Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1978, Az.: BVerwG 1 B 338/78
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit; Frage, ob offensichtliche Aussichtslosigkeit vorliegt, obwohl das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist; Zurückweisung offenbar unbegründeter Rechtsmittel in einem vereinfachten Verfahren; Zulassungsfreie Revision gegen die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 338/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.08.1978 - AZ: X 3211/77
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 125 VwGO
- Art. 2 § 5 Satz 1 EntlG
- Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG
- Art. 2 § 6 EntlG
- § 133 Nr. 5 VwGO
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. August 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierbei muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgebrachte Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1.
Die Sache hat nicht die ihr von der Klägerin zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Frage macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.
a)
Die vorliegende Sache bietet nach ihrer Fallgestaltung keinen Anlaß zu grundsätzlichen Erörterungen zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, unter welchen Voraussetzungen anhand des Entlastungsgesetzes von den §§ 125 ff. VwGO abgewichen werden kann. Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof dürfe eine Berufung durch Beschluß aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach Art. 2 § 5 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zurückweisen, und an dieser Voraussetzung fehle es, wenn die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt oder von einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule unterzeichnet sei. Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie nach dem klaren Gesetzeswortlaut entgegen der Rechtsansicht der Klägerin zu beantworten sind:
Nach Art. 2 § 5 Satz 1 Halbsatz 1 EntlG kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung und bis zur Anordnung einer Beweisaufnahme durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Regelung zielt zwar darauf, die Zurückweisung offenbar unbegründeter Berufungen in einem vereinfachten Verfahren zu ermöglichen (vgl. die Amtliche Begründung zu Art. 2 § 5 des Regierungsentwurfs, Deutscher Bundestag - 8. Wahlperiode -, Drucksache 8/842, S. 12), stellt hierfür aber allein auf die Einstimmigkeit der. Entscheidung (vgl. die Amtliche Begründung zu § 5 des Regierungsentwurfs, a.a.O.) und auf die Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung ab. Diese Regelung ist eindeutig. Sie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere aus Gründen der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG - nicht zu beanstanden, weil das Erfordernis der Einstimmigkeit und die Möglichkeit der revisionsgerichtlichen Prüfung, ob das Berufungsgericht bei der Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war, die rechtlichen Grenzen der ihm eingeräumten Befugnisse eingehalten hat, eine verläßliche Gewähr dafür bieten, daß nur solche Streitsachen in dem vereinfachten Verfahren nach Art. 2 § 5 Satz 1 EntlG entschieden werden, bei denen nach dem gegebenen Sachstand verständige Zweifel an der Unbegründetheit der Berufung nicht bestehen und ferner auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß weitere Ermittlungen und eine mündliche Verhandlung zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegebenenfalls mit der Begründung zurückweisen kann, daß die Berufung aus den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung unbegründet ist. Bei Wahrnehmung dieser - sowohl bei der Entscheidung durch Urteil als auch bei einer Entscheidung durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG eröffneten - Möglichkeit (Art. 2 §§ 6, 7 EntlG) fehlt es der Berufungsentscheidung nicht, wie die Klägerin fälschlich meint, an der erforderlichen Begründung: Die angeführten Vorschriften des Entlastungsgesetzes entheben das Berufungsgericht nicht der Pflicht, die Berufungsentscheidung mit Gründen zu versehen; sie erleichtern lediglich - wie § 6 EntlG ausdrücklich hervorhebt - die Darstellung der Entscheidungsgründe in der schriftlich abgefaßten Entscheidung dahin, daß bei Übereinstimmung der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsentscheidung die Bezugnahme auf jene für eine ordnungsgemäße Darstellung der Entscheidungsgründe ausreicht.
Es ist ferner auch nicht ersichtlich, daß und aus welchen Gründen die Anwendung des Art. 2 §§ 5 und 7 EntlG in den Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen der Berufungskläger durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an. einer deutschen Hochschule vertreten wird. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß eine Entlastung der Gerichte aus rechtsstaatlichen Gründen nur durch Vermehrung von Richterplanstellen herbeigeführt werden dürfe und deswegen die Vorschriften des Art. 2 §§ 5 und 7 EntlG wegen Verstoßes gegen die Art. 19, 20 und 103 GG verfassungswidrig seien. Den von der Klägerin insoweit erhobenen Bedenken ist durch die Vorschriften des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 EntlG hinreichend Rechnung getragen, die insbesondere gewährleisten, daß jedenfalls in einer Tatsacheninstanz durch Urteil und aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, sofern nicht die Beteiligten selbst sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären (§ 101 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO).
b)
Auch die Frage, wie Art. 2 §§ 5 ff. EntlG von der Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO abzugrenzen sind, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG steht den Beteiligten gegen einen aufgrund von Abs. 1 der genannten Vorschrift ergangenen Beschluß das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Hiernach ist die zulassungsfreie Revision auch gegen einen Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG gemäß § 133 Nr. 5 VwGO eröffnet, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, und ist ferner der mit der Revision angefochtene Beschluß stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn er nicht mit Gründen versehen ist (§ 138 Abs. 6 VwGO). Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht etwa - wie die Klägerin anscheinend meint - durch Art. 2 § 7 EntlG eingeschränkt oder gar ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift läßt das Erfordernis, daß Urteile sowie Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, zu begründen sind (§§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO), unberührt; sie erlaubt - wie bereits ausgeführt - lediglich eine vereinfachte Darstellung der Entscheidungsgründe, wenn diese mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung übereinstimmen.
c)
Die von der Klägerin gestellten Anträge bieten schließlich auch keinen Anlaß zu einer Erörterung der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein gesetzlich vorgesehener oder behördlich verfügter Sofortvollzug verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Soweit die Klägerin die Feststellung beantragt hat, daß die Verfügungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23. Dezember 1975 und vom 9. Januar 1976 einschließlich des verfügten Sofortvollzuges sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 7. Dezember 1976 rechtswidrig gewesen sind, mangelt es schon an einer Anordnung des sofortigen Vollzuges, die Gegenstand der begehrten Feststellung sein könnte. Soweit die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zum Ersatz des durch die genannten Verfügungen verursachten Schadens zu verpflichten, scheitert die Klage schon daran, daß - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - der durch den Vollzug der Verfügungen (Tötung von Schafen) entstandene Schaden nicht die Klägerin, sondern die Eigentümerin der Schafe trifft.
2.
Sonstige Revisionsgründe legt die Beschwerde nicht dar. Soweit sie geltend macht, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach Art. 2 §§ 5, 7 EntlG hätten nicht vorgelegen, rügt sie - wie die Darlegungen der Beschwerdeschrift im einzelnen zeigen - nicht eine rechtsfehlerhafte Anwendung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht, sondern wendet sie sich gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften. Ihre insoweit erhobenen Rügen sind bereits in anderem Zusammenhang im einzelnen berücksichtigt worden (vgl. oben zu 1. a) und bedürfen daher keiner erneuten Erörterung.
3.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach