Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1981, Az.: BVerwG 2 C 12.80

Anhörung des Vertrauensmannes; Anhörung der Hauptfürsorgestelle; Versetzung eines Schwerbehinderten; Politischer Beamter; Einstweiliger Ruhestand; Ermessenserwägungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 12.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 25.08.1976 - AZ: 3 K 2268/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1978 - AZ: I A 1789/76

Fundstellen

  • DokBer B 1981, 323
  • PersV 1983, 106-110
  • RiA 1982, 170-172

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anhörung des Vertrauensmannes und der Hauptfürsorgestelle ist bei Versetzung eines schwerbehinderten "politischen Beamten" in den einstweiligen Ruhestand nicht erforderlich,

  2. 2.

    Zu den Ermessenserwägungen im Rahmen des § 36 Abs. 1 BBG.

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit März 1968 Ministerialdirektor im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Er ist in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. gemindert.

2

Der damalige Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit eröffnete dem Kläger am 20. Mai 1974, daß er mit Zustimmung des Bundespräsidenten und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werde. Der Kläger erhielt die vom Bundespräsidenten am 24. Mai 1974 unterzeichnete Urkunde über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 6. Juni 1974. Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit wies den Widerspruch des Klägers zurück und führte hierzu u.a. aus: Eine Anhörung des Betroffenen selbst, des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und der Hauptfürsorgestelle sei bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht erforderlich. Der Urlaubsanspruch von noch 41 Tagen habe den dem Bundespräsidenten in § 36 Abs. 1 BBG eingeräumten sehr weitreichenden Entscheidungsspielraum nicht eingeengt.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Verfügung des Bundespräsidenten vom 24. Mai 1974 und den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 22. August 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Urlaub von 41 Tagen zu gewähren, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Der Kläger habe gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Wie sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe, hätten zwischen dem damaligen Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und ihm tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten in sachlicher Hinsicht bestanden. Auch das persönliche Verhältnis sei gespannt gewesen. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Auffassungen mit der Politik der Bundesregierung im Einklang gestanden hätten. Das Verhältnis zu dem jeweiligen Bundesminister könne nicht außer Betracht bleiben. Es sei nicht entscheidungserheblich, daß die Meinungsverschiedenheiten und Spannungen nach dem Vorbringen des Klägers schon längere Zeit bestanden hätten. Er habe jedenfalls im Zusammenhang mit der Umbildung der Bundesregierung im Mai 1974 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

5

Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - rechtswidrig. Diese Vorschrift erfasse den Fall einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 36 BBG nicht, sondern nur die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Unter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand könne zwar sprachlich in einem weiteren Sinne auch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verstanden werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 Abs. 1 EBG und die Versetzung in den Ruhestand nach § 42 BBG seien nach ihren Voraussetzungen und ihrem Weser jedoch so unterschiedlich, daß sie nicht miteinander vergleichbar seien. Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 BBG widersprächen der vom Kläger vorgenommenen Auslegung, daß unter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 47 Abs. 2 SchwbG auch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 BBG zu verstehen sei. Schon zu der entsprechenden Vorschrift des § 36 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 sei die Auffassung vertreten worden, daß die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand keine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand im Sinne der genannten Vorschrift sei. Der Gesetzgeber hätte eine seinem Villen widersprechende Auffassung bei der Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts und bei der Bekanntmachung des Schwerbehindertengesatzes in der hier maßgeblichen Fassung klarstellen können.

6

Aus der für den Bundesnachrichtendienst geltenden Sonderregelung des § 60 SchwbG könne nicht geschlossen werden, daß § 47 Abs. 2 SchwbG auch den Fall der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfasse, weil der in § 36 Abs. 1 BBG genannte Personenkreis nicht ausdrücklich ausgenommen worden sei. Für den Bundesnachrichtendienst sei die Beteiligung des Personalrates bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 60 Nr. 3 Satz 5 SchwbG) nicht ausgeschlossen, weil die für den Bundesnachrichtendienst geltende Sonderregelung des § 86 Nr. 9 BPersVG nicht auf die entsprechende Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - verweise. Ob das Bundespersonalvertretungsgesetz unter vorzeitiger Versetzung in den Ruhe stand auch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verstehe, könne dahingestellt bleiben. Hieraus ergebe sich nicht zwingend, daß auch im Schwerbehindertengesetz die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in diesem umfassenden Sinne zu verstehen sei.

7

Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, daß die Beklagte bei der Festsetzung des Beginns des einstweiligen Ruhestandes den Urlaubsanspruch des Klägers nicht berücksichtigt habe. Gemäß § 37 BBG sei die Festsetzung eines späteren Zeitpunktes des Beginns des einstweiligen Ruhestandes die Ausnahme. Die Beklagte habe von ihrem Recht, den Kläger gemäß § 36 Abs. 1 BBG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, im Interesse einer umgehenden Neubesetzung des bis dahin von diesem innegehabten Dienstpostens Gebrauch machen können. Die Beklagte habe den Kläger nicht aus unsachlichen Gründen gehindert, seinen Urlaub zu nehmen. Nach der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand sei für die Gewährung von Urlaub kein Raum mehr.

8

Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1978 und des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 1976 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln die Verfügung des Bundespräsidenten vom 24. Mai 1974 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 22. August 1974 aufzuheben.

9

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

13

II.

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

14

Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1181). Hiernach kann der Bundespräsident Staatssekretäre und auch Ministerialdirektoren, wie den Kläger, jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 19, 332[BVerwG 29.10.1964 - II C 182/61];  52, 33; vgl. auch BVerwGE 56, 163[BVerwG 14.07.1978 - 7 C 45/76] [167, 170]) bezweckt die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens, die Amtsführung der in dieser Vorschrift bezeichneten "politischen Beamten" in fortdauernder Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten. Die den "politischen Beamten" übertragenen Ämter sind politische Schlüsselstellungen für die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung. Diese Beamten dürfen die Politik der Regierung nicht nur nicht behindern, sondern müssen sie stets aktiv unterstützen. Sie bedürfen jederzeit des vollen Vertrauens der Regierung. Eine Versetzung der in § 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG genannten Beamten in den einstweiligen Ruhestand kann nicht nur durch eine Abweichung in den politischen Ansichten, sondern auch schon dann gerechtfertigt sein, wenn die Regierung zweifelt, daß die fachliche und die persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Regierungsarbeit gewährleistet. Derartige Zweifel können sogar schon durch Unwägbarkeiten, sog. "Imponderabilien", veranlaßt sein. Der in § 36 Abs. 1 BBG eingeräumte Ermessensrahmen, der durch diesen Gesetzeszweck bestimmt und begrenzt wird, ist deshalb sehr weit (BVerwGE 19, 332[BVerwG 29.10.1964 - II C 182/61] [335 ff.]; 52, 33 [35]).

15

Ausgehend von diesen Erwägungen liegen auch im Falle des Klägers die Voraussetzungen für seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG vor. Nach den das Revisionsgericht bindenden mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bestanden zwischen dem damaligen Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Kläger tiefgreifende sachliche Meinungsverschiedenheiten, die - auch wenn sie schon länger bestanden haben sollten - eine Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG rechtfertigen konnten. Unerheblich ist, ob sich der Kläger im übrigen mit seinen Auffassungen im Einklang mit der Politik der Regierung befunden hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß auch das Verhältnis zu dem jeweiligen Bundesminister für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ausschlaggebend sein kann. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 182.61 - (BVerwGE 19, 332[BVerwG 29.10.1964 - II C 182/61] [337]) ausgeführt hat, umschreibt die in der Rahmenvorschrift des § 31 Abs. 1 BRRG enthaltene Forderung nach der "fortdauernden Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung" den betroffenen Kreis "politischer Beamter" abstrakt, der in § 36 Abs. 1 BBG bereits konkret von den übrigen Beamten abgegrenzt ist. Sie hält den Kreis politischer Beamter in engen Grenzen, beschränkt den Bereich der zulässigen Ermessenserwägungen aber nicht auf solche, die die grundsätzliche politische Übereinstimmung betreffen.

16

Gegen die mit den vorangehenden Ausführungen im wesentlichen übereinstimmenden Darlegungen des Berufungsgerichts wendet sich der Kläger mit der Revision im Grunde nicht mehr. Entgegen seiner Auffassung ist seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auch nicht wegen Verletzung des § 47 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehinderten gesetz - SchwbG) in der Fassung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1006) rechtswidrig. Die Festsetzung des Beginns des einstweiligen Ruhestandes ist - selbst unter Berücksichtigung des Urlaubsanspruchs von noch 41 Tagen - nicht ermessenswidrig.

17

Gemäß § 47 Abs. 2 SchwbG sind vorher der Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu hören, wenn schwerbehinderte Beamte auf Lebenszeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder schwerbehinderte Beamte auf Widerruf, auf Kündigung oder auf Probe entlassen werden sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß eine unter Verletzung dieser Vorschrift ergangene Entscheidung des Dienstherrn rechtswidrig ist (BVerwGE 5, 18;  9, 69[BVerwG 29.06.1959 - V C 321/58];  10, 75 [BVerwG 16.12.1959 - VI C 24/59][82]; 17, 279 [282]; 34, 133 [138]). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend entschieden, daß diese Vorschrift bei Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG nicht anwendbar ist. Maßgebend für diese Auslegung des Begriffs der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist zwar nicht - wie es nach einigen Formulierungen im Berufungsurteil den Anschein haben könnte - in erster Linie der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG, sondern vor allem auch der in § 47 Abs. 2 SchwbG zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dieser Wille ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Zusammenhang, in dem der Gesetzesbegriff steht, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte (vgl. u.a. zur Auslegung BVerwGE 52, 84 [86]).

18

Richtig ist, daß die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand eine Versetzung in den Ruhestand ist, wie auch der Aufbau des Bundesbeamtengesetzes (§§ 35 ff.) zeigt. Damit ist aber nicht die Frage geklärt, ob der "politische Beamte" mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auch in den "vorzeitigen" Ruhestand im Sinne des § 47 Abs. 2 SchwbG getreten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingt der Wortlaut des Gesetzes nicht zu der Auslegung, daß jede Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand vor der Erreichung der Altersgrenze "vorzeitig" im Sinne dieser Regelung ist. Er legt es nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr nahe - läßt es aber jedenfalls zu -, unter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nur eine regelwidrige Beendigung eines Beamtenverhältnisses zu begreifen, wobei die Regelwidrigkeit danach zu beurteilen ist, welche inhaltliche Ausgestaltung das jeweilige Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Gesetz gefunden hat. Hiernach ist die Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 42 ff. BBG) eine "vorzeitige" Versetzung in den Ruhestand im Sinne von § 47 Abs. 2 SchwbG, weil der Beamte unvorhergesehen und erwartungswidrig vor Erreichung der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze (§ 41 BBG) dienstunfähig geworden ist. Der Beamte, der ein "politisches Amt" im Sinne des § 36 Abs. 1 BBG wahrnimmt, gehört hingegen zu einem eng begrenzten, Sonderregeln unterliegenden Kreis von Beamten (vgl. auch die "Sondervorschriften für den einstweiligen Ruhestand" in §§ 31 f. BRRG) und nicht zu dem "Normaltypus" des Beamten. Er muß von vornherein damit rechnen, entsprechend einem "hergebrachten Grundsatz" im Gegensatz zu anderen Beamten auf Lebenszeit jederzeit aus seiner Amtsstellung abberufen werden zu können, wobei seine Versorgung jedoch günstiger als beim dauernden Ruhestand gestaltet ist (vgl. §§ 38, 118 Abs. 2 BBG a.F.; nunmehr § 4 Abs. 1 und 2 BBesG, §§ 7 Satz 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 BeamtVG; BVerfGE 7, 155 [166 f.]; 8, 332 [356]). Seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist mithin nach dem Willen des Gesetzgebers weder atypisch noch regelwidrig. Der Hinweis des Klägers, daß § 47 Abs. 2 SchwbG auch auf schwerbehinderte Beamte auf Widerruf anwendbar ist, die in der Regel ebenfalls jederzeit entlassen werden können,übersieht, daß sich der Begriff "vorzeitig" nicht auf diese Beamtengruppe bezieht, sondern nur auf Beamte auf Lebenszeit. Angesichts der hier für richtig gehaltenen Wortinterpretation kann dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut des Gesetzes - insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren von § 47 Abs. 2 SchwbG erfaßten Fallgestaltungen - auch darauf hindeutet, unter "vorzeitiger" nur eine endgültige Versetzung in den Ruhestand und damit nur die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu begreifen, wie die Beklagte und der Oberbundesanwalt meinen.

19

Mit dieser aus dem Gesetzeswortlaut abgeleiteten Auslegung des § 47 Abs. 2 SchwbG steht der Sinn und Zweck der Regelung im Einklang, den genannten Stellen Gelegenheit zu geben, zu dem Entlassungsvorhaben - ggf. nach Anhörung beider Teile - Stellung zu nehmen und die sich aus der Schwerbeschädigtenfürsorge im allgemeinen und den Verhältnissen des einzelnen schwerbeschädigten Beamten im besonderen ergebenden Gesichtspunkte für die Beurteilung des Beamten und seiner Persönlichkeit bei den für die Entlassung zuständigen Behörden vor deren Entschließung hinreichend geltend zu machen und dadurch einen gewissen Entlassungsschutz zu schaffen (vgl. BVerwGE 5, 18 [20]; 9, 69 [70 f.]; 17, 279 [281, 284]). Dieser Schutzgedanke greift - ähnlich wie etwa bei Entlassung auf Verlangen gemäß § 30 BBG, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BRRG (Jung-Cramer, Schwerbehindertengesetz, 2. Aufl., § 47 RdNr. 8) - schon deshalb nicht durch, weil die Möglichkeit einer (jederzeitigen) Entlassung ein Wesensmerkmal der Beamtenverhältnisse im Sinne von § 36 Abs. 1 BBG ist und weil der politische Beamte jederzeit mit seiner Entlassung rechnen muß. Außerdem steht der Schutzgedanke des § 47 Abs. 2 SchwbG - wie der Oberbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat - in keinerlei Zusammenhang mit dem eingangs dargelegten Zweck des § 36 Abs. 1 BBG, die Amtsführung der "politischen Beamten" in fortdauernder Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten, weil die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht von einem Geschehen geprägt ist, das die Merkmale der Dienstunfähigkeit trägt. Die individuellen Interessen der betroffenen Beamten bleiben grundsätzlich außer Betracht. Es sind objektive dienstliche Gründe maßgebend, die die Anhörung gemäß § 47 Abs. 2 SchwbG überflüssig erscheinen lassen (Rewolle, Schwerbehindertengesetz, § 47 Anm. IV).

20

Die Entstehungsgeschichte des § 47 Abs. 2 SchwbG bestätigt die Richtigkeit dieser Auslegung. Die Regelung stimmt wörtlich mit § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) und § 36 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234) überein. Bei Verkündung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 gab es die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand "politischer Beamter" noch nicht. Sie ist erst durch das am 17. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) veröffentlichte Bundesbeamtengesetz an die Stelle der im Deutschen Beamtengesetz (§§ 43 bis 49) vorgesehenen Versetzung in den Warte stand getreten, auf die - wie auch die Revision einräumt - § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes zweifelsfrei nicht anwendbar war. Der Gesetzgeber hat für diesen Personenkreis eine derartige Schutzvorschrift nicht für erforderlich erachtet. Diese "politischen Beamten" haben auchnach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes ihre bisherige Sonderstellung behalten. Der einstweilige Ruhestand im Sinne von § 36 Abs. 1 EBG ist eindeutig vom endgültigen Ruhestand abgegrenzt und verfolgt die gleiche Zielsetzung wie die bisherige Versetzung "politischer Beamter" in den Wartestand. Auch wenn einzelne Vorschriften - etwa die Verfahrensvorschrift des § 47 BBG- sowohl auf die Versetzung in den vorzeitigen als auch auf die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand anwendbar sind, so unter scheiden sich die von § 36 Abs. 1 BBG erfaßten Beamten von den übrigen Beamten grundlegend durch die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand (§ 36 Abs. 1 BBG), durch die Ausgestaltung des Ruhestandes mit der Verpflichtung, nach Maßgabe des § 39 BBG jederzeit einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge leisten zu müssen, und durch die günstigere Versorgung.

21

In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage hätte es in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts einer Klarstellung im Schwerbeschädigtengesetz bzw. Schwerbehindertengesetz bedurft, wenn der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt hätte. Dabei fällt ins Gewicht, daß das Schwerbehindertengesetz auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse zugeschnitten ist. Der Gesetzgeber hat die Anhörungspflicht bei Beamten ausdrücklich auf die Fälle des § 47 Abs. 2 SchwbG beschränkt, um den Belangen des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen zu können (BVerwGE 46, 283 [235]). Gerade aufgrund des in § 36 Abs. 1 BBG zum Ausdruck kommenden vorrangigen dienstlichen, insbesondere staatspolitischer. Interessen Rechnung tragenden Willens des Gesetzgebers hätte die an eine Verletzung einer bloßen Anhörungspflicht anknüpfende schwerwiegende Folge der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch in diesen Fällen im Gesetz klar zum Ausdruck kommen müssen (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18]). Auch nach herrschender Auffassung in der Literatur ist § 47 Abs. 2 SchwbG auf "politische Beamte" im Sinne von § 36 Abs. 1 BBG nicht anwendbar (Sellmann, Die vorzeitige Zurruhesetzung und die Entlassung schwerbeschädigter Beamter in DVBl. 1955, 113 [115]; Wilrodt-Neumann, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl., § 47 Rdz. 20; Rewolle, a.a.O., § 47 Anm. IV; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 40 RdNr. 2, § 86 RdNr. 4 d).

22

Aus der für den Bundesnachrichtendienst geltenden Sonderregelung des § 60 SchwbG können, entgegen der Auffassung der Revision, für die allgemein für Beamte geltende Regelung des § 47 Abs. 2 SchwbG keine gegenteiligen Rückschlüsse gezogen werden. Abgesehen davon enthält auch diese Vorschrift weder eine Definition des Begriffs des "vorzeitigen Ruhestandes", noch erwähnt sie ihn oder den einstweiligen Ruhestand. Ob das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), auf das § 60 Nr. 3 Satz 5 SchwbG verweist (§§ 86 Nr. 9, 78 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 77 Abs. 1 Satz 2), für den Bundesnachrichtendienst die Beteiligung des Personalrats bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ausschließt (eine Frage, die das Berufungsgericht verneint) und ob es unter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand versteht (verneinend: Fürst, GKÖD V, K § 78 Rdz. 25), bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn dies kann für die Auslegung des anderen Zielsetzungen dienenden § 47 Abs. 2 SchwbG nicht entscheidungserheblich sein.

23

Das übrige Vorbringen des Klägers ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage zu führen. So geht der Hinweis fehl, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der für eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Vorschrift nur dann Raum sei, wenn klar erkennbar sei, daß dieser den Sinn und Zweck des Gesetzes unrichtig wiedergebe (u.a. Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG 6 C 5.70 - [BVerwGE 40, 78 [81]; nicht BVerwGE 1973]; BVerwGE 54, 134 [138]; der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 1961 bzw. 6. Juli 1961 ist an der angeführten Fundstelle DVBl. 1961, 823 nicht abgedruckt; gemeint ist offensichtlich der Beschluß vom 6. Juli 1961 - BVerwG 3 C 346.59 - [DVBl. 1961, 853]). Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, ist die vom Kläger beanstandete Auslegung des § 47 Abs. 2 SchwbG schon vom Wortlaut des Gesetzes her gerechtfertigt. Die Ausführungen der Revision, die Beachtung der Formvorschrift des § 47 Abs. 2 SchwbG schränke die Entscheidungsbefugnis nach § 36 Abs. 1 BBG in keiner Weise ein, sie verzögere sie praktisch nicht einmal, weil die Anhörung fernmündlich erfolgen könne, vernachlässigen zunächst, daß sowohl dem Vertreter der Hauptfürsorgestelle als auch dem Vertrauensmann eine angemessene Frist zur Stellungnahme - ggf. auch zur Anhörung beider Teile - einzuräumen sein wird (vgl. u.a. Wilrodt-Neumann, a.a.O., § 47 SchwbG RdNr. 14; Kohlrust, Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit, Die Personalvertretung 1978, 257 [260]). Angesichts der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung ist das Vorbringen der Revision jedoch unabhängig davon unerheblich. Ob auch eine andere gesetzliche Regelung zu rechtfertigen und wie der Gesetzeswortlaut dann zu fassen wäre, bedarf keiner Erörterung. Auch die Darlegungen zu den Voraussetzungen für die Ausfüllung einer Gesetzeslücke gehen fehl.

24

Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand ist ferner nicht ermessenswidrig. Nach dem Inhalt und Zweck des § 36 Abs. 1 BBG ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand in aller Regel gerechtfertigt, insbesondere wenn bei seiner Abberufung keine andere geeignete Amtsstelle verfügbar ist (BVerwGE 19, 332[BVerwG 29.10.1964 - II C 182/61] [335]). Freie und geeignete Dienstposten stehen aber gerade für die "politischen Beamten" meist nicht, jedenfalls nicht sofort oder alsbald zur Verfügung. Auch aus dem festgestellten Sachverhalt und aus dem Vorbringen der Revision ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt, daß für den aus der Besoldungsgruppe B 9 besoldeten Kläger ein derart herausgehobener gleichwertiger Dienstposten vorhanden war. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ordnet sich in den Rahmen der gesamten beamtenrechtlichen Regelung ein und wird durch die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften - hier § 36 Abs. 1 BBG - bestimmt und begrenzt. Da das Gesetz - wie dargelegt - einen sehr weiten Ermessensrahmen zuerkennt, können widerstreitende persönliche Interessen des Beamten an der weiteren Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nur ausnahmsweise bei besonders schwerwiegenden persönlichen Gründen bedeutsam sein (BVerwGE 19, 332[BVerwG 29.10.1964 - II C 182/61] [338]). Derartige Gründe sind nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen.

25

Die Festsetzung des Beginns des einstweiligen Ruhestandes ohne Beachtung des dem Kläger noch zustehenden Urlaubsanspruchs von 41 Tagen ist nicht fehlerhaft. Der Beginn des einstweiligen Ruhestandes mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, ist gemäß § 37 BBG die Regel, um zur wirkungsvolleren Durchsetzung der Regierungspolitik die politischen Schlüsselstellungen ohne Zeitverlust besetzen zu können. Die Festsetzung dieses Zeitpunktes ist im vorliegenden Falle trotz der Schwerbehinderung des Klägers schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dazu diente, im Zusammenhang mit der Umbildung der Bundesregierung im Mai 1974 in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 BBG das "reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie" zu gewährleisten (vgl. Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Art. 33 RdNr. 73 mit Fußnote 7; BVerwGE 52, 33 [35]). Der Gesetzgeber hat die sich für den einzelnen Beamten hieraus ergebenden Nachteile bewußt in Kauf genommen und ihnen im gewissen Maße durch eine begrenzte Fortzahlung der Besoldung (§ 38 Abs. 1 BBG a.F.; § 4 Abs. 1 BBesG) Rechnung getragen. Es ist zu berücksichtigen, daß die Urlaubsgewährung auch dem dienstlichen Interesse dient, dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten (u.a. Urteil vom 10. Februar 1977 - BVerwG 2 C 43.74 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 9]). Der in den einstweiligen Ruhestand getretene Beamte ist aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Der erkennende Senat hat auch bereits im Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 182.61 - (DÖV 1965, 630 [632]; insoweit in BVerwGE 19, 332[BVerwG 29.10.1964 - II C 182/61] nicht abgedruckt) ausgeführt, daß der Wunsch jenes Klägers, seinen Urlaub noch im Dienstverhältnis zu verbringen und damit seine ruhegehaltfähige Dienstzeit zu verlängern, für die Anwendung des § 36 Abs. 1 BBG unerheblich ist. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Kläger nicht aus unsachlichen Gründen gehindert, seinen Urlaub zu einem früheren Zeitpunkt zu nehmen. § 89 Abs. 1 BBG in Verbindung mit der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst - Erholungsurlaubsverordnung - (EUrlV) vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1379) vermag eine gegenteilige Auffassung nicht zu rechtfertigen. Diese Vorschriften setzen das Bestehen eines aktiven Dienstverhältnisses voraus, dessen Begründung und Beendigung allein in anderen Vorschriften geregelt ist. Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand ohne Berücksichtigung seines Urlaubsanspruchs setzte entgegen seiner Auffassung mithin keine entsprechende Einschränkung des Wortlauts von § 89 BBG und der hierzu ergangenen Verordnung voraus.

26

Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, dem Bundespräsidenten seien bei Unterzeichnung der Urkunde über seine, des Klägers, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die nunmehr maßgeblichen Erwägungen nicht bekannt gewesen - u.a. sei das gespannte Verhältnis zum Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit erst vor dem Verwaltungsgericht erörtert, worden -, enthält neue Tatsachen und kann schon deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. - Daß die der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugrundeliegenden Erwägungen nicht sogleich im einzelnen in den Personalakten schriftlich vermerkt worden sind, ist nicht entscheidungserheblich.

27

Schließlich geht auch das auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 1978 - 3 L 357/78 - (ZBR 1978, 402 [BVerwG 30.06.1978 - BVerwG 6 C 27.75]) Bezug nehmende Vorbringen des Klägers fehl, zumindest hätte der Widerspruchsbescheid aufgehoben werden müssen, weil der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit die Entscheidung des Bundespräsidenten nicht habe überprüfen können. Gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRHG bedarf es stets eines Vorverfahrens, auch wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Dienstbehörde erlassen ist. Die Frage, ob der Bundespräsident oberste Dienstbehörde in Sinne dieser Vorschrift ist, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbescheides ist in § 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BBG eindeutig dahin geregelt, daß dies die oberste Dienstbehörde des Dienstherrn ist, in deren Dienstbereich der Beamte ein Amt bekleidet. Das ist im vorliegenden Falle der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit gewesen. Für eine von diesem klaren Wortlaut abweichende Auslegung ist nach der von der Revision selbst in anderem Zusammenhang angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum. Auch wenn der Bundespräsident für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf dem Gebiet des Soldatenrechts oberste Dienstbehörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist und deshalb kein Vorverfahren durchgeführt werden muß (BVerwGE 23, 295[BVerwG 24.02.1966 - VIII C 115/64] [297]), so lassen sich hieraus keine Folgerungen für die Sonderregelung des § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG und für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerspruch ziehen. Für die Entscheidung über die allein vom Kläger eingelegte Revision ist unerheblich, ob und inwieweit die Widerspruchsbehörde auch die Ermessenserwägungen des Bundespräsidenten überprüfen kann. Durch eine weitergehende Prüfung wird der Kläger nicht beschwert. Die oberste Dienstbehörde hat die für den Bundespräsidenten leitend gewesenen Ermessenserwägungen nicht durch eigene ersetzt oder weitere Ermessenserwägungen nachgeschoben (vgl. hierzu BVerwGE 52, 33).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 92.000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Müller ist durch Urlaub an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Niedermaier