Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1973, Az.: NotZ 7/72
Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Flensburg; Abhängigkeit der Ernennung eines Rechtsanwalts zum Notar von der Erfüllung von Wartezeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1973
- Aktenzeichen
- NotZ 7/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 15356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 14.08.1972
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1974, 755-757
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 26. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Braxmaier sowie
die Rechtsanwälte und Notare Wolff I und Fortmann
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 1972 ergangenen Beschluß des Notarverwaltungssenats des Oberlandesgerichts Schleswig wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller ist 1938 geboren und hat im Dezember 1966 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Er wurde, jeweils seinen Anträgen entsprechend, am 2. März 1967 bei dem Amts- und dem Landgericht in Kiel und nach dem Verzicht auf seine bisherige Zulassung am 19. September 1967 bei dem Amts- und dem Landgericht in Flensburg als Rechtsanwalt zugelassen. In Flensburg wurde er im Oktober 1967 in die Anwaltslisten eingetragen. Er hat dort seine eigene Anwaltspraxis errichtet.
2.
Im Juli 1971 ersuchte der Antragsteller den Antragsgegner darum, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Flensburg zu bestellen.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1971 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß zwar über den Mangel der 10-jährigen Wartezeit hinweggesehen werden könne, weil ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Flensburg nicht zu verneinen sei. Der Antragsteller sei aber gegenwärtig nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt eines Notars nicht geeignet (§ 6 BNotO). Es werde ihm anheimgegeben, frühestens 1974 erneut die Ernennung zum Notar zu beantragen.
Gegen diesen Bescheid suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen.
3.
Den Mangel der Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars haben der Antragsgegner und das Oberlandesgericht aus seinem Verhalten in dem Konkursverfahren über das Vermögen des Gastwirts P. hergeleitet, das am 13. März 1969 eröffnet wurde und in welchem er zum Konkursverwalter bestellt wurde. Er hat - mit Zustimmung des Gläubigerausschusses - den Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners weitergeführt. Dabei überließ er die gesamte Geschäftsleitung weitgehend der Angestellten Bau, die schon vor der Konkurseröffnung für P. tätig gewesen war. Er erteilte ihr Vollmacht, über das für die Konkursmasse eingerichtete Bankkonto zu verfügen, und gab ihr auch Blankounterschriften auf Scheckformularen. Bei diesem Verfahren wuchsen die Schulden der Konkursmasse, bis der Antragsteller am 31. August 1969 die Bewirtschaftung der Gaststätte aufgab, immer mehr an, so daß schließlich das Verfahren im Dezember 1969 mangels Masse eingestellt werden mußte. Wegen mangelnder Erfüllung seiner ihm persönlich als Konkursverwalter obliegenden Geschäftsführungspflichten, insbesondere unzureichender Überwachung der Angestellten D., wurde der Antragsteller von drei verschiedenen Konkursgläubigern - der Westbank in F., der Butter- und Eierzentrale N. und der Kreiskrankenkasse F. - im Wege von Zivilprozessen in Anspruch genommen und in allen drei Fällen rechtskräftig zur Zahlung erheblicher Beträge an die betreffenden Gläubiger verurteilt. Im einzelnen wird auf die zutreffende Sachdarstellung im angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts Bezug genommen.
II.
Die - zulässige - sofortige Beschwerde des Antragstellers erweist sich als unbegründet. Der Senat tritt der Rechtsansicht des Antragsgegners und des Oberlandesgerichts bei.
1.
Der Begriff der "Persönlichkeit" in § 6 BNotO umfaßt alle inneren und äußeren Eigenschaften einer Person, wie sie sich insbesondere in ihrem äußeren Verhalten offenbaren (BGHZ 53, 95, 100).
Im Rahmen der Prüfung nach § 6 BNotO muß auf den die Bundesnotarordnung tragenden Gedanken der "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" Rücksicht genommen werden (BGHZ 53, 95, 98/99). Es ist zu bedenken, daß der Notar als "unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes" wichtige und schwierige Aufgaben "auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege" zu erfüllen hat (§ 1 BNotO). Deswegen darf der anzuwendende Maßstab an die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines Notarbewerbers nicht zu milde sein (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 - in DNotZ 1972,313). Infolgedessen darf die Ernennungsbehörde einen Notarbewerber nur dann zum Notar bestellen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Überzeugung gewinnen kann, daß der Bewerber den Anforderungen des erstrebten Amtes gewachsen sein wird, daß er die Eigenschaften besitzt, die hierfür die unerläßliche Voraussetzung bilden.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß ein Notar, der in der "vorsorgenden" Rechtspflege tätig werden muß, den "Blick für wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse" und die Gabe besitzen muß, "die Entwicklung der Verhältnisse vorauszusehen und in einer Gesamtschau wirtschaftlich und rechtlich zu erkennen". Außerdem sind für einen Notar die Fähigkeit und der Wille unerläßlich, "peinliche Genauigkeit und Sorgfalt bei der Betreuung fremder Vermögenswerte" (Senatsurteil vom 15. Februar 1971, NotSt(Brfg) 1/70 - DNotZ 1972, 551, 554 [BGH 15.02.1971 - NotSt (Brfg) 1/70] -) anzuwenden.
Wenn die Anstellungsbehörde bei der pflichtmäßigen Überprüfung aller Umstände Zweifel daran hat und haben darf, daß der Bewerber diese Eigenschaften nicht oder noch nicht besitzt, darf sie ihn gemäß § 6 BNotO nicht oder noch nicht zum Notar bestellen.
2.
In den Bereichen des Nurnotariats "soll in der Regel" nur derjenige zum Notar bestellt werden, der einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat (§ 7 Abs. 1 BNotO). Diese Vorschrift dient dazu, daß sich der Notarbewerber (jedenfalls derjenige, bei dem nicht schon auf Grund einer anderen Berufstätigkeit und/oder sonst bedeutsamer Umstände die Eignung für das Amt des Notars unbedenklich bejaht werden kann) während der Anwärterzeit, in der er sich mindestens überwiegend mit Notariatsgeschäften zu befassen hat, die für das künftige Amt notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verschaffen und - am Ende der Anwärterzeit - zeigen kann, daß er nunmehr nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt eines Notars geeignet ist.
Die meisten Bundesländer, in denen das Anwaltsnotariat besteht, haben die Ernennung eines Rechtsanwalts zum Notar von der Erfüllung von Wartezeiten abhängig gemacht; meist wird eine langdauernde, vieljährige Wartezeit der Berufsausübung als Rechtsanwalt überhaupt und daneben eine kürzere Wartezeit der Ortsansässigkeit gefordert. Dieses System ist auch in Schleswig-Holstein eingeführt. Die kürzere Wartezeit der Ortsansässigkeit dient, jedenfalls vorliegend, dazu, daß sich der Notarbewerber mit den örtlichen Verhältnissen und Besonderheiten vertraut machen kann. Die längere Wartezeit, in der der Bewerber als Rechtsanwalt tätig sein und sich als solcher bewähren muß, hat einen doppelten Sinn. Einmal wird durch sie erreicht, daß von vornherein - jedenfalls grundsätzlich, von besonderen Bedürfnisfällen abgesehen - aus der großen Zahl der Rechtsanwälte nur so viele für die Ernennung zum Notar in Betracht gezogen werden müssen, daß in etwa den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Rechnung getragen wird (§ 4 Abs. 1 BNotO; vgl. hierzu BGHZ 38, 221, 224/225). Zum anderen aber hat das Oberlandesgericht mit Recht dargelegt, daß die von einer Landesjustizverwaltung für ihren Bereich eingeführte Wartezeit gerade auch den Zweck erfüllt, der im Bereich des Nurnotariats dem Anwärterdienst zukommt: die Rechtsanwälte können während der Wartezeit - in ihren meist noch jüngeren Lebensjahren - durch die Art, wie sie ihre Anwaltsgeschäfte erfüllen - die zwar mit den Aufgaben eines Notars nicht inhaltsgleich, ihnen aber nahe verwandt sind und jedenfalls auch dem Ablauf einer geordneten Rechtspflege dienen sollen -, zeigen, ob sie die für das Rechtsleben, die Rechtspflege und das Amt eines Notars erforderlichen Kenntnisse und Fälligkeiten und jedenfalls diejenigen Eigenschaften besitzen, die für das Amt des Notars unerläßlich sind.
3.
Dem Antragsgegner und dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß in der vorliegenden Sache der Antragsteller bei der Erfüllung seiner anwaltlichen Geschäfte in der Konkurssache P. bedenkliche Unsicherheiten und Schwächen offenbart und gezeigt hat, daß ihm jedenfalls in dieser Sache der Blick für die Entwicklung der Verhältnisse vollkommen abging. Er hat nicht, wie es auch dem tüchtigsten Rechtsanwalt einmal unterlaufen kann, nur gelegentlich einen, wenn auch schwerwiegenden, Fehler begangen. Er hat vielmehr in einer für einen selbst jungen und wenig erfahrenen Rechtsanwalt unbegreiflichen Weise die Angestellte D. ohne jede auch nur einigermaßen ausreichende Überwachung und ohne jeden ernsthaften Versuch, sich über die Entwicklung des ihm anvertrauten Geschäftsbetriebs zu unterrichten, von der Konkurseröffnung am 13. Mai 1969 bis weit in den August hinein schalten und walten lassen. So kam es, daß in dem Gerichtstermin vom 18. Dezember 1969, in welchem das Verfahren mangels Masse eingestellt werden mußte, der Geschäftsgang und das Anwachsen der Schulden nicht mehr aufgeklärt werden konnten. Der Antragsteller hat auch das Schreiben der Westbank vom 2. Juli 1969, mit welchem ihn die Bank auf das Ansteigen des Schuldensaldos hinwies und ihm die Haftbarmachung androhte, nicht nur nicht beantwortet, sondern selbst daraufhin nicht umgehend für die Überwachung der Tätigkeit der Angestellten D. und die notwendige Aufklärung gesorgt. Die gebotene "peinliche Genauigkeit und Sorgfalt bei der Betreuung fremder Vermögenswerte" hat er also monatelang in schwerster Weise mißachtet.
Gewiß mögen die Schäden, die für die Konkursgläubiger (und den Antragsteller selbst) eingetreten sind, vornehmlich auf übergroße Vertrauensseligkeit und Leichtsinn des Antragstellers zurückzuführen sein. Aber gerade diese Eigenschaften sind es, die dem Antragsteller vorgeworfen werden und die Bedenken gegen seine Ernennung zum Notar begründen.
4.
Zwar trifft es zu, daß dem Antragsteller daraus, wie er seinen Anwaltsberuf im allgemeinen und, in anderen Sachen als der Konkurssache P. ausgeübt hat, und auch aus den zahlreichen Fällen, in denen er in den Jahren 1968 bis 1972 zum Vertreter anderer Notare bestellt war, kein Vorwurf gemacht werden kann und daß daraus sonst keine Bedenken gegen seine Eignung für das Amt des Notars hergeleitet werden können. Das hat auch der Antragsgegner nicht getan. Er hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, daß der Antragsteller "unwürdig" wäre, den Notarberuf auszuüben, oder daß für dauernd oder auch nur für lange Zeit seine Eignung für das Amt des Notars nicht bejaht werden könne. Auf die darauf bezüglichen Rechtsgedanken, die der Senat in seinen Entscheidungen BGHZ 38, 347, 356 und 53, 95, 99/100 entwickelt hat, kommt es hier nicht an.
Aber der mangelnde Blick des Antragstellers für den Ablauf ihm anvertrauter wirtschaftlicher Verhältnisse, sein Leichtsinn und seine Sorglosigkeit sind in der Konkurssache P. so krass hervorgetreten, daß es verständlich ist und aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann, wenn der Antragsgegner noch nicht die Überzeugung gewonnen hat, der Antragsteller habe die bezeichneten Eigenschaften abgelegt und vollkommen überwunden. Es kann deswegen rechtlich nicht mißbilligt werden, daß der Antragsgegner die Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars gegenwärtig noch nicht bejaht hat und der Auffassung ist, die Notarernennung könne - weiteres untadeliges Verhalten des Antragstellers und weitere einwandfreie Führung seiner Anwaltsgeschäfte vorausgesetzt - erst im Jahre 1974 in Betracht gezogen werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller, als er im Mai 1969 mit der - wenn auch nicht alltäglich liegenden und nicht ganz einfachen - Konkurssache P. befaßt wurde, nicht mehr ganz jung und lebens- und berufsunerfahren war. Er war bereits 31 Jahre alt und schon seit März 1967, also über zwei Jahre, selbständig als Rechtsanwalt tätig. Andererseits sind seit Sommer 1969 bis heute erst rund 31/2 Jahre vergangen.
Nach allem kann die sofortige Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Börtzler
Braxmaier
Wolff
Fortmann