Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1955, Az.: BVerwG V C 229.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 229.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- ZMR 1956, 55
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 20. Oktober 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gerichtskosten haben die Parteien. je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 350 DM festgesetzt.
Gründe
Am 23. Januar 1952 teilte das Wohnungsamt des Beklagten der Beigeladenen eine 2-Zimmerwohnung in dem Hause der Klägerin in Bad Kreuznach, ... zu und setzte am 10. April 1952 einen Zwangsmietvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen fest.
Gegen beide Verfügungen hat die Klägerin, nach erfolglosem Vorverfahren Anfechtungsklage erhoben, die in der ersten Instanz Erfolg hatte, jedoch auf die Berufung des Beklagten abgewiesen worden ist. Während des von der Klägerin eingeleiteten Revisionsverfahrens haben die Parteien und das beigeladene Landratsamt Bad Kreuznach das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beigeladene die Wohnung geräumt hat.
Das Verfahren war wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in entsprechender Anwendung der §§ 45 Abs. 2 und 61 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - einzustellen.
Über die Kosten ist in einem solchen Falle unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, vgl. §§ 69 Abs. 1 Satz 2 und 26 BVerwGG, § 91 a ZPO. Hierbei kann das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats davon absehen, einen rechtlich schwierig gelagerten Rechtsstreit hinsichtlich aller für dessen Ausgang bedeutsamer Rechtsfragen zu überprüfen (vgl. z.B. Beschluß vom 30. März 1955 in DÖV 1955 S. 388). Es waren daher im vorliegenden Falle nicht mehr die umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, welche Anforderungen an die Wohnungsbehörde bei der Auswahl des Zugewiesenen zu stellen sind und in welchem Umfange die vom. Wohnung samt getroffene Auswahl der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Da diese Rechtsfragen noch ungeklärt sind, erschien es billig und angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, während die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst zu tragen hat.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 350 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann