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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1965, Az.: AnwZ (B) 14/65

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1965
Aktenzeichen
AnwZ (B) 14/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Nordrhein-Westfalen - 24.03.1965

Fundstellen

  • MDR 1966, 324 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 658-660 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 659-660

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage p wieweit im Zulassungsverfahren ein gegen den Anwaltsbewerber ergangenes Strafurteil als Beweismittel verwertet werden kann (im Anschluß an BGHZ 39, 110).

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 6. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Heins und Dr. Greuner,
der Bundesrichter Börtzier und Kirchhof,
des Rechtsanwalts Schulten sowie
des Bundesrichters Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 24. März 1965 erlassenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm/Westf. wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der im zweiten Rechtszug der Antragsgegnerin und der Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahre 1906 geborene Antragsteller, der seit 1936 in Reichenberg/Sudetenland Rechtsanwalt gewesen war, wurde nach Rückkehr aus seinem während des letzten Krieges geleisteten Wehrdienst und der daran anschließenden Kriegsgefangenschaft am 15. Oktober 1946 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht in Minden und beim Landgericht in Bielefeld zugelassen. Mit Schreiben vom 12. September 1960 verzichtete er, nachdem er - wie nachstehend dargelegt - strafgerichtlich rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden war, auf die Rechte aus seiner Zulassung; am 20. September 1960 wurde daraufhin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Damit kam ein bereits gegen ihn eingeleitetes ehrengerichtliches Verfahren zum Abschluß.

2

Mit Schreiben vom 22. Februar 1964 beantragte er seine neuerliche Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, diesmal bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Köln. Diesem Antrag hat der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 18. April 1964 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegengehalten. Er findet das standesunwürdige Verhalten des Antragstellers vor allem darin, daß dieser sich der vorsätzlich falschen uneidlichen Zeugenaussage und der Beihilfe zur vorsätzlich falschen uneidlichen Zeugenaussage schuldig gemacht habe, weswegen er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Juni 1959 zur Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Als weitere standesrechtliche Verfehlung des Antragstellers führt der Kammervorstand an, daß der Antragsteller, wie das Landgericht in Bielefeld in einem anderen rechtskräftig gewordenen Strafurteil vom 12. Juni 1959 festgestellt hat, sich auch einer Untreue zum Nachteil eines Mandanten schuldig gemacht habe, so daß das Landgericht nur im Hinblick auf die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes 1954 zur Einstellung des Verfahrens kommen konnte. Schließlich wirft der Kammervorstand in die Waagschale, daß der Antragsteller mehrmals wegen "massiver Tatbestände" ehrengerichtlich rechtskräftig bestraft worden ist und daß ihm außerdem vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer wegen pflichtwidrigen Verhaltens verschiedene Mißbilligungen erteilt worden sind.

3

Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

5

I.

Es braucht nicht auf die Behauptung des Antragstellers eingegangen zu werden, der Ehrengerichtshof habe ihm nicht in ausreichendem Maße das rechtliche Gehör gewährt und dadurch und auf andere Weise Verfahrensfehler begangen. Der Bundesgerichtshof hat nicht über eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu entscheiden, was allerdings die Überprüfung des Verfahrens der Vorinstanz auf entsprechende Rügen notwendig machen würde. Vielmehr handelt es sich bei dem Rechtsmittel des Antragstellers um die sofortige Beschwerde, über die der Senat auf Grund einer erneuten Tatsachen- und Rechtsprüfung als, Tatsachengericht zu entscheiden hat. Da er dem Antragsteller in dem notwendigen Umfang das rechtliche Gehör gewährt hat, kann sich ein insoweit etwa im ersten Rechtszug unterlaufener Verfahrensfehler nicht mehr auswirken.

6

II.

1.

a)

Den Sachverhalt, der zur Bestrafung des Antragstellers wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und wegen uneidlicher Falschaussage geführt hat, hat das Landgericht in Bielefeld in seinem Urteil vom 9. Juni 1959 im wesentlichen wie folgt festgestellt:

7

Im Jahre 1954 führte der Konkursverwalter über das Vermögen des Mühlenbesitzers Sch. einen Anfechtungsrechtsstreit vor dem Landgericht in Bielefeld gegen die Getreidegroßhandlung C. Deren Prozeßbevollmächtigter war der Antragsteller. Gemäß Beweisbeschluß des Gerichts wurden von dem Einzelrichter am 4. Juni 1954 der Gemeinschuldner Sch. sowie die Prokuristen F. und R. der beklagten Firma über den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung und die Kenntnis der Beklagten und des Gemeinschuldners hiervon als Zeugen vernommene F. strebte unter allen Umständen einen für die Beklagte günstigen Ausgang des Rechtsstreits an. Er hatte sich schon vorher zu einer falschen Aussage entschlossen und auch R. und Sch. in diesem Sinne beeinflußt. Am Morgen vor der Zeugenvernehmung kamen die drei Zeugen in die Kanzlei des Antragstellers. Dieser besprach mit ihnen die Angelegenheit. Er war bestrebt, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen: dabei bestärkte er R. und Sch. in dem Vorsatz, im Termin zugunsten der Beklagten Bekundungen zu machen, die, wie er und die Zeugen wußten, falsch waren. Bei Gericht wirkte er sodann in einer Verhandlungspause nochmals in gleicher Weise auf R. ein. Alle drei Zeugen sagten falsch aus.

8

Noch während der Dauer des Rechtsstreits, der schließlich zu Ungunsten der Firma C. endete, widerrief Sch. im Dezember 1954 seine unwahren Aussagen. Die Staatsanwaltschaft leitete sodann gegen Sch. F. und R. Ermittlungen ein und erhob am 3. Dezember 1955 gegen die drei Genannten Anklage vor dem Schöffengericht wegen wissentlich falscher Zeugenaussage, gegen F. außerdem wegen Anstiftung Sch. zu dieser Aussage. Der Antragsteller übernahm die Verteidigung des F. In der Hauptverhandlung vom 27. Januar 1956 sprach das Schöffengericht alle drei Angeklagten im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte F. und R. zu Gefängnisstrafen, während es hinsichtlich Scholes gemäß § 158 Abs. 1 StGB von Strafe absah. Das Urteil wurde gegen Sch. und R. rechtskräftig; F. ließ durch den Antragsteller Berufung einlegen. Der Antragsteller benannte sich selbst als Zeuge dafür, daß am 4. Juni 1954 keine Besprechung mit den Zeugen in seiner Kanzlei stattgefunden habe. Er wurde demgemäß in der Berufungsverhandlung am 6. Juli 1956 als Zeuge uneidlich vernommen. Dabei sagte er aus, eine solche Unterredung in seinem Büro vor der Zeugenvernehmung vom 4. Juni 1954 sei ihm völlig aus seinem Gedächtnis entschwunden. In Wirklichkeit hatte er jedoch im Gedächtnis, daß diese Unterredung auf seiner Kanzlei stattgefunden hatte. Das Landgericht verwarf am 7. Juli 1956 F. Berufung mit der Maßgabe, daß die Strafe auf 9 Monate Gefängnis herabgesetzt und zur Bewährung ausgesetzt wurde: das Urteil wurde rechtskräftig.

9

Das Motiv für die Handlungsweise des Antragstellers war dem Urteil vom 9. Juni 1959 zufolge "einmal der Wunsch, die Firma C. auch für die Zukunft als Mandanten zu behalten, also ein wirtschaftliches Interesse, zum anderen aber auch ein starker anwaltlicher Ehrgeiz, diesen recht aussichtslosen Prozeß schließlich doch zu gewinnen".

10

b)

Die Hauptverhandlung gegen den Antragsteller wegen dieses Sachverhalts, in der auch Sch., R. und F. als Zeugen vernommen wurden, dauerte insgesamt 6 Tage.

11

Das Landgericht hat den Antragsteller wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Falschaussage des Sch. und des R. zu 7 Monaten Gefängnis und wegen seiner eigenen vorsätzlichen Falschaussage - insoweit unter Berücksichtigung der aus § 157 StGB sich ergebenden Strafmilderungsmöglichkeit - zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt; hieraus hat es die Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis gebildet. Diese hat es zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat es u.a. berücksichtigt, daß "der Prozeß gegen den Angeklagten in seiner Heimatstadt Minden ... erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt und nicht dazu beigetragen hat, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und der Rechtspflege zu fördern", daß es aber "für die Öffentlichkeit genügt, wenn der Angeklagte in Zukunft nicht mehr Rechtsanwalt sein kann und deshalb die Gewähr besteht, daß er ähnliche Prozeßpraktiken nicht wiederholen kann".

12

c)

Die Revision des Antragstellers, mit der er zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhob, wurde durch Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1960 als unbegründet verworfene.

13

Der Antragsteller hatte während des gesamten Strafverfahrens die Bekundungen Sch. und R., die ihn und zugleich sich selbst belastet und auch zu deren eigener Verurteilung geführt hatten, als unwahr und demgemäß die Feststellungen des Landgerichts als unrichtig bekämpft. Er beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde vom Landgericht durch Beschluß vom 28. August 1963 als unzulässig abgelehnt, weil er keine neuen Tatsachen und Beweismittel anführe. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, die vom 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Kamm durch Beschluß vom 19. November 1964 als unbegründet verworfen wurde.

14

Gegen Sch. und R. erstattete der Antragsteller eine Strafanzeige u.a. deswegen, weil die von ihnen in seinem Strafverfahren gemachten, ihn belastenden Bekundungen unwahr seien. Das hierwegen eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft in Bielefeld eingestellt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom Generalstaatsanwalt in Hamm verworfen. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgericht in Hamm verwarf mit Beschluß vom 7. Januar 1964 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich anderer Anschuldigungspunkte als unzulässig" bezüglich des Vorwurfs der Falschaussage als unbegründet.

15

Auch eine Verfassungsbeschwerde legte der Antragsteller gegen das Urteil vom 9. Juni 1959 ein. Sie wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. November 1963 als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen.

16

Strafanzeigen, die der Antragsteller gegen mehrere Bielefelder Staatsanwälte wegen Verfolgung Unschuldiger - womit er sich selbst und F. meinte - erstattete, blieben ebenso erfolglos wie in allen wesentlichen Punkten mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden, die er gegen verschiedene der mit seinen Angelegenheiten befaßten Richter und Staatsanwälte erhob.

17

2.

a)

Im jetzigen Zulassungsverfahren wiederholt der Antragsteller seine in den vorausgegangenen Strafsachen aufgestellten Behauptungen, er habe auf Sch., R. und F. nicht dahin eingewirkt, daß sie unwahre Aussagen machen sollten. Insbesondere sei es unrichtig, daß zwischen ihm und F. ein "Komplott" bestanden habe; es treffe nicht zu, daß er gemäß einer mit F. getroffenen Vereinbarung F., Sch. und R. am Morgen des 4. Juni 1954 in seiner Kanzlei erwartet habe, um die von diesen drei Personen bei der bevorstehenden Zeugenvernehmung zu machenden unwahren Aussagen festzulegen und aufeinander abzustimmen. Der Antragsteller macht geltend, an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 9. Juni 1959 seien die Ehrengerichte im Zulassungsverfahren nicht gebunden und dürften sie nicht ohne völlig selbständige Nachprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen.

18

b)

Der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß im Zulassungsverfahren die Ehrengerichte nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines vorausgegangenen strafrechtlichen Urteils derart gebunden sind, wie es § 118 Abs. 3 BRAO für das eigentliche ehrengerichtliche Verfahren vorschreibt (BGHZ 39, 110, 112 [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]/113). Im Gegenteil haben die Ehrengerichte im Zulassungsverfahren gemäß § 12 FGG selbst den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen. Demgemäß müssen sie von Amts wegen selbständig unter Berücksichtigung der ihnen geeignet erscheinenden Beweise nachprüfen und darüber befinden, ob und in welcher Weise der Anwaltsbewerber die Straftat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt worden ist, begangen hat und ob er sich dadurch eines des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat. Die Ehrengerichte dürfen aber im Zulassungsvorfahren die Ausführungen der im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und an Hand dieser Entscheidungen prüfen, ob schon die darin getroffenen Feststellungen für ihre Überzeugung ausreichen, daß sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen läßt. An weiter gehende Beweisanträge der Beteiligten sind die Ehrengerichte dabei nicht gebunden; solche Anträge haben gemäß § 12 FGG nur die Bedeutung von Anregungen, über deren Durchführung die Ehrengerichte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden haben., Auch das hat der beschließende Senat bereits entschieden (a.a.O. S. 113/114):

19

Allgemein muß im Zulassungsverfahren das gegen den Anwaltsbewerber ergangene Strafurteil als besonders wichtiges Beweismittel angesehen werden. Durch Gesetz, nämlich die Strafprozeßordnung, ist den Strafgerichten die verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, gemäß einem genau geregelten Beweismittelverfahren, allerdings in freier Würdigung der erhobenen Beweise, die Art und den Umfang der strafrechtlichen Schuld eines Angeklagten festzustellen. Hat das zuständige Strafgericht einen Angeklagten für schuldig befunden und verurteilt, so braucht die Behauptung des jetzt als Anwaltsbewerber auftretenden Angeklagten, er sei unschuldig und das Strafgericht habe die Beweisaufnahme nicht sorgfältig und erschöpfend durchgeführt sowie die Beweise falsch gewürdigt, für sich allein regelmäßig noch keinen Anlaß zu geben, im Zulassungsverfahren die Richtigkeit des strafgerichtlichen Erkenntnisses in Zweifel zu ziehen. Besonders gilt dies, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die sonstigen Ausführungen, so bezüglich der Beweiswürdigung, klar und widerspruchsfrei sind und keine Fehler erkennen lassen. Es ist das gute Recht eines Angeklagten, sich im Rahmen des Strafverfahrens mit den zulässigen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen das ihn verurteilende Erkenntnis zu wenden. Wird das Urteil von dem zuständigen Rechtsmittelgericht bestätigt und kann es auch auf andere gesetzlich zulässige Weise nicht zu Fall gebracht werden, so wird regelmäßig um so weniger Anlaß bestehen, die Richtigkeit gerade der im Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren überprüften Feststellungen zu bezweifeln.

20

Anders wird es vor allem liegen, wenn der Anwaltsbewerber bestimmte zu seinen Gunsten oder gegen die Zuverlässigkeit der im Strafverfahren erhobenen Beweise sprechende Umstände anführen kann, die im Strafverfahren - im Erkenntnisverfahren selbst oder in einem etwa anschließenden Wiederaufnahmeverfahren - noch nicht berücksichtigt und geprüft worden sind. Aber auch abgesehen davon ist jeder einzelne der im Zulassungsverfahren mitwirkenden Richter berechtigt und verpflichtet, die bei ihm gleichviel aus welchen Gründen bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der in den strafgerichtlichen Entscheidungen getroffenen Feststellungen zum Ausdruck zu bringen und auf die ihm geboten erscheinende weitere Aufklärung hinzuwirken. Das kann Anlaß geben und zwingt gegebenenfalls dazu, daß der Ehrengerichtshof oder im Beschwerdeverfahren der Senat des Bundesgerichtshofs weitere Beweise erheben oder, wenn sich so der Sachverhalt nicht weiter aufklären läßt, zu einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung kommen muß. Dem Antragsteller kommt gegebenenfalls zustatten, daß eine ihm nachteilige Entscheidung des Ehrengerichtshofs Zweidrittelmehrheit erfordert (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BRAO).

21

c)

Von diesen Erwägungen ausgehend ist der beschließende Senat der Überzeugung, daß in den strafgerichtlichen Erkenntnissen der auch durch die jetzigen Ausführungen des Antragstellers nicht erschütterte Beweis erbracht worden ist, daß sich der Antragsteller in der Weise verfehlt hat, wie es im Urteil des Landgerichts vom 9. Juni 1959 festgestellt ist.

22

Das Landgericht hat den bei ihm zur Anklage gestellten Sachverhalt in einer sechs Tage dauernden Hauptverhandlung sehr eingehend geprüft und dabei neben anderen Zeugen auch den Zeugen F. vernommen, auf den sich der Antragsteller jetzt beruft. Die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts, und zwar sowohl die sachlichen Feststellungen als auch die Äußerungen zur Beweiswürdigung, sind klar und widerspruchsfrei und enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder die allgemeine Erfahrung. Das hat übrigens auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. Juli 1960 bestätigt, mit dem er sowohl die zahlreichen Verfahrensrügen des Antragstellers als auch seine Sachrüge für unbegründet erklärt hat.

23

Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht habe ohne genügende Begründung angenommen, daß zwischen dem Antragsteller und F. ein "Komplott" bestanden habe, d.h. daß das Kommen von F., R. und Sch. am Morgen des 4. Juni 1954 in die Kanzlei des Antragstellers, wo die falschen Aussagen besprochen und festgelegt wurden, zwischen F. und dem Antragsteller vereinbart gewesen sei. Der Antragsteller verkennt selbst nicht, daß das Bestehen einer solchen Vereinbarung für die Feststeilung dessen, was dann in der Kanzlei geschehen ist, unmittelbar nicht von Bedeutung ist und nur als eines von mehrere.

24

Beweisanzeichen dafür gewertet werden kann, daß der Antragsteller darüber im Bilde war, weswegen die drei Zeugen zu ihm kamen; das hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten dem Senat vortragen lassen. Aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich jedoch eindeutig, daß auch das Zustandekommen des Kanzleibesuchs mit allen daran Beteiligten in der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden ist. Im Urteil ist zunächst festgehalten, daß sich der Antragsteller in der Hauptverhandlung unter Berufung auf sein mangelndes Gedächtnis nicht klar dazu eingelassen hat, ob Überhaupt und unter welchen Umständen die Unterredung in seiner Kanzlei stattgefunden hat (UA S. 60). Dem Urteil zufolge hat auch der Zeuge F., dessen erneute Vernehmung der Antragsteller jetzt begehrt, unter Berufung auf seine mangelnde Erinnerung eine ähnlich vage Bekundung gemacht (UA S. 67). Demgegenüber ist in dem Urteil nicht nur festgehalten, daß Sch. und R. bekundet haben, F. habe ihnen gesagt, sie würden von dem Antragsteller erwartet (UA S. 67). Vielmehr ist in dem Urteil auch die Feststellung getroffen, die nur auf den Bekundungen der Zeugen Sch. und R. beruhen kann, daß der Antragsteller "die drei Zeugen erwartete und mit in sein Zimmer nahm" wo er dann ohne weiteres mit ihnen die Punkte des Beweisbeschlusses und die damit zusammenhängenden Fragen besprach und ihnen erklärte, was sie aussagen sollten (UA S. 24; vgl. auch UA S. 64). Sofern man Sch. und R. für glaubwürdig erachtet - was das Landgericht getan hat -, drängt sich aus all diesen Umständen die Schlußfolgerung geradezu auf, daß der Antragsteller das Kommen der drei Zeugen und die gemeinsame Besprechung in dem dann durchgeführten Sinne mit F. verabredet hatte.

25

Mit dem Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils hatte es aber nicht sein Bewenden. In den anschließenden Verfahrensabschnitten ist all das nachgeprüft worden, was der Antragsteller auch jetzt geltend macht.

26

Der Antrag des jetzigen Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieb erfolglose Nicht nur das Landgericht, sondern auf sofortige Beschwerde auch der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm haben in ihren Beschlüssen mit eingehender Begründung dargelegt, daß sich das Vorbringen des Antragstellers in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung erschöpft und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel anführen kann, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Beurteilung als diejenige des Landgerichts rechtfertigen könnte.

27

Darüber hinaus hat nicht nur die Staatsanwaltschaft in Bielefeld - mit nachfolgender Billigung durch den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm - das Ermittlungsverfahren eingestellt, das auf die Strafanzeige des Antragstellers gegen Sch. und R. wegen Falschaussage eingeleitet worden war. Vielmehr hat auch der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm auf Grund seiner eigenen Nachprüfung des Falles in seinem ebenfalls ausführlichen Beschluß vom 7. Januar 1964 dargelegt, daß entgegen der Behauptung des Antragstellers kein Verdacht besteht, die für seine Verurteilung wesentlichen Aussagen Sch. und R. seien unwahr.

28

Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluß vom 27. November 1963, mit dem es die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers nicht zur Entscheidung angenommen hat, die Behauptung des Antragstellers, das Urteil des Landgerichts beruhe auf unzureichender Gewährung des rechtlichen Gehörs, als unzutreffend gekennzeichnet.

29

Nach all dem erachtet es auch der beschließende Senat für erwiesen, daß sich der Antragsteller am 4. Juni 1954 der Beihilfe zur vorsätzlichen Falschaussage und am 6. Juli 1956 der eigenen vorsätzlichen Falschaussage in der Weise schuldig gemacht hat, wie es im Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Juni 1959 festgestellt ist. Zur Erhebung weiterer Beweise, insbesondere zur Vernehmung des Zeugen F., besteht kein Anlaß.

30

3.

Daß ein Rechtsanwalt, das "unabhängige Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO), der als Prozeßbevollmächtigter einer Partei Zeugen darin bestärkt und ihnen behilflich ist, vor Gericht unwahre Aussagen zum Vorteil seiner Partei und zugleich seines eigenen Interesses wegen zu machen, seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft grob verletzt und ein Verhalten an den Tag legt, das eines Rechtsanwalts unwürdig ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Seine Standesunwürdigkeit tritt noch stärker hervor, wenn er nicht einmal vor einer eigenen vorsätzlichen Falschaussage zurückschreckt.

31

Die Standesunwürdigkeit erscheint auch nicht deswegen in einem milderen Lichte, weil es das Landgericht für vertretbar und angezeigt gehalten hat, dem Antragsteller für die verhängte Strafe von neun Monaten Gefängnis Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen Das Landgericht hatte bei dieser Entscheidung nicht die besonderen standesrechtlichen Gerichtspunkte zu berücksichtigen. Es hat aber als gewissermaßen selbstverständlich vorausgesetzt, daß "der Angeklagte in Zukunft nicht mehr Rechtsanwalt sein kann".

32

Der Senat schließt sich ebenso wie der Kammervorstand und der Ehrengerichtshof dieser letzteren, ihn freilich in keiner Weise bindenden Beurteilung des Landgerichts an. Der Antragsteller hat die Aussagedelikte in seinem fünften Lebensjahrzehnt begangen. Er besaß Lebens- und langjährige Berufserfahrung. Die ungünstige und in ihren Einflüssen schädliche Kriegs- und Nachkriegszeit hatte er längst hinter sich gebracht und in seinem neuen Lebens- und Wirkungskreis eine angesehene und, wie er selbst vorbringt, einträgliche Lebensstellung eingenommen. Der bloße Ablauf von neun Jahren kann keine Rolle spielen. Zwar dürfen und müssen bei der Entscheidung, ob ein Anwaltsbewerber trotz eines standesunwürdigen Verhaltens zur Anwaltschaft zugelassen werden kann, neben den Verfehlungen selbst auch die sonstigen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Umstände berücksichtigt werden (BGHZ 39, 110, 115) [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62]; sie können, sofern sie dem Bewerber günstig sind, unter Umständen den Ausschlag zu seinen Gunsten geben. Angesichts der besonders schweren Schuld, die der Antragsteller durch die oben erörterten Straftaten gerade in standesrechtlicher Hinsicht auf sich geladen hat, kann es aber jetzt auf das diesen Verfehlungen vorangehende und ihnen nachfolgende Verhalten des Antragstellers und auch auf seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ankommen. Deswegen besteht auch kein Anlaß, auf die übrigen Verfehlungen einzugehen, die der Vorstand der Antragsgegnerin dem Zulassungsgesuch entgegenhält.

33

Der geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt somit vor. Das Rechtsmittel des Antragstellers kann daher keinen Erfolg haben.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Glanzmann
Heins
Dr. Greuner
Börtzler
Kirchhof
Schulten
Vogt