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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1961, Az.: AnwZ (B) 13/60

Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Bestrafung wegen verschiedener Dienstvergehen; Betätigung als Rechtsanwalt ohne Zulassung; Berücksichtigung des einem früheren Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts bei der Entscheidung über die Wiederzulassung nach Begnadigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1961
Aktenzeichen
AnwZ (B) 13/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 03.10.1960

Fundstellen

  • BGHZ 34, 252 - 254
  • MDR 1961, 409 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 920 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die dem Bewerber die Zulassung nach § 5 Nr. 4 und 5 der Berliner RAO vom 6.5.1952 (GVBl 311) versagt worden ist, steht nach dem Inkrafttreten der BRAO einem neuen Zulassungsantrag nicht entgegen, weil der Versagungsgrund jetzt anders gefaßt ist und für die Frage der Unwürdigkeit auch der Ablauf einer Reihe von Jahren nicht unbeachtet bleiben kann.

  2. b)

    War ein ehrengerichtliches Verfahren durch eine Amnestie niedergeschlagen, so darf das damalige Verhalten des Zulassungsbewerbers bei der Prüfung, ob er unwürdig ist, jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn er sich später weiterer Verfehlungen schuldig gemacht hat.

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann
der Rechtsanwälte Dr. Dix, Dr. habil. Merkel und Dr. Wintzer und
der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 1960 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Kammergericht in Berlin wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die der Beschwerdegegnerin in diesem Rechtszuge erwachsenen Kosten zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

1.

Der Beschwerdeführer war seit 1913 in Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Von 1922 bis 1927 war er auch Notar. Er übte den Beruf des Rechtsamwalts bis kurz vor Kriegsende im Jahre 1945 aus. Als er im Februar 1945 seine Wohnung und sein Büro in Berlin durch Bombeneinwirkung verloren hatte, begab er sich nach Thüringen.

2

Am 18. Mai 1945 bestätigte die örtliche amerikanische Militärregierung den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Notar für den Mannsfelder Seekreis (Thüringen). Gleichzeitig beauftragte sie ihn mit dem Aufbau des Amtsgerichts in Eisleben. Nachdem Thüringen aus der amerikanischen in die russische Verwaltung übergeben worden war, wurde der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1945 von dem Präsidenten der Provinz Sachsen mit Zustimmung der Sowjetischen Militärischen Administration zum Gerichtsrat ernannt. In dieser Eigenschaft war er bei dem Amtsgericht in Eisleben bis zum 31. Dezember 1948 tätig. Zu diesem Tag wurde ihm das Dienstverhältnis von dem Justizminister des Landes Sachsen-Anhalt gekündigt. Darauf begab er sich nach West-Berlin zurück.

3

2.

Nach seiner Rückkehr nahm der Beschwerdeführer die anwaltliche Tätigkeit wieder auf und bemühte sich darum, als Rechtsanwalt in West-Berlin wieder zugelassen zu werden. Er stellte sich auf den Standpunkt, er sei nach wie vor Rechtsanwalt, dürfe sich im Rahmen des § 26 RAO 1878 betätigen und bedürfe nur nach § 15 RAO 1878 einer Zulassung zum Auftreten vor den Berliner Gerichten.

4

a)

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin und die Landesjustizverwaltung Berlin waren jedoch der Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch die Ereignisse nach Kriegsende, insbesondere durch sein Tätigsein als Richter in Eisleben, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren.

5

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1949 eröffnete der Präsident des Kammergerichts dem Beschwerdeführer, daß für ihn nur eine Neuzulassung zur Rechtsanwaltschaft in Betracht komme; den Antrag auf Neuzulassung lehnte er nach § 5 Nr. 5 RAO 1878 ab. Dieser Versagungsbescheid wurde durch spätere Bescheide bestätigt und ergänzt. Gegen diese Bescheide rief der Beschwerdeführer auf Grund des § 16 der inzwischen in Kraft getretenen Berliner Rechtsanwaltsordnung vom 6. Mai 1952 (GVBl Berlin 1952, 311) die Entscheidung der Ehrengerichte an. Die Versagungsgründe der genannten Bescheide wurden durch Urteil des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 28. Oktober 1952 und - auf die Berufung des Beschwerdeführers - durch Urteil des Ehrengerichtssenats bei dem Kammergericht vom 25. Juni 1953 auf Grund des § 5 Nrn. 4 und 5 BerlRAO für gerechtfertigt erklärt.

6

b)

Am 17. September 1956 lehnte der Senator für Justiz in Berlin einen neuen Antrag des Beschwerdeführers ab, der auf Zulassung bei dem Landgericht in Berlin und dem Kammergericht auf Grund des § 15 BerlRAO sowie auf Bestätigung, im Rahmen des § 26 BerlRAO auftreten zu dürfen, gerichtet war. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies als Berufungsgericht am 19. Mai 1958 die Klage als unbegründet ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

7

3.

Am 12. Dezember 1959 beantragte der Beschwerdeführer erneut beim Senator für Justiz in Berlin seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, nunmehr auf Grund des § 6 BRAO.

8

Der Vorstand der Beschwerdegegnerin erstattete am 4. Februar 1960 gemäß § 8 Abs. 2 BRAO sein Gutachten dahin, daß der Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in den letzten Jahren gezeigt, daß er sich von seinem früheren Lebenswandel, der zum Verlust seines Amtes als Notar und zu mehrfachen ehrengerichtlichen Bestrafungen als Rechtsanwalt geführt habe, nicht dauernd abgewandt habe. Seine Persönlichkeit biete demnach keine Gewähr für zuverlässige Berufsausübung und gewissenhafte Erfüllung der anwaltlichen Standespflichten.

9

Der Beschwerdeführer hat hiergegen nach § 9 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 2 BRAO gerichtliche Entscheidung durch den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Kammergericht in Berlin beantragt. Der Ehrengerichtshof hat durch seinen auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. Oktober 1960 erlassenen Beschluß den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Beschwerdegegnerin in dem Gutachten vom 4. Februar 1960 angeführte Versagungsgrund vorliege.

10

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 1960 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.

11

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

12

1.

Mit Recht hat der Ehrengerichtshof den am 12. Dezember 1959 gestellten neuen Wiederzulassungsantrag des Beschwerdeführers als zulässig erachtet, obwohl die Versagung der Wiederzulassung durch das rechtskräftige Urteil des Ehrengerichtssenats bei dem Kammergericht vom 25. Juni 1953 bestätigt worden war. In diesem Urteil hat nämlich der Ehrengerichtssenat nur entschieden, daß dem Beschwerdeführer nach den Nrn. 4 und 5 des § 5 der Berliner Rechtsanwaltsordnung die Wiederzulassung zu Recht versagt worden ist. Die nunmehr maßgebende Bundesrechtsanwaltsordnung hat die Versagungsgründe der Rechtsanwaltsordnung 1878 und der Berliner Rechtsanwaltsordnung nur mit Einschränkungen übernommen und teilweise umgestaltet. Die Nr. 5 des § 7 BRAO weicht ihrer Wortfassung und auch ihrem Inhalt nach von den Nrn. 4 und 5 des § 5 BerlRAO ab. Zudem hängt die Entscheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO davon ab, ob das Verhalten des Bewerbers ihn im gegenwärtigen Zeitpunkt unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Ablauf einer Reihe von Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft einer früheren ehrengerichtlichen Entscheidung, die damals den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO oder der entsprechenden Vorschrift der früheren Fassungen der Rechtsanwaltsordnung als gegeben festgestellt hatte, kann daher nicht unbeachtet bleiben.

13

Der Beschwerdeführer kann sonach verlangen, daß darüber entschieden wird, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO seinem erneuten Zulassungsantrag entgegensteht.

14

2.

Der Beschwerdeführer verharrt auch jetzt noch auf dem Standpunkt, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei durch die Ereignisse der Nachkriegszeit nicht berührt worden, er sei also bis jetzt ununterbrochen Rechtsanwalt geblieben. Damit kann er aber kein Gehör finden.

15

Gerade um diese Frage ging es nämlich in dem Verwaltungsstreitverfahren, welches der Beschwerdeführer gegen den Senator für Justiz in Berlin in die Wege leitete, nachdem dieser am 17. September 1956 seinen Antrag auf Zulassung bei Berliner Gerichten nach § 15 BerlRAO und auf Bestätigung, im Rahmen des § 26 BerlRAO auftreten zu dürfen, abgelehnt hatte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat mit seinem Berufungsurteil vom 19. Mai 1958 die Klage des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, daß seine Zulassung als Rechtsanwalt in Berlin erloschen sei und daß er auch die Zulassung bei einem anderen deutschen Gericht, insbesondere in Eisleben für den Mannsfelder Seekreis, nicht mehr besitze. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft steht einer erneuten Untersuchung der maßgebenden Frage entgegen.

16

3.

Für die Beurteilung des nach § 7 Nr. 5 BRAO maßgebenden Verhaltens des Beschwerdeführers sind die nachstehenden, von ihm ausnahmslos zugegebenen Tatsachen von Bedeutung.

17

a)

In der Zeit vor 1945 machte sich der Beschwerdeführer wiederholt als Rechtsanwalt und Notar verschiedener Dienstvergehen schuldig.

18

aa)

Im Jahre 1927 wurde er durch Urteil des Disziplinargerichts beim Kammergericht in Berlin mit dem Verlust des Amtes als Notar bestraft, weil er eine von ihm aufgenommene Urkunde nachträglich mit einem falschen Datum versehen hatte sowie weil er zum Zwecke des Glücksspiels Darlehen aufgenommen und bei der Rückforderung durch die Gläubiger in verschiedenen Fällen den Spieleinwand erhoben hatte.

19

bb)

Im Jahre 1929 wurde dem Beschwerdeführer eine ernstliche Mißbilligung erteilt, weil er sich weiterhin unbefugt als Notar bezeichnet hatte.

20

cc)

Im selben Jahre erhielt er durch ehrengerichtliches Urteil eine Geldstrafe von 500 RM, weil er Spielschulden gemacht und in unwürdiger Weise sich gegen den Anwaltsstand sowie gegen das Ansehen seiner Berufsgenossen vergangen hatte.

21

dd)

Im Jahre 1934 erhielt der Beschwerdeführer eine weitere ernstliche Mißbilligung, weil er einbehaltene Versicherungsbeiträge seiner Angestellten nicht abgeführt hatte.

22

ee)

Am 2. Juli 1936 wurde der Beschwerdeführer mit einem Verweis und 5.000 RM Geldstrafe bestraft, weil er aus Gewinnsucht in standeswidriger Weise mit zum Teil unlauteren Mitteln sich Honorare und Gebühren verschafft hatte. Das Ehrengericht hat in diesem Urteil von der Ausschließung des Beschwerdeführers von der Anwaltschaft nur deshalb abgesehen, weil es davon ausging, der Beschwerdeführer habe infolge seiner durch Spielschulden zerrütteten Vermögensverhältnisse und aus Sorge um den Unterhalt seiner mehrköpfigen Familie offenbar die Überlegung und das richtige Maß verloren. Es hat eine hemmungslose Sucht des Beschwerdeführers, unter Außerachtlassung aller standesrechtlichen Rücksichten Geld zu verdienen, und damit ein unwürdiges und unlauteres Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt und ihm angedroht, daß ein neuer, wenn auch nur geringfügiger Verstoß gegen seine Pflichten bei der Schwere der ihm bereits zur Last liegenden Verstöße ohne weiteres zum Ausschluß führen müsse.

23

ff)

Im Jahre 1939 verstieß der Beschwerdeführer erneut in mehreren Fällen erheblich gegen seine anwaltlichen Berufspflichten; so beging er eine Gebührenüberhebung, die den Tatbestand des Betrugs streifte, und ähnliche Verfehlungen. Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Berlin verurteilte ihn deswegen am 23. Januar 1940 zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Dieses Urteil wurde auf die Berufung des Beschwerdeführers durch den Ehrengerichtshof der Reichsrechtsanwaltskammer am 3. März 1941 aufgehoben, und das Verfahren wurde auf Grund des Gnadenerlasses für Rechtsanwälte und Notare vom 30. November 1939 (RGBl I S. 2342) eingestellt. Der Ehrengerichtshof führte dabei unter Bezugnahme auf die dem Beschwerdeführer in dem Urteil vom 2. Juli 1936 erteilte Warnung und Androhung des Ausschlusses aus der Anwaltschaft aus, er habe von einem solchen Ausschluß nur deshalb Abstand genommen, weil er auf Grund des persönlich gewonnenen Eindrucks den Ausführungen des Beschwerdeführers geglaubt habe, dieser habe sich in den letzten Jahren keine neuen Verstöße gegen die Standespflichten zuschulden kommen lassen und er verspreche, sich künftig jede erdenkliche Mühe zu geben, neue Standeswidrigkeiten zu vermeiden.

24

b)

Nach seiner Rückkehr nach Berlin im Jahre 1949 betätigte sich der Beschwerdeführer alsbald wieder als Rechtsanwalt, obwohl er die Zulassung nicht besaß. Er setzte diese Tätigkeit auch fort, nachdem sein Zulassungsantrag vom Präsidenten des Kammergerichts am 21. Oktober 1949 abgelehnt worden war. Er trat vor den Berliner Gerichten als Rechtsanwalt auf, reichte bei ihnen Schriftsätze ein, warb um Mandanten und übernahm Mandate. Dies tat er selbst dann noch, nachdem er vom Präsidenten des Kammergerichts mit Schreiben vom 30. Januar 1950 nachdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden war.

25

So kam es dazu, daß ihn das Landgericht in Berlin am 31. März 1950 wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit unbefugter Führung von Amts- und Dienstbezeichnungen und mit verbotener Ausführung der Rechtsberatung zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilte. Dieses Urteil wurde dadurch rechtskräftig, daß das Kammergericht mit Urteil vom 30. August 1950 die Revision des Beschwerdeführers verwarf.

26

Weil er auch weiterhin die Rechtsberatung unbefugt ausübte, wurde er schließlich am 17. Januar 1956 vom Schöffengericht Tiergarten in Berlin nochmals zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Auch dieses Urteil wurde rechtskräftig.

27

c)

Schon bald nach seiner Rückkehr nach Berlin geriet der Beschwerdeführer in wirtschaftliche Bedrängnis. So blieb er in den Jahren 1949/50 die Mietzahlungen für seine Wohnung bis, zum Betrag von 2.210 DM schuldig; das führte zu einer Zahlungs- und Räumungsklage gegen ihn. Im Juni 1953 betrugen seine Gesamtschulden über 7.000 DM. In dieser Lage ließ er sich wieder zum Glücksspiel hinreißen. Von 1951 bis 1955 besuchte er häufig Spielkasinos. Im Januar 1952 verspielte er in wenigen Tagen über 500 DM. Um diese Zeit gab er, um das Glücksspiel fortsetzen zu können, dem Inhaber eines Spielkasinos ungedeckte Schecks im Betrage von 270 DM in Zahlung; dabei will er allerdings den Empfänger der Schecks auf die mangelnde Deckung aufmerksam gemacht haben.

28

4.

Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs Koblenz (EGH III, 64) die Auffassung, diejenigen Verfehlungen, die dazu führten, daß ihn das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Berlin im Jahre 1940 im ersten Rechtszug zur Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft verurteilte, dürften nicht mehr zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, nachdem das Verfahren auf Grund Gnadenerlasses eingestellt wurde.

29

Diese Auffassung, die zu derjenigen des Ehrengerichtshofs beim Reichsgericht im Widerspruch steht (vgl. EGH 26, 5, 17/18; 27, 5), ist unrichtig.

30

Der letztgenannte Gerichtshof war der Auffassung, daß auch nach der Begnadigung der dem früheren Urteil zugrunde liegende Sachverhalt bei der Entscheidung über eine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft selbst dann berücksichtigt werden dürfe und müsse, wenn außer diesem Sachverhalt dem Antragsteller keine weiteren Verfehlungen zur Last gelegt werden könnten. Ob dieser Auffassung in vollem Umfang zugestimmt werden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller außer den unter die Begnadigung fallenden sich weitere Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen, können dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft neben den weiteren auch die im früheren Ausschlußurteil berücksichtigten Verfehlungen entgegengehalten werden. Das ergibt sich daraus, daß mit der Begnadigung die Tatsache, daß sich der Antragsteller früher verfehlt hat, nicht ungeschehen gemacht werden kann. Bei der Prüfung, ob ein Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen läßt, muß aber das bisherige Verhalten in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden (vgl. auch die zustimmende Meinung von Friedlaender, RAO 1878.3. Aufl. § 5 Anm. 45 Fußnote 48 b, und von Kalsbach, BRAO § 7 Anm. 5 III c S. 32 unten).

31

5.

Nach alldem tritt der Senat der Auffassung des Ehrengerichtshofs bei, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO der Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht.

32

Der Beschwerdeführer hat sich in den Jahren 1927 bis 1939 mehrerer, zum Teil schwerwiegender Verfehlungen schuldig gemacht, die zu Mißbilligungen, Verweisen und Geldstrafen und zum Verlust des Notaramts geführt haben und beinahe in den Jahren 1940/41 zum Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätten. Obwohl er bereits im Jahre 1929 wegen seiner Spielleidenschaft und des damit zusammenhängenden unwürdigen Verhaltens im ehrengerichtlichen Verfahren bestraft worden war, hat er sich auch nach dem Kriege wieder dem Glücksspiel hingegeben. Daß er deswegen gespielt hat, weil er hoffte, mit Spielgewinnen seiner und seiner Familie Notlage abhelfen zu können, mag ihm geglaubt werden. Gerade dadurch aber, daß er in äußerst bedrängter wirtschaftlicher Lage seine letzten Mittel dem Glücksspiel gewidmet hat, hat er erneut seinen Leichtsinn und sein mangelndes Verantwortungsbewußtsein bewiesen. Das Hingeben ungedeckter Schecks an den Inhaber eines Spielkasinos, nur um das Glücksspiel fortsetzen zu können, ist auch dann als standesunwürdig anzusehen, wenn er wirklich den Empfänger der Schecks auf die mangelnde Deckung aufmerksam gemacht haben sollte. Wie der Beschwerdeführer schon im Jahre 1929 ehrengerichtlich beatraft werden mußte, weil er sich nach dem Verlust seines Notaramtes weiterhin als Notar bezeichnete, so hat er sich neuerdings Jahre hindurch unbefugt als Rechtsanwalt betätigt, obwohl er auf das Unerlaubte und Strafbare dieses Verhaltens nicht nur durch Verfügungen der Rechtsanwaltskammer und der Landesjustizverwaltung, sondern auch durch Gerichtsurteile nachdrücklich hingewiesen worden war.

33

Die Verfehlungen des Beschwerdeführers ziehen sich somit, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, durch viele Jahrzehnte seines Lebens bis in die jüngste Vergangenheit hin. Sie zeigen, daß er auch in seinem Alter die Hemmungslosigkeit, die ihn über Gesetz und Recht hinweggehen läßt, nicht aufgegeben hat.

34

Der Beschwerdeführer hat sich somit eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn auch jetzt unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

35

Die sofortige Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden.

36

6.

Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

37

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts gründet sich auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 3 KostO.

Glanzmann
Dr. Dix
Dr. Merkel
Dr. Wintzer
Börtzler
Kirchhof
Dr. Vogt