Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1978, Az.: NotZ 2/78
Wahrung der Verfassung als Voraussetzung der Bestellung zum Notar; Anforderungen an die Persönlichkeit eines Bewerbers zum Notaramt; Nähe des Notarberufes zum öffentlichen Dienst; "Radikalenbeschluss" des Bundesverfassungsgerichtes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1978
- Aktenzeichen
- NotZ 2/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.02.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 73, 46 - 54
- DNotZ 1979, 362-367
- MDR 1979, 578 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 552-554 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Prozessführer
Rechtsanwalt Klaus E., M.straße ..., B.,
Prozessgegner
Senator für Justiz des Landes Berlin, S. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Zum Notar kann nur bestellt werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren wird.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 11. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Hoegen, sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 22. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1939 geborene Antragsteller ist im April 1967 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Schöneberg und beim Landgericht Berlin, im Mai 1972 auch beim Kammergericht zugelassen worden. Seit 1969 arbeitet er mit dem Rechtsanwalt Hans Christian S. in einer Sozietät zusammen, der ursprünglich auch der ehemalige Rechtsanwalt Horst M. angehörte.
Der Antragsteller ist mehrfach standesrechtlich in Erscheinung getreten: So sprach 1970 die Rechtsanwaltskammer eine Rüge gegen ihn aus, weil er im Untersuchungsgefängnis fotografiert hat. Im gleichen Jahr erhielt er eine Warnung, weil er zusammen mit seinen Sozien ein Praxisschild mit dem Zusatz "Sozialistisches Anwaltskollektiv" angebracht hatte. Von dem Vorwurf, nach rechtskräftiger Rücknahme der Zulassung von Horst M. zur Rechtsanwaltschaft den Eindruck erweckt zu haben, M. sei weiterhin Rechtsanwalt, ist er mangels Feststellbarkeit eines Verschuldens freigesprochen worden. Im Juni 1975 veröffentlichte er im Kursbuch Nr. 40 einen Artikel "Vor den Schranken, Erfahrungen eines linken Anwalts". Das deswegen gegen ihn eingeleitete ehrengerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zwar haben das Ehrengericht und der Ehrengerichtshof von Berlin den Antragsteller freigesprochen. Das Urteil des Ehrengerichtshofs ist aber vom Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs am 16. Oktober 1978 aufgehoben worden (AnwSt (R) 6/78).
Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ist im November 1976 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Im Januar 1977 ersuchte der Antragsteller darum, ihn ab Mai 1977 zum Notar im Bezirk des Kammergerichts zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer von Berlin haben dagegen keine Bedenken erhoben. Der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht hält die für das Notaramt erforderliche persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht für gegeben.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 1977 lehnte der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zum Notar ab, weil er die nach § 6 BNotO notwendige Eignung für dieses Amt nicht besitze, wie vor allem der von ihm im Kursbuch 40 veröffentlichte Artikel "Vor den Schranken" zeige.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts durch Beschluß vom 22. Februar 1978 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg. Der angefochtenen Entscheidung ist beizutreten.
1.
§ 6 BNotO ist zu entnehmen, daß zum Notar nur bestellt werden kann, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren wird (vgl. auch Seybold/Hornig, 5. Aufl., Rdn. 9 zu § 6 und Rdn. 4 zu § 14 BNotO; Arndt Anm. II 2 zu § 6 BNotO).
a)
Nach § 6 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt eines Notars geeignet sind. Dabei umfaßt der Begriff der "Persönlichkeit" nicht nur die inneren charakterlichen Eigenschaften einer Person, sondern alle inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich insbesondere in ihrem äußeren Verhalten offenbaren (BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 72, 310 und vom 26. März 1973 - NotZ 7/72 = DNotZ 1974, 755; Seybold/Hornig Rdn. 4; Arndt Anm. II 2 je zu § 6 BNotO).
Welche Anforderungen an die Persönlichkeit des Bewerbers zu stellen sind, ist vor allem an dem die Bundesnotarordnung tragenden Gedanken auszurichten (§ 4), daß auf die "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" Rücksicht zu nehmen ist (BGHZ 53, 95, 98/99). Der mit der Vorschrift des § 6 BNotO verfolgte Zweck geht deshalb dahin, diejenigen Personen vom Notaramt fernzuhalten, denen die Eigenschaften und Fähigkeiten fehlen, die für die sachgerechte Ausübung dieses Amtes notwendig sind (BGH a.a.O. S. 98). Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes hat der Notar wichtige und schwierige Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen (§ 1 BNotO). Deswegen darf der anzuwendende Maßstab an die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines Notarbewerbers nicht zu milde sein (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313 und vom 26. März 1973 a.a.O.).
Das gilt auch für den Bereich des Anwaltsnotariats. Aus der Tatsache, daß ein Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen ist, folgt nicht etwa zwingend, daß er bei fachlicher Eignung und Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BNotO zum Anwaltsnotar bestellt werden muß (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971 a.a.O.).
b)
Nach den Anforderungen, die diesen Grundsätzen entsprechend an die Persönlichkeit eines Bewerbers um ein Notaramt zu stellen sind, muß der Bewerber die Gewähr dafür bieten, daß er die verfassungsmäßige Ordnung wahren wird.
aa)
Schon der vom Notar gemäß § 13 Abs. 1 BNotO zu leistende Amtseid geht dahin, daß der Notar geloben muß, "die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren".
Das Eignungserfordernis, daß der Bewerber um ein Notaramt die Gewähr dafür bieten muß, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, wie es ähnlich § 9 Nr. 2 DRiG für Richter und § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG sowie § 4 Nr. 2 BRRG für Beamte vorschreiben, ist aber vor allem daraus herzuleiten, daß der Notar Träger eines Öffentlichen Amtes ist, das nach der Art der zu erfüllenden Aufgaben der "vorsorgenden Rechtspflege" dem Amt des Richters nahesteht (vgl. BVerfGE 17, 371, 377).
Diese Aufgaben müßte der Staat selbst durch seine Behörden erfüllen, hätte er sie nicht den Notaren übertragen. Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinn gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner allgemeinen Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt. Das hat das Bundesverfassungsgericht schon in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (BVerfGE 16, 6, 22; 17, 371, 379; 17, 381, 387). Auch der Senat hat diesen Standpunkt eingenommen (BGHZ 53, 95, 98). Er hat bereits in anderem Zusammenhang, nämlich für die Rechtsfolgen bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Notars, allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze angewandt (Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 9/75 = DNotZ 1976, 504).
bb)
Aus der Nähe des Notaramts zum öffentlichen Dienst folgt, daß der Staat berechtigt ist und bleibt, darüber zu bestimmen, wie die vom Notar wahrgenommene ihrem Wesen nach staatliche Funktion auszuüben ist.
Das heißt nicht nur, daß der Staat befugt ist, die Zahl der zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben notwendigen Stellen und deren Ausgestaltung (Nurnotariat, Anwaltsnotariat) festzulegen. Das bedeutet vielmehr auch, daß er im einzelnen bestimmen darf, welche besonderen Anforderungen an die Persönlichkeiten zu stellen sind, die mit dem Notaramt betraut werden. Nur so kann er den "Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege", den das gesamte Notarrecht beherrsehenden Gedanken, genügen. Ob eine geordnete Rechtspflege gewährleistet ist, hängt wesentlich von der Eignung der Persönlichkeiten für das Amt ab, das sie ausüben. Die Befugnis des Staates, die Ausübung der von den Notaren wahrgenommenen staatlichen Funktionen näher zu bestimmen, wäre daher unvollkommen, wenn sie sich auf Fragen mehr oder weniger organisatorischer Art beschränken und nicht die weitaus wichtigere Frage umfassen würde, welche Voraussetzungen in der Person des jeweiligen Amtsträgers erfüllt sein müssen.
Dann aber ist der Staat auch berechtigt zu verlangen, daß Notare - ähnlich wie Richter und Beamte - die Gewähr bieten müssen, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Von der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Bundesnotarordnung ist denn auch nicht etwa deshalb abgesehen worden, weil auf dieses Eignungserfordernis bei Notaren verzichtet werden sollte, sondern nur deshalb, weil man eine ausdrückliche Bestimmung, wie sie die Beamtengesetze enthalten, für überflüssig und es für sichergestellt hielt, daß die Landesjustizverwaltungen ohnehin nur geeignete Personen zum Notar bestellen, also solche, die die Gewähr bieten, die verfassungsmäßige Ordnung jederzeit zu wahren (vgl. BGHZ 53, 95, 100 unter Bezugnahme auf die Materialien zur Bundesnotarordnung). Ob es andere Träger eines Öffentlichen Amtes außerhalb des öffentlichen Dienstes gibt, die diese Gewähr nicht bieten müssen, und ob dazu - wie der Antragsteller meint - auch Schöffen und andere ehrenamtliche Richter gehören, kann unerörtert bleiben. Für Notare ist diese Gewähr im Interesse einer geordneten Rechtspflege jedenfalls zu fordern.
cc)
Das Bundesverfassungsgericht hat im sog. "Radikalenbeschluß" vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) auch nicht etwa zum Ausdruck gebracht, daß vom Notar die Gewähr der Verfassungstreue nicht zu verlangen sei. Bei der Erörterung unter C IV 2 des Beschlusses (a.a.O. S. 372 f), ob ein Anwärter auf einen juristischen Beruf "außerhalb des Staatsdienstes" gezwungen werden darf, zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, wird zwar für derartige Berufe beispielhaft neben den Rechtsanwälten auch der Notar genannt. Wenig später an der angeführten Stelle des "Radikalenbeschlusses" (a.a.O. S. 373) ist dann vom "Bewerber für einen freien Beruf" die Rede und davon, daß es für eine berufliche Tätigkeit "in der freien Wirtschaft", was die politischen Aktivitäten anlangt, nur die Schranken der allgemeinen Strafgesetze und die Androhung der Verwirkung von Grundrechten gemäß Art. 18 GG gebe. Zur "freien Wirtschaft" gehören die Notare sicher nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen den Notar auch nicht den "freien Berufen" zugerechnet (BVerfGE 17, 371, 381; 17, 381, 386). Schließlich führt das Bundesverfassungsgericht im "Radikalenbeschluß" (a.a.O. S. 374) weiter aus: Wie immer der Vorbereitungsdienst für Anwärter auf einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes ausgestaltet werde, in jedem Falle bleibe unberührt, daß ein Referendar fristlos aus dem Vorbereitungsdienst entfernt werden könne, wenn er sich verfassungsfeindlich betätige. In einer neueren Entscheidung vom 5. Oktober 1977 (NJW 1978, 37) hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, daß unabhängig davon, welche Tätigkeit der voll ausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten, von der Aufnahme derjenigen Bewerber in den juristischen Vorbereitungsdienst (auch im Angestelltenverhältnis) abzusehen ist, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen. Das macht deutlich, daß sich das Bundesverfassungsgericht zu der Frage, inwieweit der Notar die Gewähr der Verfassungstreue bieten muß, in dem "Radikalenbeschluß" nicht, zumindest nicht abschließend geäußert hat.
c)
Muß der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes und damit als Angehöriger eines Berufs, der dem öffentlichen Dienst - insbesondere dem Beruf des Richters - nahesteht, die Gewähr bieten, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, so sind auf ihn auch die Grundsätze entsprechend anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht im sog. "Radikalenbeschluß" aufgestellt hat (BVerfGE 39, 334).
Das bedeutet, daß der für die Bestellung eines Notars Verantwortliche ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers für das Notaramt dahin abzugeben hat, ob die Gewähr gegeben ist, daß der Bewerber jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren wird. Bei dieser Entscheidung gibt es keine "Beweislast". Die zur Beurteilung berufene Behörde muß sich vielmehr unter Ausschöpfung aller Erkenntnismittel - auch und gerade unter Berücksichtigung von Äußerungen des Bewerbers über seine politische Einstellung - die Überzeugung bilden, ob der Bewerber die Gewähr für die von ihm zu fordernde Verfassungstreue bietet. "Zweifel an der Verfassungstreue" zu haben, bedeutet in diesem Zusammenhang nur, daß die bestellende Behörde nicht davon überzeugt ist, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, nicht anders als bei der Beurteilung jeder sonstigen Eignung für das angestrebte Amt (vgl. zu alledem BVerfGE 39, 334, 352 f).
2.
Die vom Antragsgegner getroffene, vom Kammergericht gebilligte Entscheidung, daß der Antragsteller nicht die Gewähr bietet, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang.
a)
Dabei ist nicht zu beanstanden, daß sich der Antragsgegner im wesentlichen an die Äußerungen des Antragstellers in dem von ihm verfaßten Beitrag im Kursbuch 40 "Vor den Schranken" gehalten hat. Die darin zutage tretende politische Grundeinstellung des Antragstellers und seine daraus abgeleitete Verhaltensweise, die er auch seinen Mitstreitern und dem von ihm angesprochenen Leserkreis empfiehlt, kommt in dem gesamten Artikel, insbesondere aber in dessen Schlußsätzen deutlich zum Ausdruck. Sie haben folgenden Wortlaut (Kursbuch 40 S. 114):
"Es ist keine Frage, daß das geltende Recht, wo es als Instrument zur Unterdrückung dient, nichts Unantastbares oder Angreifbares wäre. Die Beachtung der Legalität ist für den Revolutionär ein taktisches, kein prinzipielles Problem. Wenn die Illegalisierung seinen Handlungsspielraum einengt, weil er sich illegal nicht behaupten kann, muß er sie vermeiden. Mancher meint, das sei Opportunismus, es ist aber der Kampf um den Erhalt der Handlungsfähigkeit, die uns der Gegner nehmen will. Es gilt, sich in den Institutionen festzusetzen und drin zu bleiben ohne Angst davor rauszufliegen."
Mit Recht sieht darin der Antragsgegner eine Mißachtung des Legalitätsprinzips und damit der Rechtsstaatlichkeit, eines der tragenden Bestandteile unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Wer die Beachtung der Legalität nur als taktisches Problem betrachtet, offenbart seine Bereitschaft, sich über die bestehende Rechtsordnung hinwegzusetzen, wann immer es ihm zur Erreichung seiner Ziele notwendig erscheint, ohne sich um den auf demokratische Weise ermittelten Willen der Mehrheit zu kümmern. Der Antragsteller nimmt eine extrem linke Position ein und hat sich, wie das Kammergericht zutreffend annimmt, auch selbst als Revolutionär bezeichnet. Was immer unter dem Begriff der Revolution verstanden werden kann, hier ist die systemverändernde Umwälzung, ob mit oder ohne Gewaltanwendung, gemeint, die sich nicht mehr im Rahmen der vom Grundgesetz vorgegebenen verfassungsmäßigen Ordnung vollzieht und deshalb auch nicht als bloße gesellschaftspolitische Reform im Rahmen der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung erscheint. Das geht aus den klassenkämpferischen Parolen hervor, die der Antragsteller verwendet, und vor allem daraus, daß er das geltende Recht teilweise als "Instrument zur Unterdrückung" ansieht, das insoweit für ihn "nichts Unantastbares oder Angreifbares" ist, was aber ausschließlich seiner eigenen ideologischen Beurteilung unterliegt.
b)
Nach der in seinem Artikel "Vor den Schranken" zum Ausdruck gebrachten Grundeinstellung unterscheidet sich der Antragsteller von anderen "Revolutionären" extrem linker Position, die sich gesetzwidrig verhalten und sich auch offen zur Illegalität bekennen, nur dadurch, daß er zwar beides vermeidet, also die Legalität beachtet, aber bloß, um sich jetzt den nötigen Handlungsspielraum zu erhalten und sich "in den Institutionen festsetzen" zu können, damit er zu gegebener Zeit eine günstigere Ausgangsposition hat, wenn es ihm angezeigt erscheint, die Taktik zu ändern und selbst zur Illegalität überzugehen. Das sind aber dann gerade die Krisenzeiten und Konfliktsituationen, worauf auch das Bundesverfassungsgericht im "Radikalenbeschluß" entscheidend abhebt, in denen der Staat auf die Verfassungstreue der ihm verpflichteten Amtsträger angewiesen ist und sich deren Verfassungstreue bewähren muß. Dabei gilt für den als Urkundsperson mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Notar im Kern nichts anderes als für einen Beamten oder Richter.
c)
Dem Antragsteller kann es deshalb nichts nützen, wenn er immer wieder hervorhebt, daß er sich derzeit durchaus legal verhalte, die geltenden Gesetze also beachte und das auch weiterhin tun wolle. Das ist nicht entscheidend für die Beurteilung, ob er die Gewähr bietet, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Da er die Beachtung der Legalität nur als "taktisches Problem" ansieht, spielt er insofern eine Doppelrolle, wie er sie in anderem Zusammenhang (Kursbuch 40 S. 110) für einen "linken" Anwalt ohnehin für "notgedrungen" hält. Mit der derzeitigen Beachtung der Legalität durch ihn geht die latente Bereitschaft einher, zur Illegalität überzuwechseln, wenn eine im einzelnen nicht voraussehbare Änderung der Taktik das angezeigt erscheinen läßt. Nur bis dahin ist der Antragsteller allenfalls bereit, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren, also nicht "jederzeit". Das ist entscheidend.
d)
Das selbstverständliche Recht, Kritik an den bestehenden Verhältnissen zu üben - auch und gerade im Bereich der Justiz -, bleibt dem Antragsteller unbenommen. Daraus, daß er und wie er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, werden die Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht hergeleitet. Auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) wird nicht angetastet. Wie weit es reicht, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Es hindert jedenfalls nicht, aus einer Veröffentlichung, wie der des Antragstellers im Kursbuch 40, Schlüsse zu ziehen, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen können. Der Artikel ist ein verwertbares Erkenntnismittel für die politische Grundhaltung des Antragstellers, auch soweit sein Inhalt vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt wird.
Der Senat hat nach alledem ebenso wie der Antragsgegner und das Kammergericht, auf dessen Beschlußbegründung ergänzend Bezug genommen wird, nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Damit kann er gemäß § 6 BNotO nicht zum Notar bestellt werden.
III.
Seine sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO folgt der Senat sinngemäß den Erwägungen des Senats für Anwaltssachen zur Bemessung des Geschäftswerts in Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. BGHZ 39, 110, 115/116). Danach ist es regelmäßig angemessen, den Geschäftswert unter Berücksichtigung der durch die Bestellung zum Notar im Laufe von 5 bis 10 Jahren zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt.
Girisch
Dr. Hoegen
Dittmar
Rendtorff