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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1954, Az.: III ZR 208/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1954
Aktenzeichen
III ZR 208/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover
OLG Celle

Fundstellen

  • JZ 1954, 361 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1038 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1954, 318-320

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,

Prozessgegner

den Staatssekretär Dr. Friedrich M.-A. in O., H.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Nach § 91 a ZPO kann der Richter davon absehen, einen rechtlich schwierig gelagerten Rechtsstreit hinsichtlich aller für dessen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen; der Richter kann in diesem Falle über die Kosten des in der Hauptsache bereits erledigten Rechtsstreits nach billigem Ermessen ohne besondere Würdigung des rechtlich zweifelhaften Verfahrensausgangs entscheiden.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany und Dr. Hußla

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

1

Der Kläger ist seit dem 12. September 1945 Generalstaatsanwalt in O. mit einer Besoldung nach Gehaltsgruppe B 8. Im Jahre 1947 ist er vom Präsidenten des damaligen Zentraljustizamts für die Britische Zone zum Generalinspekteur der Spruchgerichte und der Anklagebehörden für die Verurteilung von Mitgliedern verbrecherischer Organisationen in der Britischen Zone ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1947 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 5 eingewiesen worden. Der Kläger behielt seine Planstelle als Generalstaatsanwalt bei und versah sie in beschränktem Umfang neben dem für ihn aufgestellten besonderen Vertreter. Seit dem 16. Dezember 1949 übt der Kläger seine Tätigkeit als Generalstaatsanwalt wieder voll aus und wickelt daneben seine Geschäfte als Generalinspekteur ab. Er erhält seit dem 1. April 1950 Gehalt nach der Gruppe B 8 von der Oberjustizkasse in O., den Unterschiedsbetrag zu der Gruppe B 5 (brutto 369,33 DM = netto 187,84 DM monatlich) vorerst noch von der Oberjustizkasse in H..

2

Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger auch nach Abwicklung seiner Geschäfte als Generalinspekteur im Hinblick auf Bestimmungen des Zentraljustizamts und der Britischen Militärregierung den Unterschiedsbetrag verlangen kann und zwar von dem beklagten Land oder ob dem die auf Grund des § 27 Abs. 2 c UmstG ergangene Niedersächsische 1. Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. Januar 1949 (GVBl Nds 1949, 19), in Kraft seit 1. Februar 1949, im Wege steht. Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 erhält ein Beamter, den das Land, eine Gemeinde usw. auf Grund einer Rechtsvorschrift oder Verwaltungsanordnung übernommen hat oder noch übernimmt nur die Bezüge seiner neuen Planstelle, wenn er in einem Amte von geringerem planmässigen Diensteinkoramen verwendet wird.

3

Dem aus Gründen der Kostenersparnis auf den Zeitraum eines Monats beschränkten Antrag des Klägers folgend, habe die Vordergerichte die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger in dem Monat, für den erstmalig die Haftung der Oberjustizkasse H. fortfällt, den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der Gruppe B 5 und B 8 zu zahlen. Das beklagte Land hat gegen seine Verurteilung Revision mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, in Anwendung des § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

4

II.

Die Bestimmung des § 91 a ZPO gibt in einem Fall wie dem vorliegenden dem Revisionsgericht die Befugnis, über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden (BGH LM Nr. 2 z § 91 a ZPO). Die Entscheidung ist nach der gesetzlichen Vorschrift unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Von der Entscheidung erhofft sich, weil der mutmassliche Ausgang des Rechtsstreits bei ihr zu würdigen sei, das beklagte Land eine höchstrichterliche Stellungnahme zu der als erledigt zu betrachtenden Hauptsache. Diese Auffassung des beklagten Landes wird jedoch der Bedeutung und Tragweite des § 91 a ZPO nicht voll gerecht.

5

Die Vorschrift ist aus § 4 Abs. 1 der Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Gerichtsverfassung der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts vom 16. Mai 1942 (RGBl I, 333) hervorgegangen und bezweckt, wie das gerade bei der im Krieg eingeführten Vereinfachungsmassnahme sinnfällig zu Tage trat, die Frage der Kostenlast in denjenigen Rechtsstreitigkeiten, deren Hauptsache die Parteien für erledigt erklärt haben, einer abgekürzten, Zeit und Arbeitskraft ersparenden Behandlung und Entscheidung zuzuführen. Es soll daher grundsätzlich nicht das Verfahren fortgesetzt und Beweis erhoben werden, um noch benötigte Unterlagen für eine Entscheidung darüber zu gewinnen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen und demgemäss kostenpflichtig geworden wäre. Das Gericht soll vielmehr bei der Beurteilung des mutmasslichen Ausgangs des Rechtsstreits nur den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen. Die Parteien können also auf dem Wege des § 91 a ZPO dann nicht eine ihnen erwünschte abschliessende, wenn auch in Ansehung der Hauptsache nicht verbindliche Würdigung des Rechtsstreits erreichen, wenn das Gericht bei der Anwendung der Bestimmung in zulässiger Weise weiteren Beweisantritten nicht stattgibt und, soweit dies möglich ist, über die Kosten nur unter Berücksichtigung des bereits angefallenen Akteninhalts entscheidet. Kann sich das Gericht mangels hinreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse über den Ausgang des Rechtsstreits noch kein Urteil bilden, muss allein das billige Ermessen zu einer tragbaren Lösung führen.

6

Darüber hinaus rechtfertigt es die vom Gesetzgeber angestrebte und vom Richter im Einzelfall zu verwirklichende vereinfachte Behandlung der Kostenfrage, dass der Richter davon absieht, einen rechtlich schwierig gelagerten, in der Hauptsache bereits gegenstandslos gewordenen Rechtsstreit hinsichtlich aller für dessen mutmasslichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen. Denn die in einer Notzeit als Bestandteil einer Vereinfachungsverordnung übernommene Regelung soll den Richter entlasten und ihn in die Lage versetzen, seine Zeit und Arbeitskraft anderen, wichtiger und vordringlich erscheinenden Streitigkeiten zuzuwenden. Deswegen gibt die gesetzliche Regelung dem Richter nicht nur die Handhabe, von der Fortsetzung des Rechtsstreits und von einer Beweiserhebung über strittige tatsächliche Umstände Abstand zu nehmen. Deswegen muss sie auch, da sonst der mit ihr verbundene Zweck nur unvollkommen erreicht würde, den Richter von der Pflicht freistellen, sich unter Beantwortung schwieriger Rechtsfragen über das mutmassliche Ergebnis des Rechtsstreits schlüssig zu machen lediglich dazu, um jenes Ergebnis nach den Grundsätzen der §§ 91 ff ZPO in verkleinertem Maßstab auf die Kostenentscheidung zu übertragen. Nicht ohne Grund stellt das Gesetz entscheidend auf das billige Ermessen ab. Bei dessen Ausübung wird der besonders zu würdigende, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu beurteilende (vermutliche). Verfahrensausgang vielfach den Ausschlag geben; er ist aber nicht schlechthin für die Kostenpflicht entscheidend.

7

Im vorliegenden Fall wirft der Rechtsstreit eine Reihe schwierig gelagerter, rechtlich zweifelhafter Fragen auf, die eine zeitraubende Überprüfung erforderlich machen würden. So wäre namentlich zu untersuchen: ob und inwieweit gewährten die vom Kläger angezogenen Bestimmungen der Verordnung des Zentraljustizamts über die beamten-, besoldungs- und haushaltsrechtliche Stellung der Beamten der Dienststelle des Generalinspekteurs für die Spruchgerichte usw. vom 12. Januar 1948 (VOBl S 7), sowie der Verordnungen Nr. 163 und 179 der Britischen Militärregierung (ABl BrMilReg S 836 u 1079) dem Kläger wohlerworbene Rechte, welche Bedeutung hatte Artikel III der Verordnung Nr. 163 und in welchem Verhältnis stand er zu Artikel II VO, konnte die 1. Niedersächsische Massnahmenverordnung auf Grund der in § 27 Abs. 2 c UmstG enthaltenen Ermächtigung in jene auf zonaler Ebene liegenden Bestimmungen eingreifen, hatte die Britische Militärregierung dem beklagten Land eine über § 27 Abs. 2 c UmstG hinausgehende besondere Ermächtigung erteilen wollen und erteilt.

8

Der Prüfung dieser Fragen wird der Senat durch § 91 a ZPO enthoben. Da das Ergebnis, zu dem der Senat bei einer Überprüfung der Hauptsache gelangen würde, offensteht, ist es billig, die Kosten der beiden ersten Rechtszüge gegeneinander aufzuheben. Die Kosten der Revisionsinstanz sind dagegen ausschliesslich dem beklagten Land aufzuerlegen.

9

Denn dieses hätte auf Grund des § 97 Abs. 3 ZPO die Kosten seiner Revision auch für den Fall tragen müssen, dass es in der Hauptsache obgesiegt hätte. Billigerweise muss es hierbei bei der Anwendung des § 91 a ZPO bleiben.

Senatspräsident Prof. Dr. Geiger hat Auslandsurlaub und ist daher an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Dr. Pagendarm Bundesrichter Rietschel ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm Wolany Dr. Hußla