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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1976, Az.: NotZ 9/75

Disziplinarverfahren gegen einen Notar; Erfordernis einer amtsärztlichen Untersuchung des Notars auf seine Dienstfähigkeit ; Zweifel an der Dienstfähigkeit des Notars; Eingriff in die Intimssphäre

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1976
Aktenzeichen
NotZ 9/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.09.1975

Fundstellen

  • DNotZ 1976, 504-506
  • DÖV 1976, 427-428 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1976, 840 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1155 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung eines Verwaltungsakts

Amtlicher Leitsatz

Ein Notar ist verpflichtet, sich nach Weisung der Aufsichtsbehörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 5. April 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - Senat für Notar Sachen - vom 30. September 1975 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden, sind.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist im Jahre 1920 geboren, seit 1956 als Rechtsanwalt in Frankfurt/Main zugelassen und seit 1970 dort auch zum Notar bestellt. Gegen ihn war ein Disziplinarverfahren anhängig, in dem ihm zur Last gelegt worden war, eine Auflassungserklärung unwirksam - nämlich nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten - beurkundet, nach der Beanstandung der Beurkundung die Erledigung der Sache verschleppt zu haben und der Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Wiederholung der Beurkundung in wirksamer Form nicht nachgekommen zu sein. Den ihm deswegen vom Präsidenten des Landgerichts in Frankfurt erteilten und vom Präsidenten des Oberlandesgerichts in Frankfurt auf seine Beschwerde hin bestätigten Verweis hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt durch Beschluß vom 22. April 1975 - Not 7/74 - jedoch aufgehoben. Er hat das Verhalten des Antragstellers zwar ebenfalls als objektiv pflichtwidrig angesehen. Nach seiner Überzeugung hat der Antragsteller aber nicht schuldhaft gehandelt. Gegen Ende des Beschlusses heißt es dann, die Justizverwaltung werde allerdings zu prüfen haben, ob ein Notar, der seine Amtspflichten ohne Verschulden so gründlich mißversteht und völlig uneinsichtig auf "seinem" als Unrecht erwiesenem "Recht" besteht, geeignet ist, seinen Pflichten dem rechtsuchenden Publikum gegenüber zu genügen.

2

Daraufhin hat der Präsident des Landgerichts in Frankfurt am Main dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 1975 mitgeteilt, er halte eine amtsärztliche Untersuchung des Notars auf seine Dienstfähigkeit für erforderlich. Ferner bat er den Antragsteller, ihn wissen zu lassen, ob er bereit sei, sich freiwillig untersuchen zu lassen. Durch Verfügung vom 5. August 1975 ordnete der Präsident des Landgerichts in Frankfurt/Main dann die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers auf seine Dienstfähigkeit an und erteilte ihm die Weisung, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen. Zugleich ordnete er den sofortigen Vollzug der Verfügung an.

3

Gegen beide Bescheide hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 30. September 1975 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet.

5

1.

Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 23. Juni 1975 richtet, ist er unzulässig, weil dieses Schreiben (noch) keinen Verwaltungsakt darstellt, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt. In ihm wird kein Einzelfall geregelt. Der Landgerichtspräsident hat darin lediglich mitgeteilt, was er gegen den Notar zu unternehmen für erforderlich hält, hat diesem rechtliches Gehör gewährt und ihn gebeten, sich seinerseits dazu zu äußern, ob er bereit sei, sich freiwillig der ins Auge gefaßten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Derartige Bescheide sind nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar (vgl. auch BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353 mit weiteren Nachweisen).

6

2.

Dagegen ist die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 5. August 1975, in der die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers auf seine Dienstfähigkeit angeordnet wird, ein Verwaltungsakt, durch den der Notar in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird, wie das § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO voraussetzt. Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Er ist aber unbegründet, weil die angefochtene Verfügung weder rechtswidrig ist noch der Landgerichtspräsident mit der getroffenen Maßnahme die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen zweckfremden Gebrauch gemacht hat.

7

a)

Der Landgerichtspräsident war für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zuständig. Er ist die Aufsichtsbehörde, die über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars zu befinden hat, wenn dieser infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig ist (§§ 50 Abs. 1 Nr. 6, 54 Abs. 1 Nr. 2, 92 BNotO). Dann obliegt es ihm auch, die notwendigen Grundlagen zu schaffen, damit er Gewißheit darüber erlangen kann, ob er im Interesse einer geordneten Rechtspflege eingreifen muß oder nicht. Dazu gehört es, die amtsärztliche Untersuchung eines Notars auf seine Dienstfähigkeit herbeizuführen.

8

b)

Die Verfügung des Landgerichtspräsidenten ist auch sachlich gerechtfertigt.

9

aa)

Die BNotO enthält keine eigene Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Notar verpflichtet ist, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Mit Recht wendet das Oberlandesgericht aber auf die Notare den für alle Träger eines öffentlichen Amtes geltenden allgemeinen Grundsatz an, wie er beispielsweise in § 42 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes zum Ausdruck gekommen ist. Danach ist ein Beamter immer dann verpflichtet, sich auf Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen. Nach § 1 BNotO sind die Notare unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Wenn sie auch nicht Beamte sind, sondern ihre Tätigkeit jedenfalls als Rechtsanwälte im Nebenberuf in einer dem "freien Beruf" angenäherten Form ausüben (vgl. BVerfGE 17, 371, 377 und 17, 381, 386), so können doch an ihre Dienstfähigkeit und deren Feststellbarkeit keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an Träger eines öffentlichen Amtes, die Beamte sind. Daß der Bundesnotarordnung die Anwendung allgemeiner, für Träger eines öffentlichen Amts geltender Grundsätze auf Notare nicht fremd ist, zeigt beispielsweise § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BNotO, wonach ein Notar seines Amtes enthoben werden kann, bzw. muß, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann bzw. muß.

10

bb)

Wie stark die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Notars sein müssen, um die Anordnung seiner amtsärztlichen Untersuchung als ermessensfehlerfrei erscheinen zu lassen, kann offen bleiben. Da eine solche Untersuchung einen erheblichen Eingriff in die Intimssphäre des jeweils Betroffenen darstellt, wird nicht jeder auch nur geringe, aber immerhin bestehende Zweifel genügen. Hier hat der Antragsteller so erhebliche Bedenken gegen seine Dienstfähigkeit aufkommen lassen, daß die vom Landgerichtspräsidenten angeordnete amtsärztliche Untersuchung auf jeden Fall gerechtfertigt und deshalb zum Wohl der Rechtsuchenden auch geboten ist.

11

So hat er bei der Erledigung der Angelegenheit, die Gegenstand des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens war, einen ungewöhnlichen Mangel an selbstkritischer Einsichtsfähigkeit und Urteilskraft gezeigt. Das Oberlandesgericht hat ihn denn auch in dem Disziplinarverfahren nicht einmal für schuldfähig in der Form der Fahrlässigkeit gehalten. Dann muß aber zum Schutz der Rechtsuchenden dringend überprüft werden, ob der Antragsteller weiterhin dienstfähig ist. Dazu ist eine ärztliche Untersuchung unumgänglich.

12

Hinzu kommt, daß der Antragsteller in verschiedenen Eingaben an den Landgerichtspräsidenten geltend gemacht hat, er fühle sich fortgesetzt verfolgt oder bedroht, ohne daß dafür konkrete Anhaltspunkte zu erkennen gewesen wären. Auch das begründet hinreichende Zweifel an seiner Dienstfähigkeit, denen zumindest nachgegangen werden muß. Das kann in geeigneter Weise wiederum nur durch eine ärztliche Untersuchung geschehen, die im übrigen bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers so diskret durchgeführt werden kann, daß sich etwaige persönliche Beeinträchtigungen des Antragstellers in für ihn durchaus tragbaren Grenzen halten.

13

III.

Ist die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 5. August 1975 ermessensfehlerfrei, so sind sämtliche gegen diese Verfügung gerichteten Anträge des Notars unbegründet. Seine sofortige Beschwerde ist daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Girisch
Dr. Becker
Dr. Groth