Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1965, Az.: BVerwG II C 69.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 69.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.07.1962 - AZ.: OVG VI B 82.61
- BVerwG - 09.04.1964 - AZ: BVerwG II B 19.62
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Dezember 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird nach Erledigung der Hauptsache eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juni 1961 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 1962 werden für unwirksam erklärt.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 4 tragen der Kläger 1/4, die Beigeladenen zu 2 und 3 je 3/8. Die Beigeladenen zu 1 und 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger 1/4 und das beklagte Land 3/4. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluß des Senats von Berlin vom 13. Dezember 1960 wurden in den Landespersonalausschuß unter anderem aufgrund einer Benennung durch die beigeladene Gewerkschaft der P. (Beigeladene zu 2) der Beigeladene K. (Beigeladener zu 3) zum ordentlichen Mitglied und aufgrund der Benennung durch die beigeladene D. A. (Beigeladene zu 4) der inzwischen gestorbene Beigeladene zu 5 W. zum stellvertretenden Mitglied berufen. Auf den Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil von 29. Juni 1961 diesen Beschluß aufgehoben und das beklagte Land Berlin verpflichtet, anstelle der nach Ablauf der Amtszeit (31. Oktober 1960) ausgeschiedenen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses drei ordentliche Mitglieder und ihre Vertreter ausschließlich aufgrund der Benennung durch den Kläger und den beigeladenen D. G. (Beigeladenen zu 1) zu berufen. Die gegen das Urteil vom 29. Juni 1961 gerichtete Berufung des beklagten Landes und der Beigeladenen zu 2 bis 4 ist von dem Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 19. Juli 1962 mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß das beklagte Land verpflichtet wird, die an die Stelle von K. und W. tretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses nicht aufgrund von Benennungen der Beigeladenen zu 2 und 4 zu berufen. Hiergegen haben die Beigeladenen zu 2 und 3 Revision eingelegt.
Im Revisionsverfahren hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick darauf für erledigt erklärt, daß die Amtszeit der durch den angefochtenen Beschluß vom 13. Dezember 1960 in den Landespersonalausschuß berufenen Vertreter der Gewerkschaft der P. und der D.schen A. inzwischen abgelaufen ist und daß bezüglich künftiger Berufungen in den Landespersonalausschuß die Rechtslage durch Art. I § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 13. Juli 1963 (GVBl. Berlin S. 727) mit Wirkung vom 1. Januar 1963 im Sinne des Klägers geklärt worden ist. Das beklagte Land Berlin hat die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. Der beigeladene D. G. und der Beigeladene K. haben gleichfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die beigeladene G. der P. hat das Revisionsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Kläger und Beklagter, die den Umfang des Streits bestimmen, können den Streit in der Hauptsache auch ohne Mitwirkung der Beigeladenen beenden; das folgt aus der abhängigen Stellung der Beigeladenen im Prozeß (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG III C 131.57 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 94]). Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch im Falle einer notwendigen Beiladung; denn der notwendig Beigeladene kann zwar in seinen Sachanträgen von denen der Hauptbeteiligten abweichen (§ 66 Satz 2 VwGO), aber er kann den Streitgegenstand nicht erweitern und deshalb auch nicht verhindern, daß der Streit ohne seine Zustimmung beendet wird (so auch Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl., Erl. 10 zu § 66; a.A. Eyermann-Fröhler, VwGO, 2. Aufl., Rdn. 19 zu § 66). Die Revisionskläger (Beigeladenen zu 2 und 3) haben durch ihre Erklärungen zu erkennen gegeben, daß sie eine Entscheidung über die Revision nicht mehr wünschen. Diese Erklärungen der Revisionskläger sind nicht als Rücknahme des Rechtsmittels der Revision mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO anzusehen, sondern haben zur Folge, daß auch über die Kosten der Revision gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist.
Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache war das Prozeßrisiko der Revisionskläger (Beigeladenen zu 2 und 3) insgesamt größer als das des Klägers und Revisionsbeklagten. Mit ihren Angriffen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den ersten Klageantrag hätte die Revision keinen Erfolg haben können. Das Berufungsgericht hat die von der Revision angezweifelte lagebefugnis damit begründet, daß es den Kläger als "Spitzenorganisation" im Sinne des § 88 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung von 1. August 1960 (GVBl. S. 716) angesehen hat. An die Auslegung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht wäre das Revisionsgericht gebunden gewesen (§ 137 Abs. 1 VwGO); denn sie gehört nicht dem Bundesrecht an, und sie ist auch nicht durch § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (GVBl. I S. 667) in Verbindung mit § 191 Abs. 2 VwGO in den Bereich der revisiblen Normen einbezogen worden. Auch die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die im angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung angegriffen hat, daß der Kläger "ein Zusammenschluß von Verbänden auf Landesebene ist, zu dem eine unmittelbare Mitgliedschaft der Einzelmitglieder in der Regel nicht besteht", hätten der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können. In der Verwertung der nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1962 dem Berufungsgericht überreichten Satzung des Klägers liegt nicht - wie die Revision meint - ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der noch im Revisionsverfahren mit Erfolg hätte gerügt werden können. Es mag sein, daß diese Satzung noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung über die Berufung gewesen ist. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat jedoch unstreitig in der mündlichen Verhandlung die beteiligten Verbände aufgefordert, ihre Satzungen vorzulegen, damit diese noch dem drei Wochen später zu verkündenden Berufungsurteil zugrunde gelegt werden könnten, und das Berufungsgericht hat in seinem Urteil nur die §§ 1 und 5 der Satzung verwartet, die der Kläger im Schriftsatz vom 3. Juli 1962, der den Beteiligten umgehend zugestellt worden ist, wörtlich angeführt hatte. Wenn die Beigeladenen zu 2 und 3 (Revisionskläger) mit diesem Verfahren, nicht einverstanden gewesen sind, so hätten sie dies noch vor der Verkündung des Berufungsurteils rügen und gegebenenfalls Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung beantragen müssen; dies ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Prozeß. Auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge hätte keinen Erfolg haben können. Die Revision hat hierzu geltend gemacht, das Berufungsgericht hätte die Akten des Vereinsregisters über den Kläger beiziehen und den Vorstand des Klägers als Zeugen darüber vernehmen müssen, ob der Kläger ein Zusammenschluß von Verbänden, also eine Dachorganisation, oder eine Vereinigung von Einzelmitgliedern mit unmittelbarer Mitgliedschaft ist. Es ist aber von der Revision nicht hinreichend dargelegt worden, daß sich dem Berufungsgericht außer der Anforderung der Satzung noch diese weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Bei der Entscheidung über die Aufklärungsrüge wäre überdies zu beachten gewesen, daß nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ein Verband als "Spitzenorganisation" im Sinne des § 88 LBG schon dann anzusehen ist, wenn zu ihm "in der Regel" keine unmittelbaren Einzelmitgliedschaften bestehen; hieraus folgt, daß Einzelmitgliedschaften nach Meinung des Berufungsgerichts nicht schlechthin der Annahme entgegenstehen, daß der Kläger eine solche Spitzenorganisation ist. Die Entscheidung über den zweiten Klageantrag wäre von der Antwort auf die Rechtsfrage abhängig gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungsstreitverfahren auf die Verpflichtung einer Behörde geklagt werden kann, einen Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Diese Rechtsfrage hat der Senat im Beschluß über die Zulassung der Revisionvom 9. April 1964 - BVerwG II B 19.62 - als noch klärungsbedürftig bezeichnet. Zur Klärung dieser rechtlich schwierigen Frage ist der Senat im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung jedoch nicht gehalten (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 18. Februar 1954 - III ZR 208.52 -, NJW 1954 S. 1038). Dementsprechend ist insoweit das Prozeßrisiko der Revisionskläger und das des Revisionsbeklagten als gleich anzusehen. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Revisionsverfahrens so zu verteilen, daß die Revisionskläger sie zu je 3/8 und der Revisionsbeklagte zu 1/4 tragen.
Nach dem dargelegten Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache entspricht es ferner billigem Ermessen, daß von den Kosten der beiden Vorinstanzen das beklagte Land 3/4 und der Kläger 1/4 tragen.
Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen selbst zu tragen. Nach den Umständen des vorliegenden Falles erfordert die Billigkeit nicht, von der durch § 162 Abs. 3 VwGO gegebenen Möglichkeit einer anderweitigen Verteilung dieser Kosten Gebrauch zu machen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Weber-Lortsch
Dr. Idel