Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG VIII C 150.60
Verfahrensrecht:; Anwaltszwang für Revisionszurücknahme und Klagezurücknahme; Häftlingshilfe; Einziehung der Häftlingsbescheinigung wegen offenbar unrichtiger rechtlicher Beurteilung; Lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen kein politischer Gewahrsamsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 150.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.05.1960 - AZ: 141 VIII 59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1962, 146
- DVBl 1961, 930
- MDR 1961, 789-790 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1641-1642 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Anwaltszwangs bei Revisionszurücknahme und bei Klagezurücknahme im Revisionsverfahren.
In de Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1960 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger beantragten die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt gültig in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578), und die Bewilligung einer Entschädigung gemäß § 9 a Abs. 1 HHG mit der Begründung, daß sie vom 24. Juli 1947 bis zum 1. Juli 1952 von den sowjetrussischen Truppen in deren Kaserne in S. zum Zwecke des Arbeitseinsatzes festgehalten worden seien, der Kläger habe als Schiffsführer im S. Hafen Beutegut verladen, die Klägerin, seine Ehefrau, habe für die Russen waschen müssen. Das Kreisflüchtlingsamt erteilte ihnen die Bescheinigungen und lehrte die Beihilfeanträge der Regierung von Mittelfranken vor. Diese hielt die Erklärungen der Kläger nicht für ausreichend und außerdem für unglaubwürdig und veranlaßte wiederholt deren Vernehmung. Das Kreisflüchtlingsamt zog weisungsgemäß die Bescheinigungen ein mit der Begründung, es sei nach Würdigung des Sachverhalts zu der Auffassung gelangt, daß die Unterbringung der Kläger in der Kaserne eine Folge der Arbeitsaufnahme bei der Roten Armee, also eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen gewesen sei; die Bescheinigungen seien daher rechtsirrtümlich ausgestellt worden. Die Beschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nicht vorgelegen hätten.
Das Verwaltungsgericht hat unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Verpflichtung der Behörde ausgesprochen, den Klägern die erteilten Bescheinigungen wieder auszuhändigen, weil sich nach Ausstellung der Bescheinigungen kein wesentlich neuer Sachverhalt ergeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Bescheinigung sei auch dann einzuziehen, wenn sich zwar an den antragsbegründenden Tatsachen, die zur Ausstellung geführt haben, im wesentlichen nichts geändert habe, sich aber später herausstelle, daß die Behörde auf Grund einer ganz abwegigen Tatsachenbewertung oder einer ganz falschen Rechtsanwendung die Bescheinigung ausgestellt habe, wenn also die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gefehlt hätten. Im vorliegenden Falle habe die Behörde die im Antrag und in der eidesstattlichen Versicherung der Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht falsch beurteilt. Die rechtliche Unterstellung dieses Sachverhalts unter das Häftlingshilfegesetz sei aber auf keinen Fall mit diesem in Einklang zu bringen. Bei den Klägern fehle in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das entscheidende gesetzliche Tatbestandsmerkmal des politischen Gewahrsamsgrundes. Aus dem im wesentlichen bereits vor Ausstellung der Bescheinigung bekannten Sachverhalt ergebe sich als ausschließlicher Grund für die sowjetische Besatzung in Stettin, die Kläger in Gewahrsam durch Aufnahme in eine Kaserne zu nehmen, die Absicht, sich gegen die Ausweisungsbestrebungen der Polen die Arbeitskraft des Klägers zur Erfüllung der Demontageaufträge zu sichern; die Klägerin sei als Ehefrau in die Kaserne mitaufgenommen worden. Politische Gründe hätten bei der Aufnahme in die Kaserne weder allein noch mitwirkend eine Rolle gespielt; denn sonst wären die Kläger nicht in die Kaserne aufgenommen und entlohnt, sondern in ein Gefängnis oder Internierungslager eingewiesen worden ohne Entlohnung für die dort geleistete Arbeit.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen. Gerügt wird die Verletzung des § 10 Abs. 4 und 5 HHG in Verbindung mit § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215).
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte die Abschrift eines Briefes der Klägerin an das Versorgungsamt Nürnberg vorgelegt, in welchem sie mitteilt, sie habe sich von ihrem Ehemann, dem Kläger, getrennt und wohne jetzt in der sowjetischen Besatzungszone. Durch Schriftsatz vom 29. November 1960 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärt, daß diese ihre Revision nicht zurücknehme. Die Klägerin hat unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben gerichtet, in welchem sie bittet, die Klage "nicht weiterzuführen, da es alles Lüge ist". Sie stellt den Sachverhalt nunmehr in anderer Weise dar und bittet in demselben Schreiben, "die Klage zu verwerfen". Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1960 mitgeteilt, daß er die Vertretung der Klägerin niederlege.
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht wirksam zurückgenommen.
Ob in ihren Bitten, die Klage nicht weiterzuführen oder sie zu verwerfen, die Zurücknahme der Revision, die Zurücknahme der Klage oder ein Klageverzicht zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben; denn ihre Erklärung ist unwirksam, unabhängig davon, welches der vorgenannten Ziele die Klägerin hierbei verfolgt hat.
Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Revision bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden; nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann der Kläger bis zum gleichen Zeitpunkt seine Klage zurücknehmen. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß sich aber vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang hat zur Folge, daß nur der Prozeßbevollmächtigte für die von ihm vertretene Partei wirksam Prozeßhandlungen vornehmen kann. Es hätte deshalb nur der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Revision oder die Klage wirksam zurücknehmen oder auf die Klage verzichten können. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings in seinem Beschluß vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 327.60 - für den Verzicht auf mündliche Verhandlung entschieden, daß dieser, zumindest von Seiten des Revisionsbeklagten, nicht dem Vertretungszwang unterliege; er hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die mündliche Verhandlung eine unwesentliche Einzelheit des Verfahrensganges sei und der Verzicht auf diese keinen Einfluß auf den Inhalt der Sache habe. Dies trifft auf die von der Klägerin abgegebene Erklärung nicht zu. Zwar ist auch sie, wie der Verzicht auf mündliche Verhandlung, eine Prozeßhandlung, doch ist sie, wie sie auch ausgelegt werden mag, sowohl für den Verfahrensgang als auch für die Streitsache selbst von erheblicher Bedeutung. Als Revisionszurücknahme würde sie dazu führen, daß das Revisionsverfahren ohne Entscheidung in der Hauptsache beendet und die angefochtene Entscheidung rechtskräftig wird. Als Klagezurücknahme hätte sie zur Folge, daß nicht nur im Revisionsverfahren keine Entscheidung zur Hauptsache mehr ergehen kann, sondern daß auch die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen ihre Wirkung verlieren. Daß Revisions- und Klagezurücknahme vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang unterliegen, entspricht der im Schrifttum vertretenen Auffassung (Klinger, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. D 1 a zu § 92; Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Erl. IX 5 zu § 67, III 1 zu § 92, II zu § 140; Hanswerner Müller ins DVBl. 1961 S. 440; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. 2 zu § 92; Schunckde Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. 2 b zu § 92, 1 c zu § 140; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. III zu § 92 VwGO). Für die Klagezurücknahme wird allerdings die Auffassung vertreten, daß der Revisionsbeklagte lediglich zur Abgabe dieser Erklärung keinen Rechtsanwalt zu bestellen brauche (Müller a.a.O.); diese mit Erwägungen der Verfahrenswirtschaftlichkeit empfohlene Handhabung ist aber jedenfalls dann nicht geboten, wenn nicht der Revisionsbeklagte, sondern der Revisionskläger - hier die Revisionsklägerin - die Klage zurücknimmt und bereits einen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte. Dies muß erst recht für einen etwaigen Klageverzicht gelten, mit dem die Klägerin zugleich auf den sachlich-rechtlichen Anspruch verzichten würde.
Die Klägerin wird durch ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Der Prozeßbevollmächtigte hat zwar während des Revisonsverfahrens die Vertretung der Klägerin niedergelegt; die Niederlegung der Vertretung ist aber nicht wirksam geworden. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 87 Abs. 1, 2. Halbsatz, ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrages dem Gegner gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit; dies gilt entsprechend für die Wirkung dem Gericht gegenüber (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., Erl. 2 zu § 87). Die Bestellung eines anderen Anwalts ist nicht angezeigt worden.
Die Revision der Kläger ist begründet.
Nach § 10 Abs. 5 Satz 7 EHG in Verbindung mit § 18 BVFG ist die Bescheinigung einzuziehen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den hier nicht vorliegenden Fall, in dem die Behörde bei Ausstellung der Bescheinigung das Vorliegen, bestimmter Umstände vorausgesetzt hat, es sich aber nach Ausstellung des Ausweises herausstellt, daß diese Umstände in Wirklichkeit nicht vorgelegen haben. Die Bescheinigung ist also nicht einzuziehen, wenn die Behörde - wie hier - bei ihrer Erteilung die ihr bekannten Tatsachen lediglich unrichtig gewürdigt, oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht hat (vgl. BVerwGE 9, 273 und Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 -, DÖV 1961 S. 188 = DVBl. 1961 S. 292 = ZLA 1961 S. 154).
Die vom Verwaltungsgerichtshof bejahte Frage, ob die Bescheinigung auch dann eingezogen werden darf, wenn die ihrer Erteilung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts auf keinen Fall mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist und an der Rechtswidrigkeit der erteilten Bescheinigung auch für den Begünstigten von vornherein kein ernstlicher Zweifel hat bestehen können, hat der erkennende Senat in seinen beiden vorgenannten Urteilen offengelassen. Sie bedarf auch im vorliegenden Falle keiner Klärung. Daß die Klägerin während des Revisionsverfahrens ihre früheren Angaben widerrufen und das Vorbringen des Klägers als unwahr bezeichnet hat, ist auf die im Revisionsverfahren ergehende Entscheidung ohne Einfluß; denn gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Letzteres ist nicht der Fall. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Erklärungen der Klägerin geeignet sind, eine daraufhin ausgesprochene erneute Einziehung der Ausweise zu rechtfertigen, oder ob durch diese Erklärungen gegenüber der im gegenwärtigen Verfahren getroffenen Entscheidung ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist, ist im gegenwärtigen Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Bleiben die Erklärungen der Klägerin im Revisionsverfahren unberücksichtigt, dann ist die Erteilung der Bescheinigungen nicht offensichtlich rechtswidrig.
Die Bescheinigungen durften den Klägern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG nur erteilt werden, wenn sie "aus politischen Gründen" in Gewahrsam genommen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt - und zwar in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, wie er sich bereits der Behörde bei der Erteilung der Bescheinigungen dargestellt hat -, daß die Kläger von der sowjetischen Besatzung in die Kaserne aufgenommen worden sind, weil der Kläger als Fachkraft für die Durchführung von Demontageaufgaben benötigt wurde und deshalb vor der Ausweisung durch die Polen geschützt werden sollte. Mit der Auffassung, daß eine zum Zwecke des Arbeitseinsatzes über deutsche Fachkräfte durch die sowjetische Besatzungmacht verhängte Freiheitsbeschränkung kein politisch begründeter Gewahrsam ist, befindet sich der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1961 in der Sache BVerwG VIII C 151.60, welches die in die Sowjetunion verschleppten deutschen Fachleute betrifft. Bis zu dieser Entscheidung waren aber in der Frage, ob die in die Sowjetunion verschleppten deutschen Fachleute als politische Häftlinge anzuerkennen seien, bei den Verwaltungsbehörden und in der Rechtsprechung entgegengesetzte Auffassungen vertreten worden. In einer so umstrittenen Frage brauchten deshalb für Angehörige dieses Personenkreises, denen die Bescheinigung erteilt worden war, nicht von vornherein ernstliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit der zu ihren Gunsten ergangenen behördlichen Entscheidung zu bestehen. Auch für deutsche Fachleute, die, ohne verschleppt worden zu sein, zum Zwecke des Arbeitseinsatzes auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden, stand das Fehlen des politischen Gewahrsamsgrundes nicht von vornherein "in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise" fest, wie es der Verwaltungsgerichtshof für die Kläger angenommen hat. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 369.59 -, ROW 1960 S. 203, für einen teils in den polnisch verwalteten deutschen Gebieten, teils in Polen in bewachten Lagern festgehaltenen und mit landwirtschaftlichen und Waldarbeiten beschäftigten Deutschen ebenfalls schon das Fehlen eines politischen Gewahrsamsgrundes verneint. Für die Kläger kam überdies die unmittelbare Anwendung des § 1 Abs. 3 HHG in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168) - jetzt § 1 Abs. 4 HHG - in Betracht, weil ihr Aufenthalt in der Kaserne möglicherweise als "lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen" anzusehen war. Solange jedoch für die rechtliche Beurteilung derartiger Fälle keine gefestigte Verwaltungspraxis und Rechtsprechung bestand, ist die Voraussetzung des vom Senat bisher aufrechterhaltenen Vorbehalts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht gegeben.
Der Revision der Kläger war daher stattzugeben; das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke