Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1952, Az.: 1 StR 96/52
Verletzung des Fragerechts des Verteidigers; Abweisung einer Frage wegen "Ungeeignetheit" oder wegen "nicht zur Sache gehörend"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 11.12.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 2, 284 - 290
- JZ 1952, 435 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 714-715 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Prozessgegner
Pfarrer Alois M. aus K., geboren am ... in Sch., z.Zt. in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Frage des Verteidigers an einen Zeugen als nicht zur Sache gehörend durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen, muß der Beschluß die Gründe angeben, weshalb das Gericht die Frage als nicht zur Sache gehörend ansieht. Ficht zur Sache gehören Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf die zur Aburteilung stehende Sache beziehen. Das ist u.a. der Fall, wenn sie nur verfahrensfremden Zwecken dienen sollen, aber nicht, wenn sie Umstände betreffen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen von Bedeutung sein können. Soll durch eine Frage geklärt werden, ob sich eine Zeugenaussage allgemeinen Inhalts auch auf ein bestimmtes Einzelvorkommnis bezieht, darf die Frage nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie sei schon beantwortet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 22. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 11. Dezember 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit der Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Würzburg.
Gründe
1.)
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Jahre 1950 in fünf Fällen, fortgesetzt handelnd, als Pfarrer im Religionsunterricht mit Mädchen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen, ihnen vor allem wiederholt Zungenküsse gegeben zu haben und sie, die seiner Erziehung anvertraut gewesen seien, damit zugleich zur Unzucht missbraucht zu haben. Er wurde in zwei Fällen verurteilt, im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte stellte jede Schuld in Abrede und machte geltend, soweit die Kinder ihn belastet hätten, seien ihre Bekundungen erfunden. Sie seien ihnen möglicherweise in den Mund gelegt worden. Insbesondere habe die - auch in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene - Frau Ka. gegen ihn gearbeitet. Der Verteidiger richtete deshalb in der Hauptverhandlung an mehrere Zeugen Fragen mit denen er das Ziel verfolgte, diese von ihm angenommenen und behaupteten Hintergründe des Verfahrens zu klären. So richtete er an die Zeugin Frau S., die Mutter eines der Mädchen, mit denen der Angeklagte unzüchtige Handlungen vorgenommen haben soll, die Frage, wann sie mit Frau Ka. über die Vorkommnisse zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten gesprochen habe, und an die Zeugin Ka. selbst stellte er u.a. die Frage, ob sie die Bearbeitung und Verfolgung der durch die Frauen Sc. und S. geschilderten Tatbestände veranlasst habe, ob sie zu verschiedenen Leuten gegangen sei und sie gefragt habe, ob sie sich an einer Anzeige beteiligen würden, und schliesslich, ob sie zu einer Frau Scho ... gesagt habe, wenn sie wolle, sei der Angeklagte bald nicht mehr Pfarrer in K. Alle diese Fragen wurden vom Gericht durch Beschlüsse mit der Begründung abgelehnt, dass sie mit der Sache (oder mit der Verhandlung) nichts zu tun hätten. Die weitere an die Zeugin Kai. gerichtete Frage, ob sie anlässlich ihrer Ehescheidungen mit dem Angeklagten in Streit geraten sei, lehnte das Gericht durch Beschluss mit der Begründung ab, die Frage sei bereits beantwortet, da die Zeugin auf eine frühere Frage schon erklärt habe, dass sie weder feindlich eingestellt sei, noch eine Animosität gegen den Angeklagten habe, noch mit ihm Streit gehabt habe.
Die Revision rügt mit Recht, das Gericht habe durch die Ablehnung dieser Fragen die §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242, 244 StPO verletzt und dadurch die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt. Der Vorsitzende hat nach § 240 Abs. 2 dem Verteidiger zu gestatten, Fragen an die Zeugen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen kann er zurückweisen. (§ 241 Abs. 2). Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht. Soweit sich das Landgericht darauf beschränkt hat, Fragen mit der Begründung zurückzuweisen, dass sie nicht zur Sache gehörten oder mit der Sache oder der Verhandlung nichts zu tun hätten, begegnet die Entscheidung schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil aus der Beschlussbegründung nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen das Gericht die Fragen als nicht zur Sache gehörend angesehen hat. Für den ähnlich liegenden Fall, dass das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung zurückweisen will, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Wiederholung des Gesetzeswortlauts regelmässig nicht genügt. Vielmehr ist das Gericht "gehalten, im einzelnen die Gründe anzugeben, aus denen es entnimmt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die. Entscheidung ohne Bedeutung ist (RGJW 1931, 2823; OGH NJW 1949, 796; OGHSt Bd. 3 S 141, Urteil des Senats vom 1. April 1952 - 1 StR 729/51). Denn die Gründe können je nach der Sachlage von ganz verschiedener Art sein. Die Prozessbeteiligten werden deshalb erst durch ihre Mitteilung - in den Stand gesetzt, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung des Antrages gestaltet hat, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen. Auch das Revisionsgericht kann erst dann beurteilen, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat. Diese von der Rechtsprechung für den Fall der Ablehnung von Beweisanträgen zu § 244 Abs. 3 entwickelten Grundsätze gelten sinngemäss auch für den Fall, dass Fragen, die ein Verteidiger an einen Zeugen gerichtet hat, durch Gerichtsbeschluss als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen werden.
Denn auch die Auffassung, eine an einen Zeugen gerichtete Frage sei ungeeignet oder nicht zur Sache gehörig, kann auf verschiedenen Gründen beruhen. Wenn auch die nicht zur Sache gehörenden Fragen allgemein in der Weise umschrieben werden können, dass es sich dabei um Fragen handelt, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen. (RGJW 1923, 236; 1931, 1606), so bedeutet diese Umschreibung doch nur einen allgemeinen Gedanken, der jeweils der näheren Erläuterung nach der Sachlage bedarf. Weshalb eine Frage als nicht zur Sache gehörend angesehen wird, kann sich vor allem aus den verfahrensfremden Zwecken ergeben, denen die Frage nach der Auffassung des Gerichts dienen will. Die Rechtsprechung hat dabei einen in der Begründung des Entwurfs einer Strafprozessordnung von 1908 ausgesprochenen Gedanken für die Auslegung des § 241 Abs. 2 StPO nutzbar gemacht und ausgeführt, das Strafverfahren dürfe nicht zu unlauteren Nebenzwecken missbraucht werden, es müsse Mittel geben, Beweisaufnahmen zu verhüten, die nur dem Zwecke dienten, Aufsehen zu erregen, für irgendeine Einrichtung, einen geschäftlichen Betrieb oder eine Partei zu werben oder dritten Personen Unannehmlichkeiten zu bereiten und sie vor der Öffentlichkeit blosszustellen. Fragen, die nach der Überzeugung des Gerichts nur solchen oder ähnlichen Zwecken dienen, können deshalb als nicht zur Sache gehörend zurückgewiesen werden (RGSt Bd. 66 S 14). Da also die Gründe, aus denen eine Frage als nicht zur Sache gehörend zurückgewiesen werden darf, von ganz verschiedener Art sein können, müssen sie im Beschlusse des Gerichts, der die Frage zurückweist, näher bezeichnet werden, damit die Prozessbeteiligten die erforderliche Klarheit gewinnen und auch das Rechtsmittelgericht in der Lage ist zu beurteilen, ob der Tatrichter den Begriff der nicht zur Sache gehörenden Frage rechtsirrtumsfrei angewendet hat. Die Begründung, mit der das Landgericht die Fragen des Verteidigers in den angegebenen Fällen abgelehnt hat, muss also schon deshalb beanstandet werden, weil sie den angeführten Erfordernissen nicht genügt.
Das Landgericht hat ausserdem den Begriff der nicht zur Sache gehörenden Frage ersichtlich verkannt. Er ist enger als der Begriff der unter Beweis gestellten Tatsache, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3). Denn in § 244 Abs. 3 handelt es sich um die Herbeischaffung neuer Beweismittel, während hier die Bedeutung der herbeigeschafften Beweismittel in Frage steht. Für diese schreibt § 245 nicht nur vor, dass sie grundsätzlich benutzt werden müssen; durch die §§ 239, 240 StPO ist auch Vorsorge getroffen, dass alle zur Urteilsfindung berufenen Personen und die übrigen Prozessbeteiligten diese herbeigeschafften Beweismittel vollständig ausnutzen können. Das den Prozessbeteiligten eingeräumte Recht der Mitwirkung unterliegt nur den Beschränkungen der §§ 241, 242 StPO (RGSt Bd. 21 S 237/38). Selbst wenn also das Gericht der Auffassung gewesen sein sollte, dass die vom Verteidiger zum Gegenstand der Fragen gemachten Umstände für die Entscheidung ohne Bedeutung seien, durfte es nicht ohne weiteres die Fragen als nicht zur Sache gehörend zurückweisen. Aus dem Inhalt der vom Verteidiger gestellten Fragen ergibt sich jedoch, dass die Umstände, auf die sich die Fragen bezogen, ohne unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses nicht einmal als bedeutungslos für die Entscheidung angesehen werden konnte. Die Fragen betrafen nicht nur allgemein die Hintergründe des vorliegenden Verfahrens, sie konnten vielmehr für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen von erheblicher, ja ausschlaggebender Bedeutung sein. Je häufiger Vorgänge von der Art, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen werden, von den betroffenen Kindern untereinander, von den Kindern mit Erwachsenen und von Erwachsenen untereinander erörtert werden, um so grösser ist die Gefahr, dass harmlose Handlungen aufgebauscht werden und die Erörterungen das Zeugnis dieser Personen über die Vorgänge in seinem Beweiswert beeinträchtigen. Wer, ohne selbst durch eine möglicherweise strafbare Handlung betroffen zu sein, sich so nachdrücklich und eifrig für eine Verfolgung des Täters einsetzt, wie es von der Zeugin Ka. behauptet wurde, wird nicht selten, mag er auch selbst aus lauteren Beweggründen handeln, voreingenommen sein, vielleicht ohne das selbst zu wissen, und aus diesem Grunde die Tatsachen falsch sehen. Sein Zeugnis wird darum oft nur von geringerem Wert sein. Die den Hintergrund des Verfahrens betreffenden Fragen des Verteidigers, die das Gericht als nicht zur Sache gehörend zurückwies, bezogen sich ausnahmslos auf solche Umstände, die, wie die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, von grösster Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen sein konnten. Fragen, die sich ersichtlich ernstlich darum bemühen, ob ein Zeuge Glauben verdient, dürfen aber nicht nach den §.§ 241 Abs. 2, 242 StPO unterdrückt werden. Betreffen sie wie die vom Verteidiger gestellten und vom Gericht zurückgewiesenen Fragen Umstände, die erfahrungsgemäss für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen von grosser Bedeutung sein können, so stehen sie mindestens mittelbar in engster Beziehung zur Sache.
Als die Vorwürfe gegen den Angeklagten, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, in seinem Wohnort bekannt und dort besprochen wurden, kam es wie das Urteil erkennen lässt, dort zu Parteiungen. Freunde und Gegner des Angeklagten nahmen zum Teil in leidenschaftlicher Form Stellung. Es wäre verständlich und würde dem Sinn der §§ 241 Abs. 2, 242 entsprechen, wenn sich das Gericht von dem Bestreben leiten liess, aus der Beweisaufnahme alles auszuscheiden, was nur geeignet sein konnte, diesem Streit neue Nahrung zu geben oder der einen oder anderen Partei einen Vorteil zu bringen. Dabei war jedoch zu bedenken, dass es zu den Parteiungen ersichtlich erst infolge der Vorgänge gekommen war, die auch den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Die Streitigkeiten selbst standen also nicht beziehungslos neben der hier verhandelter. Sache. Auch wenn deshalb zu erwarten gewesen wäre, dass eine Frage des Verteidigers und die Antwort des Zeugen darauf auch auf jenen Streit Rückwirkungen haben konnte, durfte daraus allein noch nicht entnommen werden, dass die Frage nur einem unlauteren Nebenzweck dienen wollte, der es gerechtfertigt hätte, sie als nicht zur Sache gehörig zurückzuweisen. Form und Inhalt der Fragen Hessen hier das ernsthafte Bemühen um eine genaue Aufklärung des Sachverhalts deutlich erkennen. Dass der Verteidiger trotzdem mit ihnen nur unlautere Nebenzwecke verfolgt hätte, die es gerechtfertigt hätten, sie als nicht zur Sache gehörend zurückzuweisen, hätte nach der ganzen Sachlage besonders eingehender Darlegungen bedurft. Daran fehlt es jedoch.
Das Landgericht hat nach alledem zu Unrecht zur Sache gehörende Fragen des Verteidigers unter Verletzung der §§ 240 Abs. 2, 241 StPO als nicht zur Sache gehörend zurückgewiesen.
Auch der Beschluss, durch den das Gericht eine Frage des Verteidigers mit der Begründung zurückwies, die Zeugin habe die Frage schon beantwortet, verletzt diese verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die unbegründete Wiederholung bereits beantworteter Fragen kann zwar mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass sie ungeeignet sei. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RGSt Bd. 18 S 365, 367). Die nähere Begründung des Beschlusses zeigt jedoch, dass die Zeugin die vom Verteidiger gestellte Frage in Wahrheit noch nicht beantwortet hatte. Sie hatte, wie sich aus der Beschlussbegründung ergibt, vorher allgemein erklärt, sie sei dem Angeklagten nicht feindlich gesinnt, habe auch mit ihm noch keinen Streit gehabt. Es gehört zu den täglichen Erfahrungen der Gerichte, dass Zeugenaussagen von so allgemeiner Art nach Vorhalt bestimmter Umstände eingeschränkt und berichtigt werden oder dass Ausnahmen zugegeben werden. Die Frage des Verteidigers, ob die Zeugin auch nicht aus Anlass von Ehescheidungsangelegenheiten mit dem Angeklagten in Streit geraten sei, enthielt ersichtlich einen solchen Vorhalt, der der Zeugin Gelegenheit geben sollte, ihre vorangegangene Bekundung allgemeiner Art im Hinblick auf bestimmte Vorkommnisse zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Fragen von der Art, die ersichtlich klären wollen, ob sich vorangegangene Bekundungen allgemeiner Art auch auf bestimmte Einzelvorkommnisse erstrecken, sind niemals durch die allgemeine Aussage "schon beantwortet", auch wenn die Wortauslegung der vorangegangenen Aussage, weil sie noch keine Einschränkung enthält, eine solche Deutung zuliesse. Der Zeuge bat sich möglicherweise des vorgehaltenen Umstandes nicht erinnert und aus diesem oder einem anderen Grunde seiner Bekundung vielleicht eine weiterreichende Fassung gegeben, als sie in Wahrheit verdient und er ihr möglicherweise selbst gegeben haben würde, wenn er sich selbst des vorgehaltenen Umstandes erinnert hätte. Werden Fragen, welche die Tragweite einer allgemeinen Aussage im Hinblick auf bestimmte Einzelumstände klären wollen, als schon beantwortet zurückgewiesen, so offenbart sich darin nicht nur eine Verkennung der Sinns der § 240 Abs. 2, 241 StPO und eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§§ 155 Abs. 2., 244 Abs. 2 StPO), auch der Zeuge selbst wird in recht bedenklicher Weise unter Umständen in die Gefahr eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage gebrachte, wenn das Gericht eine mögliche Klärung der Tragweite der Aussage nicht nur ungenutzt lässt, sondern durch rechtsirrige Handhabung des § 241 Abs. 2 verhindert.
Dass auf den dargelegten Verfahrensfehlern das Urteil auch beruhen kann, liegt auf der Hand. Wie die Zeugen die ihnen vorgelegten und vom Gericht zu Unrecht zurückgewiesenen Fragen beantwortet hätten, ist ungewiss. Ebensowenig lässt sich absehen, wie das Landgericht die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen beurteilt haben würde, wenn die Fragen beantwortet worden wären.
2.)
Da die erörterte Verfahrensrüge schon zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt, braucht auf die übrigen Revisionsrügen nur insoweit eingegangen zu werden, als es für die Durchführung der neuen Hauptverhandlung erforderlich ist.
Das Gericht braucht sich, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl RGSt Bd. 22 S 396; Bd. 30 S 226, 230; Bd. 42 S 85; OGHSt Bd. 2 S 193), zwar zur Beratung und Abstimmung über Anträge der Beteiligten nicht immer notwendig in ein Beratungszimmer zurückzuziehen. Die Mitglieder des Gerichts können sich vielmehr über einfache Fragen auch im Sitzungszimmer mit leiser Stimme oder unter Umständen auch durch Zeichen verständigen. "Voraussetzung ist jedoch, dass auch in diesem Falle alle Mitglieder des Gerichts bei der Entscheidung mitwirken. Die dem Senat vorliegenden dienstlichen Erklärungen legen die Annahme nahe, dass diese selbstverständliche Voraussetzung nicht in allen Fällen erfüllt worden ist.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger, zur Hauptverhandlung einen Psychiater zuzuziehen, nicht - wie die Revision behauptet - einen Psychiater der Universitäten W. oder F.. Das Gericht beschloss daraufhin, den Landgerichtsarzt Dr. R. zuzuziehen. Darin liegt kein Rechtsfehler. Denn die Auswahl der Sachverständigen steht nach § 73 StPO dem Gericht zu. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ist von der Verteidigung nicht beantragt worden. Die Revision legt auch nicht dar, dass einer der in § 244 Abs. 4 StPO genannten Gründen vorgelegen habe, der die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen von Amts wegen (§ 244 Abs. 2) erforderlich gemacht hätte.
Es hätte rechtlich nicht beanstandet werden können, wenn das Landgericht den vom Angeklagten dem bischöflichen Ordinariat gegenüber erklärten Verzicht auf seine Pfarrstelle im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit einer solchen Handlung doch als Anzeichen für, die Schuld des Angeklagten gewertet hätte. Rechtlich bedenklich ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, die Verzichtserklärung lasse nur diesen Schluss zu, den er ist weder denknotwendig, noch nach, der allgemeinen Lebenserfahrung zwingend, das um so weniger, als der Angeklagte eine bis zu einem gewissen Grade nachprüfbare Erklärung für sein Verhalten gab, das Gericht aber die Möglichkeit der Nachprüfung ungenutzt liess.
Ähnliche Bedenken bestehen gegen die Wendung des Urteils, es erscheine ausgeschlossen, dass Mädchen im Alter von 7 bis 8 Jahren so verdorben, verlogen oder so fantasiebegabt seien, dass sie von ihnen Erfundenes oder von. Erwachsenen Eingebläutes als Tatsachen wiedergäben. Diese Gefahr mag im Hinblick auf Vorgänge, wie sie hier zu erörtern waren, bei jungen Mädchen, die der Geschlechtsreife nahestehen, ungleich grosser sein. Gänzlich auszuschliessen ist sie auch bei jüngeren Kindern nicht, vor allem dann, wenn die Vorgänge von ihnen untereinander oder mit Erwachsenen mehrfach erörtert worden sind. Wollte das Landgericht mit der Wendung ausdrücken, die Besorgnis sei bei den von ihm vernommenen Mädchen aus besonderen in ihrer Person liegenden Gründen nicht begründet, so wäre das ein auf tatsächlichem Gebiet liegender Schluss, der sich im Rahmen des dem Tatrichter in § 261 StPO eingeräumten Ermessens hielte und rechtlich nicht beanstandet werden könnte. Wollte die Strafkammer jedoch, wie es der Wortlaut der Wendung nahelegt, einen allgemeinen gültigen Erfahrungssatz aufstellen, so müsste dem entgegengehalten werden, dass ein solcher keine Ausnahmen duldender Erfahrungssatz nicht besteht.
Die übrigen Revisionsrügen bieten keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. Der Senat hält sie sämtlich im Ergebnis für unbegründet.
3.)
Aus den zu 1). ausgeführten Gründen muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Senat hielt es für angebracht, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.
Mantel
Dr. Geier
Jagusch