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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1979, Az.: BVerwG 6 B 94.78

Beantragung von Leistungen nach dem Gesetz zum Grundrechtsartikel 131 (G 131); Rüge der mangelnde Sachaufklärung; Rüge des Unterbleibens gerichtlicher Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts als Verfahrensrüge; Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Absehen von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 94.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 10.05.1977 - AZ: 6 K 67/76
OVG Rheinland-Pfalz - 22.09.1978 - AZ: 2 A 95/77

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Februar 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.525 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Der angefochtene Beschluß weicht in seinen tragenden Gründen nicht von dem in der Beschwerde angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1972 - I OE 84/71 - ab. Beide Entscheidungen gehen übereinstimmend - und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG 2 C 14.58 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 2], Beschluß vom 16. März 1959 - BVerwG 6 B 85.53 - [Buchholz a.a.O. Nr. 3], Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG 2 C 118.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 6]) - davon aus, daß Unklarheiten darüber, ob eine Leistung nach dem G 131 beantragt worden ist, zu Lasten des Antragstellers gehen. Der Zusatz im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß diese Zuweisung der Beweisführungslast nur eingreife, wenn der Antragsteller die Unklarheit nicht beseitigen könne, enthält im Vergleich zu dem angefochtenen Beschluß keine sachliche Einschränkung dieser Zuweisung, sondern drückt eine Selbstverständlichkeit aus: Wenn die Unklarheit darüber, ob ein Antrag gestellt worden ist oder nicht, vom Antragsteller beseitigt werden konnte, besteht kein Anlaß mehr zu entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit der Antragstellung geht. Der Zusatz beschreibt mithin eine andere Fallgestaltung; über die Zuweisung der Beweisführungslast im Falle des Bestehenbleibens der Unklarheit sagt er nichts anderes als der angefochtene Beschluß aus.

3

Der angefochtene Beschluß weicht auch nicht dadurch von dem genannten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab, daß er unerörtert läßt, ob die Fürsorgepflicht, die in begrenztem Umfange gegenüber dem unter das G 131 fallenden Personenkreis besteht (Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG 6 C 169.60 - [RiA 1963, 220], Urteil vom 21. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 139.63-, Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 115.65 - [RiA 1970, 15], Urteil vom 19. Februar 1970 - BVerwG 2 C 56.65 -) dem Beklagten gebot, den Kläger auf die Möglichkeit, Leistungen nach dem G 131 zu beantragen, aufmerksam zu machen. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof bejaht diese Pflicht nur für den Fall, daß sich der Antragsteller rechtzeitig rat- und hilfesuchend an die zuständige Behörde gewandt hat. Das aber ist im Falle des Klägers nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, sich mit der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auseinanderzusetzen. Damit fehlt es auch insoweit an den Voraussetzungen für eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

4

2.

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigte, liegt ebenfalls nicht vor.

5

Soweit die Beschwerde mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, erscheint schon zweifelhaft, ob diese Rüge den formellen Anforderungen des § 152 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Sie sind die gleichen, wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] mit umfangreichen Nachweisen). Es sind daher nicht nur die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, zu bezeichnen, sondern es ist weiter darzulegen, inwiefern sich die unterbliebene Beweisführung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen und das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [218]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift allenfalls teilweise. Jedenfalls greift die Rüge der mangelnden Sachaufklärung aber aus sachlichen Gründen nicht durch. Denn das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts kann nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Tatumstände ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95], vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 96] und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 -). Das Berufungsgericht hatte aus seiner rechtlichen Sicht aber keinen Anlaß zu klären, ob der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 4. Mai 1959 im Auftrage des Klägers bei der zuständigen Behörde Leistungen nach dem G 131 beantragt hat.

6

Zu Unrecht rügt die Beschwerde auch, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Diese Rüge erfordert zwar keine Darlegungen darüber, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Sie muß aber schlüssig erhoben werden, d.h. es muß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt werden, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17 [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69]; Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23] und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 -). Das ist nicht geschehen. Im übrigen wird der Anspruch auf rechtliches Gehör - und damit Bundesverfassungsrecht - nicht dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht von der ihm durch Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und durch Beschluß zu entscheiden. Das hat auch dann zu gelten, wenn eine Partei dieser Verfahrensweise widerspricht, wie im vorliegenden Fall von Seiten des Klägers geschehen. Denn die einstimmige Zurückweisung einer Berufung durch Beschluß ist - anders als die Entscheidung durch Urteil ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) - nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig. Es stellt auch keinen Fehlgebrauch des dem Berufungsgericht in Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit eingeräumten Ermessens dar, wenn es eine Berufung durch Beschluß zurückweist, obwohl ein Beteiligter um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nachgesucht hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr nach Lage der Sache zu entscheiden, ob es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält. Verneint es das, weil es den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und die Rechtsfragen für hinreichend erörtert erachtet, dann liegt in der einstimmigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluß - entgegen der Auffassung der Beschwerde - kein Verstoß gegen § 86 VwGO.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift vom 24. November 1978 neben der ausdrücklich erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision "nur rein fürsorglich" Revision gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. September 1978 eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die auch mit der Beschwerde beanstandete Zurückweisung der Berufung im Beschlußwege stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dieses Vorbringen gibt keinen eindeutigen Aufschluß darüber, ob der Kläger lediglich die Revision, deren Zulassung er mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, vorsorglich bereits vor ihrer Zulassung anbringen wollte, oder ob er neben der Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall, daß diese erfolglos bleibt, die zulassungsfreie Revision nach § 133 VwGO einlegen wollte. Es bestand jedoch kein Anlaß, ihn zur Klärung dieser Zweifel zu veranlassen; denn die Revision wäre in beiden Fällen als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Im ersten Fall wäre sie unzulässig, weil sie nicht zugelassen worden ist; im zweiten Fall wäre sie unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 17. Juli 1972 - BVerwG 6 OB 20.72 - mit weiteren Nachweisen).

9

Als zulassungsfreie Verfahrensrevision wäre sie im übrigen auch materiell unstatthaft. Nach § 133 VwGO bedarf es zur Einlegung der Revision nur dann keiner Zulassung, wenn als wesentlicher Verfahrensmangel einer der in den Nrn. 1 bis 5 der Vorschrift abschließend aufgeführten Mängel gerügt wird. Mit ihrem Vorbringen, die Revision stütze sich auf die Gründe, die auch zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angeführt worden seien, wird aber keiner der in § 133 Nrn. 1 bis 5 VwGO genannten Mängel gerügt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.525 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Schinkel