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§ 9 LBG - Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (zu § 7 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die obersten Dienstbehörden übertragen.