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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.02.1969, Az.: 1 BvR 42/69

Grundrechte; Völlige Straffreiheit; Herabsetzung von Strafe und Nebenfolgen; Straffreiheitsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.02.1969
Aktenzeichen
1 BvR 42/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH 04.12.1968 - 2 StE 1/52

Fundstellen

  • BVerfGE 25, 23
  • BVerfGE 25, 230 - 236

Redaktioneller Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Grundrechte,wenn sich der Betroffene in einer Art und Weise strafbar gemacht, daß die begangene Tat auch nach § 129 StGB i. d. F. des 8. StrÄndG v. 25. 6. 1968 (BGBl. IS. 741) strafbar wäre.Dabei darf nicht völlige Straffreiheit gewährt werden, sondern Strafe und Nebenfolgen lediglich herabgesetzt werden.