§ 9 LBG - Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (zu § 7 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die obersten Dienstbehörden übertragen.