Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 21.03.1961, Az.: 2 BvR 27/60
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; Verfassungswidrigkeit einer Partei; Schutz von Parteiorganisation; Parteienprivileg; Rechtwidrigkeit von Parteien
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.03.1961
- Aktenzeichen
- 2 BvR 27/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH - 03.04.1957 - AZ: 3 StR 4/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 12, 296 - 308
- DVBl 1961, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1961, 639
- DÖV 1961, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1961, 321-323 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1961, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 723-724 (Volltext mit amtl. LS) "auch im Gründungsstadium"
- NJW 1961, 1099-1101 (Urteilsbesprechung von Landgerichtsrat Dr. K. Friedr. Bertran)
Redaktioneller Leitsatz
1. Niemand kann die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen bis dies das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.Dieser Entscheidung kommt konstitutive Bedeutung zu.
2. Das schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG, welches in erster Linie die Parteiorganisation schützt, deckt die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei ab.wenn ihre Partei durch eine spätere Entscheidung des BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird, ist ihre Tätigkeit ist durch das Parteienprivileg auch geschützt.
3. Die verfassungsrechtlich eingeräumte Freiheit, eine Partei zu gründen und für sie im Verfassungsleben zu wirken, kann nicht durch die Rechtsordnung ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eingeschränkt werden.