Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1952, Az.: 1 StR 729/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 729/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Lindau - 23.08.1951
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Prozessgegner
den Gastwirt Max Sch. aus E.-M., geboren am ... in R. Gde. S.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Max Sch. wird das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 23. August 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Verfahren gemäss § 206 a StPO einzustellen, weil kein Eröffnungsbeschluss ergangen sei und es deshalb an einer notwendigen Urteilsvoraussetzung fehle. Dem Antrage kann jedoch nicht entsprochen werden. Zwar findet sich kein Eröffnungsbeschluss in den Akten. Nach der Sitzungsniederschrift wurde jedoch nach der Vernehmung der Angeklagten zur Person der Eröffnungsbeschluss verlesen. Ferner wurde, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ein Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten (dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die mitangeklagt war, aber freigesprochen ist) ihre früheren Aussagen vorzuhalten, mit der Begründung abgelehnt, dass beide Angeklagten nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, der in gedrängter Darstellung den gegen sie gerichteten Vorwurf enthalte, erklärt hätten, dass sie keine Angaben machen wollten. Der Vorsitzende und die beiden richterlichen Mitglieder der Strafkammer haben zwar, wie aus ihren dienstlichen Erklärungen hervorgeht, keine bestimmte Erinnerung mehr daran, dass sie bei einem Eröffnungsbeschluss mitgewirkt haben. Der Vorsitzende hält es aber für ausgeschlossen, dass er den Hauptverhandlungstermin angesetzt habe, ohne dass ein Eröffnungsbeschluss vorgelegen habe. Er hält es für möglich, dass der Eröffnungsbeschluss auf ein weiteres Stück der Anklageschrift gesetzt worden sei, das dann als überzählig nicht zu den Akten geheftet worden und so abhanden gekommen sei.
Hiernach ist genügend dargetan, dass ein der Anklageschrift entsprechender Eröffnungsbeschluss ergangen und nur später verloren gegangen ist. Dass dieser Eröffnungsbeschluss an wesentlichen Mängeln gelitten habe, dafür fehlt es an jedem sicheren Anzeichen. Zwar sind derselben Strafkammer in der ebenfalls vom Senat entschiedenen Strafsache gegen Ma. (Sachbezeichnung: K. u.a.) - 1 StR 611/51 - bei der Eröffnung des Hauptverfahrens auch erhebliche Verfahrensfehler unterlaufen, wie dort näher ausgeführt ist. Bedenken bestehen auch dagegen, dass in der vorliegenden Sache der Vorsitzende der Strafkammer in der als Beschluss bezeichneten Verfügung vom 30. Juli 1951, mit der er den Hauptverhandlungstermin auf den 20. August 1951 ansetzte, zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnete, obwohl nach § 124 Abs. 3 StPO nach der Eröffnung des Hauptverfahrens der Vorsitzende nur in dringenden Fällen die Befugnis hat, auf die Untersuchungshaft bezügliche Entscheidungen zu erlassen, dazu vielmehr, von diesem Ausnahmefall abgesehen, nur das Gericht in der Besetzung von drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden zuständig ist (§ 76 Abs. 1 GVG). Der Ausnahmefall des § 124 Abs. 3 StPO lag ersichtlich nicht vor. Aus diesen Verfahrensfehlern kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch der verloren gegangene Eröffnungsbeschluss an einem wesentlichen Mangel gelitten hat. Ein solcher Schluss verbietet sich um so mehr, als die Revision zahlreiche Verfahrensrügen erhebt, die Vorgänge bei der Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch nach keiner Richtung bemängelt.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass ein der Anklageschrift entsprechender ordnungsmässiger Eröffnungsbeschluss vorlag, der der Strafkammer den gültigen Auftrag zur Durchführung der Hauptverhandlung und zum Erlass des Urteils gab. Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprochen werden müsste, wenn kein ordnungsmässiger Eröffnungsbeschluss ergangen wäre, oder ob auch ein solcher Verfahrensmangel nur auf rechtzeitige Rüge berücksichtigt werden dürfte. Dass der ordnungsmässig erlassene Eröffnungsbeschluss später verloren gegangen ist, nimmt weder dem Verfahren noch dem Urteil die Grundlage, noch wird das Revisionsgericht dadurch gehindert, sachlich über die Revision zu entscheiden. Da das Rechtsmittel, wie noch ausgeführt wird, Erfolg haben muss, steht der Verlust des Eröffnungsbeschlusses auch nicht der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung entgegen, zumal da das Landgericht jederzeit in der Läge ist, den Inhalt des verloren gegangenen Eröffnungsbeschlusses wiederherzustellen (RGSt 55, 159).
II.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind zum Teil begründet und führen zur Aufhebung des Urteils.
1.)
Soweit die Revision nur ganz allgemein rügt, das Landgericht habe "einige Beweisanträge der Verteidigung als unbehelflich abgelehnt", fehlt der Rüge die erforderliche Bestimmtheit. Wird ein Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, müssen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Tatsachen sind so vollständig anzuführen, dass klar erkennbar wird, gegen welche Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf der Rechtsverletzung erhoben wird (BGH v. 29. Februar 1952 - 2 StR 112/50). Die allgemeine Rüge, das Gericht habe "einige Beweisanträge" zu Unrecht abgelehnt, kommt diesem Erfordernis nicht nach. Nur soweit die Revisionsbegründung später noch des Näheren ausführt, die Strafkammer habe die Beweisanträge auf Vernehmung des Polizeioberwachtmeisters H. und der Telefonistin Weber zu Unrecht "als unbehelflich" abgelehnt, enthält die Rüge auch die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben. Diese Rügen sind auch begründet.
Diese Beweisanträge der Verteidigung zielten darauf ab, bestimmte Vorgänge während der Brandnacht zeitlich näher festzulege. Von dieser Grundlage aus beabsichtigte die Verteidigung, die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen He. anzugreifen. Das Landgericht hätte diese Anträge nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründen ablehnen dürfen. Die Ablehnung als "unbehelflich" entspricht nicht dem Gesetz. Diese Begründung würde selbst dann nicht genügen, wenn das Landgericht mit ihr hätte ausdrücken wollen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Auffassung für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Denn einmal drückt die Wendung "unbehelflich" einen solchen Sinn nicht unzweideutig aus; es bleibt also ungewiss, ob sie von der Verteidigung überhaupt so verstanden wurde. Aber selbst wenn das zuträfe, wäre damit dem Gesetz nicht genügt. Dass die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf (§ 244 Abs. 6 StPO) und dieser Beschluss mit Gründen versehen werden muss (§ 34 StPO), hat seinen Grund darin, dass die Gerichte sowohl sich selbst wie den Prozessbeteiligten die für jede Entscheidung unerlässliche Klarheit über die Grundlagen der Urteilsfindung verschaffen sollen. Diese Klarheit würde fehlen, wenn sich ein Gericht, das einen Beweisantrag ablehnen will, weil es die unter Beweis gestellte Tatsache für bedeutungslos hält, zur Begründung darauf beschränken wollte, die Worte des Gesetzes zu wiederholen. Denn die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruhen. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses muss deshalb so ausführlich sein, dass die Prozessbeteiligten auch darüber Klarheit gewinnen. Hält das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, so muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses auch diejenigen Umstände anführen, aus denen sich nach der Meinung des Gerichts die Bedeutungslosigkeit ergibt. Nur wenn ein in solcher weise begründeter Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung verkündet wird, wird der Antragsteller in den Stand gesetzt, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung seines Antrages gestaltet, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen. Nur dann ist auch das Revisionsgericht in der Lage, zu beurteilen, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat. Diese Grundsätze bei der Behandlung von Beweisanträgen, die das erkennende Gericht mit der Begründung ablehnen will, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, sind in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGSt 1, 417; RGJW 1931 S. 2823, HRR 1939, 1283; OGH NJW 1949 S. 796 = MDR 1949 S. 699; OGHSt 3, 141). Auch der Bundesgerichtshof hat schon in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 20. März 1952 - 4 StR 840/51). Der erkennende Senat schliesst sich dieser Rechtsprechung an.
Die Ablehnung der beiden Beweisanträge als "unbehelflich" wäre demnach selbst dann unzureichend begründet, wenn man den Beschluss dahin verstehen wollte, das Gericht habe mit ihm zum Ausdruck bringen wollen und sei auch von den Prozessbeteiligten dahin verstanden worden, dass es die unter Beweis gestellte Tatsache für bedeutungslos halte.
2.)
Auf Grund der Bekundungen des Zeugen D. hat das Landgericht für erwiesen gehalten, der Angeklagte habe in der Untersuchungshaft dem Mitgefangenen W. den Auftrag gegeben, sich nach seiner Entlassung mit seiner - des Angeklagten - Ehefrau in Verbindung zu setzen, damit diese in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten angebe, es habe dreimal ans Fenster geklopft. Er habe auch der Zeugin Ha. zureden sollen, diese Angaben zu bestätigen. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag, den Weiland darüber als Zeugen zu vernehmen, dass ihn der Angeklagte niemals beauftragt habe, Zeugen zu beeinflüssen. Dieser Beweisantrag ist vom Gericht überhaupt nicht beschieden worden. W. ist auch nicht als Zeuge vernommen worden. Die Revision sieht darin mit Recht eine Verletzung des § 244 StPO.
Dass auch das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass W. worauf die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hinweist, ein Landstreicher ist, sein Aufenthalt unbekannt war und das Gericht den Beweisantrag möglicherweise mit der Begründung hätte ablehnen können, dass das Beweismittel unerreichbar sei. Denn erst dadurch, dass das Gericht einen Beweisantrag mit einer gesetzlich zulässigen Begründung ablehnt, wird für die Beteiligten eine klare Lage geschaffen, nicht aber schon dadurch, dass der Beweisantrag mit einer gesetzlich zulässigen Begründung hätte abgelehnt werden können. W. wurde, wie sich aus den Akten ergibt, während des Ermittlungsverfahrens in Wunsiedel wegen Landstreicherei vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er über seine Gespräche mit dem Angeklagten polizeilich vernommen, ohne dass er dabei die vom Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen bekundete. Er verneinte vielmehr, dass der Angeklagte ihm einem solchen Auftrag gegeben habe, wie ihn das Gericht auf Grund der Bekundungen D. für erwiesen hält und als Verdachtsgrund gegen den Angeklagten verwertet. Hätte das Gericht den Beweisantrag nicht in unzulässiger Weise übergangen, sondern mit einer gesetzlich zulässigen Begründung abgelehnt, hätte die Verteidigung die Möglichkeit gehabt, die Vernehmung des Polizeibeamten zu beantragen, der W. vernommen, hatte, oder gemäss § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung zu beantragen. Solange das Gericht über den Beweisantrag selbst nicht entschieden hatte und darum offenblieb, wie es darüber befinden würde, hatte die Verteidigung keine Veranlassung, solche Anträge zu stellen.
3.)
Nach der Vernehmung der Zeugin Ha. und des Polizeioberwachtmeisters H. stellte das Landgericht, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, die Entscheidung über die Vereidigung dieser Zeigen zunächst zurück. Es holte, aber diese Entscheidung nicht nach. Die beiden Zeugen blieben unvereidigt. Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Strafkammer dadurch § 59 StPO verletzt habe. Dass das Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann, lässt sich vor allem insoweit nicht ausschliessen, als es sich um die Vereidigung der Zeugin Ha. handelt. Sie war neben dem Zeugen He. die Hauptbelastungszeugin. Die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten, beruht, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, zu einem erheblichen Teil auf ihren Bekundungen. Ihre Glaubwürdigkeit war von der Verteidigung angegriffen worden. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Unterlassung der Vereidigung hätte rechtfertigen können. Ob sie ihre Aussage unter dem Eide in vollem Umfange aufrecht erhalten hätte, lässt sich nicht beurteilen.
4.)
Da das Urteil aus den zu 1.)-3.) angeführten Gründen aufgehoben werden muss, braucht auf die übrigen Revisionsangriffe nicht näher eingegangen zu werden. Sie sind nach Ansicht des Senats sämtlich unbegründet. Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht und eine Verletzung der Begründungspflicht dartun will, enthalten nur unzulässige Angriffe gegen Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Urteil auch keine Widersprüche, die seinen Bestand hätten gefährden können.