Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1961, Az.: BVerwG III C 137.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 137.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 10.03.1961 - AZ: 3 KL 205/60
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 13, 174 - 177
- AS 13, 174
- DVBl 1962, 914-915 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1962, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 327-329 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1077 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "gesonderte Kostenentscheidung"
- NJW 1962, 651-652 (Volltext mit amtl. LS) "gesonderte Kostenentscheidung"
- VerwRspr 15, 251
- ZMR 1962, 314
- ZZP 1962, 367-369
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird von keinem am Verfahren Beteiligten ein Sachantrag gestellt, weil die Hauptsache erledigt ist, so ist das Verfahren einzustellen. Ein bereits ergangenes, nicht rechtekräftiges Urteil ist für unwirksam zu erklären.
- 2.
Unabhängig von übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Hauptsache erledigt ist. Ob das der Fall ist, hat das Gericht notfalls zu ermitteln.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Uffhausen
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 1961 ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen den Abzug des ihm als Empfänger einer Pflegezulage zustehenden Freibetrages von 75 DM monatlich (§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG) bei der Berechnung seiner Entschädigungsrente hatte der Kläger Klage erhoben und beim Verwaltungsgericht ein obsiegendes Urteil erstritten. Nachdem der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt hatte, hob die Beklagte durch einen am 8. Juni 1961 erlassenen Änderungsbescheid den den Gegenstand des Streitverfahrens bildenden, durch das verwaltungsgerichtliche Urteil teilweise aufgehobenen Bescheid zugunsten des Klägers rückwirkend vom 1. Juli 1954 auf. Hierauf erklärte der Kläger am 16. Juni 1961 die Hauptsache für erledigt. Eine entsprechende Erledigungserklärung gab der Beigeladene, zugleich auch als erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter der Beklagten, sowie der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht Minden ab, dieser jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht meinte dagegen, die Erledigungserklärung des Klägers stelle eine Klagezurücknahme dar, da der Kläger mit ihr zum Ausdruck gebracht habe, er wolle den den Gegenstand seiner Klage bildenden Bescheid nicht mehr angreifen.
Anstelle einer Entscheidung über die Revision war das Verfahren durch Beschluß einzustellen. Diese Einstellung ist gemäß §§ 141, 125, 88 VwGO geboten und beruht auf rechtsähnlicher Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO. Ebenso wie bei der Zurücknahme der Klage der Kläger zum Ausdruck bringt, daß er sein Anliegen nicht weiter verfolgen will, haben hier sämtliche Beteiligten zu erkennen gegeben, daß ihnen an einer Entscheidung über das Klagebegehren nicht mehr gelegen ist. Zur Klarstellung war zugleich auszusprechen, daß das vom Verwaltungsgericht erlassene Urteil unwirksam ist.
Nach dieser Beendigung des Verfahrens durch Einstellung hatte das Revisionsgericht durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 VwGO). Diese Entscheidung hatte nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, so daß die gesonderte Kostenentscheidung nach der genannten Vorschrift ergehen mußte.
Dieser Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen steht nicht entgegen, daß nicht alle am Verfahren Beteiligten bezüglich der Hauptsache Erledigungserklärungen unbedingten und eindeutigen Inhalts abgegeben haben. Voraussetzung einer auf § 161 Abs. 2 VwGO gestützten, auf Billigkeitserwägungen beruhenden gesonderten Kostenentscheidung ist nicht, daß von sämtlichen Beteiligten hinsichtlich der Hauptsache Erledigungserklärungen vorliegen. Im Gegensatz zu der zivilprozeßrechtlichen Regelung des § 91 a ZPO, die die Billigkeitsentscheidung des Gerichts über die Kosten von übereinstimmenden Erledigungserklärungen abhängig macht, stellt die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgebende Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO auf die Erledigung selbst ab. Das Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wenn nicht zulässige Anträge der Beteiligten entgegenstehen, dann zu einer gesonderten Kostenentscheidung nach billigem Ermessen befugt und verpflichtet, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, der Rechtsstreit habe in der Hauptsache seine Erledigung gefunden. Ist diese Erledigung eingetreten, bedarf es keiner ausdrücklichen Erledigungserklärungen der Beteiligten, um die Ermessensentscheidung im Kostenpunkt auszulösen. Mit der erfolgten Erledigung ist das weitere Verfahren der verfahrensrechtlichen Einflußnahme der Beteiligten entzogen und vom Gericht von Amts wegen kostenmäßig zum Abschluß zu bringen, ohne daß die Beteiligten mit hierauf bezüglichen Anträgen oder Erklärungen auf die insoweit ergehende Entscheidung einzuwirken in der Lage wären. Demgemäß stellen die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, keine Prozeßhandlungen dar, die in den weiteren Verlauf des Verfahrens unmittelbar bestimmend eingreifen. Ihre Bedeutung erschöpft sich vielmehr darin, dem Gericht nach Art von Beweismitteln oder - zeichen die Entscheidung darüber zu ermöglichen oder zu erleichtern, ob die Voraussetzungen der gesonderten Billigkeitsentscheidung über die Kosten vorliegen oder nicht. Sie binden das Gericht nicht, entbinden es aber auch nicht von der aus § 86 Abs. 1 VwGO auch insoweit zu entnehmenden Pflicht, sich über die Tatsache der Erledigung der Hauptsache Gewißheit zu verschaffen, bevor es die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO erläßt.
Aus dieser Bedeutung der Erklärungen der Beteiligten, die Hauptsache sei erledigt, folgt zugleich, daß diese Mitteilungen an das Gericht nicht dem Vertreterzwang des § 67 VwGO unterfallen. Als verfahrensrechtlich nicht verbindliche Nachricht kann die Erledigungserklärung auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne die Zuziehung eines der in § 67 VwGO aufgeführten Vertreter dem Gericht übermittelt werden (vgl. Beschluß vom 9. August 1961 - BVerwG III C 143.60 -). Die Bedeutung und der Beweiswert der Mitteilung wird dadurch, daß die Partei sie ohne einen zulässigen Vertreter dem Gericht zukommen läßt, regelmäßig nicht beeinträchtigt werden, wie auch die Zuziehung eines Vertreters in den Fällen, in denen Zweifel an der Richtigkeit der Nachricht aufkommen, das Gericht vor weiteren Ermittlungen über die Tatsache der Erledigung nicht wird bewahren können. Der Umstand, daß weder der Kläger noch die Beklagte ihre Erledigungserklärung unter Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule abgegeben haben, steht demnach einer Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO ebensowenig entgegen, wie diese Tatsache allein den Beweiswert der Erklärungen zu mindern oder in Frage zu stellen vermag. Entscheidend für die gesonderte Kostenentscheidung ist vielmehr allein, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache wirklich erledigt ist und zulässige Sachanträge nicht vorliegen.
Der auf die Aufhebung der in einem Änderungsbescheid enthaltenen Kürzung der Entschädigungsrente gerichtete Klageanspruch ist gegenstandslos geworden. Der über die Berechnung der Höhe der Entschädigungsrente entstandene Streit hat dadurch sein Ende gefunden, daß die Beklagte den Bescheid, der insoweit den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildete, aufgehoben hat. Nach den von den anderen Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Klägers hat die Beklagte zugleich mit der Aufhebung des klagegegenständlichen Bescheides einen dem Anliegen des Klägers entsprechenden neuen Bescheid erlassen. Durch diese Maßnahmen der Beklagten ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten, die die gesonderte Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach sich zieht. Für die Annahme einer Klagerücknahme ist dagegen kein Raum.
Es entspricht der Billigkeit, die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache spricht dafür, daß der Kläger im Ergebnis mit seiner Klage obgesiegt hätte, wenn der Rechtsstreit nicht seine Erledigung gefunden hätte. Ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung der Ausgleichsbehörden eindeutig als irrtümlich oder verfehlt bezeichnen zu können, läßt sich jedenfalls sagen, daß die dem Standpunkt des Klägers folgenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, bei der Ermittlung des Einkommenshöchstbetrages müsse von der Unterhaltshilfe der wegen Pflegebedürftigkeit und Heimunterbringung gewährte Freibetrag abgezogen werden, gewichtige Gründe für sich haben. Für ihre Richtigkeit spricht die Tatsache, daß die Beklagte ihre abweichende Rechtsansicht aufgegeben hat, ohne daß sich die zu beurteilende Rechtslage geändert hätte, sowie schließlich die Wiederherstellung eines zuvor jahrelang bestehenden Zustandes durch den während des Revisionsrechtszuges erlassenen Änderungsbescheid. Da die abschließende Prüfung und Beantwortung dieser Fragen dem Sinn und Zweck der gesonderten ermessensbedingten Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zuwiderlaufen würde (Beschlüsse vom 30. März 1955 - BVerwG V C 241.54 - [DÖV 1955 S. 388 = ZMR 1955 S. 318] und vom 20. Oktober 1955 - BVerwG V C 229.54 - [ZMR 1956 S. 55], BGH III ZR 208/52 in NJW 1954 S. 1038), würde es bei dieser Sach- und Rechtslage billigem Ermessen nicht entsprechen, wenn der Kläger mit Verfahrenskosten bedacht werden würde. Vielmehr führt das billige Ermessen dazu, den Kläger von allen Kosten freizustellen und sie der Beklagten aufzuerlegen, da erhebliche Gründe dafür sprechen, daß auch die Revision keinen Erfolg hätte haben können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Sieveking
Uffhausen