Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1961, Az.: BVerwG III C 143.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 143.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 25.03.1960 - AZ: 7 K 17/59
Rechtsgrundlagen
- § 67 VwGO
- § 267 Abs. 1 LAG
- § 269 Abs. 2 LAG
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. August 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking und Pütz
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 25. März 1960 ist unwirksam.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszuge, die Beteiligte die des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Bescheid vom 8. März 1961 ist der Klägerin die beantragte Pflegezulage gewährt worden. Dementsprechend haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts vom 30. Oktober 1960 ist dadurch gegenstandslos geworden.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für den ersten Rechtszug dem Beklagten, für das Revisionsverfahren der Beteiligten aufzuerlegen, da die Klägerin voraussichtlich in dem Rechtsstreit obgesiegt hätte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz