gewaltsame oder friedliche - proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats (Herrschaft der Arbeiterklasse), für nicht vereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erklärt (a.a.O. S. 165 ff. [174] und 195 ff.) sowie außerdem dargelegt, daß die intensive Propaganda und Agitation für einen - wenn auch erst in einer noch nicht absehbaren Zukunft erstrebten - politischen Zustand, welcher der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin widerspricht, schon gegenwärtig und unmittelbar diese freiheitliche Grundordnung beeinträchtigen müsse (a.a.O. S. 236). Das Bundesverfassungsgericht hat somit ganz offensichtlich auch die durch intensive Propaganda und Agitation angesteuerten Übergangsstadien von zeitlich unabsehbarer Dauer - proletarische Revolution und Diktatur des Proletariats (Herrschaft der Arbeiterklasse) - für unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erklärt. - Hinsichtlich der von der Revision vermißten "Hineinnahme der sozialökonomischen Dimension in den Demokratiebegriff" durch das Berufungsgericht hat die Revision außer acht gelassen, daß das Grundgesetz nicht auf eine bestimmte Wirtschaftsordnung festgelegt ist, eine solche also für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht wesentlich sein kann.
Auch das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Die Revision hat bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil übersehen, daß das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht Sozialisierung im Sinne des Marxismus-Leninismus, sondern soziale Demokratie in den Formen des Rechtsstaates bedeutet (vgl. BVerfGE 5, 85 [197, 198]).
Weiter hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision gerügt hat, das Tatbestandsmerkmal "Gewähr bieten" in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG unrichtig ausgelegt. Die unterschiedliche Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG einerseits und in Art. 29 Abs. 2 Nr. 5 des Gemeindewahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1965 (GVBl. Bayern S. 221) und in Art. 4 Abs. 1 des Landkreiswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1965 (GVBl. Bayern S. 229) andererseits durch das Berufungsgericht hätte bei Entscheidung in der Hauptsache der revisionsgerichtlichen Überprüfung standgehalten.
Die im vorliegenden Fall einschlägige Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG bestimmt bei richtiger Auslegung, daß der Dienstherr einen Beamtenbewerber nicht in das Beamtenverhältnis übernehmen darf, wenn er Zweifel daran hat, daß der Bewerber sich nach Übernahme in das Beamtenverhältnis jederzeit durch Wort und Tat - also aktiv - für die im Grundgesetz niedergelegten unabdingbaren Grundprinzipien einsetzen wird (ebenso schon BVerwGE 10, 213 [215, 216]). Diese Zweifel müssen auf Umständen beruhen, die geeignet sind, ernste Besorgnisse auszulösen. Sie müssen also begründet sein. Der Dienstherr muß deswegen im Falle der Ablehnung der Übernahme des Bewerbers die Umstände dartun, die seine Zweifel zu rechtfertigen vermögen. Insoweit trägt der Dienstherr die materielle. Beweislast (eine prozessuale Beweislast kennt das Verwaltungsstreitverfahren, in dem die Untersuchungsmaxime herrscht, nicht); das bedeutet, daß er im Rechtsstreit unterliegen muß, wenn es ihm nicht gelingt, Umstände anzuführen, aus denen sich hinreichende Zweifel daran herleiten lassen, daß der Bewerber die soeben näher gekennzeichnete Gewähr bietet. In diesem Zusammenhang kann bei gebotener Berücksichtigung der Einzelumstände des zu entscheidenden Falles schon allein das auf innerer Überzeugung fußende Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - das sinnfällig durch die Zugehörigkeit zur Partei Ausdruck erlangt - geeignet sein, Zweifel der in Rede stehenden Art auszulösen, zumal dann, wenn der Parteibeitritt auf Grund freier Willensentscheidung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtete, wie für den vorliegenden Fall vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Gelingt es dem Dienstherrn im Einzelfall, zu Zweifeln berechtigende Umstände darzutun, so muß der Beamtenbewerber im Rechtsstreit unterliegen, es sei denn, er könnte die begründeten Zweifel zerstreuen; und für letzteres trägt der Bewerber die materielle Beweislast in dem schon dargelegten Sinne. Hier greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, "daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft" (BVerwGE 18, 168 [171]). Dieser Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG entspricht die des Berufungsgerichts.
Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 5 des genannten Gemeindewahlgesetzes und nach Art. 4 Abs. 1 des Landkreiswahlgesetzes kann Erster Bürgermeister oder Landrat in Bayern nur werden, wer nachweisbar die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt. Aus der Regelung des Art. 29 Abs. 2 Nr. 5 des Gemeindewahlgesetzes hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH 21, 83 [92]) hergeleitet, daß der Bewerber um das Amt des Ersten Bürgermeisters zur Wahl zuzulassen ist, wenn "nach Prüfung von allem Für und Wider keine Gewißheit, sondern nur ein Zweifel besteht, ob der Bewerber die Gewähr dafür bietet, daß er für die verfassungsmäßige Grundordnung eintreten wird". In einem Anwendungsfall dieser Vorschrift und auch des Art. 4 Abs. 1 des Landkreiswahlgesetzes muß der Dienstherr also Umstände dartun, die seine hinreichend sichere Überzeugung zu rechtfertigen vermögen, daß der Bewerber nicht die geforderte Gewähr bietet; ist der Dienstherr dazu nicht in der Lage, so muß er im Rechtsstreit unterliegen. Der Bewerber ist also auf Grund der letztgenannten Vorschriften günstiger gestellt als nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG, weil der Dienstherr nicht nur - wie bei Anwendung dieser Vorschrift - die materielle Beweislast für das Vorliegen von Umständen trägt, die geeignet sind, Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers zu erwecken, ihm vielmehr die materielle Beweislast für das Vorliegen von Umständen aufgebürdet ist, welche geeignet sind, die hinreichend sichere Überzeugung zu vermitteln, daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet.
Es kann hiernach nur darum gehen, ob diese Unterschiedlichkeit der genannten Vorschriften einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) enthält. Dies ist zu verneinen. Es wird in den genannten Vorschriften nicht Gleiches ungleich behandelt oder geregelt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr innerhalb der Grenzen seines Ermessens gehalten (BVerfGE 3, 58 [135]; 18, 121 [124]). Bei Wahlbeamten liegen die Umstände anders als bei Beamten, die durch den Dienstherrn ernannt werden. Bei Wahlbeamten haben in Verstärkung des demokratischen Elements gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Gemeindebürger selbst zu entscheiden, und es ist angesichts der dadurch bedingten Öffentlichkeit des Vorgangs und der Aufklärungsmöglichkeiten, die den Beteiligten zur Verfügung stehen, davon auszugehen, daß die Eignung eines Bewerbers in aller Regel von den Wahlberechtigten ohne weiteres zuverlässig abgeschätzt werden kann; deswegen läßt sich die Entscheidung des Gesetzgebers rechtfertigen, der Staat dürfe nur bei hinreichend sicherer Überzeugung, daß der Bewerber die von ihm geforderte Gewähr nicht bietet, eingreifen. Anders liegt der Fall bei dem von dem Dienstherrn zu ernennenden Beamten. Dessen Bewerbung geschieht regelmäßig unbemerkt von der Öffentlichkeit; die Verantwortung liegt allein beim Dienstherrn und nicht beim Wahlvolk, so daß hier schon Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers genügen dürfen, um seine Ernennung zu verhindern.
Daß diese Rechtslage zur "Gesinnungsschnüffelei" führe, und zwar - wie die Revision meint - "von der Wiege bis zur Bahre" des Beamtenbewerbers, kann nicht anerkannt werden. Es kommt auf die Eignungsmerkmale an, die zur Zeit der Bewerbung und der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerbung bestehen. Das Abstellen auf zeitlich zurückliegende Umstände würde die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG fehlerhaft machen, wenn die zu Zweifeln Anlaß gebenden Umstände inzwischen überholt sind - beispielsweise dadurch, daß der Bewerber sich zuverlässig erkennbar von den früher verfolgten Zielen abgewandt hat -. Daß die Ermittlung der Eignung eines Beamtenbewerbers keine Schnüffelei darstellt, wenn sie in dem jeweils gebotenen Umfang vorgenommen wird, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt worden (vgl. BVerwGE 19, 252 [261]).
Auch die Rügen der Revision, durch die angefochtene Entscheidung seien in Verbindung mit Art. 25 GG internationale Erklärungen und Verträge verletzt worden, hätten im erledigten Rechtsstreit nicht durchgreifen können:
1)
Der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verkündet vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948, kommt eine rechtlich bindende Wirkung in den Mitgliedstaaten nicht zu, sondern sie proklamiert lediglich gemeinsame Richtlinien (vgl. auch BVerwGE 5, 153 [161]; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3. Juli 1961 - Vf 8-VI-61 -, abgedruckt in NJW 1961, 1619; Maunz-Dürig-Herzog RdNr. 56 zu Art. 1 Abs. 2 GG). Das schließt zwar nicht aus, daß einzelne Artikel der Erklärung allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG enthalten können (vgl. BVerwGE 3, 171 [175]; Maunz-Dürig-Herzog a.a.O.); indessen haben die Art. 1, 18, 19 und 23 der Menschenrechtsdeklaration, die von der Revision für verletzt gehalten worden sind, deutlich programmatischen Charakter. Überdies gingen sie, selbst wenn es sich insoweit um allgemeine Regeln des Völkerrechts handeln würde, nur dem einfachen innerdeutschen Gesetzesrecht vor, hätten aber nicht Verfassungsrang und würden schon gar nicht über deutschem Verfassungsrecht stehen (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, RdNrn. 24, 25 zu Art. 25 GG). Da das Grundgesetz nach dem vorher Dargelegten nicht verletzt wurde, könnte daher auch die Menschenrechtsdeklaration nicht verletzt sein.
2)
Art. 9, 10, 11, 14 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952 (BGBl. 1952 II S. 685 und 1954 II S. 14) und Art. 2 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 (BGBl. 1956 II S. 1880) sind gültiges innerdeutsches Recht, jedoch nur im Range eines einfachen Bundesgesetzes (BVerwGE 5, 153 [161]; Bayerischer Verfassungsgerichtshof a.a.O.; Kammergericht, Beschluß vom 14. September 1961 - 1 W 1524/61 -; abgedruckt in NJW 1961, 2211; Maunz-Dürig-Herzog RdNr. 59 zu Art. 1 Abs. 2 GG). Der in der Konvention gewährte Schutz geht daher ebenfalls, wie das Berufungsgericht mit Recht unter Bezugnahme auf BVerfGE 9, 36 (39) ausgeführt hat, nicht über den durch das Grundgesetz gewährten Schutz hinaus (vgl. auch BVerwGE 10, 213 [218]).
3)
Nach Art. 4 d des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (GVBl. Bayern 1964 S. 31) verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Ausbildung zum Lehrerberuf ohne Diskriminierung zu gewährleisten. Auch hier ginge der Schutz nicht über denjenigen hinaus, den die Verfassung gewährt. Die Klägerin wurde aber, wie dargelegt, in ihren Grundrechten nicht verletzt.
4)
In dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, ratifiziert durch Bundesgesetz vom 15. November 1973 (BGBl II S. 1533), handelt es sich um Verpflichtungen der Paktstaaten untereinander, die vereinbarten und im Pakt anerkannten Rechte zu verwirklichen. Das bedeutet aber - u.a. wegen Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG -, daß diese Rechte nicht selbst Verfassungsrang haben können, solange und soweit sie nicht in den Text des Grundgesetzes aufgenommen sind. Auch hier könnte also mangels einer Verletzung des Grundgesetzes der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 nicht verletzt sein.
Nach alledem wäre es auf die von der Revision mit dem Wort "Kompossibilität" bezeichnete Frage der Vereinbarkeit der in den genannten internationalen Erklärungen und Verträgen enthaltenen Normen mit denen des. Grundgesetzes nicht angekommen, weil es an der rechtlichen Gleichrangigkeit gemangelt hätte. Die Verfassungssätze des Grundgesetzes wären vorgegangen; sie sind - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden überpositiven Recht - die ranghöchsten Sätze, die das innerdeutsche Recht kennt.
Soweit die Revision geltend gemacht hat, das Berufungsgericht habe die schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Klägerin sowie die von ihr vorgelegte Bescheinigung des Professors Dr. R. vom 19. Februar 1973 unrichtig gewürdigt, hat es sich um einen Angriff gegen die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO allein dem Tatrichter vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen gehandelt. Diese sind der Prüfung durch das Revisionsgericht nur in bezug auf die Verletzung von allgemeinen revisiblen Grundsätzen der Beweiswürdigung unterworfen, insbesondere auf eine Verletzung der Gesetze der Logik (Denkgesetze), allgemeiner Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze. Daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung solcher Grundsätze beruhen kann, ist von der Revision nicht schlüssig dargetan worden.
Die Revision hat zwar geltend gemacht, die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil widersprächen den Denkgesetzen. Um dies darzutun, hat sie jedoch Umstände behauptet, die nicht im Berufungsurteil festgestellt sind, und vorgetragen, mit diesen - nicht im Berufungsurteil festgestellten Umständen - seien im Berufungsurteil festgestellte Tatsachen aus Gründen der Logik nicht vereinbar. Hierbei ist von der Revision offensichtlich übersehen worden, daß in Ansehung des § 137 Abs. 2 VwGO - nämlich wegen der dort bestimmten grundsätzlichen Bindung des Revisionsgerichts an die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen - Verstöße gegen die Denkgesetze vom Revisionsgericht nur anerkannt werden können, wenn sie sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben; es geht nicht an, zur Darlegung angeblicher Verstöße gegen die Denkgesetze Tatsachen heranzuziehen, die in dem Urteil nicht festgestellt worden sind.
Schließlich hätten die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen können, weil der Bezeichnungspflicht aus § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht genügt worden ist. Im Rahmen der Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs hätte die Revision die Tatsachen oder Beweisergebnisse bezeichnen müssen, zu denen sich die Klägerin unter Verletzung der §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angeblich nicht äußern konnte, und sie hätte außerdem anführen müssen, was die Klägerin dazu vorgetragen haben würde. Denn die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist grundsätzlich nur dann hinreichend substantiiert, wenn zugleich dargelegt wird, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BVerfGE 28, 17 [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69]). Zudem hat die Revision offenbar verkannt, daß das rechtliche Gehör in bezug auf eine Tatsache oder ein Beweisergebnis dann nicht verletzt ist, wenn die Prozeßbeteiligten sich dazu äußern konnten. Hierzu brauchen sie nicht ausdrücklich aufgefordert zu werden, wenn für sie erkennbar ist, daß eine bestimmte möglicherweise erhebliche Tatsache in die Verhandlung eingeführt und ihnen nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22/62 - [NJW 1963, 598]). Hier hat es keines Hinweises des Berufungsgerichts bedurft, daß die Abhandlung des Dr. Erwin Siemantel und der Inhalt des Heftes "Marxistische Blätter" - März/April 1972 - möglicherweise zu Beweiszwecken Verwendung finden werden. Denn die Klägerin selbst hat dem Gericht dieses schriftliche Material durch ihren Prozeßbevollmächtigten überreichen lassen, und dieser hat dem Gericht gegenüber eidesstattlich versichert, die Abhandlung des Dr. Erwin Siemantel spiegele "die Haltung der DKP-Führung zum Grundgesetz adäquat wieder", die "Marxistischen Blätter" erfüllten die "Funktion eines theoretischen Organs der DKP" und der im überreichten Heft der "Marxistischen Blätter" enthaltene Aufsatz von Klaus Böwer gebe "in juristisch vertiefter Form die Haltung der DKP zum Grundgesetz wieder". Daraus folgt eindeutig, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Entscheidungserheblichkeit des von ihm selbst überreichten schriftlichen Materials erkennen mußte. In Wahrheit richtet sich die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs dagegen, daß das Berufungsgericht aus dem überreichten schriftlichen Material andere als die von der Klägerin für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen hat. Dies ist aber ein - im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unzulässiger - Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört nämlich nicht, daß das Tatsachengericht den Prozeßbeteiligten das Ergebnis seiner - übrigens erst in der Beratung der Entscheidung, also nach der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden - Beweiswürdigung eröffnet. - Zur Begründung der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte die Revision darlegen müssen, auf Grund welcher Tatsachen sich dem Berufungsgericht - unter Zugrundelegung der von ihm vertretenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht geschehen.
Alle weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil lagen nach der Überzeugung des beschließenden Senats so weit neben der Sache, daß es ihrer Erörterung zur Begründung dieses Beschlusses nicht bedurfte.
Einer Anrufung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts würde es aus den Gründen, die der Senat schon in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG II C 68.73 - dargelegt hat, nicht bedurft haben.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Idel
Wetzel