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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1972, Az.: NotZ 5/71

Klage auf Bestellung zum Notar; Fehlende persönliche Eignung für das Amt eines Notars ; Fehlende Gewissenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1972
Aktenzeichen
NotZ 5/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.09.1971

Fundstelle

  • DNotZ 1974, 757-759

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1972
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt,
der Richter Dr. Arndt und Börtzler
sowie der Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen beim Kammergericht vom 8. September 1971 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

A)

I.

Der Antragsteller, der im Jahre 1921 geboren ist, hat seine zweite juristische Staatsprüfung mit kriegsbedingter Verzögerung im Jahre 1953 bestanden. In diesem Jahre wurde er als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen.

2

Mit Verfügung vom 24. März 1971 lehnte der Antragsgegner das Gesuch des Antragstellers, ihn zum Anwaltsnotar zu bestellen, ab, nachdem sich der Vorstand der Notarkammer Berlin gegen die Notarbestellung ausgesprochen hatte. Diese Verfügung wurde unter Ausführung im einzelnen damit begründet, daß der Antragsteller nicht, wie in § 6 BNotO vorausgesetzt, nach seiner Persönlichkeit für das Amt eines Notars geeignet sei.

3

Den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

1.

Die Ungeeignetheit des Antragstellers für das Amt des Notars haben der Antragsgegner und das Kammergericht aus folgenden Vorkommnissen hergeleitet:

5

Durch Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 30. November 1967 in Verbindung mit dem Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 6. Juli 1970, durch welches die Berufung des Antragstellers verworfen wurde, sind gegen den Antragsteller wegen fortgesetzten schuldhaften Verstoßes gegen die anwaltlichen Standespflichten ein Verweis und eine Geldbuße von 1.000 DM verhängt worden. Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zugelassen; die Verurteilung wurde damit rechtskräftig.

6

Die Standeswidrigkeit des Antragstellers hat der Ehrengerichtshof, im wesentlichen übereinstimmend mit dem Ehrengericht, in folgenden vier Punkten erblickt:

7

a)

Im Jahre 1959 hatte der Antragsteller in einem Strafverfahren die Vertretung eines gewissen V. übernommen. Dabei erfuhr er, daß V. schon mehrfach wegen Betruges vorbestraft war.

8

Bald darauf trat V. seinerseits in Verbindung mit Professor K., der einen neuen Spielbaukasten entwickelt hatte. Zur Auswertung dieser Erfindung nahm der Antragsteller geschäftliche Verbindung mit V. und K. auf. Sie suchten einen Geldgeber und fanden ihn schließlich im Jahre 1961 in dem Kaufmann R. Dieser war seit langem ein guter Bekannter und Mandant des Antragstellers. Wie die Verbindung zwischen V. und K. einerseits und Remmling andererseits zustande kam, ist im einzelnen nicht festgestellt. Jedenfalls unterließ es der Antragsteller aber, nachdem ihm die Absicht, R. einzuschalten, bekannt geworden war, diesen mit Rücksicht auf die Vorstrafen V...s zu warnen oder mindestens zur Vorsicht zu ermahnen. Bei der Durchführung des Geschäfts verlor R. erhebliche Beträge.

9

b)

Im Herbst 1963 beschlossen der Antragsteller und V. dieser solle anläßlich des bevorstehenden Weihnachtsgeschäftes nach Westdeutschland fahren, um dort die erwähnten Spielbaukästen zu verkaufen. Zu diesem Zweck wurde bei dem Mietwagenbesitzer D. ein Kraftwagen angemietet. Die Bestellung des Wagens gab der Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 1963 in eigenem Namen auf, wobei er ausdrücklich darum ersuchte, die Abrechnung ihm, dem Antragsteller, zuzusenden. Am 23. November 1963 bestellte der Antragsteller bei D. nochmals einen Kraftwagen für eine weitere Fahrt V...s. In beiden Fällen wurde eine Mietpauschale für eine jeweils mehrtägige Mietdauer vereinbart. Beide Male brachte jedoch V. die Kraftwagen erst mehrere Tage nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurück.

10

Der Antragsteller zahlte an D. nur die bei der ersten Anmietung vereinbarte Mietpauschale von 200 DM und lehnte weitere Zahlungen, die D. von ihm verlangte, ab. Dietrich erhob schließlich gegen ihn Klage auf Zahlung von 627,85 DM beim Amtsgericht Charlottenburg. Selbst nachdem er zur Zahlung verurteilt war, zahlte der Antragsteller erst, als gegen ihn ein Zwangsvollstreckungsauftrag ergangen war.

11

c)

Im Mai 1963 übernahm der Antragsteller die anwaltliche Vertretung der Fuhrunternehmerin Doris Ge. Diese war wegen Minderalölsteuerhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Mineralöl und Urkundenfälschung verurteilt worden. Sie hatte in der DDR Kraftstoff tanken lassen, diesen aber bei der Ankunft im Bundesgebiet oder in Westberlin nicht angemeldet. Nach der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens hatte die gemeinsame Strafsachenstelle des Hauptzollamtes Berlin-Süd am 4. Juli 1962 einen Steuerhaftungsbescheid über die Zahlung von rund 6.900 DM Mineralölsteuer gegen Frau Ge. erlassen. Mit einer Eingabe vom 22. Mai 1963 wandte sich der Antragsteller namens der Frau Ge. an die Hauptzöllverwaltung (Hauptzollamt Berlin-Kurfürst). Er schrieb u.a., der Mineralölsteuerbescheid sei "wider besseres Wissen erlassen" worden und habe die Grenze des Erlaubten überschritten. Frau Ge. behalte sich Schadensersatzansprüche und Maßnahmen gegen die verantwortlichen Beamten vor.

12

Der Präsident des Landesfihanzamtes stellte als Dienstvorgesetzter der Zolloberinspektoren Be. und M., die den Steuerhaftungsbescheid erlassen hatten, Strafantrag gegen den Antragsteller wegen übler Nachrede und erstattete Strafanzeige. Durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 24. März 1965 wurde der Antragsteller wegen leichtfertig falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 5 StGB in der bis zum Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes, dem 1. September 1969, geltenden Fassung) in Tateinheit mit übler Nachrede zur Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis, verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig; die Berufung des Antragstellers wurde vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 4. Februar 1966, seine Revision mit Urteil des Kammergerichts vom 25. Januar 1967 - beide Rechtsmittel als unbegründet - verworfen.

13

d)

Im Jahre 1964 war der Antragsteller als Kraftwagenführer bei einem Verkehrsunfall beteiligt, durch welchen die Radfahrerin von S. verletzt wurde. Er hielt zwar an, ging zu Fräulein von S. und sprach kurz mit ihr; er fuhr dann aber alsbald weiter und unterließ es, ihr seinen Namen und seine Anschrift oder die Nummer seines Kraftwagens zu nennen oder schriftlich zu hinterlassen.

14

Das Schöffengericht Tiergarten verurteilte ihn deswegen am 17. September 1964 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht zu der zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von zwei Wochen und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis. Das Urteil erlangte Rechtskraft.

15

2.

a)

Die vorstehend unter Nr. 1 a) bis d) dargelegten Sachverhalte sind zur Überzeugung des Senats durch die im ehrengerichtlichen Verfahren und in den erwähnten Strafverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteile in Verbindung mit den Erklärungen, die der Antragsteller vor dem Senat abgegeben hat, erwiesen. Der Senat kann diese Urteile, an die er zwar nicht im Sinne des § 18 BDO und des gleichartigen § 118 Abs. 3 BRAO (je in ihrer zur Zeit geltenden Fassung) gebunden ist, als entscheidende Beweismittel für die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen heranziehen; insoweit folgt er der Auffassung, die der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen BGHZ 39,- 110, 113/114 und NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]/660 = EGE IX 10 bis 12 zum Ausdruck gebracht hat. Der Senat hat außerdem, soweit die Feststellungen der rechtskräftigen Urteile noch Zweifel bestehen ließen, die Erklärungen des Antragstellers weitgehend zu seinen Gunsten berücksichtigt. Im einzelnen ist dazu besonders zu bemerken:

16

aa)

In der Sache V./R. (vorstehend 1 a) geht der Senat nicht davon aus, daß der Antragsteller selbst diese beiden Personen miteinander in Verbindung gebracht hat. Er läßt auch offen, ob V. den R. betrügerisch geschädigt hat.

17

bb)

In der Mietwagensache (vorstehend 1 b) mag es zutreffen, daß sich der Antragsteller von V. nach dem Erlaß des Zahlungsurteils hat versprechen lassen, daß V. nunmehr die Forderung des Dietrich begleichen werde. Der Antragsteller hat sich dann aber nicht erkundigt, ob V. dieses Versprechen erfüllt hat, und er hat sich überhaupt um die Angelegenheit bis zum Erlaß des Vollstreckungsauftrages nicht mehr gekümmert.

18

cc)

In der Sache wegen falscher Anschuldigung (vorstehend 1 c) kann aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils kein Zweifel daran bestehen, daß der Antragsteller gerade die bei den Zolloberinspektoren Be. und M. beschuldigen wollte und beschuldigt hat, sie hätten wider besseres Wissen gehandelt, und daß er dabei keine Anhaltspunkte für eine solche verwerfliche Einstellung dieser beiden Beamten gehabt hat. Dabei berücksichtigt der Senat auch, daß alle der Rechtskraft der Verurteilung folgenden Wiederaufnahmeanträge und sonstigen Rechtsbehelfe des Antragstellers erfolglos geblieben sind (Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 1969, des Landgerichts Berlin vom 25. März 1968, 31. Oktober 1969, 1. Juni 1970 und 27. Juli 1971 sowie des Kammergerichts vom 14. Januar 1968, 25. Januar 1971 und 6. September 1971).

19

dd)

In der Verkehrsstrafsache (vorstehend 1 d) hält es der Senat für möglich, daß Fräulein von S., als der Antragsteller unmittelbar nach dem Unfall kurz mit ihr sprach, ihm nicht ausdrücklich gesagt hat, sie sei verletzt. Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, daß der Antragsteller, obwohl seine Mitwirkung an dem Unfall und die Möglichkeit einer körperlichen Schädigung der Radfahrerin ganz offenkundig waren, sich alsbald vorsätzlich entfernt hat, ohne weitere Feststellungen und eine Klärung abzuwarten.

20

b)

Fehl geht die Meinung des Antragstellers, der Sachverhalt, der zu seiner Verurteilung wegen leichtfertig falscher Anschuldigung geführt hat, dürfe ihm nach der ersatzlosen Streichung des - die leichtfertig falsche Anschuldigung betreffenden - Absatzes 5 des § 164 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz nicht mehr entgegengehalten werden. Denn eine der Rechtskraft einer Verurteilung erst nachfolgende Gesetzesänderung hat auf den Bestand der Entscheidung keinen Einfluß; sie kann die Rechtskraft nicht beseitigen (Jagusch in LK 8. Aufl. § 2 Anm. II 6 a.E.; Seib in Blutalkohol 1971 S. 410, 411). Mit der Beseitigung der Möglichkeit, eine leichtfertig falsche Anschuldigung als solche mit Strafe zu belegen, ist auch nicht etwa zum Ausdruck gebracht worden, daß eine solchermaßen begangene falsche Anschuldigung kein Unrecht darstelle. Nur wird nunmehr (in neu anhängig gewordenen Fällen) zur angemessenen Ahndung die vom Strafantrag des Verletzten oder seines Dienstvorgesetzten abhängige Möglichkeit der Verurteilung wegen übler Nachrede für ausreichend angesehen.

21

Im übrigen kann eine üble Nachrede, die leichtfertig ohne begründete Anhaltspunkte durch einen schwerwiegenden Vorwurf begangen worden ist, auch nach der Streichung des § 164 Abs. 5 StGB nicht mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt werden. Dem Antragsteller ist schon in den strafgerichtlichen Urteilen nicht vorgeworfen worden und es wird ihm auch jetzt nicht vorgeworfen, daß er sich mit Nachdruck für die Belange seiner Mandantin Ge. eingesetzt hat. Er durfte geltend machen, daß der Mineralölsteuerbescheid rechtswidrig sei, und er durfte dabei auch starke Formulierungen verwenden. Es hätte nicht beanstandet werden können, wenn er geltend gemacht hätte, die Finanzbehörden hätten bei der Erhebung von Mineralölsteuer für aus der DDR eingeführten Kraftstoff die wirkliche Rechtslage außer acht gelassen und bei gewissenhafter Prüfung sich anders verhalten müssen; die Beamten Be. und M. hätten bei der Erlassung des Steuerbescheids vom 4. Juli 1962 keine ausreichende, ihnen aber mögliche Prüfung der Rechtslage vorgenommen und so leichtfertig ihre Dienstpflicht verletzt. Darauf hat sich der Antragsteller aber nicht beschränkt, sondern gegen die beiden Beamten bewußt den Vorwurf eines "Handelns wider besseres Wissen" erhoben. Das durfte er nicht. Er selbst hat in seinem Schriftsatz vom 26. November 1971, mit dem er seine jetzige sofortige Beschwerde begründet hat, betont, daß in der in Rede stehenden Frage der Erhebung von Mineralölsteuer für aus der DDR eingeführten Kraftstoff den gleichen Standpunkt wie die Zollverwaltung damals "auch die Berliner Strafgerichte einschließlich des KG" eingenommen und deswegen "in zahlreichen Fällen" Verurteilungen wegen Mineralölsteuerhinterziehung ausgesprochen haben, Angesichts dieser Rechtsprechung der Strafgerichte "einschließlich des Kammergerichts" lag es für den Antragsteller klar auf der Hand, daß er gegen die Zolloberinspektoren Be. und M. nicht den Vorwurf erheben durfte, sie hätten "wider besseres Wissen" gehandelt.

22

c)

Die Vorschriften des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes (BGBl 1971, 243) hindern nicht, die rechtskräftigen Strafurteile in den Sachen wegen falscher Anschuldigung u.a. und wegen Körperverletzung und Unfallflucht sowie die ihnen zugrunde liegenden Taten dem Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren entgegenzuhalten. Zwar waren die Eintragungen über diese Verurteilungen gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Zentralregister zu übernehmen. Das hat gemäß §§ 49, 61 BZRG grundsätzlich zur Folge, daß diese Verurteilungen und die ihnen zugrunde liegenden Taten "dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen". Hiervon macht aber § 50 Nr. 4 BZRG eine Ausnahme. Danach darf die frühere Tat berücksichtigt werden, "wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf begehrt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde". Mit der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift hat sich der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, in der in NJW 1972, 1203 abgedruckten Entscheidung befaßt. Der beschließende Senat tritt ihr bei. Danach kann, wie nachstehend dargelegt werden wird, im vorliegenden Verfahren das Verhalten des Antragstellers auch in den beiden erwähnten Strafsachen berücksichtigt werden.

23

B)

Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners und des Kammergerichts, daß der Antragsteller infolge seines vorstehend unter A II 1 dargelegten Verhaltens derzeit unwürdig ist, den Beruf eines Notars auszuüben, und daß er deswegen gegenwärtig nach seiner Persönlichkeit für das Amt eines Notars nicht geeignet ist (§ 6 BNotO).

24

1.

Der Senat hat bereits entschieden, daß gemäß § 6 BNotO ein Bewerber nicht zum Notar ernannt werden darf, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben (BGHZ 53, 95, 99 [BGH 01.12.1969 - NotZ 4/69]/100). Daran ist festzuhalten.

25

Allerdings dauert bei einem Bewerber, der sich früher einmal ein standesunwürdiges Verhalten hat zuschulden kommen lassen, diese Unwürdigkeit nicht stets für alle Zukunft an. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem Zeitpunkt, in welchem über die Bestellung zum Notar zu befinden ist, bei Berücksichtigung der Schwere der Verfehlungen einerseits, sowie der gesamten Verhältnisse und insbesondere des früheren und späteren Verhaltens des Bewerbers andererseits, die Standesunwürdigkeit noch weiterbesteht. Davon ist der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 53, 95 ausgegangen. Das entspricht auch der Auffassung, die der Bundesgerichtshof - Senat für Anwaltssachen - in ständiger Rechtsprechung zu der Frage vertritt, ob ein früher begangenes, damals standesunwürdiges Verhalten einen Anwaltsbewerber auch später noch unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (BGHZ 34, 252, 254 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 13/60];  39, 110, 115 [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]; EGE VI 67; VII 1; VIII 38; X 84/85).

26

2.

Der Antragsteller hat mit dem vorstehend unter A II 1 a) bis d) bezeichneten Verhalten nicht nur, wie in dem Verfahren vor den anwaltlichen Ehrengerichten rechtskräftig entschieden worden ist, seine Pflichten als Rechtsanwalt so schwer verletzt, daß gegen ihn ein Verweis und zugleich eine Geldbuße (in dieser Verbindung die zweithöchste der zulässigen ehrengerichtlichen Maßnahmen) verhängt werden mußten. Vielmehr hat er durch seine Verfehlungen und das ihnen folgende Verhalten erkennen lassen, daß er auch gegenwärtig nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars nicht geeignet ist.

27

a)

Von den vier zu beurteilenden Vorgängen erachtet der Senat die Angelegenheit V./R. und die Mietwagensache für schwerwiegend. Der Antragsteller hat hier in finanziellen Angelegenheiten zum mindesten äußerst unbekümmert und sorglos die Interessen seines Mandanten R. und seines Vertragspartners D. außer acht gelassen. Schon hierdurch hat er zu erkennen gegeben, daß ihm die Gewissenhaftigkeit und die Vertrauenswürdigkeit, die für einen Notar als den "unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes" auf dem Gebiete der Rechtspflege (§ 1 BNotO) und den "unparteiischen Betreuer der Beteiligten" (§ 14 Abs. 1 BNotO) unerläßlich sind, in hohem und bedenklichem Maße fehlen. In der Mietwagensache hat er zudem dadurch, daß er selbst nach dem Erlaß des Zahlungsurteils die Angelegenheit nicht im Auge behielt und nicht die baldige Zahlung herbeiführte, so daß es zur Zwangsvollstreckung gegen ihn kam, gezeigt, daß es ihm nichts ausmacht, wenn er durch sein Verhalten seinen Berufsstand (dort den Anwaltsstand; hier den Stand des Notars) bei Außenstehenden in seinem Ansehen schädigt.

28

In der Angelegenheit wegen falscher Anschuldigung hält der Senat dem Antragsteller zugute, daß er sich mit Nachdruck für die - berechtigten - Belange seiner Mandantin Gerhardt einsetzen wollte und eingesetzt hat, wodurch er ihr dann auch eine sehr erhebliche Schadensersatzleistung verschafft hat. Jedoch seine Leichtfertigkeit, mit der er ohne ausreichende Anhaltspunkte den sehr schwerwiegenden Vorwurf des Handelns wider besseres Wissen gegen zwei Beamte erhob, läßt auch hier erkennen, daß es ihm an der notwendigen rechtlichen Einstellung und Gewissenhaftigkeit mangelt, die man bei einem Notar voraussetzen muß.

29

Die Verkehrsstraftat (Angelegenheit von S.) schließlich mag - für sich allein genommen - für die Frage, ob der Antragsteller zum Notar geeignet ist, weniger von Bedeutung sein. Er hat aber auch in diesem Fall, insbesondere durch die Unfallflucht, gezeigt, daß er dazu neigt, sich über berechtigte Belange anderer Personen rücksichtslos hinwegzusetzen.

30

b)

Aus dem späteren, gerade auch im jetzigen Verfahren zutage getretenen Verhalten des Antragstellers geht klar hervor, daß er von seinem fehlerhaften Verhalten nicht innerlich abgerückt ist und es überwunden hat. Noch in der Verhandlung vor dem Senat hat er seine sämtlichen Verfehlungen, wenn nicht zu rechtfertigen, so doch mindestens zu verkleinern und zu beschönigen versucht.

31

c)

Außerdem ist nunmehr ein weiterer Vorfall vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführt und in der Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörtert worden. Dieser Vorfall bestätigt und bekräftigt die schon aus den bisherigen Vorkommnissen gewonnene Überzeugung, daß der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig für das Amt des Notars nicht geeignet ist.

32

Vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin ist dem Antragsteller am 8. Oktober 1970 eine Rüge erteilt worden. Sein gegen den die Rüge bestätigenden Einspruchsbescheid gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin mit Beschluß vom 17. Dezember 1971 zurückgewiesen worden. Das beruht auf folgenden Vorkommnissen: In einem 1966 anhängig gewordenen Rechtsstreit war ein Kostenfestsetzungsbeschluß über 513,54 DM nebst Zinsen gegen den Antragsteller ergangen. Da die Zahlung ausblieb, beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Am 21. Januar 1970 nahm der Gerichtsvollzieher in den Büroräumen des Antragstellers einen - erfolglos gebliebenen - Vollstreckungsversuch vor. Danach zahlte der Antragsteller am 26. Januar 1970 einen Teilbetrag. Da weitere Zahlungen ausblieben, wurde er auf Antrag des Gläubigers zum 16. März 1970 zur Ableistung des Offenbarungseides geladen. Erst Ende Februar und Anfang März 1970 zahlte er in Teilbeträgen die restliche Schuld. - Dem Vorstand der Anwaltskammer, die ihn zu diesen Vorgängen hörte, erklärte er, er habe erst durch die Ladung zum Offenbarungseid erfahren, daß Herr K. den er nach seinen Angaben treuhänderisch in dem Rechtsstreit gegen den Gläubiger vertreten haben will, die von ihm versprochene Zahlung "übersehen" habe. Diese Einlassung des Antragstellers haben Kammervorstand und Ehrengericht - zutreffend - für dadurch widerlegt erachtet, daß am 21. Januar 1970 der Vollstreckungsversuch stattfand und danach der Antragsteller einen Teilbetrag zahlte, noch bevor die Ladung zum Offenbarungseid an ihn erging. Nicht daß es der Antragsteller zur Ladung zum Offenbarungseid kommen ließ, sondern daß er dem Kammervorstand gegenüber eine unwahre Erklärung abgab, haben somit Kammervorstand und Ehrengericht als "schwere standesrechtliche Verfehlung" erachtet.

33

aa)

Auch in diesem Fall ist wieder die Nachlässigkeit des Antragstellers bei der Erledigung und Überwachung finanzieller Angelegenheiten deutlich zutage getreten. Die Verletzung der ihm gegenüber dem Kammervorstand obliegenden Wahrheitspflicht rundet das ungünstige Bild vom Antragsteller ab.

34

bb)

Der Senat ist befugt und verpflichtet, diesen neuen, dem Antragsgegner bei Erlaß seiner ablehnenden Verfügung vom 24. März 1971 noch nicht bekannten und von ihm daher bisher nicht geltend gemachten und erst jetzt in das Verfahren eingeführten Vorgang bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um einen selbständigen Ablehnungsgrund. Bei der ihm obliegenden Prüfung, ob das seinerzeitige standesunwürdige Verhalten infolge späteren Wohlverhaltens soweit an Gewicht verloren hat, daß es nicht mehr gemäß § 6 BNotO der Bestellung zum Notar entgegensteht, darf und muß aber das Gericht jedes insoweit bedeutsame Vorkommnis, auch soweit es sich erst in jüngerer Zeit ereignet hat oder bekannt geworden ist, mitheranziehen.

35

3.

Nach allem ist festzustellen, daß der Antragsteller gegenwärtig nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars nicht geeignet ist. Würde er zum Notar bestellt werden, so würde dies zu einer Gefährdung der sich ihm anvertrauenden Rechtsuchenden, der Rechtspflege im allgemeinen und damit der Allgemeinheit führen. Deswegen ist es auch mit Rücksicht auf das Bundeszentralregistergesetz (hierzu oben A II 2 c) zulässig, in dem jetzigen Verfahren die früheren Strafurteile und die ihnen zugrunde liegenden Verfehlungen bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen.

36

Es ist nicht die Aufgabe des Senats, im jetzigen Verfahren darüber zu befinden, ob der Antragsteller etwa später, wenn ja, nach Ablauf welcher Zeit, für das Amt des Notars geeignet erscheinen könnte. Jedenfalls wird dafür verlangt werden müssen, daß er sich mehrere Jahre einwandfrei führt, seine Verfehlungen einsieht und von ihnen innerlich abrückt.

37

C)

Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

38

Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO. Aus den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - BGHZ 39, 110, 115 [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]/116 dargelegten Gründen, die auch im Bestellungsverfahren nach der Bundesnotarordnung sinngemäß gelten, erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, den Wert mit 25.000 DM festzusetzen und nicht niedriger, wie der Antragsteller das möchte.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Vogt
Dr. Arndt
Börtzler
Dr. Groth
Dr. Kaiser