Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1970, Az.: NotZ 10/69
Zulassung zum anwaltlichen Anwärterdienst; Fakultativer Versagungsgrund bezüglich des Anwaltsanwärterdienstes; "Persönlichkeit des Bewerbers" zum Anwaltsnotarsamt; Verweigerung der Bestellung zum Notar wegen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1970
- Aktenzeichen
- NotZ 10/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 25.10.1968
Rechtsgrundlagen
- § 6 BNotO
- § 3 Nr. 3 a des Gesetzes zu Art. 131 GG
Fundstelle
- DNotZ 1972, 310-313
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat
in der Sitzung vom 6. Juli 1970
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann,
der Bundesrichter Dr. Arndt und Börtzler sowie,
der Notare Dr. Becker und Dr. Groth
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1969 ergangene Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln und der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 1968 aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller seinem Antrag entsprechend zum Notar zu bestellen.
Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt seine Bestellung zum Anwaltsnotar, die der Justizminister versagt hat.
Der Antragsteller ist am 2. Mai 1909 in Berlin als Sohn eines Ministerialkanzleisekretärs geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft legte er Ende 1932 die erste juristische Staatsprüfung ab. Während seiner Ausbildungszeit als Referendar am Kammergericht trat er im April 1933 der NSDAP und noch im selben Jahr der SS bei. Dort gehörte er in der Folgezeit einem Reitersturm an. Ende 1936 bestand er die große juristische Staatsprüfung. Im gleichen Jahre promovierte er in Erlangen, Nach vorübergehender Tätigkeit bei einem Anwalt war er beim Deutschen Gemeindetag, zuerst in Berlin, danach in der Provinzialdienststelle im Rheinland tätig.
Am 2. Januar 1940 wurde der Antragsteller zum Wehrdienst bei der Waffen-SS eingezogen. Nach der Grundausbildung wurde er zum Unterscharführer befördert und am 1. April 1940 zum Verwaltungsamt der Waffen-SS abgestellt, wo er Fürsorge- und Versorgungssachen bearbeitete. Von dort wurde er an das Wirtschaftsverwaltungshauptamt der SS einberufen, dessen Leiter der Ministerialdirektor und SS-Obergruppenführer P. war, der später durch das Nürnberger Militärtribunal zum Tode verurteilt worden ist. Der Antragsteller gehörte hier der Amtsgruppe Wirtschaft (W) an, die in acht Ämter unterteilt war (I-VIII und Stab), zu denen jeweils mehrere in Form handelsrechtlicher Gesellschaften aufgezogene Arbeitsbereiche gehörten. Für diese Gesellschaften ist der Antragsteller in einer unten noch darzustellenden Weise tätig gewesen. Durch mehrere Beförderungen - stets im Anschluß an Truppenkommandos - erreichte er zuletzt den Dienstgrad eines Hauptsturmführers (Hauptmann). In dieser Stellung wurde er Anfang 1945 endgültig zum Truppendienst an die Ostfront abgestellt.
Nach dem Zusammenbruch wurde der Antragsteller im Oktober 1946 interniert und durch den Nürnberger Militärgerichtshof im November 1947 im Verfahren gegen P. u.a. wegen "zustimmender Teilnahme an Menschlichkeitsverbrechen, nämlich der Ausbeutung von Sklavenarbeit" zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Am 16. Februar 1952 wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen. Ein von der Staatsanwaltschaft Bielefeld im Jahre 1960 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen seiner Tätigkeit im WVHA wurde eingestellt, weil sich Anhaltspunkte für eine Teilnahme an strafbaren Handlungen nicht ergeben hätten.
Am 4. Juni 1952 beantragte der Antragsteller die Zulassung zum anwaltlichen Anwärterdienst, der der Justizminister widersprach. Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Hamm entschied durch Urteil vom 25. März 1953 dahin, daß Versagungsgründe nicht vorlägen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft stellte der Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammer der britischen Zone durch Urteil vom 20. Oktober 1953 zwar fest, daß ein fakultativer Versagungsgrund vorliege, doch ordnete das Gericht an, daß von der Möglichkeit, aus diesem Grunde die Übernahme in den anwaltlichen Anwärterdienst zu versagen, kein Gebrauch zu machen sei, weil die bereits verbüßte harte Strafe läuternd gewirkt habe und der Antragsteller sich weiter bewähren könne. Nach Ableistung des Anwärterdienstes wurde der Antragsteller im Juni 1954 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Herford und dem Landgericht Bielefeld zugelassen.
Am 25. März 1968 beantragte der Antragsteller, ihn zum Anwaltsnotar in Herford zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer befürworteten das Gesuch. Der Justizminister lehnte durch Bescheid vom 25. Oktober 1968 die Bestellung zum Anwaltsnotar ab, weil der Antragsteller mit Rücksicht auf seine Tätigkeit in den Jahren 1940-1945 nach seiner Persönlichkeit für das Amt eines Notars nicht geeignet sei. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen hat. In den Gründen heißt es u.a. wie folgt: Der Antragsteller habe durch seine Tätigkeit beim Wirtschaftsverwaltungshauptamt der SS in den Jahren 1940 bis 1944 einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Unrechtsapparates der national-sozialistischen Gewaltherrschaft geleistet. Damit habe er erhebliche charakterliche Mängel gezeigt, nämlich eine von Opportunismus und mangelnder Gesinnungstreue getragene mangelnde Charakterfestigkeit. Das alles wäre nicht erschüttert durch den Nachweis gelegentlicher anständiger Haltung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und seinem Antrag stattzugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Der Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen, weil die Voraussetzungen für einen Versagungsgrund aus § 6 BNotO nicht dargetan sind.
§ 6 BNotO bestimmt, daß nur solche Bewerber zu Notaren bestellt werden dürfen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt eines Notars geeignet sind. Der Senat hat für Fälle der hier vorliegenden Art, nämlich der Belastung durch eine Betätigung für die national-sozialistische Gewaltherrschaft, im Beschluß vom 1. Dezember 1969 (NotZ 4/69 = BGHZ 53, 95 = NJW 1970, 427 = DNotZ 1970, 311) folgende Grundsätze entwickelt, die auch hier anzuwenden sind:
Durch § 6 BNotO ist der Justizverwaltung keine Ermessensentscheidung bei der Auswahl der Bewerber überlassen, sondern die Vorschrift enthält eine Generalklausel, mit einem unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Justizverwaltung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben. Der darin verwandte Begriff "Persönlichkeit des Bewerbers" umfaßt alle inneren und äußeren Eigenschaften einer Person, wie sie sich insbesondere in ihrem äußeren Verhalten offenbaren. Dabei hat die Auslegung besonders auf die Belange einer geordneten Rechtspflege Rücksicht zu nehmen, weil das ein tragender Gedanke der Bundesnotarordnung ist. Die Fälle, die zur Amtsenthebung eines Notars führen, stehen schon der Ernennung eines Bewerbers zum Notar entgegen. Deshalb darf ein Bewerber nicht zum Notar bestellt werden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben. Weiter darf in sinngemäßer Anwendung des § 3 Nr. 3 a des Gesetzes zu Art. 131 GG (BGBl III 2036 - 1) niedergelegten Gedankens einem Bewerber nach § 6 BNotO die Bestellung zum Notar verweigert werden, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht nur geringfügig schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Denn der Notar ist ein Organ der Rechtspflege, das der Wahrung der Rechtsordnung dient und deshalb die Grundsätze der Rechtlichkeit und Gerechtigkeit jederzeit zu beachten hat. Diese Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem allgemeinen Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der einzelnen Personen. Dazu gehört vor allem das Recht des einzelnen Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit; es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit, diese Rechte vor staatlicher Willkür zu schützen. Für die Bejahung eines Schuldvorwurfes in diesem Sinne ist nicht die Feststellung einer Schuld im strafrechtlichen Sinne oder nach zivilrechtlichen Grundsätzen erforderlich, wenn auch echter Notstand und ähnliche Schuldausschließungsgründe zu beachten sind. Es genügt für den Schuldvorwurf in diesem Zusammenhang ein zurechenbares vorwerfbares Verhalten: Dem Täter müssen die Tatsachen bekannt gewesen sein, aus denen sich die Unmenschlichkeit und Rechtsstaatswidrigkeit ergeben und die bei zumutbarer Gewissensanspannung ihm den Verstoß gegen diese Grundsätze hätten bewußt machen müssen (vgl. BVerwG 31, 337; 26, 82). Dabei darf die Erreichung eines bestimmten Dienstgrades oder die Bekleidung eines bestimmten hohen Amtes nicht automatisch zur Ablehnung des Bewerbers führen, sondern es kommt - grundsätzlich jedenfalls - auf die Betätigung im einzelnen an.
Der Senat geht hier bei Anwendung dieser Grundsätze von folgenden Feststellungen aus, wobei er die Ergebnisse der Verhandlung vor dem Senat in Verbindung mit Feststellungen und Wertungen des Oberlandesgerichts, sowie den Inhalt der Akten der früheren Verfahren vor deutschen Gerichten und Behörden zugrunde legt.
1.
Der Antragsteller hat in der Tat die nationalsozialistische Gewaltherrschaft durch seine Tätigkeit im Wirtschaftsverwaltungshauptamt der SS in den Jahren von 1940 bis 1944 gefördert. Er hat dort eine nicht nur unwesentliche Stellung bekleidet und diese zur Befriedigung seiner Vorgesetzten ausgefüllt.
Er war zunächst als Leiter der Rechts- und Steuerabteilung der Ostdeutschen Baustoffwerke GmbH eingesetzt, wurde aber 1941 zum Prokuristen der Deutschen Wirtschaftsbetriebe GmbH (DWB) bestellt, einer die zahlreichen Erwerbsgesellschaften der SS umfassenden Holding-Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter P. war. Der Antragsteller wußte, wie er in der Verhandlung bestätigte, daß in verschiedenen von dieser Holding-Gesellschaft erfaßten Gesellschaften auch Konzentrationslagerhäftlinge als Arbeitskräfte eingesetzt waren. Er war als Prokurist der DWB zugleich ihr Syndikus, ohne jedoch unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den in der Holding-Gesellschaft zusammengefaßten Einzelfirmen zu besitzen. Der Beschwerdeführer war ferner Mitglied des Aufsichtsrates in sechs Tochtergesellschaften sowie Geschäftsführer in zwei Berliner Tochtergesellschaften für Wohnungsbau und Hausverwaltung. Weiter wurde er Leiter der Rechtsabteilung der Amtsgruppe W und hat auch einmal einen Monat lang den Chef des Stabes dieser Amtsgruppe vertreten.
Im Verfahren ist besonders die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft B., Keramische Werke im Sudetenland, und der Golleschauer Portland-Zement-Gesellschaft in Oberschlesien behandelt worden. Dem Antragsteller kann nicht widerlegt werden, daß diese Gesellschaften zu der Zeit, als er für sie tätig war, keine Konzentrationslagerhäftlinge beschäftigten. Es ist insbesondere nicht zu widerlegen, daß in der Golleschauer Portland-Zement-Gesellschaft erst nach dem Ausscheiden des Antragstellers ab 1943 derartige Häftlinge Zwangsarbeit leisten mußten. Damit hat sich nicht ergeben, daß Konzentrationslagerhäftlinge in den Gesellschaften arbeiteten, bei denen der Antragsteller als Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied eingesetzt war.
Der Beschwerdeführer war auch als persönlicher Referent für den Amtschef P. tätig, indem dieser ihn wiederholt um Rechtsrat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten für private Dinge heranzog, z.B. für Testamente, Güterrechtsverträge, Steuererklärungen usw..
2.
Damit kommt der Senat insgesamt zu einem etwas weniger ungünstigen Gesamtbild dieser Tätigkeit als das Oberlandesgericht und der Antragsgegner in den angefochtenen Entscheidungen, und zwar insbesondere in folgender Hinsicht:
Der Senat kann es zunächst nicht als "mangelnde Charakterfestigkeit" sowie als eine "von Opportunismus und mangelnder Gesinnungstreue getragene Haltung" ansehen, daß der Antragsteller während seiner Ausbildungszeit als Gerichtsreferendar im Jahre 1933 im Alter von 24 Jahren trotz seiner früheren Betätigung in katholischen Jugendverbänden der NSDAP und der SS beigetreten ist. Er hat dem Senat nochmals vorgetragen, daß seine Vorgesetzten ihn dazu gedrängt hätten. Den meisten Mitgliedern des Senats ist aus eigener Erfahrung bekannt, daß in jener Zeit entsprechender Druck auf Referendare und Assessoren ausgeübt wurde, wie durch die spätere AV des Justizministers vom 11. Mai 1934 (DJ 1934, 632) bestätigt wird, in der der Minister die "Erwartung" aussprach, daß sich Gerichtsassessoren und Referendare "freudig und mit ganzer Kraft in den Dienst der Bewegung stellten". Man darf jungen Menschen, die in jener Zeit den Versprechungen oder dem Druck der damaligen Machthaber in dieser Hinsicht gefolgt sind, daraus heute keinen Vorwurf mehr machen. Dem Antragsteller ist auch zu glauben, daß er den Ideen und Bestrebungen der NSDAP nicht blindlings und bereitwillig gefolgt ist, da er sich in der SS bis zum Kriege nicht hervorgetan hat; er war nicht einmal aus der Kirche ausgetreten und hat seine Kinder im katholischen Glauben erziehen lassen; das war unter den Mitgliedern der SS eine auffallende Ausnahme.
Es kann weiter nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß der Antragsteller Kenntnis von den wahren Zuständen in den Konzentrationslagern und den dort begangenen Verbrechen hatte oder daß er jemals ein solches Lager besucht hat. Die Geheimhaltung wurde in diesem Bereich strikt eingehalten, wie gerichtsbekannt ist. Der Antragsteller war auch sonst nicht mit Angelegenheiten der Konzentrationslager beschäftigt, wie eidesstattliche Versicherungen, insbesondere die seiner Sekretärin Frau Ha., bestätigt haben. Die Angelegenheiten der Konzentrationslager wurden im Wirtschaftsverwaltungshauptamt von der Gruppe D in Oranienburg völlig selbständig bearbeitet, während alle anderen Amtsgruppen des Hauptamtes ihre Büros in Berlin-Lichterfelde-West hatten. Es kann dem Angeklagten auch geglaubt werden, daß die Gruppe D ihren Verkehr mit dem Amtschef wiederum mit Geheimnisschutz umgab.
Gewiß muß der Antragsteller während seiner Tätigkeit im Wirtschaftsverwaltungshauptamt der SS mehr als nur erzwungene Pflicht, sondern keine schlechte Arbeit geleistet haben, weil er mit immer weiteren Aufgaben betraut wurde und ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Amtschef P. erwarb. Das war nach Auffassung des Senats nur mit einer gewissen Anteilnahme wenigstens an einigen der ihm übertragenen Aufgaben möglich. Aber der Antragsteller ist nach den Feststellungen ohne sein Zutun in dieses Amt gelangt und hat sich wiederholt vergeblich bemüht, aus dieser Dienststelle versetzt zu werden. Er stand als Angehöriger der Waffen-SS in einem militärischen Befehlsverhältnis, und es kann ihm nicht als rechtliches Verschulden vorgeworfen werden, daß er nicht unter Einsatz von Freiheit oder gar Leben durch Sabotage seine Ablösung erzwungen hat. Daß der Antragsteller in all den Jahren keinen höheren Dienstgrad als den eines Hauptsturmführers (Hauptmanns) erreicht hat, zeigt deutlich, daß ihm keine wirklich bedeutsamen Aufgaben übertragen waren.
Der Beschwerdeführer hat weiter Unterlagen zum Nachweis dafür vorgelegt, daß er sich wiederholt für Verfolgte eingesetzt und auch sonst Anstand bewiesen habe. Von diesem Vorbringen wertet der Senat zwei Fälle zugunsten des Antragstellers: Das gilt einmal für seinen Einsatz für den Bankier Rö., den ihm der Bankier Abs bescheinigt hat. Er hat sich damals für diesen Verfolgten bemüht und damit sowie durch die Art seiner Verhandlungen mit den übrigen Beteiligten ein Gefühl für Anstand und Recht erkennen lassen, was ihm sehr wohl zum Nachteil hätte gereichen können. Vor allen Dingen hat er sich für die in der Schweiz lebende Jüdin Frau Ho. erheblich eingesetzt, wobei er sogar erreichte, daß diese für ihr Gut in der Steiermark eine Entschädigung in Schweizer Franken und als Anzahlung einen Betrag von 150.000 Schweizer Franken erhielt, obwohl bei Anwendung der deutschen Enteignungsgesetze eine Entschädigung in Reichsmark und deren Sperre möglich gewesen wären. Bei der Mentalität und Brutalität der damaligen Machthaber hat der Antragsteller nach Auffassung des Senats in diesem Falle wohl sein leben aufs Spiel gesetzt, jedenfalls eine erhebliche Gefahr auf sich genommen, um einer Jüdin zu helfen. Dabei kann ihm nicht widerlegt werden, daß ihn dazu menschliches Mitgefühl und das Gefühl für Gerechtigkeit und Anstand bewogen haben.
3.
Eine Gesamtwertung des Verhaltens des Antragstellers ergibt damit nach Auffassung des Senats, daß der Antragsteller durch seinen Einsatz in den Jahren 1940 bis 1944 allerdings die national-sozialistische Gewaltherrschaft gefördert hat. Er hat insbesondere - weshalb ihn auch der Internationale Gerichtshof bestraft hat - mittelbar die Ausbeutung der Arbeitskraft von Konzentrationslagerhäftlingen für diese Gewaltherrschaft unterstützt. Er ist damit in das Unrechtssystem in einer Form verstrickt worden, die vorwerfbar bleibt. Denn er hat erkennbar seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten so eingesetzt, daß er sich in den Augen seiner Vorgesetzten voll bewährt hat. Nur so können die lange Dauer seiner Abordnung, die ständige Übertragung weiterer Verantwortung und das entstandene Vertrauensverhältnis zum Amtschef Pohl gewertet werden. Damit hatte er die Achtung vor dem Gesetz und der Rechtsordnung vernachlässigt sowie einen Mangel an Charakterstärke und Verantwortungsgefühl gegenüber dem Recht gezeigt.
Trotzdem würdigt der Senat das Gesamtverhalten nicht so, daß der Antragsteller damit für immer von dem Beruf eines Anwaltsnotars ausgeschlossen werden müßte. Gewiß war er in einer Organisation des Unrechtsstaates auf höchster Ebene tätig, aber er war kein Spitzenfunktionär und hatte nach Dienstgrad und Betätigung keine leitende Tätigkeit ausgeübt und ist nicht selbst an irgend welchen Einzelverbrechen oder Straftaten gegen Einzelpersonen beteiligt gewesen. Das Oberlandesgericht meint zwar, ein so hoher Funktionär des Reiches dürfe heute in der Bundesrepublik kein öffentliches Amt mehr bekleiden, doch ist ein solcher schematischer Ausschluß ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Das Land hätte nach § 119 BNotO die Möglichkeit gehabt, einen solchen Grundsatz gesetzlich einzuführen, hat davon aber keinen Gebrauch gemacht. Der Senat muß deshalb, wie oben dargelegt, das Verhalten des Antragstellers im einzelnen nach Bedeutung und Verantwortung würdigen.
Weiter verlangen der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit staatlichen Verhaltens eine angemessene Beziehung zwischen Schuld und daran geknüpften Rechtsnachteilen und verbieten es, daß für nicht zu schwere Verfehlungen lebenslängliche Übel oder gar strafähnliche Folgen verhängt werden. Dabei hat der Senat auch bedacht, daß der Antragsteller gerade Anwaltsnotar werden will und daß immerhin die anwaltlichen Ehrengerichte im Jahre 1953 den Sachverhalt in Übereinstimmung mit der berufsständischen Vertretung nicht als ausreichend angesehen haben, um den Antragsteller von der Zulassung als Rechtsanwalt auszuschließen, obwohl schon damals klar war, daß sich daran nach einer gewissen Zeit die Ernennung zum Anwaltsnotar anschließen konnte. Es sind keine neuen Umstände festgestellt, die jetzt nach Ablauf einer weiteren Bewährungszeit eine andere Bewertung bei der Bestellung zum Anwaltsnotar im Gegensatz zur Anwaltszulassung erfordern. Wenn jemand als Anwalt zugelassen ist, dann ist er das in jeder Hinsicht, auch für die Möglichkeit, nach Ablauf einer bestimmten Zeit zum Anwaltsnotar ernannt zu werden.
Schließlich hat das Oberlandesgericht nicht genügend beachtet, daß § 6 BNotO eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidung erfordert. Es durfte sich nicht mit einer Wertung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Antragstellers nur bis zum Jahre 1945 begnügen, als der Beschwerdeführer 35 Jahre alt war. Inzwischen sind 25 weitere Jahre vergangen, und der Antragsteller hat für sein damaliges Tun nicht unerheblich gebüßt. Er hat für ein Verhalten, das die Staatsanwaltschaft als nach deutschem Recht nicht strafbar bezeichnet hat, fast 6 Jahre Freiheitsentziehung erlitten. Er hat später einige Zeit auf seine Zulassung als Rechtsanwalt warten müssen. Jetzt ist er seit fast 17 Jahren im Anwaltsberuf tätig. In der ganzen Zeit sind weder Klagen laut geworden noch Unzuträglichkeiten festgestellt. Der Antragsteller ist gereifter und gefestigter, jetzt auch schon über 60 Jahre alt. Er versichert, daß er sein früheres Verhalten schwer bedauere und heute auf strengste Rechtlichkeit achte. Anwaltskammer und Notarkammer halten ihn als Anwaltsnotar für tragbar und haben die Ernennung befürwortet. Auch schwerste Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung können nach einer langen Reihe von Jahren durch Zeitablauf, Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß sie dem. Täter in seinem weiteren Leben nicht mehr entgegen zu stehen brauchen, jedenfalls dann nicht, wenn ein innerer Wandel der Persönlichkeit festgestellt werden kann. Der Bundesgerichtshof - Senat für Anwaltssachen - hat diesen Grundsatz wiederholt bei der Zulassung von Anwälten ausgesprochen (vgl. BGHZ 34, 252; 39, 110 [BGH 12.02.1963 - VI ZR 70/62]/115), und er ist auch bei der Ernennung zum Anwaltsnotar anwendbar. Die heilende Wirkung der Zeit und das jahrelange Bemühen um Bewährung in der Gemeinschaft durch Wohlverhalten dürfen bei dem Tatbestand des § 6 BNotO nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar gibt es Verhaltensweisen, die so schwerwiegend sind, daß sie auf die Dauer und für immer der Zulassung als Anwalt oder Anwaltsnotar entgegenstehen können. Das muß aber im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände ergründet werden. Die Schwere des begangenen Unrechts und das Maß der zutagegetretenen Schuld müssen mit den zugunsten des Bewerbers sprechenden Umständen abgewogen werden, wobei allerdings hier auf die Belange einer geordneten Rechtspflege besonders Bedacht zu nehmen ist.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist der Senat der Auffassung, daß keine ausreichenden Tatsachen dafür festgestellt sind, den Antragsteller auch heute noch als nach Persönlichkeit und Leistung für das Amt des Notars nicht geeignet anzusehen.
Der Beschwerde muß daher stattgegeben und der Antragsgegner verpflichtet werden, dem Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Anwaltsnotar stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 39, 42 BRAO, § 13 a FGG, § 131 KostO.
Dr. Arndt Börtzler
Dr. Becker
Dr. Groth