Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1978, Az.: BVerwG 2 B 5.78

Fürsorgepflicht des Richterdienstgerichts; Vertreter des Dienstherrn; Fürsorgepflicht; Amtspflichten; Haftung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 5.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.05.1977 - AZ: 89 III 74

Fundstelle

  • Buchholz 232 § 79 BBG Nr 71

Amtlicher Leitsatz

Das unabhängige Richterdienstgericht handelt - auch wenn es ein Gericht des Beklagten ist - nicht als "Vertreter des Dienstherrn". Es nimmt keine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dessen Bediensteten wahr und kann sie mithin auch nicht verletzen. Es hat vielmehr allgemeine Amtspflichten, deren Verletzung haftungsmäßig ausschließlich gemäß GG Art. 34, BGB § 839 Abs. 2 zu beurteilen ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1977 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage ob das Richterdienstgericht bei der Durchführung eines Dienststrafverfahrens eine Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Richter habe, bei deren Verletzung ein Schadenersatzanspruch gegen das zuständige Ministerium geltend gemacht werden könne, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren Es ist eindeutig, daß sich der Beklagte bei Erfüllung der ihm als Dienstherrn gegenüber den Beamten und Richtern obliegenden Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG, Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes vom 26. Februar 1965 [GVBl. S. 13] - BayRiG -) nicht der staatlichen Gerichte bedient. Das unabhängige Richterdienstgericht handelt - auch wenn es ein Gericht des Beklagten ist - nicht als "Vertreter des Dienstherrn". Es nimmt keine Fürsorgepflichten des Dienstherrn gegenüber dessen Bediensteten wahr und kann sie mithin auch nicht verletzen. Es hat vielmehr allgemeine Amtspflichten, deren Verletzung haftungsmäßig ausschließlich gemäß Art. 34 GG, § 839 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1955 - III ZR 148/54 [NJW 1956 S. 58 - 59 -] betreffend einen Untersuchungsführer im Rahmen eines Disziplinar- oder Dienststrafverfahrens). Es ist auch eindeutig, daß die Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens durch das Dienstgericht anstelle der Einleitungsbehörde (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 BayRiG; vgl. § 63 Abs. 2 DRiG) nicht zu einer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßender Schlechterstellung der Richter gegenüber den Beamten führt. Die Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens durch das unabhängige Gericht und nicht durch eine Stelle der vollziehenden Gewalt dient vielmehr im besonderen Maße dem Schütze der Unabhängigkeit des Richters.

4

Die Beschwerde meint weiter, es sei klärungsbedürftig, ob die am 18. März 1969 vom damaligen Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts ausgesprochene "Warnung" eine wirksame Dienststrafe gewesen sei. Bei diesem Vorbringen vernachlässigt sie den Umstand, daß gegen die Dienst strafe einer Warnung (Art. Abs. 1 und 2 BayRiG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26, 27 der Dienststrafordnung - DStO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1955 - [BayBS III S. 293] geändert durch Art. 76 BayRiG) der Rechtsweg zu dem Dienstgericht für Richter eröffnet und nicht der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist. Es ergeben sich deshalb keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit geklärt werden könnten (Beschlüsse vom 7. August 1969 - BVerwG 6 B 20.69 - und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 2 B 65.78 -). Auch wenn die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) einer Dienststrafe von den Verwaltungsgerichten zu beachten ist, so kann diese nur inzident zu prüfende Vortrage nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen. Abgesehen davon enthält das Berufungsurteil keinerlei tatsächliche Feststellungen, aus denen auf eine Unwirksamkeit der bei ihrem Ausspruch noch gesetzlich vorgesehenen Dienststrafe der Warnung geschlossen werden könnte. Derartige - dem Revisionsgericht verwehrte (§ 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellungen könnten, selbst wenn sie entscheidungserheblich wären, erst nach einer Aufhebung des Berufungsurteils, Zurückverweisung an das Berufungsgericht und weiterer Sachaufklärung getroffen werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision jedoch nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache stellt (Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG 3 B 43.60 - [NJW 1961, 1229] und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 5.78 - mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, daß diese von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage in Anwendung auslaufenden Rechts entschieden werden müßte. Diesem kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvorschrift des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen gerichtet ist (u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136] und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160]).

5

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

6

Die Beschwerde rügt zu Unrecht, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil er dessen Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht stattgegeben habe. Die Verhandlung in Abwesenheit des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers stellt keinen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden. Es besteht mithin grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Aufhebung des Termins. Ein Ermessens fehl er, der den Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt (vgl. u.a. Beschluß vom 25. März 1964 - BVerwG 3 CB 160.63 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 8] BVerwGE 44, 307; 50, 275), liegt nicht vor. Dabei ist zu beachten, daß es im allgemeinen Pflicht der an der Terminswahrung verhinderten Partei ist, dem Gericht die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin vorzutragen (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 59.68 - [JR 1969, 194]; 50, 275 [276]). Der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gestellte Vertagungsantrag war ausschließlich damit begründet, daß sich der Kläger ab 20. April 1977 wegen einer Gallenoperation im Krankenhaus befinde, aber an der mündlichen Verhandlung unbedingt teilnehmen wolle, ohne daß auch nur andeutungsweise dargetan war, ob überhaupt und in welcher Weise das Verfahren durch die Aufhebung des Termins hätte gefördert werden können (vgl. Beschluß vom 30. April 1976 - BVerwG 3 CB 29.74 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 85]). Da das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hatte - vielmehr angesichts der eingehenden schriftsätzlichen Behandlung des Streitgegenstandes bei Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für angezeigt hielt - war ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsaufhebung nicht erkennbar. Er ergab sich im übrigen auch nicht aus dem der Beschwerdeschrift in Fotokopie beigefügten Schreiben des Klägers vom 18. April 1977 an seine damaligen Prozeßbevollmächtigten, in dem er seine Vorstellungen über die weitere Verfahrensweise dargelegt hat.

7

Die Beschwerde beanstandet in diesem Zusammenhang ferner, der Vorwurf des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe es fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels (Art. 57 DStO) abzuwenden, sei neu gewesen, so daß dieser seine Bevollmächtigten nicht habe vorbereiten können. Soweit dem Vorbringen der Beschwerde zu entnehmen ist, daß der Verwaltungsgerichtshof diese rechtlichen Erwägungen in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung gestellt hat, müßte diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs schon daran scheitern, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers weder die Einräumung einer Erklärungsfrist noch erneut Vertagung beantragt haben. Das Recht auf rechtliches Gehör wird nicht "versagt", wenn der Betroffene oder sein Vertreter es unterläßt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [237]; 36, 264 [266]). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muß jedoch auch unabhängig davon erfolglos bleiben. Sie bedarf zwar keiner Darlegungen darüber, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß aber schlüssig erhoben werden. Daß erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17; Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23] und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 2 B 65.77 -). Derartige ins einzelne gehende konkrete Angaben enthält die Beschwerdeschrift nicht. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, der Kläger hätte den Schuldvorwurf des Gerichts in der mündlichen Verhandlung sofort entkräften und erforderlichenfalls Gegenbeweis anbieten können. Auch die der Beschwerdeschrift beigefügte eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 9. August 1977, auf die die Beschwerdeschrift ausdrücklich Bezug genommen hat, enthält keine Ausführungen darüber, weshalb der Kläger den Antrag gemäß § 57 DStO - nach der Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens mit Beschluß vom 27. Juni 1966 - nicht gestellt hat.

8

Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe über in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge nicht entschieden, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausweislich der - bis zum Nachweis der Fälschung - allein beweiskräftigen, in den Gerichtsakten befindlichen Verhandlungsniederschrift keine förmlichen Beweisanträge gestellt hat.

9

Die weiter sinngemäß erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem gesamten Lauf des Verfahrens hätte zur Vermeidung eines Rügeverlustes auch von dem anwaltlich vertretenen Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden müssen, daß er in bezug auf die nunmehr für so bedeutsam gehaltenen Beweisfragen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht formelle Beweisanträge stellt (vgl. hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]).

10

Ohne Erfolg bemängelt die Beschwerde weiter, das Berufungsgericht habe es gesetzwidrig unterlassen, eine Begründung dafür zu geben, aus welchen Gründen es die in der Gegenerklärung des Verteidigers des Klägers vom 14. März 1966 benannten Zeugen nicht vernommen, bzw. deren Aussage nicht für sachdienlich gehalten habe (§ 108 Abs. 1 VwGO). Bei diesen Ausführungenübersieht die Beschwerde, daß gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht braucht sich nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen (u.a. Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78], vom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 - und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 -). Das Nichterwähnen eines Umstandes in den Entscheidungsgründen läßt deshalb nicht ohne weiteres den Schluß zu, das Berufungsgericht habe diesen überhaupt nicht berücksichtigt. Im Grunde genommen wendet sich die Beschwerde hier - wie auch bei den anderen Verfahrensrügen - gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann aber bei der Feststellung des der materiellrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern den sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 18. März 1976 - BVerwG 6 B 86.75 -).

11

Der Hinweis auf die Schriftsätze im Dienststrafverfahren, im Widerspruchsverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof ist unbeachtlich. Durch die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze - zudem noch in anderen Verfahren - kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach Haßgabe des§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 242 - S. 1008 -], vom 10. Mai 1976 - BVerwG 6 B 25.76 - und vom 21. Februar 1977 - BVerwG 6 B 44.76 -).

12

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke