Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1967, Az.: BVerwG II C 28.65
Entwidmung einer Lehrer-Dienstwohnung; Widerruf einer Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 28.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 28.10.1963 - AZ: 2 K 511.63
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.11.1964 - AZ: VI A 56.64
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Der Widerruf der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgegebenen Erklärung, die Hauptsache sei erledigt, unterliegt dem Anwaltszwang.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1964 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1963 sind unwirksam.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger die Hälfte und die Beklagten zu 1 und 2 je ein Viertel. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Klage richtete sich gegen die Entwidmung einer Lehrer-Dienstwohnung in Fluren, die der Kläger mit seiner Familie im Frühjahr 1950 bezogen hatte. Sie ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Während des Revisionsverfahrens bezog der Kläger am 1. Juni 1966 eine Dienstwohnung in Schiefbahn-Niederheide, wo er jetzt im Schuldienst tätig ist. Unter Hinweis hierauf hat sein Prozeßbevollmächtigter die Hauptsache durch Schriftsatz vom 25. Juni 1966 für erledigt erklärt und beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben durch Schriftsatz vom 2. August 1966 bzw. vom 10. Oktober 1967 ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt; sie beantragen,
die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Schon vor Abgabe der Erledigungserklärung durch den Beklagten zu 2 hat der Kläger durch einen von ihm selbst verfaßten und unterzeichneten Schriftsatz vom 18. August 1966 erklärt, daß er die Erledigungserklärung und den Kostenantrag seines Prozeßbevollmächtigten widerrufe.
Da es einer Erledigungserklärung des Beigeladenen nicht bedarf (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. Juli 1961 - BVerwG VI C 381.56 - unter Hinweis auf den Beschluß vom 5. Dezember 1956 - BVerwG V C 225.64 -), hat sich die Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten der Prozeßparteien erledigt.
Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger durch einen von ihm selbst verfaßten und unterzeichneten Schriftsatz die Erledigungserklärung seines Prozeßbevollmächtigten widerrufen hat. Dieser Widerruf ist unwirksam. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang hat zur Folge, daß allenfalls der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Erklärung, daß sich die Hauptsache erledigt habe, wirksam hätte zurücknehmen können. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in bezug auf unwesentliche Einzelheiten des Verfahrensgangs, die auch für die Streitsache selbst nicht von erheblicher Bedeutung sind, entschieden, daß sie nicht dem Vertretungszwang unterliegen (vgl. zum Verzicht auf die mündliche Verhandlung: Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 327.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 67 VwGO Nr. 4]). Auch für die in dieser Sicht nicht zu den unwesentlichen Einzelheiten des Verfahrensgangs zu rechnende Klagerücknahme wird die Auffassung vertreten, daß es nicht der Bestellung eines Rechtsanwalts bedürfe, wenn der Revisionebeklagte die Klagerücknahme erkläre (vgl. Müller in DVBl. 1961 S. 440); sie wird mit Erwägungen der Verfahrenswirtschaftlichkeit begründet. Daß diese Handhabung aber dann nicht geboten und zulässig ist, wenn der Revisionskläger - nicht der Revisionsbeklagte - die Klage zurücknimmt und bereits einen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte, hat schon der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 67 VwGO Nr. 7]). Entsprechendes muß für die Erklärung des Revisionsklägers (Klägers), die Hauptsache sei erledigt, und deren Widerruf gelten, wenn - wie auch hier - der Revisionskläger bereits einen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte.
Nach Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß die ergangenen Urteile unwirksam sind.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Gerichtskosten des Rechtsstreits zur Hälfte dem Kläger und zu je einem Viertel den Beklagten zu 1 und 2 aufzuerlegen und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben. Denn für die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht zwar den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen; es braucht aber in einem schwierig gelagerten Rechtsstreit - wie er auch hier vorliegt - nicht alle für den Verfahrensausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BVerwGE 13, 174 [BVerwG 13.11.1961 - III C 137/61] mit Hinweisen; Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1965 - BVerwG II C 69.64 -). Dem entspricht es, das Prozeßrisiko des Klägers einerseits und das der beiden Beklagten andererseits als gleich anzusehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch