Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1979, Az.: BVerwG 2 B 92.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 92.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 01.06.1976 - AZ: 6 K 9/74
- OVG Rheinland-Pfalz - 29.09.1978 - AZ: 2 A 79/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1980, 893 (Kurzinformation)
- DokBerB 1980, 15
- ZBR 1980, 89
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Beschwerde beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt, der die bei Zweifeln an der Verfassungstreue von Beamtenbewerbern erforderliche Einzelfallprüfung erst ermögliche. Diese Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Beweise im einzelnen hätten erhoben werden müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten und warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Sie gibt auch nicht an, welche Beweisanträge der anwaltlich vertretene Kläger in der Berufungsinstanz gestellt hat.
Ohne Erfolg ist weiter die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - hätten nicht vorgelegen. Das Berufungsgericht hat Bedeutung und Inhalt der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG ersichtlich nicht verkannt. Die einstimmige Zurückweisung der Berufung setzt nicht die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels (Beschluß vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 338.78 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 3]) oder einen rechtlich einfach gelagerten Fall voraus. Aus den Ausführungen der Beschwerde läßt sich auch nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht, die rechtlichen Grenzen der ihm eingeräumten Befugnisse verletzt hat, insbesondere liegen nach dem Beschwerdevorbringen - wie sich auch bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt - keine Anhaltspunkte dafür vor, daß weitere Ermittlungen und eine mündliche Verhandlung zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Mit dem Hinweis allein, der vorliegende Fall mit einem nicht leicht zu erfassenden wirtschaftlichen oder politischen Hintergrund habe nicht durch einen Beschluß gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG entschieden werden dürfen, ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Es ist ferner unerheblich, daß der Kläger einer Entscheidung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG widersprochen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hat das Berufungsgericht nach Lage der Sache zu entscheiden, ob es die Durchführung einer Beweisaufnahme für erforderlich hält. Erachtet es den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und die Rechtsfragen für hinreichend erörtert, so liegt in der einstimmigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluß kein Ermessensfehlgebrauch und kein Verstoß gegen § 86 VwGO. Dieses Verfahren ohne mündliche Verhandlung bedarf zwar der vorherigen Anhörung, nicht aber der Zustimmung der Beteiligten. Im übrigen wird auch - wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausgesprochen hat - der Anspruch auf rechtliches Gehör - und damit Bundesverfassungsrecht - nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht von der ihm durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und durch Beschluß zu entscheiden (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 17. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 338.78 - [a.a.O.], vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 CB 8.79 - [Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 26], vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 6], vom 16. Februar 1979 - BVerwG 6 B 94.78-, vom 28. März 1979 - BVerwG 2 B 73.78 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 2 B 79.78 -).
Die Beschwerde beruft sich weiter darauf, daß der angefochtene Beschluß von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1973 - 1 WB 26.73 - (NJW 1973, 1662 - ZBR 1973, 276) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Abweichung stellt. Denn nach dieser Vorschrift bedarf es nicht nur der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Berufungsentscheidung vermeintlich abweicht, sondern auch der Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung von tragenden Ausführungen in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 55.73 - mit Hinweis u.a. auf den Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG 8 B 159.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 9]). Eine solche Darlegung läßt die Beschwerdeschrift vermissen. Sie führt vielmehr selbst unter Bezugnahme auf BVerwGE 47, 330 (363) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] aus, daß die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen der angefochtene Beschluß abweichen soll, nicht zu dessen tragenden Gründen gehören, sondern eine Hilfsbegründung betreffen. - Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang zudem, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69-, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Der angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts betrifft jedoch nicht wie der vorliegende Rechtsstreit die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG - normierte Eignungsvoraussetzung eines Beamtenbewerbers, sondern die Versetzung eines Soldaten. - Darüber hinaus käme selbst dann, wenn eine Abweichung vorläge, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten will, nicht in Betracht, weil hier - wie die Beschwerde selbst vorträgt - lediglich die Abweichung von einer älteren, inzwischen überholten Rechtsprechung geltend gemacht wird (Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72]).
Die Zulassung ist ferner nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerechtfertigt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91/92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie verliert sich im wesentlichen in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulessungsbeschwerde und der Begründung einer Revision weitgehend in Angriffen gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen - hier insbesondere zu Art. 33 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 GG - anführt (Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]) und wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 92] und vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125]). Aber auch soweit der Beschwerde Rechtsfragen zu entnehmen sind, sind sie nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne.
Die Beschwerde meint, es sei von grundsätzlicher Bedeutung "was ... unter dem Gewährbieten für das jederzeitige Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu verstehen" ist, d.h. ob diese beamtenrechtliche Einstellungsvoraussetzung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört und das Gebot jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung Bestandteil des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (Art. 33 Abs. 4 GG) ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Fragen schon mit dem Ergebnis geklärt, daß es eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis ist, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] - 336 -]). In Übereinstimmung hiermit hat auch bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist, auf den Art. 33 Abs. 4 GG ("Dienst- und Treueverhältnis") ausdrücklich Bezug nimmt (BVerwGE 47, 330 [336 ff.]; 52, 313 [321, 325 f.]; Beschlüsse vom 2. Februar 1977 - BVerwG 2 B 22.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 6], vom 3. Februar 1977 - BVerwG 2 B 71.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 7] und vom 11. Februar 1977 - BVerwG 2 B 23.76 -). Da der Beamte hiernach jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten muß, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 - und vom 31. Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 8 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]; BVerwGE 52, 313 [337]), auch nicht klärungsbedürftig, daß der Beamtenbewerber weder innerhalb noch außerhalb des Dienstes Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen darf und daß deshalb die Prüfung, ob solche Zweifel bestehen, sich nicht auf das Verhalten im Dienst beschränkt. Die Frage, ob das Schwergewicht dieser Prüfung im innerdienstlichen oder außerdienstlichen Bereich liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist deshalb nicht generell klärungsfähig.
Die weiter sinngemäß von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob dem Beamtenbewerber eine Beweislast aufgebürdet werden darf und ob nicht vielmehr Zweifel bei einer solchen Prognoseentscheidung zu Lasten des Dienstherrn gehen, ist nicht mehr von rechtsgrundsätzlicher Art. Auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]) geklärt, daß es bei der Entscheidung der Einstellungsbehörde keine Beweislast gibt, weder für den Bewerber, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBR 79, 201]). Der im Strafrecht und im Disziplinarrecht geltende Grundsatz "in dubio pro reo" gilt mangels Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände im allgemeinen Beamtenrecht nicht (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [339]). Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht keine Vermutung der Verfassungstreue bis zum Beweis des Gegenteils in dem von ihr offenbar verstandenen Sinn. Im übrigen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers begründet sind, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 330 [338]) generell geklärt.
Die von der Beschwerde weiter sinngemäß bezeichnete Frage, ob die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei allein die Zweifel an der Verfassungstreue begründen kann, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Sie kann nicht losgelöst von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Sie ist weitgehend keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. Im übrigen ergibt sich aus der angeführten Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, daß nicht allein schon der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen die Annahme eines Gewährbietens zwingend ausschließen. Die Mitgliedschaft in einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen kann bei gebotener Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen, sie muß es aber nicht. In diesem Zusammenhang kann das auf innerer Überzeugung fußende Bekenntnis des Bewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentscheidung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [359]; BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 f.]). Im übrigen hat sich das Berufungsgericht nicht allein auf die Berücksichtigung der Zugehörigkeit des Klägers zur DKP beschränkt. Es hat vielmehr mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß diese Partei ihre Mitglieder auf den uneingeschränkten Einsatz für ihre - mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren - Ziele verpflichtet. Es hat weiter festgestellt, daß sich der Kläger uneingeschränkt zu dem Parteiprogramm der DKP bekannt und sich an deren politischer Arbeit aktiv und intensiv beteiligt hat, insbesondere sich bei den Kommunalwahlen als Kandidat für den Stadtrat hat aufstellen lassen und an Veröffentlichungen der Partei verantwortlich mitgewirkt hat. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage wäre deshalb in der gestellten Form in einem künftigen Revisionsverfahren gar nicht zu entscheiden.
Weitere in einem künftigen Revisionsverfahren in diesem Verwaltungsrechtsstreit noch klärungsbedürftige Rechtsfragen sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe die erforderliche Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Auch insoweit wendet er sich lediglich gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Abgesehen davon verkennt er, daß nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 354 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352 f.]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [336 f.]) der Dienstherr die erforderliche Einzelfallprüfung vorzunehmen hat, nicht aber die Verwaltungsgerichte - soweit der der einstellenden Behörde zustehende Beurteilungsspielraum reicht -, wie auch bei anderen Beurteilungen (Prüfungsergebnis, dienstliche Beurteilung usw.) die Entscheidung des Dienstherrn nur in beschränktem Umfange verwaltungsgerichtlich überprüfen können.
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.500 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Nach ständiger Praxis der mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer auf Einstellung in den öffentlichen Dienst gerichteten Klage, soweit es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe handelt, der - geschätzte - hälftige Wert des jährlichen Endgrundgehalts zugrunde zu legen (vgl. Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 -).
Dr. Franke
Sommer