Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1969, Az.: NotZ 4/69
Eignung eines früheren Leiters von Gestapostellen für das Amt des Notars; Begriff der Persönlichkeit; Bedeutsamkeit der allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Diensts; Dispositionsbefugnis der Beteiligten in einem (echten) Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1969
- Aktenzeichen
- NotZ 4/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 11833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 03.02.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 53, 95 - 103
- DNotZ 1970, 311-314
- DVBl 1970, 467 (Kurzinformation)
- MDR 1970, 323-324 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 427-429 (Volltext mit amtl. LS) "Beschränkung des Beschwerdeverfahrens"
Prozessführer
Justizministrers des Landes Nordrhein-Westfalen, D., M.-Platz ...,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Walter S., B., N.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Grundsätze für die Anwendung des § 6 BNotO.
- b)
Die Bestellung zum Notar darf einem Bewerber verweigert werden, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus schuldhaft nicht nur geringfügig gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
In Beschwerdeverfahren nach § 111 BNotO haben die Beteiligten eine gewisse Dispositionsbefugnis und können das Beschwerdeverfahren derart beschränken, daß der Bundesgerichtshof auf die Beschwerde nur über die rechtliche Bedeutung des vom Oberlandesgericht festgestellten und nicht mehr beanstandeten Sachverhalts zu entscheiden hat.
Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat
in der Sitzung vom 1. Dezember 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann,
des Rechtsanwalts und Notars Wolff I,
des Bundesrichters Dr. Arndt,
des Rechtsanwalts und Notars Portmann und
des Bundesrichters Braxmaier
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt seine Bestellung zum Anwaltsnotar, die der Justizminister (Beschwerdeführer) ihm versagt hat.
Der Antragsteller ist am ... 1904 in N. geboren. Er bestand die zweite juristische Staatsprüfung am 10. April 1933. Anschließend war er als beauftragter Richter und Hilfsarbeiter bei Rechtsanwälten in Nordhausen tätig. Am 1. Februar 1934 wurde er als Regierungsassessor in den Bereich der preußischen inneren Verwaltung übernommen und dem Polizeipräsidium in Berlin zugeteilt, wo er als Disziplinardezernent, Justitiar und stellvertretender Amtsleiter tätig war. Ab 1. Oktober 1935 wurde er bei der Staatspolizei eingesetzt, die damals noch eine Abteilung des Polizeipräsidiums war. Am 1. November 1935 wurde die Staatspolizei als "Geheime Staatspolizei" (Gestapo) verselbständigt und der Antragsteller dabei übernommen. Gleichzeitig wurde er auf seinen Antrag in die SS mit dem Dienstgrad eines Untersturmbannführers aufgenommen; er war schon seit 1931 Mitglied der NSDAP. Im Februar 1936 wurde der Antragsteller zum Leiter der Gestapostelle in Köslin bestellt. Nach einem Konflikt mit dem Gauleiter und Oberpräsidenten wurde er im September 1936 an die Gestapostelle Osnabrück versetzt, deren Leiter er bis Ende August 1940 blieb. Im Jahre 1937 wurde er zum Regierungsrat ernannt und erhielt in der SS den Angleichungsdienstgrad eines Sturmbannführers. Am 1. September 1940 wurde der Antragsteller auf seinen Antrag zum Polizeipräsidium in Münster versetzt, wo er Leiter der Verwaltungspolizei und Vertreter des Polizeipräsidenten war. Am 1. Februar 1944 wurde er an das Polizeipräsidium Magdeburg mit demselben Tätigkeitsbereich versetzt. Im Juli 1944 wurde er zum Oberregierungsrat befördert, zum SS-Obersturmbannführer ernannt und in das Reichsinnenministerium versetzt, wo er bis zum Kriegsende im Hauptamt Ordnungspolizei Referent für materielles Polizeirecht war.
Im Herbst 1939 war der Antragsteller wahrend des Polenfeldzuges fünf Wochen bei einer Einsatzgruppe der Sicherheitspolizei in Polen als Verbindungsführer zur Wehrmacht tätig. Von Mai bis Juli 1940 war er in den besetzten Niederlanden Führer eines Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei in Arnheim. Im November 1941 war er für sechs Monate bei dem Generalkommissar und Chef der Zivilverwaltung in der Ukraine als Sachbearbeiter für Personal-, Organisations- und Wirtschaftsangelegenheiten tätig.
Der Antragsteller ist verheiratet und hat drei bereits erwachsene Kinder.
Nach dem Zusammenbruch wurde der Antragsteller bis zum 6. April 1948 interniert. Wegen seiner Zugehörigkeit zur SS und Gestapo wurde gegen ihn ein Spruchgerichtsverfahren eingeleitet, doch wurde er nach mehreren Rechtszügen schließlich im Jahre 1949 insbesondere aus folgenden Gründen freigesprochen: Er sei zur Gestapo ohne seinen Willen gekommen, einige Bemühungen um Rückversetzung zur allgemeinen Verwaltung seien ergebnislos geblieben und weitere Versuche seien nach der damaligen Praxis wegen der damit verbundenen Gefahr für Leib und Leben nicht zumutbar gewesen.
Der Antragsteller erhält Ruhegehalt nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 131 GG.
Im Dezember 1950 bat er um Übernahme in den anwaltlichen Anwärterdienst. Der Justizminister lehnte das Gesuch mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Antragstellers bei der Gestapo ab, weil schon die Tatsache, daß er Leiter von Gestapodienststellen und in Einsatzgruppen tätig gewesen sei, die Annahme rechtfertige, daß er gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen habe. Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Hamm entschied jedoch, daß Versagungsgründe nicht vorlägen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Der Antragsteller wurde daraufhin in den anwaltlichen Anwärterdienst übernommen und im Oktober 1952 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Bielefeld zugelassen.
Mit Antrag vom 7. März 1967 bat der Antragsteller, ihn nach Erreichung der vorgeschriebenen Wartezeit zum Anwaltsnotar in Bielefeld zu bestellen, Der Landgerichtspräsident, der Oberlandesgerichtspräsident und die Notarkammer erhoben keine Bedenken. Der Justizminister hat jedoch mit Bescheid vom 13. November 1967 das Gesuch abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe durch seine Tätigkeit als Leiter von Gestapostellen, als Verbindungsführer einer Einsatzgruppe in Polen und Führer eines Einsatzkommandos in Holland einen so wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des nationalsozialistischen Unrechtsstaates geleistet, daß die Eignung für das Amt eines Notars im Sinne des § 6 BNotO nicht bejaht werden könne.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller frist- und formgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Bescheid aufzuheben. Das Oberlandesgericht (Senat für Notarangelegenheiten) hat Beweis erhoben und durch Beschluß vom 3. Februar 1969 den Bescheid aufgehoben sowie den Antragsgegner für verpflichtet erklärt, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erneut zu bescheiden. In den Gründen heißt es u.a. wie folgt:
Die persönliche Eignung im Sinne des § 6 BNotO sei aus der Gesamtheit der menschlichen Stellung und der charakterlichen Haltung des Bewerbers zu ermitteln. Der Antragsteller sei ohne sein Zutun Mitglied der Gestapo geworden. Er habe sich seit 1936 mehrfach bemüht, seine Rückversetzung in die allgemeine innere Verwaltung zu erreichen. Mit Rücksicht auf die mit derartigen Gesuchen verbundene Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers sei nicht vorwerfbar, daß er sich nicht noch nachhaltiger um eine Versetzung bemüht habe. Er habe während seiner Tätigkeit bei der Gestapo sogar ein anerkennenswertes Verhalten gezeigt. Er habe immer eine versöhnliche Haltung gegenüber der katholischen Kirche eingenommen, niemals einen Schutzhaftbefehl gegen katholische Geistliche erlassen, sondern im Gegenteil sich mit Erfolg bemüht, angeordneten Verfolgungsmaßnahmen ihre Schärfe zu nehmen und bedrohten Menschen zu helfen. Weiter habe er sich gegenüber den verfolgten jüdischen Mitbürgern wahrhaft menschlich verhalten und durch sein Einschreiten einer Reihe dieser Verfolgten das Leben gerettet. Aus seiner Tätigkeit in Einsatzgruppen im Polenfeldzug und in Holland sei keine Mitwirkung an Unrechtshandlungen festzustellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrte. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Der Senat braucht bei seiner Entscheidung den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht weder zu überprüfen noch zu ergänzen. Denn beide Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Entscheidung des Senats der vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt, zugrundegelegt wird, obwohl auf das Verfahren vor dem Senat das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO).
Im allgemeinen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wäre eine derartige Beschränkung der Beschwerde wegen des unbeschränkten Amtsbetriebes nicht zulässig, weil insoweit das Gericht nach § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben hat. Daraus folgt für den Regelfall, daß das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einer Beschwerde weder an den Antrag noch an die Begründung der Beschwerde gebunden ist (Keidel FGG 9. Aufl. § 23 Anm. 1). Bei dem Verfahren nach § 111 BNotO handelt es sich aber um ein sogenanntes (echtes) Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 44, 65 = DNotZ 1965, 625), bei dem sich zwei oder mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen und das Gericht über behauptete subjektive Rechte oder Berechtigungen zu entscheiden hat. In diesen Verfahren haben die Beteiligten eine gewisse Dispositionsbefugnis; sie beherrschen das Verfahren insofern, als sie es durch Zurücknahme des Antrags, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich beenden oder beschränken können; sie können auch eingelegte Rechtsmittel beliebig zurücknehmen; soweit Ermittlungen anzustellen sind, beschränken sie sich auf den von den Parteien zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand, wenn es auch keine volle Beweislast und wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Versäumnisverfahren gibt (Keidel FGG 9. Aufl. § 12 Anm. 109, 111). Die Parteien sind daher in einem derartigen echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - jedenfalls im Bereich des § 111 BNotO - befugt, ihre Beschwerde derart zu beschränken, daß das Beschwerdegericht nur über die rechtliche Bedeutung des vom Oberlandesgericht abschließend festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht mehr beanstandeten Sachverhalts entscheiden soll.
Der Senat nimmt deshalb auf die Beschwerde des Antragsgegners nur eine rechtliche Nachprüfung für den vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt vor.
III.
Der Beschwerde ist der Erfolg zu versagen, weil bei dem festgestellten Sachverhalt die Justizverwaltung nicht annehmen durfte, daß der Antragsteller nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt eines Notars im Sinne von § 6 BNotO nicht geeignet sei.
1.
Nach § 6 BNotO sind - auch bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind.
Mit dieser Bestimmung ist der Justizverwaltung keine Ermessensentscheidung bei Auswahl der Bewerber zum Amt des Notars überlassen. § 6 BNotO enthält vielmehr eine Generalklausel mit einem unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben. Dabei lassen sich Sinn und Bedeutung des § 6 BNotO unter Besinnung auf die Grundgedanken und Grundforderungen der Bundesnotarordnung für Falle der hier streitigen Art hinreichend deutlich bestimmen. Die Vorschrift, daß nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen sind, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt eines Notars geeignet sind, will erreichen, daß Bewerber ausgeschieden werden, denen die Eigenschaften und Fähigkeiten fehlen, die für die sachgerechte Ausübung eines Notaramtes notwendig sind. Dabei muß die Auslegung an die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Dienstes anknüpfen, für den sich ähnliche allgemeine Tatbestandsmerkmale bei den Bestimmungen über Auswahl und Einstellung als notwendig erwiesen und bewährt haben, da das Amt des Notars dem öffentlichen Dienst sehr nahe steht. Im Recht des öffentlichen Dienstes wird dabei wiederholt auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers abgestellt (z.B. § 8 BBG; § 7 BRRG). Ein tragender Gedanke der Bundesnotarordnung ist die Rücksichtnahme auf die "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" in § 4 BNotO; dieser Gedanke muß auch bei der Auslegung von § 6 BNotO Anwendung finden. Der Senat hat weiter § 6 BNotO bereits in einem Falle angewandt, in dem ein Blinder zum Notar ernannt worden wollte (BGHZ 28, 347 [BGH 17.11.1958 - II ZR 242/57]). Er hat damals ausgeführt, daß es sinnlos wäre, einen Bewerber zum Notar zu ernennen, der infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig und deshalb nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO wieder zu entlassen ist. Der Senat hat keine Bedenken, das als allgemeinen Grundsatz derart anzuerkennen, daß die Fälle, die nach § 50 BNotO zur Amtsenthebung eines Notars führen, auch nach § 6 BNotO einer Ernennung entgegenstehen. Daraus folgt beispielsweise schon, daß ein Bewerber nicht ernannt werden darf, dessen wirtschaftliche Verhältnisse oder dessen Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden würden (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO), oder der durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 5 BNotO). Daraus ergibt sich weiter, daß ein Bewerber nicht zum Notar ernannt werden darf, bei dem Umstände vorliegen, die nach allgemeinem Beamtenrecht bei einer Ernennung zum Beamten deren Nichtigkeitserklärung oder Rücknahme bewirken würden (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 2 BNotO), also etwa wenn dem Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter fehlt, der sich bei der Bewerbung einer arglistigen Täuschung oder Bestechung schuldig nacht oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist, das ihn zum Notarberuf unwürdig erscheinen läßt, oder wenn gegen den Bewerber in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus einem Dienstverhältnis erkannt war (vgl. §§ 8, 9 des Beamtenrechtsrahmengesetzes des Bundes i.d.F. vom 22. Oktober 1965 - BGBl I 1754).
Der Gedanke, daß ein Bewerber zum Notar nicht zu ernennen ist, der nach den Bestimmungen der Notarordnung wieder seines Amtes zu entheben oder aus dem Amt zu entfernen wäre, führt zu der weiteren Folgerung, daß auch ein Verhalten, das bei einem Notar zur Dienstentlassung im Wege des Dienststrafverfahrens führen würde, schon nach § 6 BNotO zur Ablehnung einer Ernennung führen muß. Deshalb darf ein Bewerber nicht zum Notar ernannt werden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben. Denn der Begriff der "Persönlichkeit" in § 6 BNotO umfaßt (BGHZ 38, 347/356) nicht nur die inneren, charakterlichen Eigenschaften einer Person, sondern alle inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren.
Für die hier insbesondere zu bewertende Verhaltensweise des Antragstellers gilt folgendes: Das Bekenntnis zu einer nicht verbotenen politischen Partei ist ohne Bedeutung. Im Gegenteilt gilt hier der in § 7 des Beamtenrechtsrahmengesetzes niedergelegte Grundsatz, daß Ernennungen ohne Rücksicht auf religiöse oder politische Anschauungen vorzunehmen sind. Die Beamtengesetze machen zwar durchweg eine Einschränkung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes), daß in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Der Bundestag hat bei Erlaß der Bundesnotarordnung die Aufnahme einer solchen, vom Bundesrat empfohlenen Bestimmung ausdrücklich abgelehnt (s. die amtliche Begründung zu § 6 und den Bericht des Rechtsausschusses - Drucksachen des Bundestages III. Wahlperiode zu Nr. 2128), aber nur weil man eine solche Bestimmung für überflüssig hielt. Um solche Fälle handelt es sich hier nicht.
Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes hat in zwei Entscheidungen vom 29. Oktober 1962 (AnwZ (B) 13/62 und 23/02, abgedruckt Ehrengerichtliche Entscheidungen VII 97 und 104) für ähnliche Fälle ausgeführt: Für den Anwaltsberuf ist ein Bewerber ungeeignet, der im Alter von etwa 30 Jahren freiwillig in die Gestapo eingetreten ist und sich dort zu leitenden Stellungen - Kommandeur der Sicherheitspolizei und der SD in Bozen bzw. der Steiermark - emporgearbeitet, sich also im Sinne der damaligen Machthaber bewährt hat, obwohl er im Laufe der Zeit die das Recht verhöhnende Tätigkeit dieser Organisation sowie ihre verbrecherischen Ziele und Methoden klar erkannt hatte; es spreche vieles dafür, daß allein schon die Tätigkeit in einer so hervorragenden Stelle dieser Organisation, die durch Verbreitung von Furcht und Schrecken eine der wesentlichen Stützen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft war, den Bewerber unwürdig mache, heute den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben. In beiden Fällen waren allerdings weitere belastende Umstände hinzugetreten, nämlich einmal die Mitwirkung an rechtswidrigen Erschießungen von Häftlingen und im anderen Falle die Duldung von Vernehmungen unter Mißhandlungen.
Diesen Entscheidungen kann im Grundsatz auch für die Bundesnotarordnung zugestimmt werden, und zwar aus folgenden Erwägungen und mit folgenden Abwandlungen: Der Gesetzgeber hat die Betätigung für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft in ihrer Bedeutung für den öffentlichen Dienst auch im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen i.d.F. vom 21. August 1961 (BGBl I 1778) behandelt.
Nach dessen § 3 Nr. 4 sind Rechte nach diesem Gesetz allen Personen aberkannt, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der Gestapo tätig waren. Dazu gehört der Antragsteller nicht. Nach § 67 dieses Gesetzes darf selbst für diejenigen Beamten, die von Amts wegen an eine Dienststelle der Gestapo versetzt und dort bis zum 8. Mai 1945 verblieben waren, diese Tätigkeit als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, wenn das u.a. wegen der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint. Darum geht es hier nicht; hier erscheint vielmehr die Grundbestimmung des § 3 Nr. 3 a des Gesetzes zu Artikel 131 GG verwendbar.
§ 3 Nr. 3 a des Gesetzes zu Art. 131 GG hat Rechte nach diesem Gesetz allen Personen aberkannt, die "durch ihr Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben". Nach dem Wortlaut fallt darunter zwar jede auch nur objektive Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, doch haben Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend und allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechend die Bestimmung dahin ausgelegt, daß ein persönlich schuldhaftes Verhalten im Einzelfall von einer gewissen Erheblichkeit festgestellt werden muß (vgl. Anders, Kommentar zum Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Aufl. § 3 Nr. 4 a; auch BVerwG 31, 337). Der Gedanke des § 3 Nr. 3 a des Gesetzes zu Art. 131 GG ist auch bei § 6 BNotO zu verwerten. Dabei ist weiter zu beachten, daß die deutsche Rechtsordnung ganz allgemein vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und vom Gedanken des Schuldprinzips derart beherrscht wird, daß eine Haftung im Bereich des Strafrechts, Dienstrechtes oder Disziplinarrechtes stets die Feststellung eines persönlichen Schuldvorwurfs voraussetzt. Deshalb darf ein Bewerber, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus schuldhaft und nicht nur geringfügig gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, für das Amt eines Notars als ungeeignet angesehen werden, weil der Notar ein Organ der Rechtspflege ist, das der Wahrung der Rechtsordnung dient und die Grundsätze der Rechtlichkeit und Gerechtigkeit stets zu beachten hat; für dieses Amt sind deshalb Bewerber ungeeignet, die gegen diese Grundsätze in nicht unerheblicher Weise schuldhaft verstoßen haben. Dabei kann aber - anders als in gewissen Entnazifizierungsverfahren - die Erreichung eines bestimmten Dienstgrades oder die Bekleidung irgend eines Amtes nicht automatisch zur Ablehnung des Bewerbers führen, weil das diesen erwähnten rechtsstaatlichen Forderungen widersprechen würde, wenn auch Ausnahmen bei besonders hervorgehobenen Stellungen nach Art eines Beweises des ersten Anscheins möglich sind. Der Senat ist nach alledem der Auffassung, daß die Bekleidung öffentlicher Ämter während der nationalsozialistischen Zeit und sogar die Zugehörigkeit zur Gestapo oder ähnlichen Organisationen grundsätzlich für sich allein kein Grund ist, einen Bewerber schlechthin und für dauernd von der Ernennung zum Notar auszuschließen. Es muß vielmehr die Betätigung im einzelnen geklärt worden. Für das Amt eines Notars ist aber ein Bewerber ungeeignet und seine Bestellung nach § 6 BNotO abzulehnen, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus in nicht nur geringem Umfange durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit schuldhaft verstoßen hat.
2.
Bei Anwendung dieser Grundsätze muß der Beschwerde der Erfolg versagt werden:
Der Antragsteller war zwar von 1935 bis 1940 Mitglied der Gestapo, doch ist er ohne sein Zutun dorthin versetzt worden. Nach Übernahme in die preußische innere Verwaltung war er im Rahmen der Einarbeitung in der Abteilung I A des Polizeipräsidiums Berlin eingesetzt, die kurz darauf zur selbständigen Gestapo umgewandelt wurde, wobei der Antragsteller übernommen und damit Mitglied der Gestapo wurde.
Der Antragsteller hat sich, als er die Entwicklung und den wahren Charakter der Gestapo erkannt hatte, nach den Feststellungen wiederholt und ernsthaft bemüht, von ihr wieder zur allgemeinen Verwaltung zurückversetzt zu werden. Dies gelang ihm erst 1940; dem angefochtenen Beschluß ist aber zuzustimmen, daß ihm weitere Bemühungen nicht zuzumuten waren, weil er nach einer ernst zu nehmenden Erklärung des Chefs der deutschen Sicherheitspolizei, Heydrich, bei derartigen Versetzungsgesuchen mit einer Verwringung in das Konzentrationslager rechnen mußte. Die Gerichte im Spruchverfahren haben deshalb angenommen, daß sich der Antragsteller in einem unverschuldeten Notstand befunden habe. Jedenfalls hat er unter diesen Umständen durch sein weiteres Verbleiben in der Gestapo für die Zeit bis 1940 kein Verhalten gezeigt, das ihn für den Beruf des Notars noch heute ungeeignet erscheinen läßt.
Die jahrelangen Ermittlungen der verschiedensten Stellen haben weiter keine Feststellungen dafür erbracht, daß der Antragsteller sich an einzelnen rechtsstaatswidrigen Übergriffen beteiligt hat. Im Gegenteil haben die Prüfungen ergeben, daß er sich mehrfach in einer Weise verhalten hat, die den Praktiken vieler Gestapoangehörigen eindeutig widersprach, womit er zu erkennen gegeben hat, daß ihm das Gefühl für Rechtlichkeit, Menschlichkeit und Gerechtigkeit nicht abgegangen war und daß er nicht alle Maßnahmen der politischen Führung kritiklos mitmachte. Das Oberlandesgericht hat in dem angeführten Beschluß auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme einige dieser Fälle wiedergegeben, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen werden darf: Der Antragsteller hat als Leiter der Gestapostelle in Köslin Verfahren gegen Kreisleiter durchgeführt, bei denen er von Pflichtverletzungen ausging, obwohl derartige Vorfahren gegen politische Hoheitsträger damals vielfach vertuscht und unterdrückt oder bagatellisiert wurden. Er hat während seiner Tätigkeit in Osnabrück (1936-1940) sich wiederholt schützend vor katholische Geistliche gestellt, auch sonst auf Mäßigung gedrungen und ein menschliches Verhalten gezeigt. Vor allen Dingen hat er damals eine große Zahl jüdischer Mitbürger - etwa 80 bis 90 - aus dem Konzentrationslager herausgeholt und sich um die Möglichkeit einer Auswanderung bemüht, ihnen durch dieses Verhalten das Leben gerettet und sich dabei ernstlich in Gefahr gebracht.
Der Antragsteller war zwar im Jahre 1939 einige Wochen während des Polenfeldzuges als Verbindungsoffizier einer Einsatzgruppe der Sicherheitspolizei eingesetzt. Derartige Einsatzgruppen haben sich nach heutiger Kenntnis bei der Verfolgung und Vernichtung von Juden und sonstigen Personengruppen in unmenschlicher Weise betätigt, aber erst etwa ab Oktober 1939, als der Antragsteller, soweit feststellbar, wieder nach Osnabrück zurückgekehrt war. Nach den unangefochtenen Feststellungen war der Antragsteller jedoch mit solchen Verfahren nicht befaßt; er war nicht der Leiter der Einsatzgruppe, sondern nur Verbindungsoffizier zu einer höheren Wehrmachtsdienststelle und hatte keine Befugnis zum Einsatz der Gruppe. Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Antragstellers als Führer eines Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei in Arnheim von Mai bis Juli 1940. Nach den unangefochtenen Feststellungen hat der Antragsteller sich an bestimmten rechtswidrigen Verfolgungsmaßnahmen und Unrechtshandlungen auch in diesen Jahren nicht beteiligt.
Bei diesem Beweisergebnis kann in der Tat nicht festgestellt werden, daß insgesamt betrachtet der Antragsteller - insbesondere während seiner Tätigkeit bei der Gestapo - Maßnahmen begangen oder gefordert hat, die gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Es läßt sich nicht feststellen, daß er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn zum Notar auch heute als ungeeignet erscheinen läßt. Seine Ernennung zum Notar durfte deshalb nicht aus § 6 BNotO versagt werden.
Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, 201, 39, 42 BRAO, 13 a FGG, 131 KostO zurückgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die im Verfahren erörterte Frage bedarf, ob gegen die Gültigkeit des § 6 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Wolff
Arndt
Fortmann
Braxmaier