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§ 9 DRiG - Voraussetzungen für die Berufungen

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. 3.
    die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
  4. 4.
    über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.