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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1954, Az.: 6 StR 172/54

Vernehmung des mittelbaren Zeugen obgleich der Möglichkeit der Vernehmung des unmittelbaren Zeugen; Schriftliche Erklärung im Sinne des § 250 Strafprozessordnung ( StPO); Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Vorrang des Zeugenbeweises

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1954
Aktenzeichen
6 StR 172/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 19.12.1953

Fundstellen

  • BGHSt 6, 209 - 213
  • MDR 1954, 628-629 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1415-1416 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Geheimbündelei

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Wird nur der mittelbare Zeuge vernommen, obwohl auch die Vernehmung des unmittelbaren Zeugen möglich wäre, so liegt darin kein Verstoss gegen § 250 StPO, sondern allenfalls ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

  2. 2.)

    Zum Begriff der "schriftlichen Erklärung" im Sinne des § 250 StPO.

In der Strafsache
hat der 6 Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Juni 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Dezember 1953 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 20. Dezember 1953 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte als FDJ-Funktionärin wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ 128, 94 StGB und §§ 129, 94 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

2

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

3

1.)

Das Landgericht hat in einem anderen Strafverfahren beschlagnahmte Listen, die eine Aufstellung über die Besetzung von Funktionärposten der FDJ enthalten, zum Beweise dafür verwertet, dass die Angeklagte zweite Kreisverbandssekretärin der FDJ in B. gewesen ist. Es hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der Liste hinsichtlich der Angeklagten in erster Linie darauf gestützt, dass zwei andere FDJ-Funktionäre namens K. und V. bei ihrer Vernehmung durch die Polizei die in den Listen enthaltenen Angaben bestätigt haben. Die Revision sieht eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit darin, dass das Landgericht nur den Polizeibeamten, vor dem diese Angaben gemacht wurden, nicht aber K. und V. vernommen hat.

4

Die Rüge greift nicht durch. Der 1. Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 1, 373 (376) [BGH 30.10.1951 - 1 StR 67/51] ohne nähere Begründung und beiläufig zum Ausdruck gebracht, es bestimme sich nach den Regeln über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und nach § 244 Abs. 2 StPO, ob sich das Gericht mit der Vernehmung eines mittelbaren anstelle des auch erreichbaren unmittelbaren Zeugen begnügen dürfe. Der daran in einem Teil des Schrifttums geknüpften Folgerung, die Vernehmung des mittelbaren Zeugen verstosse in diesem Falle gegen § 250 StPO, vermag der Senat nicht zu folgen. § 250 StPO enthält ein Gebot und ein diesem Gebot entsprechendes Verbot. Das Gebot in Satz 1 der Vorschrift besagt, dass die Person, auf deren Wahrnehmung der Beweis einer Tatsache beruht, in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist. Das in Satz 2 ausgesprochene Verbot untersagt die Ersetzung der Vernehmung durch Verlesung eines über die frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls und umreisst damit zugleich die Tragweite des in Satz 1 ausgesprochenen Gebots. Damit ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit, wie ihn die Strafprozessordnung versteht, bestimmt. Er begründet für die Feststellung von Tatsachen, die auf Wahrnehmungen von Personen beruhen, den Vorrang des Zeugenbeweises schlechthin, ohne dabei einen Unterschied zwischen dem mittelbaren und dem unmittelbaren Zeugenbeweis zu machen. Dies bedeutet, dass im Rahmen des § 250 StPO die Vernehmung einer Person, die Beweistatsachen nicht auf Grund eigener unmittelbarer Wahrnehmungen, sondern "vom Hörensagen" bekundet, grundsätzlich unbeschränkt zulässig ist und dass der Tatrichter nicht gegen § 250 StPO verstösst, wenn er sich des mittelbaren Beweises etwa durch die Vernehmung des Polizeibeamten bedient, dem ein Beschuldigter beim Verhör seine unmittelbaren Wahrnehmungen mitgeteilt hat (vgl RGSt 48, 246). Hier kann dann allenfalls ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO vorliegen. Ob sich die Revisionsrüge auch hierauf erstrecken sollte und insoweit zulässig erhoben ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind keine Umstände ersichtlich, die das Landgericht dazu drängen mussten, die beiden unmittelbaren Zeugen zu vernehmen, und die damit eine Verletzung seines pflichtgemässen Ermessens erkennen liessen. Allein der Umstand, dass die Möglichkeit nicht fern lag, die beiden unmittelbaren Zeugen könnten von ihrem Recht Gebrauch machen, gemäss § 55 StPO die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, konnte es dem Tatrichter nahelegen, sich mit der Vernehmung der Verhörsperson zu begnügen. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des § 252 StPO würde darin schon deshalb nicht zu finden sein, weil die Verweigerung der Auskunft gemäss § 55 StPO der Zeugnisverweigerung nach §§ 52, 53 StPO nicht gleichzusetzen ist (vgl 2 StR 50/50 II - 7/50 vom 28. 11.50 MDR 51, 180). Wenn die Angeklagte der Meinung war, die Angaben des mittelbaren Zeugen hätten durch die Vernehmung der beiden unmittelbaren Zeugen widerlegt werden können, stand es ihr frei, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

5

2.)

Einen weiteren Verstoss gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit sieht die Revision darin, dass das Landgericht die Feststellungen des Urteils u.a. auf Aufzeichnungen eines gewissen Wilkens gestützt hat, die in der Hauptverhandlung verlesen und in ihrer Echtheit nicht bestritten wurden. Es handelte sich hierbei um Vermerke, in denen Wi., ein Landesinstrukteur der FDJ, die Planung bestimmter organisatorischer Massnahmen der FDJ im Zusammenhang mit der Vorbereitung der IV. Weltfestspiele stichwortartig festgehalten hatte und aus denen zu entnehmen war, dass ein in jedem Kreis zu bildendes Komitee von einem bestimmten Zeitpunkt ab Sommerfeste und Bälle veranstalten sollte. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass ein von der Angeklagten vorbereiteter Tanzabend der Förderung der IV. Weltfestspiele durch die FDJ dienen sollte, mit aus diesen Aufzeichnungen gewonnen. Die Revision meint, das Landgericht hätte, wenn es auf diese Feststellung ankam, Wi. als Zeugen vernehmen müssen und sich nicht mit der Verlesung seiner Notizen begnügen dürfen. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl.

6

Darüber, wie weit der Begriff der "schriftlichen Erklärung", im § 250 StPO zu fassen ist, gehen die Meinungen auseinander. Das Reichsgericht hat, ohne dafür eine nähere Begründung zu geben, schlechterdings alle schriftlichen Aufzeichnungen, die eine Person über irgendwelche Wahrnehmungen gemacht hat, unter den Begriff gefasst (vgl z.B. RG GoltdArch 46, 453; RGSt 71, 10). Demgegenüber will Schneidewin (JR 51, 481) ihn auf solche Schriftstücke beschränkt sehen, die von vornherein zu Beweiszwecken verfasst sind, mögen sie nun ausdrücklich für das gegenwärtige oder ein anderes Verfahren hergestellt sein oder mag es sich um unabhängig von diesem oder einem anderen Verfahren erteilte Bescheinigungen handeln, die jemand einem anderen zur beliebigen Verwendung ausgestellt hat. Nach dieser Auffassung würde also die urkundenbeweisliche Verwertung von Sachdarstellungen, die etwa in Briefen oder Tagebüchern gegeben werden, durch § 250 StPO auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn die Person, von der die Aufzeichnungen stammen, als Zeuge gehört werden könnte (in diesem Sinne die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1954 5 StR 653/53). Ob das richtig ist, wofür sowohl der Wortlaut "schriftliche Erklärung" wie der Sinnzusammenhang des Gesetzes spricht, das in erster Linie von Protokollen spricht, also zu Beweiszwecken hergestellte, amtliche Niederschriften meint, braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden; denn § 250 StPO bezieht sich auf jeden Fall nur auf solche Aufzeichnungen, die Wahrnehmungen einer Person, also sinnlich wahrnehmbare Vorgänge der Erscheinungswelt, betreffen und schildern, nicht dagegen auf solche Schriftstücke, die einen eigenen Willensakt, Überlegungen und Bemerkungen der betreffenden Person verkörpern wie z. B. Mahnschreiben, Weisungen, Befehle, aber auch Aufzeichnungen, die bestimmte eigene Planungen, Vorhaben oder Erwägungen zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist das Schriftstück selbst für den Tatrichter stets die unmittelbarste Erkenntnisquelle des in ihm verkörperten Vorgangs und regelmässig auch das zuverlässigere Beweismittel, und die Vernehmung der Person, von der die Aufzeichnung stammt, kann hier im allgemeinen nur die Bedeutung haben, die etwa zweifelhafte Echtheit der Urkunde zu bestätigen oder über ihren Inhalt hinaus weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen (vgl RGSt 65, 294). Dass es sich im vorliegenden Falle bei dem verlesenen Schriftstück um Aufzeichnungen dieser Art handelte, bedarf keiner näheren Darlegung. Die Strafkammer konnte es urkundenbeweislich verwerten, ohne gegen § 250 StPO zu verstossen. Dass sie mit der Beschränkung auf dieses Beweismittel ihre Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, ist gleichfalls nicht ersichtlich.

7

3.)

Die Revision beanstandet schliesslich, dass das Urteil bei einzelnen Feststellungen nicht erkennen lasse, wie diese gewonnen seien; dabei verkennt sie, dass die Urteilsgründe sich hierauf nicht zu erstrecken brauchen, sondern nach § 267 Abs. 1 StPO nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.

8

4.)

Die restlichen Ausführungen der Revisionsbegründung erschöpfen sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

9

Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Auch die Strafzumessung lässt - jedenfalls zum Nachteil der Angeklagten - keinen Rechtsfehler erkennen.

Dr. Geier
Dr. Sauer
Scharpenseel
Dr. Arndt
Willms