Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1963, Az.: 3 StR 22/62
Revisionsgerichtliche Prüfung des tatsächlichen Bestehens von Gerichtskundigkeit; Unterbliebene Tatsachenerörterungen in der Hauptverhandlung; Schweigen des Protokolls; Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1963
- Aktenzeichen
- 3 StR 22/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1963, 90
- JZ 1963, 610-611 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 431 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 598-599 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
Die Einführung erheblicher gerichtskundiger Tatsachen in die Hauptverhandlung und die Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu muss den Prozessbeteiligten erkennbar sein. Wenn auch insoweit keine Protokollpflicht besteht, so empfiehlt es sich jedoch, diesen Vorgang in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptvorhandlung
vom 10. Januar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 20. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen staatsgefährdenden Nachrichtensammelns und politischer Agententätigkeit (§§ 92, 100 d Abs. 2 StGB) verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen unterhielt der Angeklagte strafbare Verbindung zu dem in Dr. ... wohnhaften Herbert Br., "der für die Sozialversicherung der SBZ und damit für den FDGB und letzten Endes für die SED tätig ist". Die Revision rügt Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Revision beanstandet verfahrensrechtlich, im angefochtenen Urteil seien folgende Tatsachen als gerichtsbekannt festgestellt, aber "ausweislich des Sitzungsprotokolls (und tatsächlich)" nicht mit dem Angeklagten und den Verteidiger erörtert worden, was deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe:
a)
Die Machthaber der SBZ streben an, ihr Herrschaftssystem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszudehnen.
b)
Um dieses Bestreben durchzuführen, bedienen sich die Gewalthaber der SBZ des gesamten Apparates des Staates, der SED und der Massenorganisationen, wie insbesondere des FDGB. Die Parteileitung der SED bestimmt die Richtlinien für diese politische Arbeit. Sie steuert auch den FDGB, wozu auch der Kampf um die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands auf der Grundlage der Diktatur des Proletariats, d.h. der Alleinherrschaft der SED, gehört.
c)
Die Wühlarbeit im früheren Land Baden wird aus Sachsen betrieben. Bradfisch selbst ist Angestellter des FDGB, da die Sozialversicherung in der SBZ dem FDGB angegliedert ist.
Der Satz in der Revisionsbegründung "Hierbei ist überdies unklar, ob sich diese Gerichtskunde auch auf ... bezieht", könnte als Behauptung aufgefaßt werden, eine solche Gerichtskunde sei tatsächlich nicht vorhanden gewesen. Ein derartiger Revisionsangriff wäre unzulässig, denn den Revisionsgericht ist die Prüfung verwehrt, ob die Gerichtskundigkeit tatsächlich bestanden hat (BGHSt 6, 292, 296) [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54]. Anders liegt es bei der Allgemeinkundigkeit, da an ihr auch das Revisionsgericht teilnimmt. Aber weder insoweit noch hinsichtlich einer etwaigen Verkennung der Begriffe Gerichtskundigkeit und Allgemeinkundigkeit trägt die Revision etwas vor, vielmehr kann aus ihrer Begründung nur die Rüge der Nichterörterung hergeleitet werden.
Im vorliegenden Falle ist dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen, daß die von der Revision erwähnten Punkte (a bis c) in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Aus dem Schweigen des Protokolls allein folgt aber noch nicht, daß die von der Revision aufgestellte Behauptung (Nichterörterung) zutrifft. Wie der Senat bereits in seinem Urteil 3 StR 22/61 vom 3. Juli 1962 unter I 3 (insoweit in BGHSt 17, 337 nicht abgedruckt) zu einer ähnlichen Rüge ausgeführt hat, gehört eine solche Erörterung nicht zu den Förmlichkeiten, deren Beobachtung das Protokoll ersichtlich machen muß (§ 273 StPO) und die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPO), wenn es sich auch empfiehlt, die Erörterung im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
Zur Frage, ob die erwähnten Punkte tatsächlich erörtert worden sind, ist folgendes zu bemerken:
Die Punkte a, b sind in der dem Angeklagten zugestellten Anklageschrift unter Nr. II ausdrücklich behandelt worden; sie lagen offensichtlich auch dem der Anklage folgenden und aus ihr zu ergänzenden Eröffnungsbeschluß zu Grunde, der andernfalls nicht hätte ergehen können, weil diese Tatsachen zum Ausgang des Anklagevorwurfs gehörten. Nach den übereinstimmenden und insoweit auch nicht von der Revision beanstandeten dienstlichen Äusserungen der beteiligten Richter sind sie auch in der Hauptverhandlung tatsächlich erörtert worden. Hieran hat der Senat keinen Zweifel.
Anders liegt es beim Punkt c "Sozialversicherung-FDGB", von dem weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß die Rede war. Bei diesem Punkt sind auch die dienstlichen Erklärungen der Richter unterschiedlich. Während ein Richter sich nicht mehr erinnern kann, ob dieser Punkt überhaupt erörtert worden ist, heißt es in der Erklärung des anderen Beisitzers: "... auf die Umstände, daß ... die Sozialversicherung Teil des FDGB ist, wurde dann vom Vorsitzenden unter Darlegung von Einzelheiten, die aus früheren Verfahren bekannt geworden waren, hingewiesen". Demgegenüber bemerkt der damalige Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung, er habe diesen Punkt (Sozialversicherung-FDGB) "allerdings nur kurz ... erwähnt". Keine dieser Äußerungen spricht aber davon, daß sich der Angeklagte oder der Verteidiger oder der Staatsanwalt zu diesem Punkte geäußert haben. Nun bedeutet "Erörterung" einer Tatsache freilich nicht, daß hierzu sich sämtliche Prozeßbeteiligte geäußert haben, sondern es genügt, daß sie sich äußern konnten. Hierzu brauchen sie auch nicht ausdrücklich aufgefordert zu werden, jedoch muß für sie unter Ausschluß jedes Mißverständnisses erkennbar sein, daß eine bestimmte, möglicherweise erhebliche Tatsache unter Hinweis auf ihre Rechtsbedeutung in die Verhandlung eingeführt und ihnen nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BGHSt 17, 337, 340 [BGH 03.07.1962 - 3 StR 22/61] - Abschnitt I 4 - zum ähnlich gelagerten Fall des § 33 StPO; vgl., ferner das zur Veröffentlichung (1) stimmte Urteil BGH 4 StR 332/62 vom 12. Oktober 1962 zum letzten Wort des Angeklagten). Im vorliegenden Fall muß der Senat wegen der in diesem Punkt nicht eindeutigen, teilweise sogar widersprüchlichen Erklärungen der Richter und in Anbetracht der von der Revision insoweit zutreffend betonten besonderen Bedeutung der angeblich eingeführten Tatsache davon ausgehen, daß ihre Einführung und die Gelegenheit zur Stellungnahme dem Angeklagten oder seinem Verteidiger nicht erkennbar waren. Daher ist dieser Punkt rechtlich nicht einwandfrei in der Hauptverhandlung erörtert worden. Der Bundesgerichtshof hat bereits in BGHSt 6, 292, 296 [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54] ausgesprochen, daß es grundsätzlich unzulässig ist, bei der Entscheidung solche Tatsachen zu verwerten, zu denen sich der Angeklagte nicht äußern konnte. Verstöße gegen diesen Verfahrensgrundsatz verletzen regelmäßig auch den verfassungsmäßig (Art. 103 Abs. 1 GG) gesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfGE u.a.: 7, 275, 278; 10, 177, 182; 12, 110).
Da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesen Verstoß beruht, war es mit den Feststellungen aufzuheben. Auf die Sachrüge kam es daher nicht mehr an.
II.
Im übrigen gibt die Zurückverweisung Gelegenheit zu folgenden Hinweisen:
1.
Falls die Frage, ob in der SBZ die gesamte Sozialversicherung dem FDGB übertragen ist oder ob nicht gewisse Berufsgruppen einer besonderen Versicherungsanstalt unterstellt sind, erneut bedeutsam werden sollte, könnte hierüber u.a. das Buch von Leissner, Verwaltung und öffentlicher Dienst in der SBZ, Stuttgart 1961, Aufschluß geben (vgl. a.a.O. S. 366).
2.
Der Senat wiederholt die in seinem oben erwähnten Urteil 3 StR 22/61 bereits ausgesprochene Empfehlung, die Einführung erheblicher gerichtskundiger Tatsachen in die Verhandlung und die Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme im Sitzungsprotokoll zu vermerken. Dies ist nach der Erfahrung des Senats bereits bei vielen Gerichten seit Jahren üblich.
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher
Dr. Weber