Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1962, Az.: 3 StR 22/61
Fristgemäße Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Begründung einer Verfahrensrüge; Feststellung der Offenkundigkeit von Tatsachen; Gelegenheit eines jeden Beteiligten zur Äußerung; Sachzugehörigkeit von Beweisanträgen; Erreichbarkeit eines ausschließlich außerhalb der Bundesrepublik unter der Gefahr willkürlicher Verfolgung vernehmbaren Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1962
- Aktenzeichen
- 3 StR 22/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 337 - 350
- MDR 1963, 65-67 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1873-1875 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Es ist unzulässig, eine formgerecht erhobene Verfahrensrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf neue, gänzlich andere Behauptungen zu stützen, zumal nicht auf solche, die den rechtzeitig vorgebrachten widersprechen.
Die Mitglieder eines Kollegialgerichts dürfen in einer umfangreichen Sache schon vor den Schlußworten der Angeklagten die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung ordnen, vorbereitend besprechen und für die Beratung schriftlich festhalten. Die endgültige Beratung darf erst nach den Schlußworten der Angeklagten stattfinden.
Der Vorschrift des § 33 StPO ist genügt, wenn der Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat; er braucht nicht ausdrücklich zur Äußerung aufgefordert zu werden.
Es ist unzulässig, einen Einwohner der Sowjetzone in einem für die SED wichtigen Strafverfahren als Zeugen gerichtlich zu vernehmen, wenn er nach Weisungen der SED aussagen soll und bei Abweichung von diesen Weisungen in die Gefahr gerät, nach Rückkehr in die Sowjetzone, die von seinem freien Willen abhängig bleiben muß, in willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt zu werden.
- a)
Erschienen ist nur, wer zulässigerweise vernommen werden kann.
- b)
Ist die Vernehmung eines Zeugen unzulässig, so steht dies einem nicht zu beseitigenden Hindernis im Sinne der Vorschrift gleich.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung
vom 25. und 26. Juni und 3. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 3. Juli 1962
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revisionen der Angeklagten O., E., W., T. und Ko. gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. April 1960 werden verworfen.
Diese Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. April 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird auch die Revision dieses Angeklagten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat alle Angeklagten als führende Personen des sogenannten "Westdeutschen Friedenskomitees" (ab 1956 "Friedenskomitee der Bundesrepublik Deutschland"; hier abgekürzt: Friedenskomitee), den Angeklagten O. auch als Mitglied der Leitung des "Westdeutschen Arbeitsausschusses der nationalen Front des demokratischen Deutschland" und des "Hauptausschusses für Volksbefragung", später des "Hauptausschusses gegen Remilitarisierung, für den Abschluß eines Friedensvertrags", wegen Vergehen gegen § 90 a StGB zu Strafen verurteilt, deren Vollstreckung zum Teil zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung von Schriften angeordnet. Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Ihre Revisionen sind unbegründet mit Ausnahme der des Angeklagten D., dessen Rechtsmittel im Strafausspruch Erfolg hat.
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist nicht rechtzeitig (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet worden und daher unzulässig.
Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO hatten die Beschwerdeführer diese Besetzungsrüge darauf gestützt, bei der Verhandlung und Entscheidung habe der Landgerichtsrat K. als Vertreter des damaligen Gerichtsassossors Ke., aber auch dieser selbst mitgewirkt; die Strafkammer sei also unzulässigerweise mit dem Vertreter eines ihrer ordentlichen Mitglieder und zugleich mit dem Vertretenen besetzt gewesen. Nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, daß Landgerichtsrat K. durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 26. Oktober 1959 ab 29. Oktober 1959 der IV. Großen Strafkammer zugeteilt worden war und somit als ordentliches Mitglied des erkennenden Gerichts an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, haben die Revisionsführer ihre bisherige Begründung fallen lassen und die Besetzungsrüge nach den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nunmehr darauf gestützt, Landgerichtsrat K. sei der IV. Großen Strafkammer unzulässigerweise nur für eine einzige Sache, nämlich die vorliegende, zugeteilt worden.
Gemäß § 344 Abs. 2 StPO müssen in der Begründung einer Verfahrensrüge die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das muß innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO geschehen. Nach deren Ablauf kann daher eine zunächst formgerecht begründete Verfahrensrüge nicht durch eine andere zu derselben Verfahrensvorschrift ausgewechselt werden (Löwe-Rosenberg 20. Aufl. 5 b zu § 34 StPO). Vor allem ist es unzulässig, eine Verfahrensrüge na Ablauf der Rechtfertigungsfrist auf Tatsachenbehauptungen zu stützen, die den zunächst vorgebrachten widersprechen. So liegt es hier. Die jetzige Begründung der Besetzungsrüge steht zu der früheren in unvereinbarem Gegensatz. Im Grunde handelt es sich also um eine neue, erstmals nach Ablauf der Begründungsfrist angebrachte und deshalb unzulässige Verfahrensrüge.
2.
Die Vorschriften der §§ 261, 258 Abs. 2 und 3 StPO sind nicht verletzt. Die eingeholten richterlichen Auskünfte haben ergeben, daß die Strafkammer den überaus umfangreichen Verfahrensstoff der Hauptverhandlung, die 56 Verhandlungstage in Anspruch genommen hat, in der Zeit zwischen den Schlußvorträgen der Verteidigung am 30. März 1960 und den Schlußworten der Angeklagten am 6. April 1960 geordnet und vorberaten, ihre Entscheidung jedoch erst nach den Schlußworten gefällt hat. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. In besonders umfangreichen Verfahren ist es vielfach unmöglich, mit der Sichtung und Erörterung des gesamten, in vieltägiger Hauptverhandlung behandelten Tatsachenstoffes erst nach den Schlußworten zu beginnen. Die zur Verfügung stehende Zeitspanne reicht, selbst bei Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils BGHSt 9, 302, in solchen Fällen zur umfassenden und eingehenden Beratung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und für eine etwa beabsichtigte schriftliche Ausarbeitung der Urteilsgründe (§ 268 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StPO) oftmals nicht aus. Aus § 261 StPO und aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings., daß der Richter das letzte Wort der Angeklagten anhören und bei der Urteilsfindung berücksichtigen muß (BGHSt 11, 74). Vorher darf er sich keine endgültige Überzeugung bilden. Die vorbereitenden Erwägungen zur Bildung der richterlichen Überzeugung beginnen aber naturgemäß nicht erst nach dem letzten Wort des Angeklagten, sondern in der Regel schon viel früher, da die Richter ihrer Entscheidung das Ergebnis der gesamten Haupt Verhandlung zu Grunde zu legen haben (vgl. BGHSt 11, 74, 78) [BGH 22.11.1957 - 5 StR 477/57]. Es bestehen daher auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Mitglieder eines Kollegialgerichts in einer umfangreichen Sache die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung vorbereitend besprechen und für die endgültige Beratung schriftlich festhalten. Erst recht gilt dies in Fällen wie hier, wo Feststellungen nicht nur über das Tun der Angeklagten zu treffen waren, sondern auch über Zwecke und Tätigkeit der Organisationen, für die sie sich, der Anklage zufolge, betätigt haben sollten. Daß die Strafkammer erst nach den Schlußworten der Angeklagten endgültig beraten hat, ergibt sich aus den eingeholten richterlichen Erklärungen und war auch -anders als in dem Fall RGSt 42, 85- äußerlich daran erkennbar, daß das Urteil erst zwei Tage nach den Schlußworten verkündet worden ist.
3.
Auch die weitere, teils auf § 261, teils auf § 267 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe in seinem Urteil Tatsachen festgestellt, ohne über sie Beweis erhoben oder sie auch nur in der Hauptverhandlung erörtert oder die Grundlage für sie in den Urteilsgründen angegeben zu haben, geht fehl. Sie richtet sich gegen die Urteilsfeststellung, daß in der SBZ die Parteidiktatur der SED herrscht, daß es das Ziel der SED ist, auch in der Bundesrepublik eine kommunistische Gesellschaftsordnung herzustellen, und daß sie sich dabei auch ihrer Massenorganisationen bedient. Alles dies ist allgemein bekannt also offenkundig und bedarf daher keines Beweises mehr (BGHSt 6, 292, 295) [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54].
Aus dem Schweigen des Sitzungsprotokolls folgt nicht, daß die Behauptung der Revision, diese offenkundigen Tatsachen seien in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, zutrifft. Denn eine solche Erörterung gehört nicht zu den Förmlichkeiten, deren Beobachtung das Protokoll ersichtlich machen muß (§ 273 StPO) und die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPO), wenn es sich auch empfiehlt, einen Vermerk über die Erörterung in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Im vorliegenden Falle waren die bezeichneten offenkundigen Tatsachen in der Anklageschrift, vor allem unter VII, ausdrücklich behandelt worden; sie lagen auch dem der Anklage folgenden und aus ihr zu ergänzenden Eröffnungsbeschluß zugrunde, der andernfalls nicht hätte ergehen können, weil diese Tatsachen zu den Ausgangspunkten des Anklagevorwurfs gehörten. Es ist daher ausgeschlossen, daß sie an keinem der 56 Hauptverhandlungstage zur Sprache gekommen sind. Der Senat ist vom Gegenteil überzeugt.
Daß die erwähnten Tatsachen in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich als offenkundig bezeichnet werden, ist kein Rechtsfehler, denn es besteht kein Zweifel, daß das Landgericht sie aufgrund Offenkundigkeit festgestellt hat. Im übrigen braucht nach § 267 StPO im Urteil nicht näher angegeben zu werden, worauf die Feststellungen beruhen.
4.
Auf Grund der Sitzungsniederschrift steht fest (§ 274 StPO), daß sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu den Beweisanträgen der Verteidigung vom 26. Februar 1960 weder geäußert hat, noch daß er um Äußerung ersucht worden ist. Daraus ergibt sich jedoch kein Verstoß gegen § 33 StPO. Dieser Vorschrift ist genügt, wenn die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben (RGSt 47, 343); sie brauchen in der Regel nicht ausdrücklich zur Äußerung aufgefordert zu werden (BGH LM § 33 StPO Nr. 1). Hier liegt es nach der Sitzungsniederschrift auf der Hand, daß der Staatsanwalt reichlich Gelegenheit hatte, sich zu den Anträgen der Verteidigung vom 26. Februar 1960 zu äußern, denn über sie ist erst am 1. März 1960 entschieden worden, nachdem am 27. Februar 1960 eine weitere Verhandlung stattgefunden hatte.
Dem § 33 StPO ist daher im vorliegenden Falle genügte Ob dasselbe auch für die Anhörung eines nicht verteidigten, rechtsunkundigen Angeklagten gelten kann, oder ob bei ihm nicht ein durch die Sitzungsniederschrift nachgewiesener gerichtlicher Hinweis auf sein Äußerungsrecht verlangt werden muß, um dieses hinreichend zu sichern, ist hier nicht zu entscheiden.
Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM § 33 StPO Nr. 1 und JZ 1955, 386). Soweit der Entscheidung BGH 1 StR 688/53 (LM § 33 StPO Nr. 2) eine abweichende Ansicht zu Grunde liegen sollte, hält der 1. Strafsenat nach Anfrage daran nicht fest.
5.
Die Vorschrift des § 245 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß das Landgericht im Laufe der Hauptverhandlung zahlreiche von der Verteidigung vorgelegte Schriftstücke von der Verlesung ausgeschlossen hat. Mit diesen Schriftstücken, meist Druckschriften und Zeitungsartikeln, beabsichtigte die Verteidigung Beweis für die folgenden Behauptungen anzutreten (Zusammenfassung):
a)
die Westmächte hätten Deutschland gespalten und seien nach Kriegsende zu einer gegen die Sowjetunion und die "volksdemokratischen" Staaten gerichteten Politik übergegangen, die den Weltfrieden gefährde;
die USA hätten ein atomares Wettrüsten ausgelöst;
das Kernstück der NATO-Strategie sei der Einsatz von Atomwaffen;
der Koreakrieg sei durch südkoreanischen Angriff entstanden;
nach Ausbruch des Koreakrieges hätten einflußreiche Kreise des Westens die Anwendung der Atombombe gegen Staaten des Ostblocks verlangt;
die behauptete Angriffsgefahr aus dem Osten bestehe nicht;
die Angebote der UdSSR und der sogenannten DDR in den Jahren 1950 bis 1952 hätten zur Wiedervereinigung Deutschlands führen können; der "Westen" habe sie jedoch abgelehnt und statt dessen wieder aufgerüstet;
der Antikommunismus sei die Grundtorheit der Epoche, jedoch die Grundlage der Staatspolitik der Bundesregierung;
führende Kreise der Bundesrepublik rechneten mit einem dritten Weltkrieg und danach mit Revision der Verhältnisse in Osteuropa;
maßgebliche Kreise der Bundesrepublik verfolgten mit der Remilitarisierung und atomaren Rüstung das Ziel, die Sowjetzone und die früheren deutschen Ostgebiete in den Machtbereich der Bundesregierung einzubeziehen und die politischen Verhältnisse Osteuropas neu zu ordnen;
auch führende Amerikaner hätten einen Präventivkrieg gegen die UdSSR befürwortet, um die politischen Veränderungen in Osteuropa rückgängig zu machen;
die Bundesregierung lehne die Grundsätze der "friedlichen Koexistenz"ab;
die Wiederaufrüstung sei durch einen selbständigen, gegenüber der Öffentlichkeit jahrelang verschleierten Schritt des Bundeskanzlers eingeleitet worden;
die von ihm zur Ratifizierung des Generalvertrags und des Vertrags über die EVG angewandten Methoden hätten zu einer Verfassungs- und Staatskrise geführt;
der Bundeskanzler habe im Widerspruch zum Grundgesetz Maßnahmen zur Wiederaufrüstung veranlaßt;
verschiedene Maßnahmen staatlicher Organe der Bundesrepublik verletzten offensichtlich das Grundgesetz;
der Bundestag habe die Ausrüstung der Bundeswehr mit Atomwaffen gegen die große Mehrheit der Bevölkerung beschlossen;
die Bundesregierung wolle die Grundrechte der Bürger einschränken;
sie bekämpfe jede ernste Opposition gegen ihre Politik der Remilitarisierung und atomaren Aufrüstung durch Diffamierung und mit Repressalien;
sie diffamiere die Gegner ihrer Politik unter den Vorwand der Unterstützung des Kommunismus und fördere die antikommunistische und antisowjetische Propaganda;
sie habe verbrecherische Organisationen unterstützt;
das 1. Strafrechtsänderungsgesetz beruhe teilweise auf nationalsozialistischen Ideen, verletze das Grundgesetz und sei nur ein Mittel des kalten Krieges.
b)
In Bezug auf die "Weltfriedensbewegung" und das "Friedenskomitee" sollte bewiesen werden,
daß sich in der "Weltfriedensbewegung" Persönlichkeiten und Gruppierungen der verschiedensten Weltanschauung und Religion zusammengeschlossen hätten, um die Erhaltung des Friedens zu gewährleisten;
daß das "Friedenskomitee" aus der Sorge entstanden sei, in den "Westzonen" Deutschlands könne sich ein besonderer Gefahrenherd für den Weltfrieden bilden; daß die "Weltfriedensbewegung" 1950 im "Stockholmer Appell" die Ächtung aller Atomwaffen gefordert habe; dieser Appell habe die Unterstützung breitester Kreise aller Länder gefunden und sei auch vom "Friedenskomitee" unterstützt worden;
daß die "Weltfriedensbewegung" und das "Friedenskomitee" sich von Anfang an für eine Politik der friedlichen Koexistenz, für allgemeine Abrüstung, allseitigen Rüstungsstop, absolutes Verbot der A- und H-Waffen und sofortige Einstellung der Kernwaffenversuche eingesetzt und konkrete Vorschläge hierzu gemacht hätten;
daß die "Friedensbewegung" die "Remilitarisierung" der Bundesrepublik, ihre Einbeziehung in das westliche Militärpaktsystem und die Ausrüstung der Bundeswehr mit Atom- und Raketenwaffen deshalb bekämpfe, weil sie darin eine ernste Gefahr für den Frieden und die Wiedervereinigung sehe;
daß eine friedliche Lösung der deutschen Frage nur durch Verhandlungen und die Verständigung der vier Großmächte und der "beiden deutschen Regierungen" erfolgen könne, und daß deshalb die "Friedensbewegung" die vier Großmächte aufgefordert habe, unter Beteiligung der Deutschen einen Friedensvertrag mit Deutschland abzuschließen;
daß das "Friedenskomitee" zur Verteidigung der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte der Bürger aufgerufen habe, weil die "Remilitarisierungspolitik" der Bundesregierung zur Mißachtung und Aushöhlung von Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zu einem militaristischen Obrigkeitsstaat führe;
daß die "Weltfriedensbewegung" und das "Friedenskomitee" es als ihre Hauptaufgabe betrachteten, den Atomkrieg zu bekämpfen; daß sie sich daher für eine atomwaffenfreie Zone in Mitteleuropa und für eine Volksbefragung über die Ausrüstung der Bundeswehr mit Atomwaffen eingesetzt hätten, und daß ihre Aktionen dazu beigetragen hätten, daß in den letzten Jahren bei militärischen Konflikten keine Atomwaffen eingesetzt wurden;
daß das "Friedenskomitee" auf die angeblich im öffentlichen Dienst tätigen Nationalsozialisten und "Militaristen" aufmerksam gemacht und von der Bundesregierung wirksame Maßnahmen gegen die angeblich zahlreich vorhandenen "neofaschistischen" und "militaristischen" Organisationen verlangt habe.
Auf diese Behauptungen durfte das Landgericht die Beweisaufnahme nicht erstrecken, weil sie außer Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens standen. Diese Beweisantritte konnten zur Wahrheitsfindung nichts beitragen und waren daher nicht sachzugehörig, sondern unzulässig (BGHSt 17, 28 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
Maßgebend für die Sachzugehörigkeit von Beweisanträgen ist die durch Anklage und Eröffnungsbeschluß in tatsächlicher Beziehung gekennzeichnete Tat (BGHSt 17, 28). Im gegenwärtigen Verfahren ging der Tatvorwurf dahin, die Angeklagten hätten sich im "Friedenskomitee", Oberhof auch in zwei anderen Organisationen, als führende Personen betätigt; diese Organisationen seien von der SED/KPD gesteuerte kommunistische Tarnorganisationen gewesen, deren Zwecke und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet hätten. Die dafür angetretenen Beweise, zum erheblichen Teil Urkundenbeweise durch beschlagnahmte Schriftstücke des Parteivorstandes der KPD, sind in der Haupt Verhandlung erhoben worden. Die oben gekennzeichneten Behauptungen und Beweismittel dagegen bezogen sich überhaupt nicht auf diesen Tatvorwurf. Sie hatten mit der Anklagebehauptung, das "Friedenskomitee" sei eine kommunistisch gelenkte Tarnorganisation und daher gemäß den Grundsätzen des Auflösungsurteils des Bundesverfassungsgerichts gegen die KPD verfassungsfeindlich im Sinne des § 90 a StGB, nichts zu tun. Sie waren nicht nur im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO für die Entscheidung ohne Bedeutung, sondern es fehlte ihnen jede Sachzugehörigkeit.
Das bedarf bei den allgemeinen weltpolitischen und sonstigen politischen Behauptungen (5 a) keiner Ausführung, trifft aber auch auf die Behauptungen über die "Weltfriedensbewegung" und das "Friedenskomitee" (5 b) zu. Daraus, daß diese Organisationen die in den abgelehnten Beweisanträgen behaupteten Bestrebungen verfolgt oder nicht verfolgt hätten, wird gegen die Angeklagten kein strafrechtlicher Vorwurf hergeleitet. Diese Behauptungen stehen mit dem Anklagevorwurf in keinem noch so entfernten Zusammenhang, denn es liegt auf der Hand und ist überdies allgemeinkundig, daß eine Organisation aus taktischen Gründen öffentlich so tun kann, als ob sie nur für Frieden und Wiedervereinigung und gegen "Remilitarisierung" und Atombewaffnung einträte, und daß sie dennoch eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete kommunistische Tarnorganisation sein kann. Denn mit offener Propaganda für ihre allen freien Menschen unerträgliche Funktionärsdiktatur kann die SED/KPD schon seit langem keinen politischen Erfolg mehr erzielen. Entsprechendes träfe auch auf andere, etwa rechtsradikale, verfassungsfeindliche Organisationen zu. Wegen der Art. 9 Abs. 2 und 21 Abs. 2 GG ist es von vornherein unwahrscheinlich, daß Organisationen und Parteien etwaige verfassungsfeindliche Ziele offen bekanntgeben.
Das Landgericht hat also im Ergebnis mit Recht insoweit die beantragte Beweiserhebung abgelehnt. Daß es in früheren Zeitpunkten der Hauptverhandlung solchen Anträgen teilweise stattgegeben und von der Verteidigung dazu vorgelegte Schriftstücke unzulässigerweise verlesen und im Urteil berücksichtigt hat, beschwert die Angeklagten nicht.
Bei dieser Rechtslage kann es offenbleiben, ob die Antragsteller, wie das Landgericht angenommen hat, mit dieser "Beweisführung" nur den Zweck verfolgt haben, den politischen Kampf in den Gerichtssaal zu tragen (vgl. BGH. HuSt I 187, II 253), und ob dies für sich allein die Ablehnung der Beweiserhebung rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGHSt 2, 287 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]; BGH 6 StR 15/56 vom 23. Mai 1956; LR Einleitung § 14, § 244 Anm. 21 c und § 245 Anm. 6 a und 8 b; KMR 4. Aufl. § 244 Anm. 10; Erbs StPO § 244 XlVg). [Vgl. auch KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts, Zweiter Abschnitt, C II 2 b (4) und D, BVerfGE 5, 85 ff, 358, 380 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]].
6.
Aus demselben Rechtsgrund war auch eine Vernehmung des Bundeskanzlers darüber, ob die Bundesregierung die Grundsätze der sogenannten "friedlichen Koexistenz" ablehnt, unzulässig. Da auch diesem Antrag der Verteidigung nicht stattgegeben werden durfte, beschwert es die Angeklagten nicht, daß die Strafkammer diesen Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 StPO unter dem Gesichtspunkt der Offenkundigkeit behandelt hat, was rechtlich nicht zu billigen ist.
7.
§ 257 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß das Landgericht es abgelehnt hat, eine Erklärung des Mitangeklagten KO. zu einigen von der Verteidigung vorgelegten, vom Gericht verlesenen Schriftstücken entgegenzunehmen. Diese Schriftstücke waren aus den unter 5 dargelegten Rechtsgründen nicht sachzugehörig und hätten daher nicht verlesen werden dürfen. Nachdem die Strafkammer dies erkannt hatte, hat sie beschlossen, die unzulässigerweise verlesenen Schriftstücke der Urteilsfindung nicht zu Grunde zu legen. Damit war für eine Erklärung des Mitangeklagten Ko. zu diesen Schriftstücken kein Raum mehr.
8.
Die Entscheidung des Landgerichts über den Beweisantrag der Verteidigung vom 7. Januar 1960 verstößt nicht gegen § 244 Abs. 3 StPO.
Mit einer Reihe einzelner Beweisbehauptungen hatte die Verteidigung beantragt, ausländische Zeugen über die angeblichen Prinzipien der "Weltfriedensbewegung" und deren Geltung beim "Friedenskomitee" zu vernehmen. Diesen Antrag hat das Landgericht am 14. Januar 1960 dahin beschieden, die behaupteten Tatsachen könnten zu Gunsten der Angeklagten so behandelt werden, als wären sie wahr. Am 22. Februar 1960 hat es diesen Beschluß geändert, die Wahrunterstellung nunmehr auf zwei genau umrissene Punkte beschränkt und bekanntgegeben, die übrigen Beweisbehauptungen enthielten nur von mehrdeutigen politischen Begriffen getragene Werturteile; wegen ihres unbestimmten und unbestimmbaren Inhalts könnten sie nicht nach § 244 StPO beurteilt und auch nicht als wahr unterstellt werden. Den Angeklagten stehe es frei, stattdessen bestimmt bezeichnete Tatsachen unter Beweis zu stellen.
Gegen dieses Verfahren bestehen rechtlich keine Bedenken. Der Änderungsbeschluß ließ keinen Zweifel über den beschlossenen Umfang der Wahrunterstellung, an den sich das Landgericht im Urteil auch gehalten hat. Die Angeklagten waren in der Hauptverhandlung durch fünf Verteidiger vertreten, die über die Bedeutung des unmißverständlichen Änderungsbeschlusses und der gerichtlichen Anregung, nunmehr hinreichend bestimmte Tatsachen unter Beweis zu stellen, nicht im Zweifel gewesen sein können. Von unzulässiger Beschränkung der Verteidigung kann daher keine Rede sein.
Im übrigen waren die Behauptungen, die durch die Zeugen bewiesen werden sollten, aus den zu 5 dargelegten Gründen ebenfalls nicht sachzugehörig; eine Beweiserhebung darüber war somit unzulässig. Das zeigt sich hier besonders deutlich daran, daß im Kernpunkt dieses Beweisantrags behauptet worden war, die "Weltfriedensbewegung" trete für die Verwirklichung der Prinzipien der "friedlichen Koexistenz" ein Der Antrag ging also von einem schillernden Begriff aus, den die Kommunisten geprägt haben und der in ihrem Sprachgebrauch auf "Klassenkampf" zur Ausbreitung der kommunistischen Herrschaft unter Verzicht auf kriegerische Mittel hinauslaufen mag, der aber in der Zukunft, kommunistischer Parteipraxis entsprechend, auch vor ausdehnender Einbeziehung sogenannter "gerechter Kriege" gegen "imperialistische Kräfte" nicht gesichert ist. Durch Beweiserhebung über die Geltung solcher "Prinzipien" beim "Friedenskomitee" konnte für die Wahrheitsermittlung nichts gewonnen werden; jedenfalls konnte auf diese Weise der Anklagevorwurf kommunistischer Steuerung nicht entkräftet, sondern höchstens gestützt werden. Daß die Verteidiger im Antrag angegeben hatten, was die Antragsteller und sie selber unter Koexistenz verstehen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
9.
Die Strafkammer hat es abgelehnt, den von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ka. zur Hauptverhandlung gestellten SBZ-Einwohner F. als Zeugen zu vernehmen, aber die richterliche Niederschrift über seine frühere Aussage verlesene. Darin liegt kein Verfahrensverstoß.
F., der in der Anklageschrift als Zeuge benannt worden war, hatte im Juli 1956 vor dem Untersuchungsrichter u.a. belastende Einzelheiten über die Tätigkeit von Kommunisten im "Friedenskomitee" angegeben. Zur Zeit der Hauptverhandlung war er schon seit etwa 1 1/2 Jahren in die Sowjetzone übergesiedelt; sein Wohnort war zunächst noch unbekannt. Der Staatsanwalt beantragte daher am 3. Dezember 1959, die Aussage F. aus dem Protokoll des Untersuchungsrichters zu verlesen. Dem widersprach die Verteidigung. Nach zwei Wochen teilte Rechtsanwalt Dr. KaG die Anschrift Flintzers mit und erklärte, daß dieser einer Ladung folgen werde. Am 14. Januar 1960 beschloß die Strafkammer trotzdem die Verlesung der Niederschrift des Untersuchung srichters. F. könne in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden, ohne daß dadurch für ihn die Gefahr willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Verfolgung nach Rückkehr in die Sowjetzone begründet werde. Seinem Erscheinen stünden daher nicht zu beseitigende Hindernisse im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegen. Schon in der nächsten Sitzung am 19. Januar 1960 beantragte Rechtsanwalt Dr. Ka., diesen Beschluß aufzuheben und den an Gerichtsstelle anwesenden Zeugen F. zu vernehmen. Die Strafkammer lehnte die Vernehmung mit im wesentlichen derselben Begründung wie vorher als unzulässig ab und setzte die bereits begonnene Verlesung der Niederschrift des Untersuchungsrichters fort.
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Nach Sachlage hat Rechtsanwalt Dr. Ka. den Zeugen F. nur mit Genehmigung der Zonenbehörden zur Hauptverhandlung stellen können. Es ist auch ohne jeden Zweifel davon auszugehen, daß diese die Genehmigung nicht ohne Kenntnis der SED von der früheren Aussage F. erteilt haben, die für das "Friedenskomitee" und die Angeklagten zum erheblichen Teil ungünstig war, weil sie die Anklagebehauptung, das "Friedenskomitee" sei eine kommunistische Tarnorganisation, bestätigte. Die Zonenbehörden gestatten aber keinem Einwohner ihres Machtbereichs eine Reise in die Bundesrepublik, um dort vor Gericht gegen Personen, die als Rädelsführer einer kommunistischen Tarnorganisation angeklagt sind, in belastendem, insbesondere das Wesen dieser Organisation enthüllendem Sinne auszusagen. Wenn sie es dem Rechtsanwalt Dr. Ka. ermöglicht haben, F. zur Hauptverhandlung zu stellen, so kann dies nur im SED-Interesse geschehen sein. Dieses aber ging dahin, daß F. seine früheren belastenden Angaben zurücknahm oder einschränkte und ohne Rücksicht auf die Wahrheit das bekundete, was in das Konzept der SED paßte. Es besteht kein Zweifel, daß er mit einer entsprechenden Weisung der SED bei dem Landgericht erschienen ist. Folgte er dieser Weisung, so hatte er unter Umständen in der Bundesrepublik Strafverfolgung wegen Meineids oder uneidlicher Falschaussage zu gewärtigen. Folgte er ihr nicht und belastete er die Angeklagten in Widerspruch zu den politischen Interessen und Anweisungen der SED erneut, so setzte er sich einschneiden der politischer Verfolgung nach Rückkehr in die Sowjetzone aus. Flintzer befand sich daher, als er beim Landgericht erschien, in einer schweren Konfliktslage. Nur wenn er sich zum Bleiben in der Bundesrepublik entschloß, konnte er nach bestem Wissen seine Zeugenpflicht erfüllen, ohne für sich selbst befürchten zu müssen, dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Da er aber, wie das Landgericht annimmt, in die Sowjetzone zurückkehren wollte, hatte er wegen seiner Aussage erhebliche Nachteile zu erwarten, sei es durch Strafverfolgung in der Bundesrepublik oder aber durch willkürliche, rechtsstaatwidrige Maßnahmen in der Sowjetzone.
Ein Zeuge, der nur außerhalb der Bundesrepublik unter Umständen vernommen werden kann, die für ihn die naheliegende Gefahr willkürlicher, nicht rechtstaatlicher Verfolgung begründen, ist in der Rechtsprechung bisher als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO betrachtet worden (BGH LM Nr. 9 zu § 244 Abs. 3 StPO; OLG Braunschweig NJW 53, 637; BGH 3 StR 13/61 vom 5. Juli 1961). Diese Auffassung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (LR Nr. 24 a; KMR Nr. 15, Eb. Schmidt Nr. 56, alle zu § 244 StPO). Nach Alsberg-Nüse Seite 144 ist die Ablehnung eines Beweisantrages auch dann gerechtfertigt, wenn damit zu rechnen ist, daß der Zeuge nach einer Vernehmung in der Hauptverhandlung in nicht rechtstaatlicher Weise verfolgt werden würde. In der Tat kann es keinen Unterschied begründen, ob die Vernehmung vor einem Gericht in der Bundesrepublik oder im Wege der Rechtshilfe vor einem sowjetzonalen Gericht erfolgen soll. Die Gefahr willkürlicher Verfolgung kann im einen wie im anderen Falle entstehen.
Der Begriff der Unerreichbarkeit trifft indessen auf die gekennzeichnete Lage des Zeugen F. nicht zu; eine vor Gericht stehende Person ist nicht unerreichbar. Eher könnte F. als ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO bezeichnet werden, was aber seiner bedrängten Lage ebenfalls nicht voll gerecht würde. Vielmehr ist eine Beweiserhebung, wie sie hier beantragt worden ist, unzulässig mit der Folge, daß sie vom Gericht nicht nur abgelehnt werden darf, sondern sowohl im Falle des § 244 Abs. 3 StPO wie des § 245 StPO abgelehnt werden muß.
Die Vorschriften über das Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht (§§ 52 bis 55 StPO) zeigen, daß dem staatlichen Interesse an Aufklärung von Straftaten kein unbedingter Vorrang eingeräumt ist. Das Gesetz läßt dieses Interesse vielfach zurücktreten, und zwar nicht nur um anderer staatlicher Interessen willen (§ 54 StPO), sondern auch aus Rücksicht auf den Zeugen (§§ 52, 53, 55 StPO). Ihm sollen Konflikte erspart werden, die sich aus einem verwandtschaftlichen (§ 52 StPO) oder besonderen beruflichen Verhältnis (§ 53 StPO) zum Angeklagten ergeben können; auch soll er durch die Pflicht, die Wahrheit zu sagen, nicht gezwungen sein, Verfehlungen zu offenbaren, die ihm selbst oder nahen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würden (§ 55 StPO).
In alledem tritt der für einen Rechtsstaat selbstverständliche Grundsatz hervor, daß Zeugenpflicht und staatlicher Strafanspruch nicht rücksichtslos und unter allen Umständen durchgesetzt werden sollen.
Die möglichen Konfliktslagen, denen die §§ 52 ff StPO Rechnung tragen, haben, so schwer sie oft auch sein mögen, doch zum großen Teil nicht das Gewicht derjenigen, die im vorliegenden Fall in Betracht kommt., Wer als Zeuge aussagt, macht sich bei schuldhafter Verletzung der Wahrheitspflicht strafbar. Sagt er als Einwohner der Sowjetzone vor einem Gericht der Bundesrepublik in einem für die SED wichtigen Verfahren entgegen deren Interessen und Anweisungen aus, so setzt er sich, auch und vielleicht gerade dann, wenn er die Wahrheit sagt, einschneidender politischer Verfolgung nach Rückkehr in die SBZ aus (vgl. ähnliche Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, KPD-Prozeß Bd. III S. 503). Es geht in aller Regel nicht an, einen derartigen Konflikt zwischen einem Befehl der SED, in deren Machtbereich der Zeuge lebt, und der in der Bundesrepublik geltenden, strafrechtlich gesicherten Wahrheitspflicht auf dem Rücken des Zeugen aus zutragen. Die Zumutung, nach der Aussage in der Bundesrepublik zu bleiben, ließe nicht nur das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), sondern auch die ein tretende Störung des selbstgewählten Lebenskreises und unter Umständen die Notwendigkeit der Trennung von nahen Angehörigen in der SBZ und die für diese möglicherweise entstehende Gefahr außer acht. Durch Zubilligung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts entsprechend den §§ 52, 55 StPO kann der Konfliktslage eines solchen Zeugen ebensowenig abgeholfen werden; denn wenn er von einem solchen Recht Gebrauch machen würde, statt nach den Anweisungen der SED auszusagen, liefe er ebenfalls Gefahr, nach Rückkehr in die SBZ dafür zur Rechenschaft gezogen und Willkürmaßnahmen unterworfen zu werden. Alle Erwägungen führen daher zu dem rechtlichen Ergebnis, daß es unzulässig ist, einen Einwohner der Sowjetzone in einem für die SED wichtigen Strafverfahren als Zeugen gerichtlich zu vernehmen, wenn er nach Weisungen der SED aussagen soll und bei Abweichung von diesen Weisungen in die Gefahr gerät, nach Rückkehr in die SBZ in willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt zu werden. Ob dies zutrifft, ist vom Tatrichter allerdings in jedem Einzelfalle sorgfältig zu prüfen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht diese Voraussetzungen ohne Rechtsfehler für gegeben erachtet.
Die Verlesung der Niederschrift des Untersuchungsrichters über die frühere Aussage des Zeugen F. war gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig. Zwar war der Zeuge in der Hauptverhandlung erschienen; seiner Vernehmung standen aber für Ungewisse Zeit die Rechtsgründe entgegen, die ihn als unzulässiges Beweismittel kennzeichnen. Diese Rechtsgründe sind den nicht zu beseitigenden Hindernissen im Sinne der Vorschrift mindestens gleichzustellen.
Die Vorschrift spricht allerdings nur von Hindernissen, die dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegenstehen. Erschienen ist aber nur, wer zulässigerweise vernommen werden kann. Diese Auffassung liegt ersichtlich auch den Ausführungen in KMR StPO § 250 Anm. 1 c und § 251 Anm. 1 b zu Grunde. Die Vorschrift soll es im Interesse der Wahrheitserforschung ermöglichen, auf eine frühere richterliche Niederschrift zurückzugreifen, wenn eine Aussage in der Haupt Verhandlung nicht zu erlangen ist. Trifft dies zu, so ist eine Abweichung von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankommen kann, ob die Vernehmung in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann.
§ 252 StPO steht nicht entgegen. Die Konfliktslage des Zeugen F. beruhte nicht auf einem besonderen Verhältnis, ähnlich etwa den in den §§ 52, 53 StPO umschriebenen, zu den Angeklagten, sondern ergab sich aus Umständen, die nur ihn allein betrafen und die Angeklagten nicht berührten. Von den Bestimmungen über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte könnte daher allenfalls § 55 StPO zum Vergleich herangezogen werden, an den aber § 252 StPO nich anknüpft (BGHSt 6, 209 [BGH 30.06.1954 - 6 StR 172/54]; BGH NJW 1962, 1259; vgl. auch BGHSt 11, 213).
Durch die Verlesung seiner früheren Aussage konnte F. nicht, wie die Revisionen behaupten, ebenso wie durch eine erneute Vernehmung gefährdet werden. Diese Aussage aus dem Jahre 1956 war im Zeitpunkt der Verlesung den maßgeblichen Stellen der SED ohne jeden Zweifel allein schon deshalb bekannt, weil der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ka., der dieser Partei aus Überzeugung angehört und nach ihren Weisungen verteidigt, die Anklageschrift erhalten und Akteneinsicht gehabt hatte. Die Tatsache, daß F. mit Zustimmung der SED und der Zonenbehörden zur Hauptverhandlung gestellt worden ist, beweist, daß er wegen seiner früheren belastenden Aussage nichts mehr zu befürchten hatte, sofern er nur in der Hauptverhandlung auftragsgemäß aussagte oder mindestens dazu bereit war. Eine Konfliktslage konnte für ihn durch die Verlesung allein nicht entstehen.
Das Verfahren des Landgerichts ist nach allem auch im Falle F. rechtlich in keiner Hinsicht zu beanstanden. Es war nur denkbar auf dem Hintergrund skrupelloser Ausnutzung von Menschen und von Verfahrensvorschriften der Bundesrepublik für politische Zwecke der SED durch den Verteidiger, der I. unter Mißachtung des Konflikts, in den dieser notwendigerweise geraten mußte, mit Hilfe der SED-abhängigen Zonenbehörden als Zeugen zur Hauptverhandlung gestellt hat.
10.
Die Rüge, das Gericht dürfe keine Urteilsfeststellung auf das Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung stützen, weil es damit die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtige, ist unbegründet. Ein Angeklagter kann seine Verteidigung im Rahmen des Gesetzes einrichten, wie er will. Aus den von ihm abgegebenen Erklärungen darf das Gericht aber Schlüsse auf die Tat und das Verhältnis des Angeklagten zur Tat ziehen, sofern sie sich dazu eignen. Prozeßerklärungen sind dazu da, in gesetzlicher Weise vom Gericht berücksichtigt zu werden. Die gerichtlichen Schlüsse müssen sich nur im Rahmen des § 261 StPO halten. Ein Verstoß hiergegen ist nicht erkennbar.
II.
Sachrüge
1.
Die Verurteilung der Angeklagten als Rädelsführer einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB) wird durch die Urteilsfeststellungen getragene Insbesondere hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum das "Friedenskomitee" als eine solche Vereinigung beurteilte Gestützt auf eine Fülle von bewiesenen Einzelheiten stellt sie zusammenfassend fest, daß das "Friedenskomitee" während der ganzen Dauer seines Bestehens von der KPD gesteuert worden ist und daß es die Aufgabe hatte, diese Partei in der Verwirklichung ihres verfassungsfeindlichen Ziels, die Bundesrepublik unter kommunistische Herrschaft zu bringen, zu unterstützen.
Diesem Zweck hat, den Urteilsfeststellungen zufolge, die propagandistische Tätigkeit des "Friedenskomitees" und der Mißbrauch zahlreicher darin mitarbeitender, uneingeweihter Personen gedient. Damit ist es rechtlich einwandfrei als verfassungsfeindliche Vereinigung (§ 90 a StGB) gekennzeichnet, ohne daß es auf von der Revision vermißte weitere Feststellungen im Urteil noch ankäme.
Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revisionsführer in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die weder Widersprüche noch Verstöße gegen die. Denkgesetze aufweist. Das gilt auch in Bezug auf den Angeklagten Diehl, Die Feststellung, daß er während seiner fast sechsjährigen Tätigkeit (von 1953 bis 1959) an führenden Stellen des "Friedenskomitees" dessen Wesen als kommunistische Organisation gekannt habe, verträgt sich durchaus mit seinem im Urteil wiedergegebenen Brief vom Februar 1951, in dem er seinen Austritt aus der FDJ erklärt und Kritik an deren "Kampf gegen den Objektivismus" übt. D. kann seine politische Meinung oder Haltung nach 1951 geändert haben; auch setzt § 90 a StGB nicht notwendigerweise ein Handeln aus politischer Überzeugung voraus.
Die Strafzumessung ist, von dem Angeklagten D. abgesehen, rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, so daß alle Rechtsmittel, mit dieser Ausnahme, als unbegründet zu verwerfen waren.
2.
Dem Angeklagten D. legt die Strafkammer straferhöhend zur Last, er habe sich in "demagogischer Weise" betätigt, um dem WFK "den Verdacht einer kommunistischen Tarnorganisation zu nehmen". "Hierbei scheute er nicht zurück, sich den Mantel eines 'wahren' Christen umzuhängen". Diese Erwägung ist rechtlich zu beanstanden. Kein Zweifel besteht nach den Urteilsfeststellungen zwar daran, daß D. als hauptamtlicher Angestellter und zuletzt mehrjähriger Mitgeschäftsführer im WFK dessen Steuerung durch die KPD/SED als kommunistische Tarnorganisation durchschaut und trotzdem an wichtiger Stelle weiter im WFK mitgearbeitet hat. Eine ganz andere Frage ist es jedoch, ob dieser Umstand dazu berechtigen kann, D. die Eigenschaft als Christ oder, wie sich das Landgericht ausdrückt, als "wahrer" Christ, abzusprechen, ihn also im Ergebnis einen Heuchler zu nennon, der sein christliches Bekenntnis zur Verfolgung subversiver Zwecke nur vortäusche, zumal da es sich dabei nicht um die Beurteilung einzelner Handlungen des Angeklagten D. dreht, sondern um das absprechende Werturteil über ein mehrjähriges, strafgesetzlich freilich zu mißbilligendes Verhalten. Ein Urteil darüber, ob jemand ein Christ, ein "wahrer" Christ oder nur ein Heuchler ist, hängt von Maßstäben ab, die der Beurteilung durch Gerichte naturgemäß in aller Regel entzogen sein müssen, und die zur strafrechtlichen Beurteilung, die den Gerichten allein obliegt, auch nichts beitragen können. Dies braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, denn die Urteilsfeststellungen, auf die insoweit zurückzugreifen ist, enthalten Anhaltspunkte, die eine solche Beurteilung der inneren Haltung des Angeklagten D., wenn man von ihr zunächst als zulässig ausgeht, zumindest fraglich machen. Sein Brief vom Februar 1951 an die FDJ, den das Landgericht zur Prüfung des Tatvorsatzes heranzieht, läßt keinen Schluß darauf zu, daß die darin in Anspruch genommene christliche Haltung nicht ernstzunehmen sei. Aber auch von dem Artikel D. über den evangelischen Kirchentag 1954 (UA S. 109), man mag zu der darin vertretenen Ansicht stehen wie man will, läßt sich nicht sagen, daß er vom christlichen Standpunkt aus schlechthin nicht hätte geschrieben werden können. Jener schwere Vorwurf muß daher auf rechtliche Bedenken stoßen, die zur Aufhebung dieses Strafausspruches nötigen. Dies ergibt allein schon die Überlegung, daß die Art und Weise, wie jemand sich politisch zu verhalten oder zu betätigen müssen meint, die Ehrlichkeit seines religiösen Bekenntnisses, im ganzen genommen weder nach der einen noch nach der anderen Seite zu kennzeichnen vermag, weil es sich um unvergleichbare, grundverschieden Maßstäben unterliegende Lebensgebiete handelt.
Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, auch zu prüfen, ob die zu Schuld und Strafe festgestellten übrigen Umstände es erlauben, noch auf eine Strafe zu erkennen, die es dem Angeklagten D. ermöglicht, durch Bewährung zu beweisen, daß er inzwischen eingesehen hat, daß auch eine etwaige christliche Überzeugung keinen Verstoß gegen Strafgesetze rechtfertigen kann, zumal nicht gegen diejenigen, die dem Schutz der Bürger der Bundesrepublik gegen kommunistische Lebens- und Glaubensbevormundung dienen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. Schumacher