Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1957, Az.: 3 StR 4/57
Verfassungsmäßigkeit des§ 90a Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1957
- Aktenzeichen
- 3 StR 4/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 21.03.1961 - AZ: 2 BvR 27/60
Rechtsgrundlage
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. April 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Weber
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13. November 1956 insoweit aufgehoben, als bei dem Angeklagten 15.345,- DM eingezogen werden. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die seit dem 13. November 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Gründe
Der Angeklagte, war mindestens seit dem 1. September 1951 bis über den Monat März 1956 hinaus für die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (GDSF) an leitender Stelle tätig. Seit dem 2. Januar 1950 ist er Mitglied der KPD. Er war Verbindungsmann zwischen der GDSF und dem Parteivorstand der KPD.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens und Vergehens nach den §§ 90 a, 128, 129 Abs. 1 und 2, 94, 73 StGB - wegen seiner Betätigung für die GDSF - in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 90 a StGB - Förderung der KPD als Rädelsführer - verurteilt. Ausser einem zur Tat benutzten Personenkraftwagen sind bei dem Angeklagten 15.345,- DM, das Entgelt, das er für seine staatsfeindliche Tätigkeit erhalten hat, eingezogen worden.
Die Revision wird mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründet. Sie hat nur Erfolg, soweit auf Einziehung von 15.345,- DM erkannt ist.
Soweit der Angeklagte wegen Förderung der GDSF verurteilt worden ist, bietet sich - abgesehen von der Einziehung des Entgelts - keinerlei Anlass zu Erörterungen. Aber auch die Verurteilung wegen Förderung der KPD hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die Vorschrift des § 90 a Abs. 3 StGB sei verfassungswidrig, da sie eine durch Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes verbotene Rückwirkung des Strafgesetzes enthalte; eine Partei verliere die bevorrechtigte Stellung aus Art. 21 des Grundgesetzes erst mit dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts.
Diese Vorschrift besagt nur, dass die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Zu welchem Zeitpunkt sich eine solche Entscheidung auswirkt und gegen wen, hängt von der Natur und dem Inhalt der Vorschriften ab, um deren Anwendung es sich handelt. Das kann verschieden sein je nach dem, ob es sich um Verwaltungsmaßnahmen gegen die Partei oder um die Strafentscheidung eines Gerichts gegen natürliche Personen handelt, die für diese Partei tätig geworden sind. Hierfür hat der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Verfahrensvoraussetzung bestimmt, nicht als sachlichrechtliche Voraussetzung der Verurteilung. Der Straftatbestand, der einer Verurteilung wegen Staatsgefährdung nach § 90 a StGB zugrunde zu legen ist, ist im Abs. 1 dieser Vorschrift abschliessend und ausschliesslich festgelegt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch welche die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt wird, um die es sich handelt, gehört nicht dazu. Weder bildet sie einen Teil des äusseren Tatherganges noch braucht sie vom Vorsatz des Täters umfasst zu sein. Ihre Bedeutung erschöpft sich darin, dass ihr Fehlen die Gerichte an der Verfolgung der Tat hindert, einer Tat, deren Strafbarkeit sachlich allein nach § 90 a Abs. 1StGB zu beurteilen ist. Darauf aber kommt es allein für Art. 103 Abs. 2 BGG an. Dass eine Straftat gegen § 90 a StGB erst dann verfolgt werden kann, wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die in Frage kommende Partei verfassungswidrig ist, bedeutet somit keine nach Art. 103 Abs. 2 BGG verbotene Rückwirkung des Strafgesetzes. Der Sinn der Vorschrift besteht vielmehr darin, dass der Gesetzgeber die Feststellung eines zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstandes dem ordentlichen Gericht entzogen und der die Strafgerichte bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten und die Durchführung eines Strafverfahrens von dem vorherigen Entscheid dieses Gerichts abhängig gemacht hat.
Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, daß die getroffenen Feststellungen zur äusseren wie zur inneren Tatseite eine Verurteilung des Angeklagten auf Grund der angeführten Strafvorschriften rechtfertigen. Wenn sich auch nicht feststellen liess, dass der Angeklagte in der KPD eine herausragende Stellung eingenommen hat, so hat er sich doch, wie das Landgericht zutreffend darlegt, durch seine Arbeit in der GDSP zugleich massgeblich für die Bestrebungen und Zielsetzungen dieser Partei eingesetzt und diese damit gefördert. Dass diese Tätigkeit nicht innerhalb der KPD selbst ausgeübt wurde, ist dabei unwesentlich. Es liegt auf der Hand, dass eine im Sinne, zum Nutzen und im Auftrage der KPD in einer sog. Tarnorganisation ausgeübte Tätigkeit die Bestrebungen dieser Partei ebenso zu fördern geeignet ist, wie eine Tätigkeit innerhalb der Parteiorganisation im engeren Sinne; anders wird eine solche Tätigkeit auch von der KPD selbst nicht angesehen und bewertet. Es besteht keinerlei Grund, nicht auch auf eine solche Betätigung den Begriff der Rädelsführerschaft anzuwenden. So hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht, auch soweit seine Tätigkeit im Hinblick auf ihre Bedeutung für die KPD zu beurteilen ist, als Rädelsführer nach § 90 a Abs. 1 StGB angesehen. Auch hinsichtlich der inneren Tatseite ergeben sich im Falle dieses Angeklagten keine Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren ihm die Tatsachen, die die KPD zu einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Sinne des § 90 a Abs. 1 machten, bekannt und war er sich dessen bewusst, dass er durch seine Tätigkeit für die GDSP die Staats- und verfassungsfeindliche Tätigkeit der KPD wesentlich unterstützte; ihm war klar, dass beide Organisationen gleichermassen darauf hinarbeiteten, die freiheitliche demokratische Ordnung der Bundesrepublik zu beseitigen und durch eine staatliche "Ordnung" nach dem Muster der DDR, der Volksdemokratien und der Sowjetunion zu ersetzen. Ein Irrtum über die Verfassungsfeindlichkeit der KPD lag bei dem Angeklagten somit weder hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals noch hinsichtlich ihrer Beurteilung als verfassungsfeindlich, nämlich "gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichtet", vor. Auch die Frage des Unrechtsbewußtseins bot bei diesem Angeklagten keinen Anlass zu Zweifeln: er förderte durch seine führende Rolle in der GDSF zugleich die verfassungsfeindliche Tätigkeit der KPD. Die GDSF war als organisatorisch von der KPD getrennte Vereinigung nicht durch das Parteienprivileg geschützt, Dass seine Tätigkeit insoweit - und damit überhaupt - verboten und strafbar war, wußte der Angeklagte. Das genügt für das für die Bestrafung erforderliche Unrechtsbewußtsein. Nicht erforderlich ist dazu, dass sich der Täter über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen klar war oder - wie hier -, dass er wußte, dass sein verbotenes und strafbares Tun unter zwei Gesichtspunkten nach § 90 a StGB strafbar war.
Auch die Entscheidungen über die Nebenstrafen, über die Einziehung des Kraftwagens und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht sind rechtlich zutreffend, die letztere aus dem Grunde, weil die Freiheitsstrafe aus dem § 94 StGB verhängt worden ist. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die angeordnete Einziehung von 15.345,- DM. Die vom Landgericht hierfür gegebene Begründung schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass das Gericht von der - durch den Gesetzeswortlaut nahegelegten - Annahme ausgegangen ist, dass ein für die strafbare Tätigkeit empfangenes Entgelt nach den §§ 98, 86 StGB eingezogen werden müsse. Wie der Senat in der Entscheidung gegen Klose u.a. - 1 St E 12/56 vom 2. November 1956; NJW 1957 S. 471 - dargelegt hat, ist die Vorschrift des § 86 Abs. 3 StGB aber hinsichtlich der vom Täter bezogenen Gehälter und Spesen bei den sog. Organisationsdelikten trotz des entgegenstehenden Wortlauts als Kann-Vorschrift anzuwenden. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Frage der Einziehung des bezeichneten Betrages daher nochmals zu prüfen sein. Ins einzelne gehende Richtlinien für die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens lassen sich schwerlich aufstellen. Die Einziehung soll jedenfalls den erlangten Tatvorteil wieder aufheben, soweit dadurch nicht unangemessene und vom Standpunkt der Rechts- und Gesellschaftsordnung unerwünschte Folgen entstehen, etwa durch die Einziehung die soziale Wiedereingliederung des Betroffenen verhindert wird. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings nicht bei Tätern Platz greifen, die gar nicht gewillt sind, sich in die Gemeinschaft einzufügen und die Rechtsordnung künftig zu achten. So wird bei unbelehrbaren Funktionären verfassungsfeindlicher Vereinigungen die Einziehung auch des bezogenen Gehalts im allgemeinen dem Gesetzeszweck entsprechen.
Weber
Dr. Mannzen
Dr. Wiefels
Wirtzfeld