Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1954, Az.: 6 StR 180/54
Ausnahme von der Verhandlung als ausschließliche Erkenntnisquelle für die Überzeugungsbildung des Tatrichters; Verwertung offenkundiger Tatsachen im Ermittlungsverfahren; Auslegung des Begriffs der Gerichtskundigkeit; Verfassungsfeindlichkeit der geheimbündlerischen Betätigung der Freien Deutschen Jugend (FDJ)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1954
- Aktenzeichen
- 6 StR 180/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 19.01.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 6, 292 - 297
- MDR 1954, 756-757 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1656-1657 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen § 90 a StGB u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Offenkundigkeit.
In der Strafsache
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Juli 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr Willms als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 19. Januar 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war seit Februar 1951 Mitglied der Freien Deutschen Jugend (FDJ). Im Dezember 1951 wurde ihm die Bearbeitung und Sicherung des Materialversandes für die bayerische FDJ übertragen. Er übte diese Tätigkeit mit einer längeren Unterbrechung im Jahre 1952 bis zum Frühjahr 1953 aus. Von da ab befasste er sich bis Anfang Oktober 1953 in Schleswig-Holstein mit ähnlichen Aufgaben.
Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 128 StGB verurteilt. Seiner Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist der Erfolg zu versagen.
I.
Verfahrensbeschwerden.
1.)
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, zwei Zeugen darüber zu vernehmen, dass sich die FDJ-West nach ihren schriftlichen Statuten richte und mit den Zielen der SED nichts zu tun habe. Das Landgericht lehnte die Beweiserhebung ab, weil sie wegen Offenkundigkeit überflüssig sei. Aus dem Zusammenhange und den Erläuterungen in den Urteilsgründen ist zu erkennen, dass es das Gegenteil der behaupteten Tatsachen für gerichtskundig erachtet hat.
Die Revision wendet sich gegen die Ablehnung des Beweisantrages und macht geltend, dass das Landgericht den Begriff der Offenkundigkeit verkannt habe; sie ist der Ansicht, dass die Richter ihre Kenntnis von dem Inhalt anderer Urteile nicht für den Begriff der Gerichtskundigkeit hätten verwerten dürfen; hinzu komme, dass die Schöffen erstmals mit FDJ-Fragen zu tun gehabt hätten, und dass ihnen die vorangegangenen Verfahren unbekannt gewesen seien.
Diese Rüge ist unbegründet.
a)
Gemäss § 261 StPO ist grundsätzlich der Inbegriff der Verhandlung die ausschliessliche Erkenntnisquelle für die Überzeugungsbildung des Tatrichters. Hiervon macht die Offenkundigkeit eine Ausnahme. Ein Wissen, das der Richter in genügend sicherem Masse besitzt, weil er es mit der Allgemeinheit teilt oder weil er es auf Grund seiner bisherigen richterlichen Tätigkeit zuverlässig erworben hat, braucht ihm nicht mehr durch die Hauptverhandlung vermittelt zu werden. Eine Beweisaufnahme hierüber wäre eine sachlich nicht gebotene Äusserlichkeit und ist daher überflüssig. Dieser Gedanke ist in der auf dem Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl S 454) beruhenden Neufassung des § 244 Abs. 3 StPO ausdrücklich anerkannt worden, nachdem er sich bereits vorher in Rechtsprechung und -lehre durchgesetzt hatte.
Offenkundig sind zunächst die allgemein bekannten Tatsachen. Darunter sind solche Vorgänge zu verstehen, von denen Verständige Menschen regelmässig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können. Diese Allgemeinkundigkeit braucht nicht in allen Landesteilen vorhanden zu sein; sie kann sich auch auf einen begrenzten Kreis von Personen oder eine bestimmte Ortschaft beschränken, wie z.B. hinsichtlich der besonderen Verkehrsverhältnisse in einer Gemeinde.
Als offenkundig haben ferner die gerichtskundigen Tatsachen zu gelten. Das Reichsgericht hat dies, nachdem es insoweit in der Entscheidung RGSt 16, 327 zunächst Zweifel geäussert hatte, in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl u.a. RGSt 28, 171; 31, 185; 33, 76 f; LZ 1915, 754 Nr. 24; JW 1929, 48 und 1051).
Gerichtskundig in diesem Sinne ist, was der Richter im Zusammenhange mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat. Es wird die Ansicht vertreten, dass dieser Gerichtskundigkeit nur solche Tatsachen zugänglich sind, die das Gericht durch seine Amtstätigkeit geschaffen hat, wie z.B. die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung oder die von dem Präsidium beschlossene Geschäftsverteilung, Dagegen sollen nach dieser Auffassung Vorgänge, deren Kenntnis ihm von dritter Seite vermittelt wird, so etwa durch die Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren, nicht gerichtskundig sein können.
Zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Begriffs der Gerichtskundigkeit besteht kein Anlass. Es ist nicht einzusehen, warum der Richter die von ihm in einem anderen Verfahren erlangte sichere Überzeugung über einen Hergang nicht sollte verwerten dürfen, solange ihm keine neuen und besseren Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. Der Gedanke, dass das Verfahren nicht in einen überflüssigen Formalismus ausarten darf, verbietet es auch hier, das in einem anderen Verfahren erlangte sichere Wissen von Vorgängen oder Zuständen als nicht verwertbar auszuschliessen, vor allem, wenn es sich nicht unmittelbar auf das Verhalten des Angeklagten bezieht, das den Gegenstand des gegen ihn erhobenen Vorwurfs bildet. Auch das Reichsgericht hat dementsprechend in einer Anzahl von Entscheidungen den Standpunkt vertreten, dass es dem Richter nicht verwehrt sei, "das, was ihm aus seiner eigenen Rechtsprechung als gerichtsbekannt zur Überzeugung gelangt ist", der Entscheidung mit zugrunde zu legen (RG LZ 1915, 754; vgl ferner RG JW 1929, 1051 Nr. 57; 1930, 715; Warn. Rspr. 1908, 93 zu § 291 ZPO).
Der Gerichtskundigkeit sind aber nicht nur solche Vorgänge zugänglich, die der Richter durch eigene Tätigkeit erkundet hat. Vielmehr dürfen, entgegen einer mehrfach vertretenen Auffassung, auch solche Ergebnisse verwertet werden, zu denen andere Richter gelangt sind. Deren in einem Urteil getroffene Feststellungen können als vollwertige Beweismittel im Strafverfahren Verwendung finden (vgl u.a. RGSt 60, 297; Urteil des BGH 5 StR 653/53 vom 18. Mai 1954). Es steht nichts im Wege, die Kenntnis dieser Urteile auch für den Erwerb der Gerichtskundigkeit grundsätzlich zuzulassen, Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof u.a. in dem Urteil 5 StR 855/52 vom 19. März 1953 Tatsachen, die er den Feststellungen verschiedener erstinstanzlicher Urteile entnommen hatte, als ihm amtlich bekanntgeworden (und damit als gerichtskundig) bezeichnet. In ähnlichem Sinne hatte das Reichsgericht entschieden (RG. JW 1933, 1655).
Ob die Kenntnis durch Lesen oder Mitteilung erlangt wird, kann im übrigen keinen grundsätzlichen Unterschied machen. Mündliche Erläuterungen, die dem Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit gegeben werden, sind also ebenfalls geeignet, ihm die Gerichtskundigkeit zu vermitteln.
b)
Die Verwertung offenkundiger Tatsachen kann, wie dargelegt, zu einer gewissen Einschränkung des Grundsatzes führen, dass die Hauptverhandlung die alleinige Erkenntnisquelle des Tatrichters sein soll. Dadurch darf jedoch der Grundsatz selbst in seinem wesentlichen Inhalt nicht angetastet werden und an seine Stelle kein mit den Vorschriften der StPO unvereinbares schriftliches Verfahren treten. Deswegen sind dem an sich nicht unzulässigen Zurückgreifen auf die Ergebnisse einer früheren Beweisaufnahme Grenzen gesetzt. Sie ergeben sich vor allem aus der dem Gericht gem. § 244 Abs. 2 StPO obliegenden und das gesamte Verfahren beherrschenden Pflicht zur Erforschung der Wahrheit. Aus ihr folgt u.a., dass die Einzelheiten der Tatausführung stets in der Hauptverhandlung aufzuklären sind, denn nur auf diese Weise kann der Richter, insbesondere hinsichtlich des inneren Tatbestandes, ein zuverlässiges Bild von den dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt gewinnen (vgl RG JW 1922, 1394).
Unbedenklich ist jedoch die Annahme der Gerichtskundigkeit auf Gebieten, die im Hintergrund des Geschehens stehen und gleichsam den Boden für die Verübung einer grösseren Zahl gleichgearteter Verbrechen abgeben. Tatsachen von symptomatischer Bedeutung, die in einer im wesentlichen unveränderten Weise immer wieder mit bestimmten strafrechtlich zu beurteilenden Vorgängen verknüpft sind, brauchen nicht jeweils erneut durch eine Beweisaufnahme ermittelt zu werden. Hat der Richter durch die Erhebung zahlreicher Beweise, die er gegebenenfalls in einer ganzen Reihe von Verfahren durchgeführt hat, ein sicheres Bild von solchen gleichbleibenden tatsächlichen Ereignissen oder Zuständen gewonnen, so steht es ihm frei, dieses Wissen in späteren Verfahren zu verwerten. Hier bleibt die tatsächliche Grundlage stets unverändert und die Besonderheiten der jeweiligen Tatausführung können insoweit keine ausschlaggebende Rolle spielen.
Es wird aber zu beachten sein, dass die Offenkundigkeit in ihren beiden Arten nicht für alle Zeiten unverändert fortzubestehen braucht, Abgesehen davon, dass manche Dinge einem steten Wechsel unterworfen sind, können auch neue Erfahrungen oder Ereignisse hinzukommen, die geeignet sind, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Tragen die Beteiligten solche bisher noch nicht berücksichtigten und erörterten Umstände vor, so kann die Offenkundigkeit dadurch erschüttert und eine erneute Beweiserhebung über diese Tatsachen notwendig werden.
c)
Die Offenkundigkeit einer Tatsache hat zur Folge, dass es einer Beweiserhebung darüber nicht bedarf. Die Notwendigkeit, diese Tatsache zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, wird dadurch aber nicht berührt. Es ist grundsätzlich unzulässig, solche Umstände bei der Entscheidung zu verwerten, wenn dem Angeklagten nicht die Möglichkeit gegeben worden ist, dazu Stellung zu nehmen, Deswegen wird es in der Hauptverhandlung regelmässig einer Erörterung der Tatsachen bedürfen, die das Gericht für offenkundig hält.
d)
Die Frage, ob eine Tatsache offenkundig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden.
Handelt es sich allerdings um eine Allgemeinkundigkeit, die nicht auf einen räumlichen oder persönlichen Kreis beschränkt ist, so kann die inhaltliche Richtigkeit auch von dem Revisionsgericht nachgeprüft werden, denn es muss in diesem Falle an der Allgemeinkundigkeit teilhaben. Im übrigen unterliegt seiner Beurteilung aber nur die Frage, ob der Rechtsbegriff der Offenkundigkeit richtig erkannt ist. Deswegen darf, was von den Tatgerichten nicht immer beachtet wird, ein Revisionsurteil, das die Annahme der Gerichtskundigkeit oder die der beschränkten Allgemeinkundigkeit nicht beanstandet, insoweit nicht zur Grundlage einer neuen tatrichterlichen Entscheidung gemacht werden. Das Revisionsgericht hat sich in solchen Fällen mit der Richtigkeit der in Betracht kommenden Tatsache überhaupt nicht befassen können (vgl auch RGSt 16, 327).
Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen als offenkundig bezeichnet; sie versteht darunter die Gerichtskundigkeit.
Nach dem Gesagten ist dem Revisionsgericht ein Eingehen auf die Frage, ob die Gerichtskundigkeit tatsächlich vorhanden war, versagt. Es kann sich nur damit befassen, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen ist. Insoweit bestehen keine Bedenken.
Die unter Beweis gestellten Vorgänge bezogen sich auf die Verfassungsfeindlichkeit und die geheimbündlerische Betätigung der FDJ. Sie waren von symptomatischer Bedeutung und bildeten in einer grossen Zahl von Strafverfahren in stets gleichbleibender Weise die Grundlage der Entscheidung. Deswegen waren sie für die Gerichtskundigkeit durchaus geeignet.
Der Umstand, dass zwei Schöffen mitgewirkt haben, schloss die Annahme der Gerichtskundigkeit nicht aus. Auch sie können in ihrer Eigenschaft als Schöffen ein zuverlässiges Wissen von den im Urteil als gerichtskundig bezeichneten Tatsachen erlangt haben. Die Erklärung darüber, ob das zutraf, konnte nur vom Gericht selbst abgegeben werden. Das ist in dem Beschlüsse geschehen. Hieran ist der Senat gebunden.
Die Ablehnung des Beweisantrages war also gemäss § 244 Abs. 3 StPO mit der gegebenen Begründung zulässig und ist nicht zu beanstanden.
2.)
Aus denselben Gründen geht die Rüge fehl, das Landgericht habe in dem Urteil weitere Tatsachen zu Unrecht als gerichtskundig bezeichnet. Auch insoweit besteht kein Anhalt dafür, dass es den Rechtsbegriff verkannt hat. Es bedurfte also keiner Beweiserhebung hierüber.
3.)
Die Revision macht ferner geltend, dass "die Referate der FDJ in Ostberlin" sowie "die nichtveröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs" nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.
Auch diese Rüge, die anscheinend einen Verstoss gegen § 261 StPO zum Inhalt haben soll, ist unbegründet. In dem Urteil ist weder ein solches Referat noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwähnt. Es ist also nicht zu erkennen, auf welche Feststellungen sich diese Ausführungen beziehen sollen. Im übrigen fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass das Landgericht, das u.a. auch einen früheren FDJ-Funktionär in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen hat, irgendwelche bei der Entscheidung verwertete Tatsachen nicht erörtert hat.
II.
Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Sachrügen sind offensichtlich unbegründet, so dass sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Zu gewissen Zweifeln könnte der Umstand Anlass geben, dass das Landgericht den Angeklagten nach dem Wortlaut der Urteilsgründe auch wegen eines in der Zeit von Juni 1951 begangenen Vergehens gegen § 90 a StGB bestraft hat. Diese Bestimmung ist erst am 1. September 1951 in Kraft getreten.
Das Urteil ergibt jedoch zweifelsfrei, dass es sich hierbei nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handelt. Die Strafkammer entnimmt die Eigenschaft des Angeklagten als Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB seiner seit Dezember 1951 geleisteten Tätigkeit. Der Hinweis auf die Zeit "von Juni 1951 an" kann und soll sich also offensichtlich nur auf das Vergehen gegen § 128 StGB beziehen.
Auch sonst ist kein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen. Seine Revision ist daher mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Dr. Sauer
Scharpenseel
Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Willms befindet sich in Urlaub und ist dadurch an der Unterschrift verhindert. Dr. Geier