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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1964, Az.: BVerwG II C 182.61

Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand; Plötzliche Abberufung Herrn Bretanos aus Bern; Versetzung Herrn Bretanos in den einstweiligen Ruhestand; Vertrauensverhältnis zwischen einem politischen Beamten und seiner Regierung ; Umbesetzung eines politischen Amtes; Besetzung politischer Schlüsselstellen für die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 182.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.06.1961- AZ: I A 959/59

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 332 - 338
  • DVBl 1966, 321 (Kurzinformation)
  • DÖV 1965, 630-633 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Versetzung "politischer Beamter" in den einstweiligen Ruhestand

Amtlicher Leitsatz

Zur Versetzung der "politischen Beamten" in den einstweiligen Ruhestand.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war nach dem Studium der Staatswissenschaften von 1922 bis 1938 zunächst zweiter Geschäftsführer und später. Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer in Bielefeld. Im Jahre 1938 wurde er durch die Geheime Staatspolizei verhaftet und alsdann aus seiner Stellung entfernt. In der folgenden Zeit war er in der Privatindustrie tätig. Seit Juni 1945 war er Oberbürgermeister der Stadt Herford, von Dezember 1945 bis Anfang des Jahres 1947 stellvertretender Generalsekretär des Zentralrats für Wirtschaft in Minden und danach Mitglied des Wirtschaftsrats in Frankfurt am Main. Er gehört zu den Gründern der Christlich-Demokratischen Union und war deren zweiter Bundesvorsitzender. Seit dem Jahre 1949 war er Mitglied des ersten Bundestages.

2

Im Jahre 1952 wurde er unter Berufung in das Beamten-Verhältnis auf Lebenszeit zum Gesandten (Besoldungsgruppe B 7 a der Reichsbesoldungsordnung, später B 5 der Bundesbesoldungsordnung) ernannt und mit der Leitung der Gesandtschaft der Bundesrepublik Deutschland bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern beauftragt. Im Jahre 1957 wurde sein Amt in das eines Botschafters umgewandelt.

3

Im Januar 1958 teilte der Bundesminister des Auswärtigen dem Kläger mit, ein von ihm beabsichtigtes Revirement im Auswärtigen Dienst erfordere es, daß einige Herren, darunter der Kläger, in den einstweiligen Ruhestand träten. Auf Gegenvorstellungen des Klägers schrieb ihm der Bundesminister des Auswärtigen am 14. März 1958, er beabsichtige, ihn als Botschafter der Bundesrepublik in Pretoria vorzuschlagen, und bitte um Mitteilung, ob gegen die Übernahme dieses Postens gewichtige Hindernisse bestünden. Der Kläger erwiderte durch Schreiben vom 22. März 1958:

"Nach den unglücklichen Begleitumständen meiner Abberufung, die auch von Ihnen als solche empfunden wurden, und nach der mündlichen Besprechung, in der Sie auch auf einen möglichen Posten in Europa hinwiesen, hatte ich einen anderen Vorschlag erwartet. ...

Trotz der Enttäuschung, die der Vorschlag bringt, kann ich von mir aus keine gewichtigen Hindernisse gegen die Übernahme des Postens in Pretoria vorbringen.

Der Eingang Ihres Schreibens fiel zusammen mit der regelmäßigen Kontrolle meines Herzens durch meinen Hausarzt. Er hat dringendst ein baldiges Ausspannen für mindestens zwei Monate und eine Kur angeordnet. Dies kommt auch meinem Plan und der besprochenen Regelung, an die ich mich halten werde, entgegen. Bis Mitte April werde ich hier abgewickelt haben und dann meinen Erholungsurlaub aus dem letzten und diesem Jahre zur Durchführung der angeordneten Kur antreten. Mein Arzt glaubt allerdings, auch nach Besserung des akuten Zustandes des Herzens wegen des vorhandenen Herzleidens gegen eine größere klimatische Veränderung Bedenken vorbringen zu müssen. Ohne genaue Kenntnis des Klimas in Pretoria warnte er vor der Wärme und der Höhe. Eine spezielle Untersuchung für diesen Zweck hat er nicht durchgeführt, da er mich als Hausarzt genau kennt.

Trotz dieser Bedenken des Arztes glaube ich allerdings den Versuch machen zu sollen und hoffe, daß ich bei dem sonst gesunden Klima in Südafrika werde durchhalten können.

Sollten Sie allerdings nach nochmaliger Prüfung meiner Auffassung beipflichten, daß dieses Angebot unter Berücksichtigung der angeführten Tatsachen keine Ausräumung der Brüskierung bedeutet, bzw. sollten Sie die Bedenken meines Hausarztes teilen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie dann baldmöglichst durch einen Tausch mit dem freien Posten Pretoria einen anderen Posten mir nennen würden. ..."

4

In einem besonderen Schreiben vom selben Tage bat der Kläger Herrn von Brentano, ihn gegen Verdächtigungen in Schutz zu nehmen, und teilte ihm mit, daß er am 22. April 1958 seine Kur anzutreten beabsichtige. Der Bundesminister des Auswärtigen eröffnete dem Kläger durch Schreiben vom 26. März 1958 folgendes:

"Ich bestätige den Eingang Ihrer beiden Schreiben vom 22. März.

Ich möchte, ohne auf die Einzelheiten einzugehen, meine Frage vom 14. März ausdrücklich wiederholen. Ich glaube, daß mein Vorschlag in jeder Weise dem Inhalt der Gespräche entspricht, die wir vor Monatsfrist in meiner Wohnung führten.

Der Posten in Pretoria ist nunmehr seit Monaten nicht besetzt. Ich muß daher Wert auf Ihre alsbaldige Stellungnahme legen. Eine anderweitige Verwendung vermag ich Ihnen im Augenblick nicht vorzuschlagen."

5

Am 29. März 1958 erhielt der Kläger vom Auswärtigen Amt ein Telegramm folgenden Inhalts:

"Der Herr Bundesminister hat angeordnet, daß Sie am 15. April in Bonn eintreffen. Bis dahin alle Geschäfte einschließlich Abschiedsbesuche abwickeln, da keine Rückkehr nach Bern vorgesehen. Über weitere Dispositionen wird in Bonn entschieden."

6

Der Kläger wies in einem Schreiben vom 31. März 1958 auf die Schwierigkeiten hin, die sich aus seiner plötzlichen Abberufung ergäben, und erwähnte außerdem, er müsse die Frage seiner Kur in Bonn besprechen, er könne und dürfe die Kur nicht länger hinausschieben. In einem persönlichen Schreiben an den Bundesminister des Auswärtigen vom selben Tage wies der Kläger auf die "klare und eindeutige Antwort" in seinem Schreiben vom 22. März 1958 hin und erwähnte u.a., daß der Vorschlag Pretoria nicht mit dem Ergebnis des Gespräches vom 13. Februar 1958 übereinstimme, in dem der Minister von einem freizumachenden gleichwertigen Posten in Europa gesprochen habe. Er ließ dem Auswärtigen Amt ferner mündlich mitteilen, daß er noch bis zum 28. Juni 1958 Urlaub nehmen und seine Amtsgeschäfte erst am 12. Juli 1958 niederlegen wolle. Der Minister erbat von dem Kläger durch Telegramm vom 3. April 1958 eine klare zusagende oder ablehnende Antwort und ordnete u.a. an, daß der Kläger seine Dienstgeschäfte bis zum 19. April 1958 endgültig zu beenden und seinen Urlaub erst nach der Abberufung aus Bern anzutreten habe.

7

Am 14. April 1958 berichtete der Bundesminister des Auswärtigen dem Bundeskabinett über das Verhalten des Klägers und erhielt vom Kabinett die Ermächtigung, den Kläger in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Das Auswärtige Amt legte am folgenden Tage dem Bundespräsidenten einen entsprechenden Antrag mit den Personalakten des Klägers vor. Der Bundespräsident ließ sich den Vorgang am 19. April 1958 von dem zuständigen Referenten des Bundespräsidialamtes, Ministerialrat Einsiedler, und am 23. April 1958 von Staatssekretär Bleek vortragen und versetzte den Kläger durch Urkunde vom 23. April 1958, die diesem am selben Tage ausgehändigt wurde, in den einstweiligen Ruhestand (§ 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Passung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BBG -). Auf Grund einer vorher ergangenen Anordnung des Auswärtigen Amtes wurde der Kläger am 24. April 1958 amtsärztlich untersucht mit dem Ergebnis, daß er für den Tropendienst nicht tauglich sei.

8

Den Widerspruch des Klägers gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wies das Auswärtige Amt durch Bescheid vom 8. Juli 1958 mit der Begründung zurück, die Entscheidung sei nach sorgfältiger Prüfung der Frage ergangen, ob dem Kläger nach seiner Abberufung aus Bern ein anderes Amt der Besoldungsgruppe B 5 BBesO übertragen werden konnte; der Kläger habe das ihm angebotene Amt in Pretoria aus Gesundheitsgründen abgelehnt; eine andere Verwendung habe sich nicht ermöglichen lassen.

9

Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht Köln Ministerialrat Einsiedler und Staatssekretär Bleek als Zeugen zu der Frage vernommen, welche Tatsachen und sonstigen Umstände dem Bundespräsidenten zur Entscheidung über den Antrag, den Kläger in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, unterbreitet worden seien. Es hat die Klage durch Urteil vom 7. April 1959 abgewiesen.

10

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 8. Juni 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

11

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 BBG könne der Bundespräsident Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Dies stehe mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Einklang. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Unrichtig sei die Ansicht, die Anfechtung könne allein darauf gestützt werden, daß der betroffene Beamte nicht zu dem in § 36 BBG bezeichneten Personenkreis gehöre. Andererseits sei die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht, wie der Kläger meine, nur bei politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beamten und der Regierung gerechtfertigt; das lasse sich auch nicht aus § 31 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - herleiten. Vielmehr sei diese Maßnahme aus jedem nicht willkürlichen, sachlichen Grunde, also auch aus organisatorischen Erwägungen zulässig. Hierzu reichten auch die sogenannten Imponderabilien aus, d.h.. Voraussetzungen und Unwägbarkeiten, von denen das Vertrauensverhältnis zwischen einem politischen Beamten und seiner Regierung oft abhänge, die nicht genau zu umreißen seien und deren Offenbarung im einzelnen nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung liege. Hiernach erübrige sich eine Beweisaufnahme über die Behauptung des Klägers, daß sein Vertrauensverhältnis zur Bundesregierung in politischer Hinsicht nicht erschüttert gewesen sei; dies könne als zutreffend unterstellt werden.

12

Daß sich der Bundespräsident nicht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, ergebe sich aus der Art und Weise, wie er den Antrag des Auswärtigen Amtes am 19. April 1958 behandelt habe. An diesem Tage habe ihm nämlich sein Referent Ministerialrat Einsiedler vorgetragen, der Kläger müsse den Posten in Bern bald freimachen, weil die Schweizer Regierung seinem Nachfolger Dr. Mohr bereits im Februar 1958 das Agrément erteilt habe und ein weiteres Zuwarten den diplomatischen Gepflogenheiten widerspräche; die Versetzung des Klägers nach Pretoria sei noch nicht spruchreif, weil sich der Kläger zu ihr noch nicht verbindlich und abschließend geäußert habe und weil sie wegen der Abwicklung weiterer Formalitäten noch eine gewisse Zeit erfordern würde. Der Bundespräsident habe an diesem Tage noch keine Entscheidung getroffen, sondern das für den 22. oder 23. April 1958 vorgesehene Gespräch zwischen dem Bundesaußenminister und dem Kläger abwarten, also offenbar vor seiner Entscheidung Gewißheit erlangen wollen, ob der Kläger nicht doch nach Pretoria gehen wolle. Am 23. April 1958 habe Staatssekretär Bleek dem Bundespräsidenten zunächst das gleiche zur Nachfolge Dr. Mohrs und weiter folgendes vorgetragen: Der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand stünden Erwägungen über eine anderweitige Verwendung nicht entgegen. Seine Verwendung im Auswärtigen Amt sei nicht beabsichtigt. Die Vorbereitung für seine Verwendung auf einem Auslandsposten werde immerhin noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da das Agrement nachgesucht und zuvor die Entscheidung des Kabinetts eingeholt werden müsse. Der Kläger habe auch in der Besprechung vom 22. April 1958 noch keine Bereitschaft gezeigt, den Posten in Pretoria zu übernehmen, sondern sich die endgültige Entscheidung bis zur Rücksprache mit dem Ministerialdirigenten Hopmann am 23. April 1958 vorbehalten. Dieser Vortrag des Staatssekretärs Bleek sei nicht unrichtig gewesen. Der Schriftwechsel des Klägers mit dem Bundesminister des Auswärtigen bestätige, daß der Kläger bis zum 23. April 1958 die Übernahme des Postens in Pretoria nicht eindeutig und vorbehaltlos zugesagt hafte. Die Vernehmung des Ministers hierzu erübrige sich. Das Verhalten des Klägers habe im Auswärtigen Amt zu der Auffassung führen müssen, daß die Grundlage für eine ersprießliche Tätigkeit des Klägers in Pretoria nicht gegeben sei. Der Vortrag des Staatssekretärs Bleek, die Vorbereitung für eine Verwendung des Klägers auf einem Auslandsposten werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen, habe offenbar den Bundespräsidenten bewogen, die Urkunde über die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand am 23. April 1958 zu unterzeichnen; denn der Bundespräsident habe damit rechnen können, daß der Kläger dem Ministerialdirigenten Hopmann wohl doch noch seine Bereitschaft für Pretoria erklären würde; aber auch für diesen Fall habe er im Hinblick auf die genannten Umstände den Kläger zunächst einmal in den einstweiligen Ruhestand versetzen wollen.

13

Ein Ermessensfehler könnte zwar vorliegen, wenn der Bundespräsident nicht vollständig über den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt unterrichtet worden wäre. Staatssekretär Bleek und Ministerialrat Einsiedler hätten ihn aber vollständig unterrichtet; was sie nicht vorgetragen hätten, sei - entgegen der Ansicht des Klägers - unerheblich gewesen. Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand wäre aber auch dann nicht - etwa aus Gründen der Fürsorgepflicht - zu beanstanden, wenn der Bundespräsident sie in Kenntnis aller Umstände getroffen hätte. Das persönliche Interesse des politischen Beamten an der Innehaltung seines Amtes müsse regelmäßig, wenn nicht besonders bedeutsame persönliche Gründe vorlägen, dem öffentlichen Interesse an der ordnungsmäßigen Besetzung dieses Amtes weichen. Die Wünsche des Klägers, seinen Urlaub als aktiver Beamter zu verbringen und dadurch ein weiteres ruhegehaltfähiges Dienstjahr zu erlangen, sowie in der Schweiz zu bleiben, weil zwei seiner Töchter sich dort verheiraten wollten, könnten bei einem Diplomaten nicht ins Gewicht fallen. Ebensowenig falle hier ins Gewicht, daß er zu den Verfolgten des Nationalsozialismus gehöre und besondere Verdienste beim Aufbau der Bundesrepublik für sich beanspruche. - Der Kläger beanstande ferner zu Unrecht, daß dem Bundespräsidenten nicht der gesamte Schriftwechsel vorgetragen worden sei; denn der Schriftwechsel enthalte nichts über den Vortrag des Staatssekretärs Bleek hinaus, was für die Entscheidung des Bundespräsidenten erheblich war.

14

Der vorgesehene baldige Amtsantritt des neuen Botschafters Dr. Mohr in Bern sei in der Tat davon abhängig gewesen, daß der Kläger die Planstelle des Botschafters in Bern alsbald freimachte. Da der Kläger nicht sofort anderweitig habe verwendet werden können und für ihn eine andere Planstelle nicht sogleich zur Verfügung gestanden habe, habe dies seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfordert. Sein Hinweis, daß er ohnehin noch für drei Monate das Gehalt aus der Stelle in Bern bezogen habe, gehe fehl; denn diese Bezüge würden aus Versorgungsmitteln gezahlt, während die Bezüge aus der Planstelle in Bern Dr. Mohr von seiner Einweisung ab zugestanden hätten.

15

Die Behauptung des Klägers, er sei damals als einziger Diplomat aus dem aktiven Dienst ausgeschieden, könne als zutreffend unterstellt werden. Wenn ein Revirement bei der Besetzung von Auslandsposten in der Regel nicht zur Versetzung von Diplomaten in den einstweiligen Ruhestand führe, so habe doch der Fall des Klägers besonders gelegen, weil dieser vor seiner Berufung nach Bern niemals im Auswärtigen Amt tätig gewesen sei und unter den Botschaftern als Außenseiter eine besondere Stellung eingenommen habe. Eine Beweisaufnahme über das übliche Verfahren in anderen Fällen erübrige sich deshalb.

16

Mit der - gemäß § 127 BRRG zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Erlaß des Bundespräsidenten vom 23. April 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1958 aufzuheben,

17

hilfsweise

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

18

Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht sowie des materiellen Rechts. Der Kläger hat im Revisionsverfahren ausdrücklich klargestellt, er wende sich - wie schon in den Vorinstanzen - nicht gegen seine Abberufung aus Bern, sondern dagegen, daß er, angeblich aus Gesundheitsgründen, nicht auf einem anderen Posten im aktiven Dienst weiterbeschäftigt worden sei.

19

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

20

II.

Die Revision bleibt erfolglos, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis der rechtlichen Prüfung standhält.

21

Gemäß § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Passung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - kann der Bundespräsident die in der Vorschrift bezeichneten Beamten auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Zu dem betroffenen Personenkreis gehören die Beamten des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 BBG), also auch der Kläger. Diese in § 36 Abs. 1 BBG aufgeführten sogenannten "politischen Beamten" bekleiden "ein Amt, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen" (vgl. diese Begriffsbestimmung in § 31 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG - und die inhaltsgleichen Formulierungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 7, 155 [166] und BVerfGE 8, 332 [347]). Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes), daß diese "politischen Beamten" im Gegensatz zu anderen Beamten ohne Angabe von Gründen jederzeit unter erheblicher Verkürzung ihrer Bezüge in den "Wartestand" oder "einstweiligen Ruhestand" versetzt, d.h. mit gesetzlich bestimmter Versorgung aus ihrer Amtsstellung abberufen werden können (vgl. BVerfGE 7, 155 [166, 167]).

22

Der Kläger verkennt den Inhalt und den Sinn dieser Regelung, soweit er in der Abberufung aus Bern und in der Entscheidung über seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zwei selbständige Maßnahmen erblickt, die jeweils für sich allein und von einander unabhängig der rechtlichen Prüfung zugänglich seien. Einer Anwendung des § 36 Abs. 1 BBG liegt zwar eine Reihe dienstlicher Erwägungen zugrunde, die unter anderem einerseits die bisherige Amtsführung des Beamten und die Neubesetzung seines bisherigen Amtes, andererseits die Möglichkeiten oder die Schwierigkeit seiner anderweitigen Verwendung betreffen. Trotz dieser Mehrzahl von Erwägungen besteht aber die nach § 36 Abs. 1 BBG zu treffende Entscheidung nicht aus mehreren rechtlich selbständigen Teilen, sondern ist rechtlich - und auch nach ihrem Verwaltungszweck - eine Einheit, die nur als Ganzes auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann.

23

Die rechtliche Möglichkeit, "politische Beamte" jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, ist aus beamten- und aus haushaltsrechtlichen Gründen geschaffen worden, um die Regierung in die Lage zu versetzen, zur wirkungsvolleren Durchführung ihrer Politik die "politischen" Ämter ohne Zeitverlust umzubesetzen. Zur Erfüllung dieses Zweckes reichen die sonst üblichen Maßnahmen des Beamtenrechts zur Umbesetzung von Amtsstellen ("Amtsstelle" hier gemeint im Sinne des dem einzelnen Beamten übertragenen abgegrenzten Aufgabenkreises, also des "konkreten Amtes", im Sprachgebrauch des Auswärtigen Amtes auch als "Posten" oder "Auslandsposten" bezeichnet) nicht aus. Die Anordnung dieser Maßnahmen, der Versetzung oder der Abordnung, setzt voraus, daß für den Beamten eine andere geeignete Amtsstelle verfügbar ist. Freie geeignete Amtsstellen stehen aber gerade für die "politischen Beamten" meist nicht sogleich oder alsbald zur Verfügung. Auch die Möglichkeit, einen Beamten des Dienstes zu entheben und ihm gleichwohl die vollen Dienstbezüge zu belassen, ist von besonderen Voraussetzungen abhängig; sie ist nur aus disziplinären Gründen vorgesehen (vgl. § 60 BBG, § 78 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 [BGBl. I S. 761]); solche Gründe kommen in dem hier erörterten Zusammenhang in aller Regel nicht in Betracht. Das Haushaltsrecht verbietet es ferner grundsätzlich, einem aus seiner Amtsstelle abberufenen "politischen Beamten" ohne Zuweisung einer neuen Amtsstelle und ohne Einweisung in die für die neue Amtsstelle vorgesehene Planstelle Dienstbezüge zu zahlen und gleichzeitig seine bisherige Amtsstelle und die damit verbundene Planstelle neu zu besetzen. Denn Besoldung und andere Dienstbezüge dürfen nur nach Maßgabe der darüber bestimmenden Gesetze und nur dann bewilligt werden, wenn der Haushaltsplan - einschließlich des Stellenplanes - die Mittel zur Verfügung stellt (§ 36 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 [RGBl. II 1923 S. 17], zuletzt in der Fassung des § 62 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 993], - RHO -); und ein Amt, das in einer der Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz bezeichnet ist, darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden (§ 36 b Abs. 1 RHO). Die Anzahl der im Stellenplan (Anlage zum Haushaltsplan) für "politische Beamte" ausgewiesenen Planstellen entspricht der Anzahl der für solche Beamte eingerichteten vorhandenen Amtsstellen. Aus jeder der mit diesen Amtsstellen verbundenen Planstellen darf deshalb jeweils nur ein Beamter besoldet werden; und es darf kein "politischer Beamter" die vollen Dienstbezüge erhalten, der nicht eine Amtsstelle und die damit verbundene Planstelle innehat. Da es § 36 Abs. 1 BBG der Regierung gerade ermöglichen soll, eine "politische". Amtsstelle neu zu besetzen, auch wenn keine andere Amtsstelle und keine andere Planstelle für den bisherigen Amtsinhaber verfügbar sind, muß dieser hiernach mit seiner Abberufung aus der Amtsstelle mindestens vorübergehend aus dem aktiven Beamtenverhältnis ausscheiden, damit seine bisherige Amtsstelle und die mit ihr verbundene Planstelle für den Amtsnachfolger frei werden und damit der abberufene Beamte Bezüge - nunmehr aus den allgemeinen Beamtenversorgungsmitteln des Haushaltes - erhalten kann. Dem steht nicht entgegen, wie der Kläger meint, daß der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gemäß § 38 Abs. 1 BBG für die der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand folgenden drei Monate noch "die Dienstbezüge des von ihm bekleideten Amtes" erhält. Denn diese Bezüge sind - haushaltsrechtlich betrachtet - Versorgungsbezüge, die nicht aus der bisherigen Planstelle, sondern aus den allgemeinen Versorgungsmitteln gezahlt werden (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, RdNr. 1 und Fußnote 1 zu § 38; Vialon, Haushaltsrecht 2. Auflage 1959, S. 621 Anm. 8 zu § 36 und S. 638 Anm. 6 zu § 36 b RHO). Der Bundesminister der Finanzen kann zwar ausnahmsweise bei notwendiger "Doppelbesetzung" einer Stelle (Amtsstelle) die Voraussetzungen einer außerplanmäßigen Ausgabe aus zwingenden staatlichen Gründen für vorliegend erachten; diese zusätzlichen Mittel werden aber nicht für den Amtsnachfolger, sondern für den bisherigen Amtsinhaber zur Verfügung gestellt, ersparen also diesem nicht die Notwendigkeit, seine Amtsstelle und die mit ihr verbundene Planstelle für den Amtsnachfolger freizumachen (vgl. Vialon a.a.O. S. 622 Anm. 8 zu § 36 RHO). Zudem schließt diese Möglichkeit nicht die Anwendung des § 36 Abs. 1 BBG aus.

24

Aus dem Inhalt und dem Zweck des § 36 Abs. 1 BBG folgt hiernach: Ist die Umbesetzung eines "politischen" Amtes und damit die Abberufung des bisherigen Amtsinhabers gerechtfertigt - und hierüber besteht im vorliegenden Falle kein Streit -, so ist in aller Regel die Versetzung des abberufenen Beamten in den einstweiligen Ruhestand gerechtfertigt; das gilt insbesondere, wenn nicht zugleich mit der Abberufung eine andere geeignete Amtsstelle für ihn verfügbar ist. Daß im April 1958 - abgesehen von dem Amt des Botschafters in Pretoria, das sich aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet erwies - für ihn ein anderes geeignetes Amt zur Verfügung gestanden habe, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Die Aufhebung des Erlasses des Bundespräsidenten vom 23. April 1958 könnte er deshalb nur dann beanspruchen, wenn diese Entscheidung aus anderen Gründen Rechtsfehler aufwiese; das ist jedoch nicht der Fall.

25

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anwendung des § 36 Abs. 1 BBG in das Ermessen des Bundespräsidenten gestellt und daß dieses Ermessen keine freie Willkür, sondern ein durch den Gesetzeszweck bestimmtes und begrenztes pflichtgemäßes Verwaltungsermessen ist. Daß die Versetzung "politischer Beamter" in den einstweiligen Ruhestand "jederzeit" ausgesprochen werden kann, kennzeichnet zwar die Weite, besonders die zeitliche Unbeschränktheit, des Ermessensspielraums, befreit aber diesen nicht schlechthin von jeder rechtlichen Begrenzung. So ist z.B. auch die Entlassung eines Beamten auf Widerruf, die nach § 61 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] ebenfalls "jederzeit" ausgesprochen werden konnte, eine durch den Gesetzeszweck sachgebundene Ermessensentscheidung (vgl. BVerwGE 10, 75 [79] und 213 [215];Urteil vom 18. Februar 1964 - BVerwG II C 58.62 -). Die nach § 36 Abs. 1 BBG getroffene Maßnahme ist deshalb rechtswidrig, wenn sie nicht dem gesetzlichen Ermessenszweck entspricht; dies kann vom Verwaltungsgericht nachgeprüft werden (§ 114 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

26

Der Zweck der in § 36 Abs. 1 BBG enthaltenen Ermessensermächtigung ist es, der Regierung die Möglichkeit zu geben, die Amtsführung der in der Vorschrift bezeichneten Beamten in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit ihrer Politik zu halten und zu diesem Zwecke die betreffenden Amtsstellen jederzeit umzubesetzen. Es handelt sich um politische Schlüsselstellen für die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung. Die Amtsführung in diesen Schlüsselstellen soll die Politik der Regierung nicht nur nicht behindern, sondern aktiv unterstützen; deshalb bedürfen die betreffenden Beamten jederzeit des vollen Vertrauens der Regierung. Dieses Vertrauen ist nicht - wie die Revision meint - nur durch eine Abweichung in politischen Ansichten gestört, sondern kann schon dann beeinträchtigt sein, wenn die Regierung Zweifel daran hegt, daß die fachliche oder die persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet (ähnlich BVerfGE 8, 332 [356] mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß sich die Möglichkeit der Versetzung in den Wartestand hergebrachtermaßen nicht auf Fälle der Abweichung in politischen Ansichten beschränkt). Solche Zweifel können auch durch Unwägbarkeiten, sogenannte "Imponderabilien", veranlaßt sein, die nicht stets genau zu umreißen sind und deren Offenbarung im einzelnen nicht immer im Sinn der gesetzlichen Regelung liegt. Nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) bedarf deshalb die Versetzung "politischer Beamter" in den einstweiligen Ruhestand keiner Angabe von Gründen (vgl. BVerfGE 7, 155 [166], BVerfGE 8, 332 [356]). Ob und wieweit die Regierung auch im Verwaltungsstreitverfahren die Angabe von Gründen verweigern darf, ohne deshalb prozessuale Nachteile zu erleiden, kann hier unerörtert bleiben; denn im vorliegenden Falle hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gründe für die angefochtene Maßnahme angegeben.

27

Die dargelegte weite Begrenzung des Ermessensspielraums entspricht der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Rechtsinstitutes der Versetzung "politischer Beamter" in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand (vgl. hierzu Schütz in DÖD 1958 S. 1 ff.; Hartung, Staatsbildende Kräfte der Neuzeit, 1961, S. 248 ff.; Anders in DÖV 1964 S. 109 ff. und S. 295 f.; Ule in DÖV 1964 S. 293). Sie entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Abgrenzung des betroffenen Kreises "politischer Beamter" von den übrigen Beamten, wie sie konkret in § 36 Abs. 1 BBG und abstrakt in § 31 Abs. 1 BRRG vorgenommen ist. Daß die letztgenannte Rahmenvorschrift auf die "fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung" abstellt, soll den Kreis von Beamten, für die der Landesgesetzgeber die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorsehen kann, in engen Grenzen halten; diese Formulierung beschränkt aber bezüglich der zulässigerweise vom Gesetz erfaßten "politischen Beamten" nicht - abweichend von dem dargelegten hergebrachten Grundsatz - den Bereich der zulässigen Ermessenserwägungen auf solche, die die grundsätzliche politische Übereinstimmung betreffen.

28

Im vorliegenden Fall besteht kein Streit darüber, daß gegen die Abberufung des Klägers aus seiner Amtsstelle in Bern keine rechtlichen Bedenken geltend zu machen sind. Da der Kläger insoweit keine Einwendungen erhoben hat, hat das Berufungsgericht zu diesem Teil der Grundlage der angefochtenen Verfügung keine tatsächlichen Feststellungen zu treffen und keine rechtlichen Erörterungen anzustellen brauchen.

29

Zu der weiteren Frage, welche Erwägungen den Bundespräsidenten veranlaßt haben, den Kläger nicht an anderer Stelle weiter zu beschäftigen, sondern in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, hat das Berufungsgericht zwar zunächst erörtert, daß der Kläger bis zum 23. April 1958 nicht eindeutig erklärt habe, ob er das ihm angebotene Amt in Pretoria übernehmen wolle. Das Berufungsgericht hat aber (S. 20 der Urteilsausfertigung) weiter festgestellt, offenbar habe der Vortrag des Staatssekretärs Bleek, daß die Vorbereitung für eine Verwendung des Klägers auf einem Auslandsposten jedenfalls noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde, den Bundespräsidenten bewogen, die Urkunde über die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand zu unterzeichnen; denn der Bundespräsident habe damit rechnen können, daß der Kläger das Amt in Pretoria wohl doch noch annehmen werde, habe aber auch für diesen Fall den Kläger zunächst in den einstweiligen Ruhestand versetzen wollen. Somit kam es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Bundespräsidenten am 23. April 1958 nicht mehr maßgebend darauf an, daß sich der Kläger bisher zu dem Amte in Pretoria nicht eindeutig geäußert hatte, sondern entscheidend darauf, daß in jedem Fall, auch wenn der Kläger dieses Amt oder einen anderen Auslandsposten übernehmen werde, noch einige Vorbereitungszeit benötigt würde, so daß der Kläger mindestens vorübergehend in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen war, damit seine Amtsstelle in Bern alsbald durch den neuen Botschafter Dr. Mohr besetzt werden konnte. Sogen diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts erhebt die Revision keine Rüge; diese Feststellung verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen allgemeine Beweiswürdigungsregeln und ist deshalb für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie trägt die rechtliche Folgerung, daß die derart motivierte Entscheidung des Bundespräsidenten rechtmäßig war. Denn die dargelegte Erwägung des Bundespräsidenten hält sich in dem oben erörterten Spielraum sachgerechter Ermessensgründe und entspricht dem Zweck des § 36 Abs. 1 BBGr, der Regierung die schnelle Umbesetzung eines Botschafterpostens zu ermöglichen. Die Neubesetzung der Amtsstelle in Bern wäre aus den oben dargelegten beamten- und haushaltsrechtlichen Gründen ohne die wenigstens vorübergehende Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand nicht alsbald möglich gewesen.

30

Da die Entscheidung des Bundespräsidenten nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts nicht maßgebend von der Erwägung getragen wurde, daß sich der Kläger bis zum 23. April 1958 nicht eindeutig über die Annahme des Amtes in Pretoria erklärt habe, beruht das angefochtene Urteil nicht auf den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erörterungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte. Es ist deshalb unerheblich, ob der Kläger - wie er geltend macht - in Wirklichkeit seine Bereitschaft für das Amt in Pretoria erklärt und ob der Bundesminister des Auswärtigen dies auch eingeräumt hatte. Auf diesen Teil der Urteilsgründe und auf die dagegen von der Revision erhobenen Einwände und Aufklärungsrügen ist deshalb nicht einzugehen.

31

Das weitere Revisionsvorbringen greift ebensowenig durch.

32

In dem Widerspruchsbescheid des Auswärtigen Amtes vom 8. Juli 1958 heißt es zwar, der Kläger habe das ihm angebotene Amt in Pretoria aus Gesundheitsgründen abgelehnt; und das Berufungsgericht hat demgegenüber eine derart begründete Ablehnungserklärung des Klägers nicht festgestellt, sondern lediglich das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 24. April 1958, daß der Kläger für den Tropendienst nicht tauglich sei. Hieraus kann jedoch nichts zugunsten der Revision hergeleitet werden. Für die Entscheidung des Bundespräsidenten hatte nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Gesundheitszustand des Klägers keine maßgebende Bedeutung, weil der Kläger das Amt in Pretoria in keinem Fall, auch bei gesundheitlicher Eignung, sogleich hätte übernehmen können. Es bedarf deshalb nicht der Prüfung, ob der Bundespräsident seine Entscheidung auf den schlechten Gesundheitszustand des Klägers hätte stützen dürfen. Laß im Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1958 ausgeführt ist, der Kläger habe das Amt in Pretoria aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, statt - den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechend - er habe das Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen können, stellt keinen ins Gewicht fallenden Fehler dar. Zudem ist die Begründung des Widerspruchsbescheides in diesem Zusammenhang unerheblich. Zwar ist verfahrensrechtlicher Gegenstand der Anfechtungsklage "der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat" (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Für die materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ermessensaktes kommt es aber gleichwohl auf die Ermessenserwägungen der Stelle an, die die maßgebliche Entscheidung getroffen hat (vgl. BVerwGE 8, 234 [238]). Steht diese Entscheidung - wie hier - dem Bundespräsidenten zu, so bestimmt sich ihre Rechtmäßigkeit allein nach den Ermessensgründen des Bundespräsidenten und nicht nach den späteren Erwägungen des Auswärtigen Amtes als der Widerspruchsbehörde. -Übrigens wäre die Erwägung, daß der Kläger den einzigen derzeit freien für ihn in Betracht kommenden Posten in Pretoria aus Gesundheitsgründen nicht übernehmen könne, ein sachgemäßer Grund gewesen, ihn zumindest vorübergehend in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. -

33

Die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Bundespräsident nicht unrichtig und nicht unvollständig unterrichtet worden sei, sondern alle für seine Entscheidung wesentlichen Informationen erhalten habe, sind rechtlich bedenkenfrei. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt, daß die angefochtene Entscheidung zwar fehlerhaft wäre, wenn der die Entscheidung vorbereitende Referent oder Staatssekretär in seinem Vortrage wesentliche Tatsachen übergangen hätte, daß es aber nur auf die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen ankomme. Denn es liegt auf der Hand, daß sich eine Verwaltungsentscheidung ebenso wie jede andere auf Rechtsanwendung beruhende Entscheidung nur auf solche Tatsachen stützen kann und zu stützen braucht, die nach dem Inhalt und dem Zweck der anzuwendenden Vorschrift Bedeutung haben können. Die Entscheidung ist deshalb nicht fehlerhaft, wenn die entscheidende Stelle Umstände nicht kennt, die nach diesem Maßstabe unerheblich sind.

34

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang als unwesentlich den Umstand bezeichnet, daß der Kläger vom Nationalsozialismus verfolgt worden sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den vom Nationalsozialismus politisch Verfolgten steht zwar Fürsorge und Ausgleich ihrer Verfolgungsschäden zu; Art und Umfang ihrer Wiedergutmachungsansprüche sind aber in speziellen Wiedergutmachungs- und Entschädigungsgesetzen abschließend geregelt. Welche Ansprüche ein früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes und jetziger Bundesbeamter wegen der in der nationalsozialistischen Zeit erlittenen Verfolgung heute im Rahmen des öffentlichen Dienstes hat, ist im Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) mit späteren Änderungen und in einigen hier nicht in Betracht kommenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bearatenrechts bestimmt. Eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorschriften ist hier nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Über diese Vorschriften hinaus kann der Kläger eine Berücksichtigung seiner früheren politischen Verfolgung bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 BBG nicht beanspruchen.

35

Rechtlich unbedenklich ist ferner die Darlegung des Berufungsgerichts, der Bundespräsident habe bei seiner Entscheidung die "Motive" des Auswärtigen Amtes, die der Vortrag des Referenten und des Staatssekretärs Bleek möglicherweise nicht vollständig wiedergegeben habe, nicht als wesentliche Tatsachen zu kennen brauchen. Denn es ist richtig, daß es nicht entscheidend auf die Erwägungen des Auswärtigen Amtes, sondern auf die eigenen Ermessenserwägungen des Bundespräsidenten ankam. Ebenso unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, unerheblich sei hier die Zusage des Bundeskanzlers vom 20. Februar 1958, sich für eine positive Überprüfung der Entscheidung des Auswärtigen Amtes einzusetzen. Denn diese Zusage war in der Tat hinfällig geworden, nachdem der Bundeskanzler in der Kabinettssitzung vom 14. April 1958 - wie das Berufungsgericht verbindlich festgestellt hat - der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand zugestimmt hatte.

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Das Revisionsvorbringen greift auch nicht durch, soweit es auf die Fürsorgepflicht und den Gleichheitssatz abstellt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das persönliche Interesse des "politischen Beamten" an der Innehaltung seines Amtes müsse bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 BBG regelmäßig, außer bei Vorliegen besonders bedeutsamer persönlicher Gründe, dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Besetzung des Amtes weichen, trifft zu. Gerade dies ist der bereits dargelegte Inhalt und Zweck des § 36 Abs. 1 BBG. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ordnet sich in den Rahmen der gesamten beamtengesetzlichen Regelung ein und wird durch die speziellen Vorschriften bestimmt und begrenzt; sie beschränkt sich auf die jeweilige Rechtsstellung des Beamten (vgl. BVerwGE 15, 3 [7]). Aus der Fürsorgepflicht können deshalb grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die jeweilige Rechtsstellung des Beamten und die insoweit im Gesetz speziell und abschließend festgelegten Pflichten des Dienstherrn hinausgehen (vgl.Urteil vom 7. Oktober 1964 - BVerwG VI C 70.62 -). Da das Gesetz dem Dienstherrn für die Versetzung "politischer Beamter" in den einstweiligen Ruhestand den oben erörterten sehr weiten Spielraum zuerkennt, können widerstrebende persönliche Interessen des Beamten nur ausnahmsweise und nur dann Bedeutung haben, wenn sie besonders schwer wiegen. Das gilt um so mehr, weil der Beamte, der ein "politisches Amt" im Sinne des § 36 Abs. 1 BBG übernimmt, dies freiwillig und in Kenntnis der Möglichkeit seiner jederzeitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tut. Den Wunsch des Klägers, seinen Urlaub noch im Dienstverhältnis zu verbringen und dadurch ein weiteres ruhegehaltfähiges Dienstjahr zu erfüllen, hat das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich für die Anwendung des § 36 Abs. 1 BBG erachtet. Ob das Auswärtige Amt in anderen Fällen derartige Wünsche berücksichtigt oder sogar von einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abgesehen hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls als unerheblich ungeprüft lassen dürfen. Denn es hat - für das Revisionsgericht verbindlich - festgestellt, daß der Kläger vor seiner Ernennung zum Gesandten in Bern niemals im Auswärtigen Amt tätig gewesen, daß er im auswärtigen Dienst nur beschränkt verwendungsfähig sei und daß deshalb sein Fall besonders liege. Diese Feststellung trägt die rechtliche Folgerung, daß er insoweit keine Gleichbehandlung mit anderen Beamten des auswärtigen Dienstes beanspruchen könne.

37

Rechtlich unbedenklich sind schließlich die Darlegungen des Berufungsgerichts, dem Bundespräsidenten habe nicht der gesamte Schriftwechsel des Klägers mit dem Auswärtigen Amt vorgelegt zu werden brauchen. Denn da es - wie das Berufungsgericht verbindlich festgestellt hat - dem Bundespräsidenten bei seiner Entscheidung nicht maßgeblich auf das frühere Verhalten des Klägers, sondern darauf ankam, daß dieser in jedem Falle eine neue Stelle nicht sogleich antreten könne, enthielt der Schriftwechsel in der Tat nichts für die Entscheidung Erhebliches.

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Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGrO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer