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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1963, Az.: AnwZ (B) 30/62

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei strafrechtlicher Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen; Bindung an die Feststellungen des vorausgegangenen Strafurteils; Grundsatz der Amtsprüfung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1963
Aktenzeichen
AnwZ (B) 30/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 28.04.1962

Fundstellen

  • BGHZ 39, 110 - 116
  • MDR 1963, 408 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1007-1010 (Volltext mit amtl. LS) "Berücksichtigung langjährigen Wohlverhaltens"

Amtlicher Leitsatz

  1. a.

    Im Zulassungsverfahren sind die Ehrengerichte nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils gebunden. Es ist den Ehrengerichten im Zulassungsverfahren aber nicht verwehrt, anhand der im vorausgegangenen Strafverfahren ergangenen Entscheidungen zu prüfen, ob schon die in diesen Entscheidungen getroffenen Feststellungen für ihre Überzeugung ausfreichen, daß sich der Bewerber eines standesunwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat.

  2. b.

    Gnadenerweise, die dem Bewerber in Bezug auf die im Strafverfahren rechtskräftig verhängte Strafe zu Teil geworden sind, können nicht verhindern, daß ihm sein in der Straftat zum Ausdruck gekommenes standesunwürdiges Verhalten im Zulassungsverfahren entgegengehalten wird.

  3. c.

    Wer sich Unzucht mit einer Abhängigen hat zu Schulden kommen lassen und deswegen im Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden ist, ist grundsätzlich unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

  4. d.

    Die Frage der Unwürdigkeit darf nicht ausschließlich mit dem Blick auf die in der Vergangenheit liegenden Handlungen beantwortet werden. Vielmehr sind die gesamten im Zeitpunkt der Entscheidung über das Zulassungsgesuch vorliegenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch ein langjähriges Wohlverhalten. Die Zulassung eines Bewerbers, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen ließ, ist - wenn überhaupt - erst möglich, wenn der Bewerber in einer längeren Reihe von Jahren einen inneren Wandel erwiesen hat.

  5. e.

    Regelmäßig ist es angemessen, den Geschäftswert in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Bewerber nach den Verhältnissen des Einzelfalls insgesamt aus der Anwaltspraxis im Laufe von etwa 5 bis 10 Jahren voraussichtlich erzielen kann oder hätte erzielen können.

In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 12. Februar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Fuchs und Heins,
der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Spengler sowie
des Rechtsanwalts Petersen
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 1963
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 28. April 1962 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde einschließlich der der Antragsgegnerin und der Landesjustizverwaltung im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat seine Zulassung als Rechtsanwalt in Frankfurt/Main beantragt. Mit Gutachten vom 29. November 1960 hat der Vorstand der Antragsgegnerin diesem Antrag den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegengehalten. Er erblickt diesen Grund darin, daß der Antragsteller, der beim Amtsgericht und beim Landgericht in Heilbronn zugelassen gewesen war, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 27. Juni 1955 wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde.

2

Das Gesuch des Antragstellers um gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

3

1.

Das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 27. Juni 1955 gründet sich auf folgende Feststellungen:

4

Der Antragsteller war seit 1949 als Rechtsanwalt in Heilbronn zugelassen. Im Mai 1954 knüpfte er, der damals 34 Jahre alt und selbst verheiratet war und nicht in Scheidung lebte, mit seinem damals 17 1/2 Jahre alten Lehrmädchen Christa B. geschlechtliche Beziehungen an, die sich bis zu seiner Verhaftung im April 1955 hinzogen und häufig zum Geschlechtsverkehr führten.

5

Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht dem Antragsteller zugute gehalten,

"daß ihm die Christa B. mit weitgehender Bereitwilligkeit entgegengekommen ist"

6

und daß

"angesichts des Vorlebens der Zeugin nicht von einem allzu erheblichen sittlichen Schaden die Rede sein kann".

7

Außerdem hat es berücksichtigt,

"daß die Verurteilung die Zerstörung der Berufslaufbahn des Angeklagten, zumindest als Anwalt, zur Folge hoben wird".

8

Erschwerend hat das Landgericht u.a. die lange Dauer des Unzuchtsverhältnieses mit einer großen Zahl von Einzelfällen und den Umstand verwertet, daß der Antragsteller noch im Frühjahr 1955 durch den Vorstand des Heilbronner Anwaltsvereins erfolglos gewarnt und ihm nahe gelegt worden war, die Christa B. zu entlassen. Straferhöhend aber hat das Landgericht "vor allem" die Tatsache berücksichtigt, daß der Antragsteller

"ein Verbrechen beging, obwohl er Rechtsanwalt und damit ein Organ der Rechtspflege ist und deshalb in besonderem Maße verpflichtet gewesen wäre, die Rechtsordnung zu achten".

9

Die Revision des Antragstellers gegen dieses Urteil ist vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. November 1955 verworfen worden. Versuche des Antragstellers, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen, blieben erfolglos.

10

Von der erkannten Gefängnisstrafe von einen Jahr und vier Monaten hat der Antragsteller einige Tage weniger als die Hälfte verbüßt. Sodann wurde ihm im Wege der Gnade Strafaussetzung mit einer Bewährungsfrist von vier Jahren bewilligt. Nach deren Ablauf wurde die bedingt ausgesetzte Reststrafe am 7. Juli 1960 erlassen.

11

Am 2. Oktober 1961 wurde angeordnet, daß über die Verurteilung aus dem Strafregister nur noch beschränkte Auskunft zu erteilen ist.

12

Während der Strafverbüßung hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; die Zulassung wurde daraufhin zurückgenommen. Damit kam ein bereits eingeleitetes ehrengerichtliches Verfahren zum Abschluß.

13

2.

In dem jetzt anhängigen Zulassungsverfahren hatte der Antragsteller im ersten Rechtszug geltend gemacht, er sei zu Unrecht wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt worden. Christa B. sei zu der Zeit, als er mit ihr das Liebesverhältnis begann, nicht mehr sein Lehrling gewesen.

14

Der Ehrengerichtshof hat sich demgegenüber als durch die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden erachtet. Er meint, daß die Vorschrift des § 118 Abs. 3 BRAO

"zwar zunächst für das Ehrengerichtsverfahren gilt, aber auch für das Zulassungsverfahren maßgebend sein muß".

15

Auf die Frage der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils kommt es insoweit nicht mehr an, als es sich um die Feststellungen zum Schuldspruch handelt. Denn vor dem Senat hat der Antragsteller glaubhaft zugegeben, daß er den Straftatbestand des § 174 Nr. 1 StGB in der vom Landgericht angenommenen Weise erfüllt hat.

16

Der Ehrengerichtshof hat seine angefochtene Entscheidung aber auch auf die Feststellungen gegründet, die im Strafurteil

"hinsichtlich der Einlassung des Antragstellers und der Art und Weise seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren getroffen worden sind"

17

und für die Strafzumessung maßgebend waren. Auch diese Feststellungen hat der Ehrengerichtshof für bindend angesehen. Er hat gerade die Art, in der der Antragsteller im Strafverfahren und nach seiner Verurteilung sein strafbares Verhalten zu beschönigen und zu vertuschen versuchte, in besonderem Maße als standesunwürdig erachtet. Auch diese Feststellungen des Strafgerichts erkennt der Antragsteller zum großen Teil, nicht jedoch in vollem Umfang als richtig an; auch macht er zusätzliche Milderungsgründe geltend. Deswegen muß die Frage, ob eine solche Bindung besteht, entschieden werden.

18

3.

Zuvor muß aber auf einen anderen Einwand des Antragstellers eingegangen werden.

19

Er meint nämlich, der Vorstand der Antragsgegnerin habe allein die Tatsache der Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen zum Gegenstand seines der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widersprechenden Gutachtens gemacht. Alle Umstände, die über die Erfüllung des Straftatbestandes und die Tatsache der Verurteilung hinausgingen, dürften daher im gegenwärtigen Verfahren nicht zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden.

20

So eng darf aber das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin nicht ausgelegt werden. Indem dieser sich auf das Strafurteil berief, hat er alle darin behandelten Umstände, auch das Verhalten des Antragstellers während des Strafverfahrens, als Ablehnungsgrund geltend gemacht.

21

4.

Die Auffaasung, die der Ehrengerichtshof über die Bindung an die Feststellungen des vorausgegangenen Strafurteils vertritt, kann nicht gebilligt werden.

22

In der Rechtsanwaltsordnung von 1878 war eine Vorschrift darüber nicht enthalten, ob für die Ehrengerichte eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkentnisses bestehe, das nicht die Unfähigkeit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zwingend zur Folge hatte. Der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte hat nach anfänglichem Schwanken in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine solche Bindung - wie umgekehrt auch bei freisprechenden Urteilen - anzunehmen sei (vgl. BGH 9, 38 ff und 21, 144 ff statt vieler).

23

Später wurde die Frage erstmals durch § 67 Abs. 4 Satz 2 der Reichsrechtsanwaltsordnung vom 21. Februar 1936 ebenso wie nunmehr in § 118 Abs. 3 BRAO gelöst.

24

Bis zum Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung war aber das Verfahren der Ehrengerichte in Zulassungssachen anders geregelt, als es nunmehr durch §§ 11, 37 ff BRAO geschehen ist. Damals konnte der Anwaltsbewerber, dem bestimmte Versagungsgründe entgegengehalten wurden - u.a. der, daß er sich eines standesunwürdigen Verhaltens schuldig gemacht habe -, ebenfalls einen Antrag auf Entscheidung durch das Ehrengericht stellen. Darüber war im sogenannten objektiven Verfahren nach denselben Verfahrensregeln zu entscheiden, wie sie im Verfahren zur Ahndung einer Verletzung der Standespflichten zu beachten waren. Daraus ergab sich, daß die im ehrengerichtlichen Verfahren allgemein geltenden Grundsätze über die Bindung an ein vorausgegangenes Strafurteil auch im objektiven Verfahren zu beachten waren.

25

Einen neuartigen Weg hat demgegenüber, anders als die noch nach dem Krieg in den verschiedenen Bundesländern geltenden Fassungen der Rechtsanwaltsordnung, die Bundesrechtsanwaltsordnung beschritten. Das in Anlehnung an die Vorschriften der Strafprozeßordnung (§ 116 BRAO) durchzuführende Verfahren nach §§ 113 bis 161 BRAO gilt nur für die Falle, in denen einem Rechtsanwalt eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen wird. Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen ist dagegen noch den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemessen (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Diese verschiedenartig ausgestaltete Regelung für das Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen einerseits und das Verfahren in Zulassungssachen andererseits macht es unmöglich, die nur für die erstgenannte Verfahrensart in § 118 Abs. 3 BRAO getroffene Bestimmung über die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines vorausgegangenen strafgerichtlichen Urteils auch auf das ehrengerichtliche Verfahren in Zulassungssachen anzuwenden. Vielmehr gilt auch für die Verhandlung und Entscheidung in Zulassungssachen mangels besonderer Vorschriften nur der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß an Entscheidungen eines anderen Gerichtszweigs - jedenfalls soweit sie über die an dem Verfahren Beteiligten hinaus wirken sollen - nur insoweit eine Bindung besteht, als diese Entscheidungen rechtsgestaltende Wirkung haben. Das ist aber bei den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nicht der Fall.

26

In der vorliegenden Sache steht demnach zunächst nur fest, daß der Antragsteller durch ein rechtskräftiges Urteil vom 27. Juni 1955 wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.

27

5.

Damit ist aber keineswegs gesagt, daß die Ehrengerichte in der jetzt zu entscheidenden Sache nicht die Ausführungen der im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen berücksichtigen dürften.

28

In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - und zwar nicht nur in den von Amts wegen einzuleitenden Verfahren, sondern auch in den Antragsverfahren, insbesondere auch in den sogenannten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - gilt der Grundsatz der Amtsprüfung. Das Gericht hat von Amts wegen nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 12 FGG). Anregungen der Beteiligten kann es zwar stattgeben; an Beweisanträge ist es aber nicht gebunden, wie überhaupt sämtliche Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber den Beweisantritt unanwendbar sind. Nach seinem pflichtmäßigen Ermessen hat das Gericht auch darüber zu befinden, ob und wieweit es eine förmliche Beweisaufnahme durchführen oder formlose Ermittlungen vornehmen soll (vgl. Keidel FGG 7. Aufl. § 12 Anm. 3, 6 und 13; § 15 Anm. 4).

29

Demgemäß ist es dem Ehrengericht im Zulassungsverfahren nicht verwehrt, anhand der im vorausgegangenen Strafverfahren ergangenen Entscheidungen zu prüfen, ob schon die in diesen Entscheidungen getroffenen Feststellungen für seine Überzeugung ausreichen, daß sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

30

6.

In der vorliegenden Sache hat der Senat nicht nur - nunmehr auf Grund des glaubwürdigen Geständnisses des Antragstellers - die Überzeugung gewonnen, daß sich der Antragsteller des Verbrechens schuldig gemacht hat, wegen dessen er im Strafverfahren verurteilt worden ist. Auch daß der Antragsteller im wesentlichen in der im Strafurteil näher bezeichneten Weise - durch unwahre Angaben über die Auflösung des Lehrverhältnisses mit Christa B., durch die Vortäuschung eines in Wahrheit nicht bestehenden Verlöbnisses mit dem Reichen, durch Einwirkungen auf die Eltern des Mädchens, durch Hinausschmuggeln von Schriftstücken aus der Untersuchungshaft - sich seiner Verantwortung zu entziehen und den Sachverhalt zu verdunkeln trachtete, steht zur Überzeugung des Senats fest. Das hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst nicht mehr bestritten. Er stellt nur in Abrede, dem Ermittlungsrichter unter Berufung auf sein Ehrenwort unwahre Angaben gemacht zu haben; zu Gunsten des Antragstellers läßt der Senat diesen Vorwurf außer Betracht.

31

Ein Abweichen von den Feststellungen des Strafurteils scheint dem Senat auch insoweit geboten, als sich der Antragsteller auf die - erst nach Erlaß des Urteils erstatteten - gutachtlichen Äußerungen des Anstaltsarztes der Landesstrafanstalt L. vom 16. Juli 1955 und 2. August 1955 sowie des Amtsarztes des psychiatrischen Landeskrankenhauses W. vom 9. August 1955 berufen hat. Danach kann angenommen werden, daß die dem Antragsteller vorgeworfene Art seiner Verteidigung im Strafverfahren in gewissem Umfang eine mildere Beurteilung verdient, weil sich der Antragsteller, an sich labil veranlagt, damals in einer Haftpsychose befunden haben mag.

32

7.

Die Tatsachen, daß der Antragsteller nach Verbüßung von fast acht Monaten der verhängten Strafe im Gnadenweg bedingt entlassen wurde, daß ihm nach Ablauf der Bewährungsfrist die Reststrafe ebenfalls gnadenhalber erlassen wurde und daß schließlich die beschränkte Auskunft nun dem Strafregister angeordnet wurde, ändern nichts daran, daß sich der Antragsteller damals den erwähnten Verbrechens schuldig gemacht hat. Die Gnadenerweise können nicht verhindern, daß dem Antragsteller sein in der Straftat zum Ausdruck gekommenes standesunwürdiges Verhalten im Zulassungsverfahren entgegengehalten wird (vgl. die Entscheidungen des Senats AnwZ (B) 13/60 vom 6. Februar 1961; 2/61 vom 24. April 1961; 10/61 vom 15. Mai 1961 und 45/61 vom 22. Januar 1962).

33

8.

Wer als Rechtsanwalt eine ehrenrührige Straftat begeht - daß ein mit Zuchthaus bedrohtes Verbrechen als solche anzusehen ist, bedarf keiner Erörterung -, macht sich damit einen Verhaltens schuldig, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Insbesondere kann die Rechtsanwaltschaft einen Mann, der sich der strafbaren Unzucht schuldig gemacht hat, in aller Regel nicht in ihren Reihen dulden. Das hat der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte wiederholt entschieden (vgl. EGH 16, 83; 21, 79; 25, 81). Der Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone hat mehrfach ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt, der mit einer minderjährigen Angestellten seiner Kanzlei geschlechtliche Beziehungen unterhält, eine schwere Standesverfehlung selbst dann begeht, wenn diese Angestellte nicht seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist (vgl. EGH I, 193 und I, 221). Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des Senats AnwSt (R) 7/60 vom 12. Dezember 1960 zu Grunde. Das Eingehen und Aufrechterhalten solcher Beziehungen fallen aber besonders ins Gewicht, wenn die Minderjährige noch weit vom Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit entfernt ist und der Rechtsanwalt überdies selbst verheiratet ist. Ganz besonders schwer ist die Verfehlung, wenn die Minderjährige ein Lehrling des Rechtsanwalts ist und dieser folglich das Verbrechen des § 174 Nr. 1 StGB begeht. Hier kommt noch die lange Dauer der strafbaren Beziehungen hinzu; der Antragsteller hat sich nicht gescheut, mit seinem weiblichen Lehrling zwei Urlaubsreisen ins Ausland zu unternehmen.

34

Mit Recht hat der Ehrengerichtshof neben der Straftat als solcher such das Verhalten des Antragstellers im Strafverfahren als in hohem Maße standesunwürdig angesehen. Dieser Vorwurf mindert sich nicht entscheidend aus den oben am Ende von Nr. 6 dargelegten Gründen.

35

9.

Freilich ist es richtig, daß die Frage der Unwürdigkeit nicht ausschließlich mit dem Blick auf die in der Vergangenheit liegenden Handlungen beantwortet werden darf; vielmehr sind die gesamten im Zeitpunkt der Entscheidung über das neue Zulassungsgesuch vorliegenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch ein langjähriges Wohlverhalten (vgl. die Entscheidungen des Senats BGHZ 34, 252 und AnwZ (B) 33/61 vom 11. Dezember 1961). In der vorliegenden Sache kann aber über die in den Jahren 1954 und 1955 hervorgetretene Unwürdigkeit des Antragstellers noch nicht hinweggesehen werden. Dem Umstand, daß der Antragsteller sich seit seiner Haftentlassung im Juni 1956 bis heute straffrei geführt, als Angestellter zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber gearbeitet und sich eine angesehene Berufsstellung aufgebaut hat, kann für sich allein keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Entscheidendes Gewicht kann auch dem Umstand nicht zukommen, daß der Antragsteller in den letzten Jahren einige Male zum Anwalts- und Notarvertreter bestellt worden, ist. Der Landgerichtspräsident, der in eigener Verantwortung die Bestellung verfügt und möglicherweise über die früheren Verfehlungen des zum Vertreter Bestellten nur eine ungenaue Kenntnis gehabt hat, kann nicht die eingehende Prüfung und die Entscheidung vorwegnehmen, die im Zulassungsverfahren dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Landesjustizverwaltung und gegebenenfalls den Ehrengerichten obliegen.

36

Die Zulassung eines Bewerbers, der sich so schwere Verfehlungen wie der Antragsteller hat zu Schulden kommen lassen, ist - wenn überhaupt - erst möglich, wenn der Bewerber eine längere Reihe von Jahren hindurch gezeigt hat, daß er von seinen Verfehlungen innerlich abgerückt ist und sich gewandelt hat. Der bloße Umstand, daß eine Wiederholung gerade der seinerzeit begangenen Verfehlungen wenig wahrscheinlich ist, reicht für sich allein nicht aus.

37

Davon, daß der Antragsteller in einer längeren Reihe von Jahren einen solchen inneren Wandel habe deutlich werden lassen, kann keine Rede sein. Der Antragsteller hat noch noch dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils seine früheren Bestrebungen, über den Umfang und die Strafwürdigkeit seiner Verfehlungen unrichtige Angaben zu machen oder sie zum mindesten zu beschönigen, bis in die jüngste Zeit fortgesetzt. Selbst vor dem Ehrengerichtshof hat er noch an diesem Verhalten und dieser Einstellung festgehalten.

38

Nach allem muß der sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt werden.

39

10.

40

a)

Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

41

b)

Der Geschäftswelt ist gemäß § 202 Abs. 2 BRAO noch § 30 Abs. 2 KostO festzusetzen.

42

§ 30 KostO und mit ihm sein Absatz 2 gelten für die Vielzahl der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die im allgemeinen keine besonders erhebliche wirtschaftliche Tragweite haben. Erstrebt aber ein Bewerber seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, so sind "genügende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine den Regelwert erheblich überschreitende Schätzung vorhanden. Diese Anhaltspunkte ergeben sich vor allem aus der Art und dem Umfang der Praxis, die der Bewerber nach seiner erstrebten Zulassung aufnehmen kann. Hierfür sind wiederum die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend: die bisherige Stellung des Bewerbers im Wirtschaftsleben; die Höhe der bisherigen Einnahmen und Vergütungen, die der Bewerber zu Gunsten seiner erstrebten Anwaltspraxis aufgeben will; die Möglichkeiten, die sich dem Bewerber an dem erstrebten Zulassungsort voraussichtlich bieten werden; das Alter und die Gesundheit des Bewerbers und ähnliche Umstände. Regelmäßig ist es angemessen, den Geschäftswert in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Bewerber insgesamt aus der Anwaltspraxis im Laufe von etwa 5 bis 10 Jahren voraussichtlich im Falle Deiner Zulassung erzielen kann oder im Falle der Versagung der Zulassung hätte erzielen können.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Hiernach erscheint es dem Senat geboten, in der vorliegenden Sache den Geschäftswert auf 100.000 DM festzusetzen.

Glanzmann
Dr. Fuchs
Heins
Börtzler
Kirchhof
Spengler
Petersen